- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2010
- Fundstelle:
- ABl. 2010, 316
Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 5a, 8, 16, 17 und 34 neu gefasst sowie mehrfach geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 104) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Wahlgrundsätze |
| § 2 | Wahl- und Ladungsfristen |
| § 3 | Wahlversammlung, Wahlausschüsse |
| § 4 | Wahlhandlung |
| § 5 | Ausschluss eines Mitglieds |
| § 5 a | Neuwahlen bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung |
| Zweiter Abschnitt Wahlen in den Schulen |
|
| § 6 | Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung ausländischer Eltern |
| § 7 | Wahlbeteiligung |
| § 8 | Wahltermine und Feststellungen |
| § 9 | Veränderungen während der Amtszeit |
| § 10 | Schulelternbeiräte |
| § 11 | Berufliche Schulen |
| Dritter Abschnitt Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte |
|
| § 12 | Kreis- und Stadtelternbeiräte |
| § 13 | Konstituierende Sitzung |
| § 14 | Geschäftsordnung |
| § 15 | Veränderungen während der Amtszeit |
| Vierter Abschnitt Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats |
|
| § 16 | Vorbereitung der Delegiertenwahlen |
| § 17 | Wahl der Delegierten |
| Fünfter Abschnitt Wahl des Landeselternbeirats |
|
| § 18 | Vorbereitung der Wahl |
| § 19 | Einladung, Wahlausschuss |
| § 20 | Veranstaltungen vor der Wahl |
| § 21 | Wahlvorschläge, Stimmzettel |
| § 22 | Durchführung der Wahl |
| § 23 | Konstituierung |
| § 24 | Veränderungen während der Amtszeit |
| § 25 | Behördenvertreter |
| Sechster Abschnitt Verfahren der Wahlanfechtung und Feststellung der Mitgliedschaft |
|
| § 26 | Wahlprüfungskommission |
| § 27 | Wahlanfechtung |
| § 28 | Widerspruch gegen ein Ausschlussverfahren |
| § 29 | Entscheidung über Nachfolge im Amt |
| Siebter Abschnitt Entschädigungen |
|
| § 30 | Entschädigungen für die Wahl zum Landeselternbeirat |
| § 31 | Fahrtkosten, Sitzungsgeld und Übernachtungskosten |
| Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 32 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 33 | Übergangsbestimmungen |
| § 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Schulelternbeiräte
(1) Der Schulelternbeirat ist von der oder dem amtierenden Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, ersatzweise oder bei neu errichteten Schulen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) gewählt wird. Der Wahltermin ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter können nicht in den Vorstand des Schulelternbeirats gewählt werden. Name und Adresse der oder des gewählten Vorsitzenden werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter dem örtlichen Kreis- oder Stadtelternbeirat übermittelt, sofern die oder der Vorsitzende dem nicht widersprochen hat. Der Schulelternbeirat ist auf diese Regelung hinzuweisen.
(2) Findet im laufenden Schuljahr die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats oder die Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats statt, so können in der konstituierenden Sitzung auch die Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter des Schulelternbeirats für diese Wahlen gewählt werden.
(3) Der Termin der konstituierenden Sitzung soll spätestens drei Wochen nach der letzten Wahl in den Klassen oder in den Schuljahrgängen liegen.
(4) Für die Wahl der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) Soweit nach § 108 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes Neuwahlen der oder des Vorsitzenden durchzuführen sind, erfolgt die Einladung zur Wahl durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Kreis- und Stadtelternbeiräte
(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Das gilt auch, im Fall einer Neuwahl der oder des Vorsitzenden nach § 114 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landeselternbeirat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirates, ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landeselternbeirates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtelternbeirates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen und durch Übersendung der Listen der gewählten Kreis- und Stadtelternbeiräte und deren Ersatzvertreter über die Wahlergebnisse zu unterrichten.
(2) Die Staatlichen Schulämter haben die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Staatlichen Schulämter stellen rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des zuständigen Staatlichen Schulamts soll bei der Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats nach vorheriger Unterrichtung des Elternbeirats als Behördenvertreterin oder Behördenvertreter anwesend sein.
(5) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.
(6) Abs. 5 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige der Mittelstufenschulen und schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen sowie für die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los.
(7) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Konstituierende Sitzung
Die in § 12 Abs. 1 Genannten laden den Kreis- oder Stadtelternbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung ein, in der der Vorstand des Kreis- oder Stadtelternbeirats (§ 114 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) gewählt wird. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zum Kreis- oder Stadtelternbeirat zu versenden; die Ladungsfrist des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung bleibt unberührt. Eine konstituierende Sitzung unmittelbar im Anschluss an die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats ist unter Verzicht auf die Ladungsfrist nur dann zulässig, wenn alle Wahlberechtigten anwesend sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Veränderungen während der Amtszeit
(1) Als Mitglied eines Kreis- oder Stadtelternbeirates scheidet aus, wessen Kind innerhalb des ersten Jahres seiner Amtstätigkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Unabhängig von der Amtszeit scheidet aus, wessen Kind die Schulform wechselt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Schulform, deren oder dessen Kind die Schulform verlässt, scheidet dann nicht aus dem Kreis- oder Stadtelternbeirat aus, wenn ein weiteres Kind der Vertreterin oder des Vertreters die Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes die Schulform besuchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahres ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgenden Schuljahr das weitere Kind die Schulform neu besucht. Mitglieder, die ihre Wählbarkeit für das Amt dadurch verlieren, dass sie nicht mehr als Klassenelternbeirat gewählt werden, führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes eines Kreis- oder Stadtelternbeirats (§ 114 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit binnen acht Unterrichtswochen eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung der oder des Vorsitzenden werden die Amtsgeschäfte von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Veränderungen während der Amtszeit
(1) Als Mitglied des Landeselternbeirats scheidet aus, wessen Kind innerhalb des ersten Jahres seiner Amtstätigkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Unabhängig von der Amtszeit scheidet aus, wessen Kind die Schulform wechselt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Schulform, deren oder dessen Kind die Schulform verlässt, scheidet dann nicht aus dem Landeselternbeirat aus, wenn ein weiteres Kind der Vertreterin oder des Vertreters die Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes die Schulform besuchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahres ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgenden Schuljahr das weitere Kind die Schulform neu besucht.
(2) Scheidet die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Amtsgeschäfte wahr.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Wahlversammlung, Wahlausschüsse
(1) Wer zur Wahl eingeladen hat, eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen Wahlausschüsse aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Bestellung durch Zuruf erfolgen kann. Mitglieder des Wahlausschusses sollen in der Regel selbst wahlberechtigt sein. Stehen wahlberechtigte Mitglieder nicht zur Verfügung, können ausnahmsweise auch nicht wahlberechtigte Personen in den Wahlausschuss berufen werden. Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten und bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats können Wahlausschüsse auch für die einzelnen Schulformen bestellt werden.
(3) Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.
(4) Die Wahlausschüsse stellen fest, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und der Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten durch Aufnahme in die Wählerliste nach Abs. 5 oder durch Ausstellen der Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 10 nachgewiesen wurde.
(5) Die Feststellung der Wahlberechtigung bei der Wahl der Klassenelternbeiräte, der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter, der Jahrgangselternbeiräte, der Abteilungselternbeiräte und der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler erfolgt durch Aufnahme in eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen beauftragten Mitglied des Lehrerkollegiums aufgestellten Wählerliste. Mit Aufstellen der Wählerliste wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt, dass der oder dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind nach dem bürgerlichen Recht obliegt oder diese ihr oder ihm mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten (§ 114 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) und der Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirates (§ 116 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) wird die Wahlberechtigung durch eine Wahlbescheinigung bestätigt. Diese enthält die Bestätigung, dass die Vertreterin oder der Vertreter Mitglied des betreffenden Schulelternbeirates oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist und als Vertreterin oder Vertreter für die jeweilige Wahl gewählt worden ist. Die Wahlbescheinigungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt und unterschrieben.
(7) Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats genügt als Nachweis eine Bescheinigung nach Abs. 6. Die Wählbarkeit kann auch durch die Bestätigung nachgewiesen werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- oder Stadtelternbeirat ist. Das Mandat in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.
(8) Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Delegiertenbescheinigung die Bestätigung der Wahl als Delegierte oder als Delegierter. Diese Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats ausgestellt.
(9) Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Kandidatenbescheinigung die Bestätigung, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeitsvoraussetzung nach Abs. 7 Satz 2 erfüllt oder eines der genannten Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innehatte. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat wird von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.
(10) Alle Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 9 enthalten die Anschrift der Vertreterin oder des Vertreters, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Bestätigung, dass der oder dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind nach dem bürgerlichen Recht obliegt oder diese ihr oder ihm mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule oder die oder den Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus enthält die Bescheinigung die Angabe der Schulform, die das Kind besucht. Ersatzschulen stellen hierbei eine eigene Schulform im Sinne der §§ 114 Abs. 2 und 116 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes dar.
§ 5 a Neuwahl bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung
§ 5 a
Neuwahl bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung
(1) Soweit nach § 107 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu einer Sitzung der Klassenelternschaft einlädt, ist in die Einladung ein Hinweis auf die genannte Vorschrift aufzunehmen.
