EM2008LärmSchV HE · Hessen

Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußballeuropameisterschaft 2008 Vom 5. Juni 2008

Ausfertigungsdatum:
05.06.2008
Fundstelle:
GVBl. I 2008, 726
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EM2008LärmSchV

Aufgrund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird verordnet:

§1

Anwendungsbereich

§1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt für die Zeit der Fußballeuropameisterschaft 2008 die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bei der öffentlich zugänglichen Übertragung von Spielen der Fußballeuropameisterschaft, bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen aus Anlass der Fußballeuropameisterschaft sowie bei dem Betrieb von Gaststätten.

§2

Öffentlich zugängliche Übertragungen von Spielen der Fußballeuropameisterschaft

§2 Öffentlich zugängliche Übertragungen von Spielen der FußballeuropameisterschaftAuf die öffentlich zugängliche Direktübertragung von Spielen der Fußballeuropameisterschaft durch das Fernsehen und den Hörfunk findet die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball EM 2008 vom 29. Mai 2008 (BAnz. Nr. 80 vom 3. Juni 2008) mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beginn der Nachtzeit auf 1.00 Uhr festgelegt wird und Ruhezeiten nicht zu berücksichtigen sind.

§3

Sonstige öffentliche Veranstaltungen aus Anlass der Fußballeuropameisterschaft

§3 Sonstige öffentliche Veranstaltungen aus Anlass der FußballeuropameisterschaftFür sonstige öffentliche Veranstaltungen aus Anlass der Fußballeuropameisterschaft in Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) mit der Maßgabe, dass der Beginn der Nachtzeit außerhalb von Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf 1.00 Uhr festgelegt wird. Die zeitlichen Einschränkungen für seltene Ereignisse durch Nr. 7.2 Satz 1 der TA Lärm gelten nicht.

§ 4

Betrieb von Gaststätten

§ 4 Betrieb von GaststättenFür den Betrieb von Gaststätten gelten die Bestimmungen der TA Lärm mit der Maßgabe, dass der Beginn der Nachtzeit außerhalb von Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf 1.00 Uhr festgelegt wird.

§5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.