(2) Beschließt die Klassenelternschaft in dieser Sitzung, für den Rest der Amtszeit einen neuen Klassenelternbeirat zu wählen, ist der amtierende Klassenelternbeirat über den Beschluss in Kenntnis zu setzen. Ihm ist bis zur Durchführung der Neuwahl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden für die Neuwahlen nach §§ 108 Abs. 3 und 114 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 6 Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, ...
§ 6
Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte,
Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung ausländischer Eltern
(1) Zu den Wahlen von Klassenelternbeiräten, Jahrgangselternbeiräten, Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter laden jeweils die amtierenden Amtsinhaber oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Das gilt nicht für den Fall des § 107 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Zur Wahl der Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz lädt die oder der amtierende Vorsitzende oder die oder der amtierende stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats ein.
(3) Sind amtierende Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Fällen des Abs. 1 und 2 nicht vorhanden, so obliegt die Einladung bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter können eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Durchführung einer Wahl beauftragen.
(4) Wahltermine sind bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.
(5) Die Wahl der Jahrgangselternbeiräte und der stellvertretenden Jahrgangselternbeiräte nach § 106 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes findet in den einzelnen Schuljahrgängen unmittelbar im Anschluss an die Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und der Jahrgangselternvertreter statt. Beide Wahlen werden von demselben Wahlausschuss durchgeführt.
(6) Für die Wahl von Elternvertretungen in Klassen oder in Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden (§ 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) gelten die Bestimmungen über die Wahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern entsprechend. Jahrgangselternbeiräte werden in diesen Fällen nicht gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Kreis- und Stadtelternbeiräte
(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl der Schulaufsichtsbehörde. Das gilt auch, im Fall einer Neuwahl der oder des Vorsitzenden nach § 114 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landeselternbeirat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirates, ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landeselternbeirates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtelternbeirates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen und durch Übersendung der Listen der gewählten Kreis- und Stadtelternbeiräte und deren Ersatzvertreter über die Wahlergebnisse zu unterrichten.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde hat die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde soll bei der Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats nach vorheriger Unterrichtung des Elternbeirats als Behördenvertreterin oder Behördenvertreter anwesend sein.
(5) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.
(6) Abs. 5 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige der Mittelstufenschulen und schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen sowie für die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los.
(7) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Geschäftsordnung
Die Kreis- oder Stadtelternbeiräte können sich im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie die Wahl des Landeselternbeirats kann jede oder jeder Wahlberechtigte bei der jeweiligen Wahl bei der beim Landeselternbeirat gebildeten Wahlprüfungskommission anfechten. Die Wahl der Kreis- oder Stadtelternbeiräte kann auch die Schulaufsichtsbehörde, die Wahl des Landeselternbeirats kann auch das Kultusministerium anfechten. Entscheidungen der Wahlausschüsse für die Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie des Landeselternbeirats können nur mit einer Anfechtung der Wahl im Ganzen angefochten werden. Die Anfechtung ist auf die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter einer Schulform und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu beschränken, wenn nur Mängel der Wahl im Bereich dieser Schulform geltend gemacht werden.
(2) Die Anfechtung ist schriftlich beim Landeselternbeirat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Wahl zu erklären und zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und das Wahlergebnis dadurch geändert oder beeinflusst wurde.
(3) Die Mitglieder eines Kreis- oder Stadtelternbeirats oder des Landeselternbeirats, deren Wahl durch die Wahlprüfungskommission für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muss spätestens innerhalb von acht Unterrichtswochen, beim Landeselternbeirat innerhalb von 15 Unterrichtswochen nach der Ungültigkeitserklärung erfolgen. Das Wahlausschreiben für die Wiederholungswahlen des Landeselternbeirats muss innerhalb von sieben Wochen versandt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Wahlversammlung, Wahlausschüsse
(1) Wer zur Wahl eingeladen hat, eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen Wahlausschüsse aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Bestellung durch Zuruf erfolgen kann. Mitglieder des Wahlausschusses sollen in der Regel selbst wahlberechtigt sein. Stehen wahlberechtigte Mitglieder nicht zur Verfügung, können ausnahmsweise auch nicht wahlberechtigte Personen in den Wahlausschuss berufen werden. Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten und bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats können Wahlausschüsse auch für die einzelnen Schulformen bestellt werden.
(3) Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.
(4) Die Wahlausschüsse stellen fest, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und der Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten durch Aufnahme in die Wählerliste nach Abs. 5 oder durch Ausstellen der Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 10 nachgewiesen wurde.
(5) Die Feststellung der Wahlberechtigung bei der Wahl der Klassenelternbeiräte, der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter, der Jahrgangselternbeiräte, der Abteilungselternbeiräte und der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler erfolgt durch Aufnahme in eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen beauftragten Mitglied des Lehrerkollegiums aufgestellten Wählerliste. Mit Aufstellen der Wählerliste wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt, dass der oder dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind nach dem bürgerlichen Recht obliegt oder diese ihr oder ihm mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten (§ 114 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) und der Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirates (§ 116 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) wird die Wahlberechtigung durch eine Wahlbescheinigung bestätigt. Diese enthält die Bestätigung, dass die Vertreterin oder der Vertreter Mitglied des betreffenden Schulelternbeirates oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist und als Vertreterin oder Vertreter für die jeweilige Wahl gewählt worden ist. Die Wahlbescheinigungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt und unterschrieben.
(7) Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats genügt als Nachweis eine Bescheinigung nach Abs. 6. Die Wählbarkeit kann auch durch die Bestätigung nachgewiesen werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- oder Stadtelternbeirat ist. Das Mandat in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.
(8) Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Delegiertenbescheinigung die Bestätigung der Wahl als Delegierte oder als Delegierter. Diese Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats ausgestellt.
(9) Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Kandidatenbescheinigung die Bestätigung, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeitsvoraussetzung nach Abs. 7 Satz 2 erfüllt oder eines der genannten Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innehatte. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat wird von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.
(10) Alle Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 9 enthalten die Anschrift der Vertreterin oder des Vertreters, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Bestätigung, dass der oder dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind nach dem bürgerlichen Recht obliegt oder diese ihr oder ihm mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule oder die oder den Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus enthält die Bescheinigung die Angabe der Schulform, die das Kind besucht. Ersatzschulen stellen hierbei eine eigene Schulform im Sinne der §§ 114 Abs. 2 und 116 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes dar.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
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| § 1 | Wahlgrundsätze |
| § 2 | Wahl- und Ladungsfristen |
| § 3 | Wahlversammlung, Wahlausschüsse |
| § 4 | Wahlhandlung |
| § 5 | Ausschluss eines Mitglieds |
| § 5 a | Nachwahlen bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung |
| Zweiter Abschnitt Wahlen in den Schulen |
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| § 6 | Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung ausländischer Eltern |
| § 7 | Wahlbeteiligung |
| § 8 | Wahltermine und Feststellungen |
| § 9 | Veränderungen während der Amtszeit |
| § 10 | Schulelternbeiräte |
| § 11 | Berufliche Schulen |
| Dritter Abschnitt Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte |
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| § 12 | Kreis- und Stadtelternbeiräte |
| § 13 | Konstituierende Sitzung |
| § 14 | Geschäftsordnung |
| § 15 | Veränderungen während der Amtszeit |
| Vierter Abschnitt Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats |
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| § 16 | Vorbereitung der Delegiertenwahlen |
| § 17 | Wahl der Delegierten |
| Fünfter Abschnitt Wahl des Landeselternbeirats |
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| § 18 | Vorbereitung der Wahl |
| § 19 | Einladung, Wahlausschuss |
| § 20 | Veranstaltungen vor der Wahl |
| § 21 | Wahlvorschläge, Stimmzettel |
| § 22 | Durchführung der Wahl |
| § 23 | Konstituierung |
| § 24 | Veränderungen während der Amtszeit |
| § 25 | Behördenvertreter |
| Sechster Abschnitt Verfahren der Wahlanfechtung und Feststellung der Mitgliedschaft |
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| § 26 | Wahlprüfungskommission |
| § 27 | Wahlanfechtung |
| § 28 | Widerspruch gegen ein Ausschlussverfahren |
| § 29 | Entscheidung über Nachfolge im Amt |
| Siebter Abschnitt Entschädigungen |
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| § 30 | Entschädigungen für die Wahl zum Landeselternbeirat |
| § 31 | Fahrtkosten, Sitzungsgeld und Übernachtungskosten |
| Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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| § 32 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 33 | Übergangsbestimmungen |
| § 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen sind geheim (§ 102 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind diejenigen Personen, die nach § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Rechte und Pflichten der Eltern wahrnehmen. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Niemand kann dem Landeselternbeirat oder demselben Kreis- oder Stadtelternbeirat zur selben Zeit als Vertreterin oder Vertreter mehrerer Schulformen angehören. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind. Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die als Klassenelternbeiräte mehrere Klassen derselben Schule vertreten, haben bei Wahlen und Abstimmungen eine entsprechende Anzahl von Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(3) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Dabei ist anzustreben, dass bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Auf eine angemessene Vertretung der Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen ist hinzuwirken.
(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
aus denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,
- 2.
die einen Vorbehalt enthalten,
- 3.
die mit einem Kennzeichen versehen sind.
(5) Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
(6) Stellvertretende Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter (§ 106 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz), Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter für die Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) und für die Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) sowie Ersatzdelegierte (§ 116 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) werden in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenden Stimmen zur Vertretung herangezogen.
(7) Die Wahlberechtigten haben in jedem Wahlgang so viele Stimmen, wie jeweils Ämter zu besetzen sind. Bleibt die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber hinter der Zahl der Ämter zurück, kann jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen abgeben, wie es der Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entspricht.
(8) Jede Wahlbeeinflussung innerhalb des Wahllokals ist unzulässig; § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.
(9) Die Abs. 1 bis 5, 7 und 8 gelten auch für Wahlen, die die Elternvertretungen vornehmen, soweit nicht das Schulgesetz oder anderes höherrangiges Recht entgegensteht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Schulelternbeiräte
(1) Der Schulelternbeirat ist von der oder dem amtierenden Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, ersatzweise oder bei neu errichteten Schulen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) gewählt wird. Der Wahltermin ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter können nicht in den Vorstand des Schulelternbeirats gewählt werden. Name und Adresse der oder des gewählten Vorsitzenden werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter dem örtlichen Kreis- oder Stadtelternbeirat übermittelt, sofern die oder der Vorsitzende dem nicht widersprochen hat. Der Schulelternbeirat ist auf diese Regelung hinzuweisen.
(2) Findet im laufenden Schuljahr die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats oder die Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats statt, so können in der konstituierenden Sitzung auch die Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter des Schulelternbeirats für diese Wahlen gewählt werden.
(3) Der Termin der konstituierenden Sitzung soll spätestens drei Wochen nach der letzten Wahl in den Klassen oder in den Schuljahrgängen liegen.
(4) Für die Wahl der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) Soweit nach § 108 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes Nachwahlen der oder des Vorsitzenden durchzuführen sind, erfolgt die Einladung zur Wahl durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Kreis- und Stadtelternbeiräte
(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl der Schulaufsichtsbehörde. Das gilt auch, im Fall einer Neuwahl der oder des Vorsitzenden nach § 114 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landeselternbeirat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirates, ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landeselternbeirates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtelternbeirates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen und durch Übersendung der Listen der gewählten Kreis- und Stadtelternbeiräte und deren Ersatzvertreter über die Wahlergebnisse zu unterrichten.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde hat die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde soll bei der Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats nach vorheriger Unterrichtung des Elternbeirats als Behördenvertreterin oder Behördenvertreter anwesend sein.
(5) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.
(6) Abs. 5 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige der Mittelstufenschulen und schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen sowie für die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Die Klassenelternbeiräte derjenigen Förderstufen, die organisatorischer Bestandteil einer Grundschule sind, wählen auch dann bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Grundschulen mit, wenn die Grundschule mit einer Hauptschule oder mit einer verbundenen Haupt- und Realschule verbunden ist. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los. Während eine Schule jahrgangsweise aus einer Schulform in eine andere überführt wird, wählt ihr Schulelternbeirat nur Vertreterinnen und Vertreter für diejenige Schulform, zu der im Zeitpunkt der Wahl die größere Zahl ihrer Jahrgangsstufen gehört; bei gleicher Zahl von Jahrgangsstufen ist die Schulform mit der größeren Schülerzahl maßgeblich.
(7) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Veränderungen während der Amtszeit
(1) Ein Mitglied des Kreis- oder Stadtelternbeirates, dessen Kind die Schule der von dem Mitglied vertretenen Schulform verlässt, vertritt diese Schulform weiterhin im Kreis- oder Stadtelternbeirat, wenn ein weiteres Kind des Mitglieds eine Schule der Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes besuchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahres ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgenden Schuljahr das weitere Kind eine Schule der Schulform neu besucht. Satz 1 gilt entsprechend für Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter. Wechselt das Kind des Mitglieds in eine Schule anderer Schulform, ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, so führt das Mitglied sein Amt bis zum regulären Ende der Amtszeit fort. Mitglieder, die ihre Wählbarkeit für das Amt dadurch verlieren, dass sie nicht mehr als Klassenelternbeirat gewählt werden, führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes eines Kreis- oder Stadtelternbeirats (§ 114 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit binnen acht Unterrichtswochen eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung der oder des Vorsitzenden werden die Amtsgeschäfte von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Wahl der Delegierten
(1) Zur Wahl der Delegierten (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die Vorsitzenden, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder jeweils ein anderes Mitglied der Kreis- oder Stadtelternbeiräte ein. Lädt bis zu dem vom Landeselternbeirat festgelegten Zeitpunkt nicht die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schule für die Delegiertenwahl ein, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulelternbeirat einzuladen. § 12 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Feststellung nach Abs. 3 sich auf die Zahl der Delegierten nach § 116 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bezieht.
(2) Das Wahlergebnis in den einzelnen Schulformen ist der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats unverzüglich unter Beifügung der Wahlunterlagen mitzuteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Wahlvorschläge, Stimmzettel
(1) In den Landeselternbeirat können nur Eltern gewählt werden, die auf zugelassenen Wahlvorschlägen genannt sind. Für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Schulformen sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten der jeweiligen Schulform unterschrieben sein, die nicht selbst auf diesem Wahlvorschlag als Kandidatinnen oder Kandidaten benannt sein dürfen; sind weniger als sechs Delegierte gewählt, so genügt es, wenn die Bewerberin oder der Bewerber von allen anderen gewählten Delegierten unterstützt wird. Jedem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatin oder des Kandidaten beizufügen.
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage der Kandidatenbescheinigung unverzüglich zu prüfen und nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass unvollständige Wahlunterlagen ergänzt werden. Er kann für die Ergänzung von Wahlunterlagen eine Frist setzen mit der Maßgabe, dass nach deren Ablauf der Wahlvorschlag nicht zugelassen wird.
(3) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlgang getrennt Stimmzettel her, auf denen die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Durchführung der Wahl
(1) Während der Wahlgänge in den einzelnen Schulformen muss die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Wahlraum anwesend sein.
(2) Nach dem Abschluss der Wahlgänge in den einzelnen Schulformen stellen die jeweiligen Wahlleiterinnen und Wahlleiter das Wahlergebnis fest und fragen die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Sie fertigen über die Wahlgänge Niederschriften an.
(3) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Wahlergebnis bekannt.
(4) Der Wahlausschuss fertigt über den gesamten Wahlvorgang eine Niederschrift an. Diese enthält auch Angaben zu dem Datum des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aufgrund des Verlusts der Wählbarkeit, soweit dies zum Zeitpunkt der Wahl bereits bekannt ist, sowie Angaben zu den Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertretern der jeweiligen Schulformen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Veränderungen während der Amtszeit
(1) Für die Mitglieder des Landeselternbeirates gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(2) Scheidet die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Amtsgeschäfte wahr.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Wahlprüfungskommission
(1) Vor Beginn der Wahlgänge nach § 22 berufen die Delegierten auf Vorschlag des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats aus ihrer Mitte fünf Mitglieder der Wahlprüfungskommission sowie die gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen nicht demselben Stadt- oder Kreiselternbeirat angehören wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie berufen sind. Die Mitglieder der Wahlprüfungskommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen nicht bei der Wahl des Landeselternbeirats kandidieren. Die Wahlprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Wahlprüfungskommission gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Kultusministeriums bedarf.
(2) Die Wahlprüfungskommission entscheidet über Wahlanfechtungen nach § 27, über Widersprüche gegen ein Ausschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes und den § 5 und § 28 der Verordnung sowie Fragen der Nachfolge im Amt nach § 29. Betrifft die Wahlanfechtung, das Ausschlussverfahren oder die Entscheidung über die Nachfolge im Amt einen Kreis- oder Stadtelternbeirat, dem ein Mitglied der Wahlprüfungskommission angehört, oder ein Mitglied dieses Kreis- oder Stadtelternbeirats, so ist das Mitglied der Wahlprüfungskommission von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen. An seiner Stelle wirkt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter mit. Mit dem Einvernehmen der Wahlprüfungskommission kann an ihren Sitzungen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kultusministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Wahlversammlung, Wahlausschüsse
(1) Wer zur Wahl eingeladen hat, eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen Wahlausschüsse aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Bestellung durch Zuruf erfolgen kann. Mitglieder des Wahlausschusses sollen in der Regel selbst wahlberechtigt sein. Stehen wahlberechtigte Mitglieder nicht zur Verfügung, können ausnahmsweise auch nicht wahlberechtigte Personen in den Wahlausschuss berufen werden. Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten und bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats können Wahlausschüsse auch für die einzelnen Schulformen bestellt werden.
(3) Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.
(4) Die Wahlausschüsse stellen fest, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und der Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten durch Aufnahme in die Wählerliste nach Abs. 5 oder durch Ausstellen der Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 10 nachgewiesen wurde.
(5) Die Feststellung der Wahlberechtigung bei der Wahl der Klassenelternbeiräte, der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter, der Jahrgangselternbeiräte, der Abteilungselternbeiräte und der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler erfolgt durch Aufnahme in eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen beauftragten Mitglied des Lehrerkollegiums aufgestellten Wählerliste. Mit Aufstellen der Wählerliste wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt, dass der oder dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind nach dem bürgerlichen Recht obliegt oder diese ihr oder ihm mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten (§ 114 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) und der Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirates (§ 116 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) wird die Wahlberechtigung durch eine Wahlbescheinigung bestätigt. Diese enthält die Bestätigung, dass die Vertreterin oder der Vertreter Mitglied des betreffenden Schulelternbeirates oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist und als Vertreterin oder Vertreter für die jeweilige Wahl gewählt worden ist. Die Wahlbescheinigungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt und unterschrieben.
(7) Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats genügt als Nachweis eine Bescheinigung nach Abs. 6. Die Wählbarkeit kann auch durch die Bestätigung nachgewiesen werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- oder Stadtelternbeirat ist. Das Mandat in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.
(8) Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Delegiertenbescheinigung die Bestätigung der Wahl als Delegierte oder als Delegierter. Diese Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats ausgestellt.
(9) Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Kandidatenbescheinigung die Bestätigung, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeitsvoraussetzung nach Abs. 7 Satz 2 erfüllt oder eines der genannten Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innehatte. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat wird von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt. Die Delegiertenbescheinigung nach Abs. 8 steht der Kandidatenbescheinigung gleich.
(10) Alle Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 9 enthalten die Anschrift der Vertreterin oder des Vertreters, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Bestätigung, dass der oder dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind nach dem bürgerlichen Recht obliegt oder diese ihr oder ihm mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule oder die oder den Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus enthält die Bescheinigung die Angabe der Schulform, die das Kind besucht. Ersatzschulen stellen hierbei eine eigene Schulform im Sinne der §§ 114 Abs. 2 und 116 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes dar.
§ 31 Fahrtkosten, Sitzungsgeld und Übernachtungskosten
§ 31
Fahrtkosten, Sitzungsgeld und Übernachtungskosten
(1) Die Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Ausschüsse haben Anspruch auf Erstattung der durch das Amt veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmen sich in entsprechender Anwendung der Vorgaben des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld von 30 EUR für jeden Sitzungstag, ohne Rücksicht auf die Dauer der Sitzung, wenn sie an den Sitzungen dieser Gremien teilnehmen. Nehmen Mitglieder auf Beschluss des Landeselternbeirats an sonstigen Veranstaltungen teil, so erhalten sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Veranstaltung im Übrigen ein Sitzungsgeld von 15 Euro für jeden Veranstaltungstag.
(3) Die Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Ausschüsse erhalten bei notwendigen Übernachtungen außerhalb ihres Wohnortes aus Anlass von Sitzungen dieser Gremien oder von sonstigen Veranstaltungen, an denen sie auf Beschluss des Landeselternbeirats teilnehmen, ein Übernachtungsgeld von 40 EUR.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Aufhebung von Vorschriften
Die Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen vom 14. Juli 1993 (ABl. S. 700), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (ABl. S. 579) sowie die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats, der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse und des Landesschulbeirats vom 11. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. 3) werden aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 341)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Wahlhandlung
(1) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen. Sind Vertreterinnen oder Vertreter verschiedener Schulformen zu wählen, so sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben.
(2) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen gilt § 50 Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBl. S. 237), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
die Bezeichnung der Wahl,
- 2.
Ort und Zeit der Wahl,
- 3.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
- 4.
die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
- 5.
die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
- 6.
die Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- 7.
die Anzahl der ungültigen Stimmen,
- 8.
die Zahl der Stimmenthaltungen,
- 9.
die Reihenfolge der in § 1 Abs. 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter.
Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von dem Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.
(4) Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften und Hilfslisten sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats sind die Wahlunterlagen bei dem Kreis- oder Stadtelternbeirat aufzubewahren, der die Wahl durchgeführt hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art zu vernichten.
§ 5 a Nachwahlen bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung
§ 5 a
Nachwahlen bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung
(1) Soweit nach § 107 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu einer Sitzung der Klassenelternschaft einlädt, ist in die Einladung ein Hinweis auf die genannte Vorschrift aufzunehmen.
(2) Beschließt die Klassenelternschaft in dieser Sitzung, für den Rest der Amtszeit einen neuen Klassenelternbeirat zu wählen, ist der amtierende Klassenelternbeirat über den Beschluss in Kenntnis zu setzen. Ihm ist bis zur Durchführung der Nachwahl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden für die Nachwahlen nach §§ 108 Abs. 3 und 114 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 6 Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, ...
§ 6
Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte,
Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler
(1) Zu den Wahlen von Klassenelternbeiräten, Jahrgangselternbeiräten, Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter laden jeweils die amtierenden Amtsinhaber oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Das gilt nicht für den Fall des § 107 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Zur Wahl der Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 des Hessischen Schulgesetzes lädt die oder der amtierende Vorsitzende oder die oder der amtierende stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats ein.
(3) Sind amtierende Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Fällen der Abs. 1 und 2 nicht vorhanden, so obliegt die Einladung bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter können eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Durchführung einer Wahl beauftragen.
(4) Wahltermine sind bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.
(5) Die Wahl der Jahrgangselternbeiräte und der stellvertretenden Jahrgangselternbeiräte nach § 106 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes findet in den einzelnen Schuljahrgängen unmittelbar im Anschluss an die Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und der Jahrgangselternvertreter statt. Beide Wahlen werden von demselben Wahlausschuss durchgeführt.
(6) Für die Wahl von Elternvertretungen in Klassen oder in Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden (§ 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) gelten die Bestimmungen über die Wahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern entsprechend. Jahrgangselternbeiräte werden in diesen Fällen nicht gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Veränderungen während der Amtszeit
(1) Wird während der Amtszeit eines Klassenelternbeirats die Klasse geteilt oder mit einer Klasse jahrgangsbezogen oder jahrgangsübergreifend zusammengelegt, so sind der Klassenelternbeirat und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit neu zu wählen. Bei einer jahrgangsübergreifenden Zusammenlegung ist anzustreben, dass zum Klassenelternbeirat und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter jeweils Eltern von Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen gewählt werden. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn zum Schuljahreswechsel ein Schülerjahrgang aus einer jahrgangsübergreifend gebildeten Klasse ausscheidet oder in sie eintritt.
(2) Wird während der Amtszeit eines Schulelternbeirats die Schule geteilt oder mit einer anderen Schule zusammengelegt, so sind die oder der Vorsitzende, Stellvertreterin oder Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit neu zu wählen.
(3) Scheiden an einer Schule Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit binnen sechs Unterrichtswochen eine Ersatzwahl statt. Das gleiche gilt für den Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz).
(4) Ist eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter an einer Schule nur vorübergehend an der Ausübung des Amtes verhindert, so nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung die Amtsgeschäfte wahr.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen sind geheim (§ 102 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind diejenigen Personen, die nach § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Rechte und Pflichten der Eltern wahrnehmen. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Niemand kann dem Landeselternbeirat oder demselben Kreis- oder Stadtelternbeirat zur selben Zeit als Vertreterin oder Vertreter mehrerer Schulformen angehören. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind. Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die als Klassenelternbeiräte mehrere Klassen derselben Schule vertreten, haben bei Wahlen und Abstimmungen eine entsprechende Anzahl von Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(3) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Dabei ist anzustreben, dass bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Auf eine angemessene Vertretung der Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen ist hinzuwirken.
(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
aus denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,
- 2.
die einen Vorbehalt enthalten,
- 3.
die mit einem Kennzeichen versehen sind.
(5) Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
(6) Stellvertretende Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter (§ 106 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz), Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter für die Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) und für die Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) sowie Ersatzdelegierte (§ 116 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) werden in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenden Stimmen zur Vertretung herangezogen.
(7) Die Wahlberechtigten haben in jedem Wahlgang so viele Stimmen, wie jeweils Ämter zu besetzen sind. Bleibt die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber hinter der Zahl der Ämter zurück, kann jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen abgeben, wie es der Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entspricht.
(8) Jede Wahlbeeinflussung innerhalb des Wahllokals ist unzulässig; § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.
(9) Die Abs. 1 bis 5, 7 und 8 gelten auch für Wahlen, die die Elternvertretungen vornehmen, soweit nicht das Schulgesetz oder anderes höherrangiges Recht entgegensteht.
(10) Soweit nach Maßgabe dieser Verordnung für den Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 Wahlen zu den Elternvertretungen auch als Briefwahl durchgeführt werden können, ist Abs. 2 Satz 3 wie folgt anzuwenden: Im Fall einer Wahl unter Anwesenden sind abwesende Wahlberechtigte nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Kreis- und Stadtelternbeiräte
(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl der Schulaufsichtsbehörde. Das gilt auch, im Fall einer Neuwahl der oder des Vorsitzenden nach § 114 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landeselternbeirat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirates, ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landeselternbeirates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtelternbeirates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen und durch Übersendung der Listen der gewählten Kreis- und Stadtelternbeiräte und deren Ersatzvertreter über die Wahlergebnisse zu unterrichten.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde hat die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde soll bei der Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats nach vorheriger Unterrichtung des Elternbeirats als Behördenvertreterin oder Behördenvertreter anwesend sein.
(5) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.
(6) Abs. 5 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige der Mittelstufenschulen und schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen sowie für die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Die Klassenelternbeiräte derjenigen Förderstufen, die organisatorischer Bestandteil einer Grundschule sind, wählen auch dann bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Grundschulen mit, wenn die Grundschule mit einer Hauptschule oder mit einer verbundenen Haupt- und Realschule verbunden ist. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los. Während eine Schule jahrgangsweise aus einer Schulform in eine andere überführt wird, wählt ihr Schulelternbeirat nur Vertreterinnen und Vertreter für diejenige Schulform, zu der im Zeitpunkt der Wahl die größere Zahl ihrer Jahrgangsstufen gehört; bei gleicher Zahl von Jahrgangsstufen ist die Schulform mit der größeren Schülerzahl maßgeblich.
(7) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.
(8) Die Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte können im Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 ganz oder teilweise als Briefwahl durchgeführt werden. Die amtierenden Vorsitzenden, im Fall des Abs. 1 Satz 2 die Schulaufsichtsbehörde, fordern in diesem Fall die Vertreterinnen und Vertreter, Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter der Schulelternbeiräte unverzüglich nach deren Benennung durch den Schulelternbeirat dazu auf, mitzuteilen, ob sie ihr Wahlrecht persönlich oder durch Briefwahl ausüben wollen. Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter sind nur dann wahlberechtigt, wenn die Vertreterinnen und Vertreter weder fristgerecht erklärt haben, dass sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben wollen, noch zur Wahlversammlung erscheinen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Wahl der Delegierten
(1) Zur Wahl der Delegierten (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die Vorsitzenden, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder jeweils ein anderes Mitglied der Kreis- oder Stadtelternbeiräte ein. Lädt bis zu dem vom Landeselternbeirat festgelegten Zeitpunkt nicht die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schule für die Delegiertenwahl ein, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulelternbeirat einzuladen. § 12 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Feststellung nach Abs. 3 sich auf die Zahl der Delegierten nach § 116 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bezieht.
(2) Das Wahlergebnis in den einzelnen Schulformen ist der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats unverzüglich unter Beifügung der Wahlunterlagen mitzuteilen.
(3) Ergänzend zu Abs. 1 Satz 3 ist in dem Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 auch § 12 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Wahl- und Ladungsfristen
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den einzelnen Schulen sollen spätestens sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres, die Wahlen zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräten spätestens fünf Monate nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Eine schriftliche Information des Kreis- oder Stadtelternbeirats zur anstehenden Wahl ist den Schulen und dem Vorstand des Schulelternbeirates zum Schuljahresbeginn vorzulegen.
(2) Die Wahlberechtigten sind zu allen nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Bei der Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach § 7 Abs. 1 und 3 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hinzuweisen. Ferientage werden bei der Berechnung der jeweiligen Frist nicht mit einbezogen. Erfolgt die Einladung durch die Post, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
(3) Bei der Feststellung der Namen und der Anschriften der Wahlberechtigten haben bei Wahlen in den Schulen die Schulleiterinnen und Schulleiter die erforderlichen Hilfen zu geben.
(4) Die elektronische Form ist nach § 184a des Hessischen Schulgesetzes ausgeschlossen, soweit nach dieser Verordnung die Schriftform erforderlich ist.
(5) Wird die Wahl von Klassenelternbeiräten, Jahrgangselternbeiräten, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertretern sowie der Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler, die Wahl eines Kreis- oder Stadtelternbeirats oder die Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ganz oder teilweise als Briefwahl durchgeführt, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 über die Einladung entsprechend für den Versand und den Zugang der Briefwahlunterlagen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 341)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Abweichend von Satz 2 treten § 1 Abs. 10, § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 6, § 12 Abs. 8 sowie § 17 Abs. 3 mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Wahlhandlung
(1) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen. Sind Vertreterinnen oder Vertreter verschiedener Schulformen zu wählen, so sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben.
(2) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen gilt § 50 Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBl. S. 237), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
die Bezeichnung der Wahl,
- 2.
Ort und Zeit der Wahl,
- 3.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
- 4.
die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
- 5.
die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
- 6.
die Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- 7.
die Anzahl der ungültigen Stimmen,
- 8.
die Zahl der Stimmenthaltungen,
- 9.
die Reihenfolge der in § 1 Abs. 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter.
Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von dem Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.
(4) Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften und Hilfslisten sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats sind die Wahlunterlagen bei dem Kreis- oder Stadtelternbeirat aufzubewahren, der die Wahl durchgeführt hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art zu vernichten.
(5) Im Fall einer Briefwahl (§ 6 Abs. 7 und § 12 Abs. 8, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 3) muss die Niederschrift nach Abs. 3 zusätzlich die Anzahl der fristgerecht eingegangenen Wahlbriefe enthalten.
§ 6 Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, ...
§ 6
Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte,
Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler
(1) Zu den Wahlen von Klassenelternbeiräten, Jahrgangselternbeiräten, Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter laden jeweils die amtierenden Amtsinhaber oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Das gilt nicht für den Fall des § 107 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Zur Wahl der Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 des Hessischen Schulgesetzes lädt die oder der amtierende Vorsitzende oder die oder der amtierende stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats ein.
(3) Sind amtierende Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Fällen der Abs. 1 und 2 nicht vorhanden, so obliegt die Einladung bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter können eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Durchführung einer Wahl beauftragen.
(4) Wahltermine sind bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.
(5) Die Wahl der Jahrgangselternbeiräte und der stellvertretenden Jahrgangselternbeiräte nach § 106 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes findet in den einzelnen Schuljahrgängen unmittelbar im Anschluss an die Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und der Jahrgangselternvertreter statt. Beide Wahlen werden von demselben Wahlausschuss durchgeführt.
(6) Für die Wahl von Elternvertretungen in Klassen oder in Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden (§ 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) gelten die Bestimmungen über die Wahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern entsprechend. Jahrgangselternbeiräte werden in diesen Fällen nicht gewählt.
(7) Die Wahlen der Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter sowie der Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler können im Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 ganz oder teilweise als Briefwahl durchgeführt werden. Die in Abs. 1 bis 3 genannten Personen fordern in diesem Fall die Eltern dazu auf, mitzuteilen, ob sie ihr Wahlrecht persönlich oder durch Briefwahl ausüben wollen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Wahlbeteiligung
(1) Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass die Wahl entfällt, wenn auch in der zweiten Wahlversammlung weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.
(2) Erscheinen zur Klassenelternbeiratswahl bis zu zehn Wahlberechtigte, so wird anstelle des Wahlausschusses nur eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt, deren oder dessen Aufgabe es auch ist, die Wahlniederschrift anzufertigen.
(3) Erscheinen zur Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter eines Schuljahrganges weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass nur die auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten entfallende Zahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern gewählt werden darf, sofern wiederum weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten zur Wahlversammlung erscheinen.
(4) Abs. 3 gilt für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz entsprechend.
(5) Erscheinen zu der Wahl des Vorstandes des Schulelternbeirates weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass diese Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die zweite Wahlversammlung kann am selben Tag stattfinden. Stehen bei der Wahl zum Kreis- oder Stadtelternbeirat für eine oder mehrere der in § 114 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz genannten Schulformen keine oder keine genügende Anzahl von Vertretern zur Verfügung, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternbeirates entsprechend. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Wahl als Briefwahl durchgeführt wird (§ 6 Abs. 7).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Abweichend von Satz 2 treten § 1 Abs. 10, § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 6, § 12 Abs. 8 sowie § 17 Abs. 3 mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen sind geheim (§ 102 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind diejenigen Personen, die nach § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Rechte und Pflichten der Eltern wahrnehmen. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Niemand kann dem Landeselternbeirat oder demselben Kreis- oder Stadtelternbeirat zur selben Zeit als Vertreterin oder Vertreter mehrerer Schulformen angehören. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind. Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die als Klassenelternbeiräte mehrere Klassen derselben Schule vertreten, haben bei Wahlen und Abstimmungen eine entsprechende Anzahl von Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(3) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Dabei ist anzustreben, dass bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Auf eine angemessene Vertretung der Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen ist hinzuwirken.
(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
aus denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,
- 2.
die einen Vorbehalt enthalten,
- 3.
die mit einem Kennzeichen versehen sind.
(5) Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
(6) Stellvertretende Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter (§ 106 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz), Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter für die Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) und für die Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) sowie Ersatzdelegierte (§ 116 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) werden in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenden Stimmen zur Vertretung herangezogen.
(7) Die Wahlberechtigten haben in jedem Wahlgang so viele Stimmen, wie jeweils Ämter zu besetzen sind. Bleibt die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber hinter der Zahl der Ämter zurück, kann jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen abgeben, wie es der Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entspricht.
(8) Jede Wahlbeeinflussung innerhalb des Wahllokals ist unzulässig; § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.
(9) Die Abs. 1 bis 5, 7 und 8 gelten auch für Wahlen, die die Elternvertretungen vornehmen, soweit nicht das Schulgesetz oder anderes höherrangiges Recht entgegensteht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Kreis- und Stadtelternbeiräte
(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl der Schulaufsichtsbehörde. Das gilt auch, im Fall einer Neuwahl der oder des Vorsitzenden nach § 114 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landeselternbeirat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirates, ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landeselternbeirates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtelternbeirates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen und durch Übersendung der Listen der gewählten Kreis- und Stadtelternbeiräte und deren Ersatzvertreter über die Wahlergebnisse zu unterrichten.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde hat die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde soll bei der Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats nach vorheriger Unterrichtung des Elternbeirats als Behördenvertreterin oder Behördenvertreter anwesend sein.
(5) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.
(6) Abs. 5 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige der Mittelstufenschulen und schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen sowie für die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Die Klassenelternbeiräte derjenigen Förderstufen, die organisatorischer Bestandteil einer Grundschule sind, wählen auch dann bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Grundschulen mit, wenn die Grundschule mit einer Hauptschule oder mit einer verbundenen Haupt- und Realschule verbunden ist. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los. Während eine Schule jahrgangsweise aus einer Schulform in eine andere überführt wird, wählt ihr Schulelternbeirat nur Vertreterinnen und Vertreter für diejenige Schulform, zu der im Zeitpunkt der Wahl die größere Zahl ihrer Jahrgangsstufen gehört; bei gleicher Zahl von Jahrgangsstufen ist die Schulform mit der größeren Schülerzahl maßgeblich.
(7) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Wahl der Delegierten
(1) Zur Wahl der Delegierten (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die Vorsitzenden, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder jeweils ein anderes Mitglied der Kreis- oder Stadtelternbeiräte ein. Lädt bis zu dem vom Landeselternbeirat festgelegten Zeitpunkt nicht die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schule für die Delegiertenwahl ein, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulelternbeirat einzuladen. § 12 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Feststellung nach Abs. 3 sich auf die Zahl der Delegierten nach § 116 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bezieht.
(2) Das Wahlergebnis in den einzelnen Schulformen ist der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats unverzüglich unter Beifügung der Wahlunterlagen mitzuteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Wahl- und Ladungsfristen
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den einzelnen Schulen sollen spätestens sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres, die Wahlen zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräten spätestens fünf Monate nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Eine schriftliche Information des Kreis- oder Stadtelternbeirats zur anstehenden Wahl ist den Schulen und dem Vorstand des Schulelternbeirates zum Schuljahresbeginn vorzulegen.
(2) Die Wahlberechtigten sind zu allen nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Bei der Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach § 7 Abs. 1 und 3 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hinzuweisen. Ferientage werden bei der Berechnung der jeweiligen Frist nicht mit einbezogen. Erfolgt die Einladung durch die Post, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
(3) Bei der Feststellung der Namen und der Anschriften der Wahlberechtigten haben bei Wahlen in den Schulen die Schulleiterinnen und Schulleiter die erforderlichen Hilfen zu geben.
(4) Die elektronische Form ist nach § 184a des Hessischen Schulgesetzes ausgeschlossen, soweit nach dieser Verordnung die Schriftform erforderlich ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Wahlhandlung
(1) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen. Sind Vertreterinnen oder Vertreter verschiedener Schulformen zu wählen, so sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben.
(2) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen gilt § 50 Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBl. S. 237), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
die Bezeichnung der Wahl,
- 2.
Ort und Zeit der Wahl,
- 3.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
- 4.
die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
- 5.
die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
- 6.
die Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- 7.
die Anzahl der ungültigen Stimmen,
- 8.
die Zahl der Stimmenthaltungen,
- 9.
die Reihenfolge der in § 1 Abs. 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter.
Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von dem Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.
(4) Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften und Hilfslisten sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats sind die Wahlunterlagen bei dem Kreis- oder Stadtelternbeirat aufzubewahren, der die Wahl durchgeführt hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art zu vernichten.
§ 6 Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, ...
§ 6
Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte,
Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler
(1) Zu den Wahlen von Klassenelternbeiräten, Jahrgangselternbeiräten, Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter laden jeweils die amtierenden Amtsinhaber oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Das gilt nicht für den Fall des § 107 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Zur Wahl der Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 des Hessischen Schulgesetzes lädt die oder der amtierende Vorsitzende oder die oder der amtierende stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats ein.
(3) Sind amtierende Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Fällen der Abs. 1 und 2 nicht vorhanden, so obliegt die Einladung bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter können eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Durchführung einer Wahl beauftragen.
(4) Wahltermine sind bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.
(5) Die Wahl der Jahrgangselternbeiräte und der stellvertretenden Jahrgangselternbeiräte nach § 106 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes findet in den einzelnen Schuljahrgängen unmittelbar im Anschluss an die Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und der Jahrgangselternvertreter statt. Beide Wahlen werden von demselben Wahlausschuss durchgeführt.
(6) Für die Wahl von Elternvertretungen in Klassen oder in Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden (§ 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) gelten die Bestimmungen über die Wahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern entsprechend. Jahrgangselternbeiräte werden in diesen Fällen nicht gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Wahlbeteiligung
(1) Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass die Wahl entfällt, wenn auch in der zweiten Wahlversammlung weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.
(2) Erscheinen zur Klassenelternbeiratswahl bis zu zehn Wahlberechtigte, so wird anstelle des Wahlausschusses nur eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt, deren oder dessen Aufgabe es auch ist, die Wahlniederschrift anzufertigen.
(3) Erscheinen zur Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter eines Schuljahrganges weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass nur die auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten entfallende Zahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern gewählt werden darf, sofern wiederum weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten zur Wahlversammlung erscheinen.
(4) Abs. 3 gilt für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz entsprechend.
(5) Erscheinen zu der Wahl des Vorstandes des Schulelternbeirates weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass diese Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die zweite Wahlversammlung kann am selben Tag stattfinden. Stehen bei der Wahl zum Kreis- oder Stadtelternbeirat für eine oder mehrere der in § 114 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz genannten Schulformen keine oder keine genügende Anzahl von Vertretern zur Verfügung, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternbeirates entsprechend. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
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| § 1 | Wahlgrundsätze |
| § 2 | Wahl- und Ladungsfristen |
| § 3 | Wahlversammlung, Wahlausschüsse |
| § 4 | Wahlhandlung |
| § 5 | Ausschluss eines Mitglieds |
| § 5a | Nachwahlen bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung |
| Zweiter Abschnitt Wahlen in den Schulen |
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| § 6 | Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung ausländischer Eltern |
| § 7 | Wahlbeteiligung |
| § 8 | Wahltermine und Feststellungen |
| § 9 | Veränderungen während der Amtszeit |
| § 10 | Schulelternbeiräte |
| § 11 | Berufliche Schulen |
| Dritter Abschnitt Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte |
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| § 12 | Kreis- und Stadtelternbeiräte |
| § 13 | Konstituierende Sitzung |
| § 14 | Geschäftsordnung |
| § 15 | Veränderungen während der Amtszeit |
| Vierter Abschnitt Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats |
|
| § 16 | Vorbereitung der Delegiertenwahlen |
| § 17 | Wahl der Delegierten |
| Fünfter Abschnitt Wahl des Landeselternbeirats |
|
| § 18 | Vorbereitung der Wahl |
| § 19 | Einladung, Wahlausschuss |
| § 20 | Veranstaltungen vor der Wahl |
| § 21 | Wahlvorschläge, Stimmzettel |
| § 22 | Durchführung der Wahl |
| § 23 | Konstituierung |
| § 24 | Veränderungen während der Amtszeit |
| § 25 | Behördenvertreter |
| Sechster Abschnitt Verfahren der Wahlanfechtung und Feststellung der Mitgliedschaft |
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| § 26 | Wahlprüfungskommission |
| § 27 | Wahlanfechtung |
| § 28 | Widerspruch gegen ein Ausschlussverfahren |
| § 29 | Entscheidung über Nachfolge im Amt |
| Siebter Abschnitt Entschädigungen |
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| § 30 | Entschädigungen für die Wahl zum Landeselternbeirat |
| § 31 | Reisekosten und Sitzungsgeld |
| Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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| § 32 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 33 | Übergangsbestimmungen |
| § 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wahlgrundsätze
(1) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind diejenigen Personen, die nach § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Rechte und Pflichten der Eltern wahrnehmen. Im Übrigen richtet sich die Wählbarkeit nach § 102 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich oder in Textform zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Niemand kann dem Landeselternbeirat oder demselben Kreis- oder Stadtelternbeirat zur selben Zeit als Vertreterin oder Vertreter mehrerer Schulformen angehören. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind. Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die als Klassenelternbeiräte mehrere Klassen derselben Schule vertreten, haben bei Wahlen und Abstimmungen eine entsprechende Anzahl von Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(3) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Dabei ist anzustreben, dass bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Auf eine angemessene Vertretung der Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen ist hinzuwirken.
(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
aus denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,
- 2.
die einen Vorbehalt enthalten,
- 3.
die mit einem Kennzeichen versehen sind.
(5) Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
(6) Stellvertretende Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter (§ 106 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) und Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter für die Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) werden in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenden Stimmen zur Vertretung herangezogen.
(7) Die Wahlberechtigten haben in jedem Wahlgang so viele Stimmen, wie jeweils Ämter zu besetzen sind. Bleibt die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber hinter der Zahl der Ämter zurück, kann jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen abgeben, wie es der Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entspricht.
(8) Jede Wahlbeeinflussung innerhalb des Wahllokals ist unzulässig; § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.
(9) Die Abs. 1 bis 5, 7 und 8 gelten auch für Wahlen, die die Elternvertretungen vornehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Schulelternbeiräte
(1) Der Schulelternbeirat ist von der oder dem amtierenden Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, ersatzweise oder bei neu errichteten Schulen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) gewählt wird. Der Wahltermin ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter können nicht in den Vorstand des Schulelternbeirats gewählt werden. Vorname, Name und E-Mail-Adresse der oder des gewählten Vorsitzenden werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter dem örtlichen Kreis- oder Stadtelternbeirat übermittelt. Der Schulelternbeirat ist auf diese Regelung hinzuweisen.
(2) Findet im laufenden Schuljahr die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats statt, so können in der konstituierenden Sitzung auch die Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter des Schulelternbeirats für diese Wahl gewählt werden.
(3) Der Termin der konstituierenden Sitzung soll spätestens drei Wochen nach der letzten Wahl in den Klassen oder in den Schuljahrgängen liegen.
(4) Für die Wahl der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) Soweit nach § 108 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes Nachwahlen der oder des Vorsitzenden durchzuführen sind, erfolgt die Einladung zur Wahl durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Kreis- und Stadtelternbeiräte
(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl der Schulaufsichtsbehörde. Das gilt auch im Fall einer Neuwahl der oder des Vorsitzenden nach § 114 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landeselternbeirat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirates, ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landeselternbeirates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtelternbeirates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen und durch Übersendung der Listen der gewählten Kreis- und Stadtelternbeiräte und deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter über die Wahlergebnisse zu unterrichten. Die Listen enthalten neben den jeweiligen Vor- und Nachnamen auch die Anschrift und E-Mail-Adresse der gewählten Vertreterinnen und Vertreter, sofern diese der Weitergabe ihrer Kontaktdaten nicht widersprochen haben. Für eine weitere Verarbeitung dieser Daten, insbesondere eine Veröffentlichung, bedarf es einer dem Landeselternbeirat gegenüber zu erklärende Einwilligung der Betroffenen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde hat die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde stellt rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend, wie im hessischen Schulinformationssystem (HESIS) dargestellt.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde soll bei der Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats nach vorheriger Unterrichtung des Elternbeirats als Behördenvertreterin oder Behördenvertreter anwesend sein.
(5) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.
(6) Abs. 5 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige der Mittelstufenschulen und schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen sowie für die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Die Klassenelternbeiräte derjenigen Förderstufen, die organisatorischer Bestandteil einer Grundschule sind, wählen auch dann bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Grundschulen mit, wenn die Grundschule mit einer Hauptschule oder mit einer verbundenen Haupt- und Realschule verbunden ist. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los. Während eine Schule jahrgangsweise aus einer Schulform in eine andere überführt wird, wählt ihr Schulelternbeirat nur Vertreterinnen und Vertreter für diejenige Schulform, zu der im Zeitpunkt der Wahl die größere Zahl ihrer Jahrgangsstufen gehört; bei gleicher Zahl von Jahrgangsstufen ist die Schulform mit der größeren Schülerzahl maßgeblich.
(7) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Konstituierende Sitzung
Die in § 12 Abs. 1 Genannten laden den Kreis- oder Stadtelternbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung ein, in der der Vorstand des Kreis- oder Stadtelternbeirats nach § 114 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes gewählt wird. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zum Kreis- oder Stadtelternbeirat zu versenden; die Ladungsfrist des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung bleibt unberührt. Eine konstituierende Sitzung unmittelbar im Anschluss an die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats ist unter Verzicht auf die Ladungsfrist nur dann zulässig, wenn alle Wahlberechtigten anwesend sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Vorbereitung der Delegiertenwahlen
Die Kreis- oder Stadtelternbeiräte führen die Delegiertenwahlen innerhalb einer vom Landeselternbeirat festzusetzenden Frist durch.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Wahl der Delegierten
(1) Zur Wahl der Delegierten nach § 116 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes laden jeweils die Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternbeiräte oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind Vorsitzende oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl der Schulaufsichtsbehörde. Erfolgt keine Einladung durch die in Satz 1 Genannten, fordert die Schulaufsichtsbehörde diese schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen und setzt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landeselternbeirats davon in Kenntnis, nach Ablauf der Frist gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Das Ergebnis der Delegiertenwahlen ist dem Landeselternbeirat unverzüglich durch Übersendung der Listen der gewählten Delegierten mitzuteilen. Die Listen enthalten die Vor- und Nachnamen, Anschriften und E-Mail-Adressen der gewählten Delegierten. Für eine weitere Verarbeitung dieser Daten, insbesondere eine Veröffentlichung, bedarf es einer dem Landeselternbeirat gegenüber zu erklärenden Einwilligung der Betroffenen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens 12 Unterrichtswochen vor Ablauf der Amtszeit versendet der Landeselternbeirat ein Wahlausschreiben an die Kreis- oder Stadtelternbeiräte.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Tag und Ort der Wahl des Landeselternbeirats;
- 2.
den Hinweis, dass in den Landeselternbeirat nur Eltern gewählt werden können, die auf zugelassenen Wahlvorschlägen benannt sind und eine Wählbarkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 8 vorlegen;
- 3.
den Hinweis, dass bis zu einem vom Landeselternbeirat zu bestimmenden Zeitpunkt die Delegiertenwahlen durchzuführen sind;
- 4.
den Hinweis, bis zu welchem Zeitpunkt dem Landeselternbeirat Namen und Anschriften der gewählten Delegierten mitzuteilen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Einladung, Wahlausschuss
(1) Zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 1 und Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) lädt die oder der Vorsitzende des amtierenden Landeselternbeirats ein. Ist das Amt der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden nicht besetzt, so lädt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ein. Der Wahltermin ist mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium abzustimmen.
(2) Der Wahlausschuss setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der im Landeselternbeirat vertretenen Schulformen nach § 116 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes zusammen, die jeweils von den Delegierten der einzelnen Schulformen zu Beginn der für sie durchgeführten Veranstaltungen nach § 20 aus ihrer Mitte, in Ermangelung von Vertreterinnen oder Vertretern auch aus dem Kreis aller anderen Schulformen, in offener Abstimmung bestellt werden. Dabei bestimmen die Delegierten zugleich, wer von den beiden Vertreterinnen oder Vertretern Wahlleiterin oder Wahlleiter in der jeweiligen Schulform sein soll.
(3) Der Wahlausschuss konstituiert sich unverzüglich nach der Bestellung und bestimmt aus seiner Mitte durch Zuruf, gegebenenfalls in offener Abstimmung,
- 1.
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die oder der zugleich Wahlversammlungsleiterin oder Wahlversammlungsleiter ist,
- 2.
zwei stellvertretende Vorsitzende,
- 3.
zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.
(4) Der Wahlausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Wahlausschuss setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können.
(6) Die Beschlüsse des Wahlausschusses und das Wahlergebnis sind den Delegierten unverzüglich bekanntzugeben.
(7) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses kann Wahlhelferinnen und Wahlhelfer berufen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Wahl- und Ladungsfristen
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den einzelnen Schulen sollen spätestens sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres, die Wahlen zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräten spätestens fünf Monate nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Eine schriftliche Information des Kreis- oder Stadtelternbeirats zur anstehenden Wahl ist den Schulen und dem Vorstand des Schulelternbeirates zum Schuljahresbeginn vorzulegen.
(2) Die Wahlberechtigten sind zu allen nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Bei der Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach § 7 Abs. 1 und 3 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hinzuweisen. Ferientage werden bei der Berechnung der jeweiligen Frist nicht mit einbezogen. Erfolgt die Einladung durch die Post, so gilt sie mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
(3) Bei der Feststellung der Namen und der Anschriften der Wahlberechtigten haben bei Wahlen in den Schulen die Schulleiterinnen und Schulleiter die erforderlichen Hilfen zu geben.
(4) Die elektronische Form ist nach § 184a des Hessischen Schulgesetzes ausgeschlossen, soweit nach dieser Verordnung die Schriftform erforderlich ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Wahlvorschläge, Stimmzettel
(1) In den Landeselternbeirat können nur Eltern gewählt werden, die auf zugelassenen Wahlvorschlägen genannt sind. Für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Schulformen sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Unterschriften von Delegierten zur Unterstützung des jeweiligen Wahlvorschlags sind nicht erforderlich. Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers beizufügen, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass sie oder er nicht in einem Wahlvorschlag für eine andere Schulform genannt ist; die Erklärung bedarf der Textform.
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage der Kandidierendenbescheinigung unverzüglich zu prüfen und nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass unvollständige Wahlunterlagen ergänzt werden. Er kann für die Ergänzung von Wahlunterlagen eine Frist setzen mit der Maßgabe, dass nach deren Ablauf der Wahlvorschlag nicht zugelassen wird.
(3) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlgang getrennt Stimmzettel her, auf denen die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Konstituierung
(1) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats lädt die Mitglieder des Landeselternbeirats zur konstituierenden Sitzung ein, in der die oder der Vorsitzende und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. Der Termin der konstituierenden Sitzung soll spätestens vier Unterrichtswochen nach der Wahl liegen. Eine konstituierende Sitzung unmittelbar im Anschluss an die Wahl des Landeselternbeirats ist unter Verzicht auf die Ladungsfrist nur dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Landeselternbeirats anwesend sind.
(2) Die Wahl von Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erfolgt auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Landeselternbeirats.
(3) Der Landeselternbeirat gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung nach § 116 Abs. 9 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Behördenvertreter
Bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums können an der Wahlversammlung teilnehmen. Sie können an allen Sitzungen des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats und an den Veranstaltungen nach § 20 teilnehmen. Der amtierende Landeselternbeirat ist von der beabsichtigten Teilnahme zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Wahlprüfungskommission
(1) Vor Beginn der Wahlgänge nach § 22 berufen die Delegierten auf Vorschlag des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats aus ihrer Mitte fünf Mitglieder der Wahlprüfungskommission sowie die gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen nicht demselben Stadt- oder Kreiselternbeirat angehören wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie berufen sind. Die Mitglieder der Wahlprüfungskommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen nicht bei der Wahl des Landeselternbeirats kandidieren. Die Wahlprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Wahlprüfungskommission gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, die der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.
(2) Die Wahlprüfungskommission entscheidet über Wahlanfechtungen nach § 27, über Widersprüche gegen ein Ausschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes und den § 5 und § 28 der Verordnung sowie Fragen der Nachfolge im Amt nach § 29. Betrifft die Wahlanfechtung, das Ausschlussverfahren oder die Entscheidung über die Nachfolge im Amt einen Kreis- oder Stadtelternbeirat, dem ein Mitglied der Wahlprüfungskommission angehört, oder ein Mitglied dieses Kreis- oder Stadtelternbeirats, so ist das Mitglied der Wahlprüfungskommission von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen. An seiner Stelle wirkt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter mit. Mit dem Einvernehmen der Wahlprüfungskommission kann an ihren Sitzungen eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie die Wahl des Landeselternbeirats kann jede oder jeder Wahlberechtigte bei der jeweiligen Wahl bei der beim Landeselternbeirat gebildeten Wahlprüfungskommission anfechten. Die Wahl der Kreis- oder Stadtelternbeiräte kann auch die Schulaufsichtsbehörde, die Wahl des Landeselternbeirats kann auch das für das Schulwesen zuständige Ministerium anfechten. Entscheidungen der Wahlausschüsse für die Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie des Landeselternbeirats können nur mit einer Anfechtung der Wahl im Ganzen angefochten werden. Die Anfechtung ist auf die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter einer Schulform und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu beschränken, wenn nur Mängel der Wahl im Bereich dieser Schulform geltend gemacht werden.
(2) Die Anfechtung ist schriftlich beim Landeselternbeirat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Wahl zu erklären und zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und das Wahlergebnis dadurch geändert oder beeinflusst wurde.
(3) Die Wahlprüfungskommission entscheidet innerhalb von drei Monaten über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtung und teilt ihre Entscheidung unverzüglich den Verfahrensbeteiligten schriftlich mit. Die Entscheidung über die Anfechtung einer Wahl des Landeselternbeirats ist auch dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder eines Kreis- oder Stadtelternbeirats oder des Landeselternbeirats, deren Wahl durch die Wahlprüfungskommission für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muss spätestens innerhalb von acht Unterrichtswochen, beim Landeselternbeirat innerhalb von 15 Unterrichtswochen nach der Ungültigkeitserklärung erfolgen. Das Wahlausschreiben für die Wiederholungswahlen des Landeselternbeirats muss innerhalb von sieben Wochen versandt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Wahlversammlung, Wahlausschüsse
(1) Wer zur Wahl eingeladen hat, eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen Wahlausschüsse aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Bestellung durch Zuruf erfolgen kann. Mitglieder des Wahlausschusses sollen in der Regel selbst wahlberechtigt sein. Stehen wahlberechtigte Mitglieder nicht zur Verfügung, können ausnahmsweise auch nicht wahlberechtigte Personen in den Wahlausschuss berufen werden. Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten und bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats können Wahlausschüsse auch für die einzelnen Schulformen bestellt werden.
(3) Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.
(4) Die Wahlausschüsse stellen fest, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und der Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten durch Aufnahme in die Wählerliste nach Abs. 5 oder durch Ausstellen der Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 9 nachgewiesen wurde.
(5) Die Feststellung der Wahlberechtigung bei der Wahl der Klassenelternbeiräte, der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter, der Jahrgangselternbeiräte, der Abteilungselternbeiräte und der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler erfolgt durch Aufnahme in eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen beauftragten Mitglied des Lehrerkollegiums aufgestellten Wählerliste. Mit Aufstellen der Wählerliste wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt, dass der oder dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind nach dem bürgerlichen Recht obliegt oder diese ihr oder ihm mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten (§ 114 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) wird die Wahlberechtigung durch eine Wahlbescheinigung bestätigt. Diese enthält die Bestätigung, dass die Vertreterin oder der Vertreter Mitglied des betreffenden Schulelternbeirats oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist und als Vertreterin oder Vertreter für die jeweilige Wahl gewählt worden ist. Die Wahlbescheinigungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt und unterschrieben.
(7) Nach der Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirats stellt die oder der Vorsitzende des Stadt- oder Kreiselternbeirats eine Delegiertenbescheinigung aus, welche die Bestätigung der Wahl als Delegierte oder Delegierter enthält. Die Delegiertenbescheinigung bestätigt die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Landeselternbeirat.
(8) Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Kandidierendenbescheinigung die Bestätigung, dass die Kandidierende oder der Kandidierende zum Zeitpunkt der Wahl Elternteil eines Kindes ist, das eine Schule einer Schulform besucht, für die kandidiert wird, und dass der Elternteil an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter oder Abteilungselternbeirat oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform in einem Kreis- oder Stadtelternbeirat ist. Die Kandidierendenbescheinigung bestätigt auch die Wählbarkeit. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat wird von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt. Die Delegiertenbescheinigung nach Abs. 7 steht der Kandidierendenbescheinigung gleich.
(9) Alle Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 8 enthalten die Anschrift der Vertreterin oder des Vertreters, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Bestätigung, dass die oder der Wahlberechtigte nach den der Schule vorliegenden Informationen ein Elternteil im Sinne des § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ist. Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule oder die oder den Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus enthält die Bescheinigung die Angabe der Schulform, die das Kind besucht. Ersatzschulen stellen hierbei eine eigene Schulform im Sinne des § 114 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes dar.
§ 30 Entschädigungen für die Wahl zum Landeselternbeirat
§ 30
Entschädigungen für die Wahl zum Landeselternbeirat
Die Delegierten, die an der Wahl zum Landeselternbeirat nach den §§ 16 bis 20 teilnehmen, und die Mitglieder des bisherigen Landeselternbeirats haben Anspruch auf Erstattung der durch das Amt veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmen sich in entsprechender Anwendung der Vorgaben des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), in der jeweils geltenden Fassung. Als Sitzungsgeld erhalten sie, Auswärtige darüber hinaus als Übernachtungsgeld, für die Gesamtdauer der Delegiertenversammlung einen vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel festgesetzten Betrag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Reisekosten und Sitzungsgeld
(1) Die Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Ausschüsse haben Anspruch auf Erstattung der durch das Amt veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmen sich in entsprechender Anwendung der Vorgaben des Hessischen Reisekostengesetzes.
(2) Die Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld von 30 EUR für jeden Sitzungstag, ohne Rücksicht auf die Dauer der Sitzung, wenn sie an den Sitzungen dieser Gremien teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen in elektronischer Form. Nehmen Mitglieder auf Beschluss des Landeselternbeirats an sonstigen Präsenzveranstaltungen teil, so erhalten sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Veranstaltung ein Sitzungsgeld von 15 Euro für jeden Veranstaltungstag; Gleiches gilt für Besprechungen der Vorstandsmitglieder. Pro Tag besteht nur einmal Anspruch auf Sitzungsgeld.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Wahlhandlung
(1) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen. Sind Vertreterinnen oder Vertreter verschiedener Schulformen zu wählen, so sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben.
(2) Bei jedem Wahlgang sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen und von solchen, die des Lesens unkundig sind, gilt § 50 der Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GVBl. S. 98), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
die Bezeichnung der Wahl,
- 2.
Ort und Zeit der Wahl,
- 3.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
- 4.
die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
- 5.
die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
- 6.
die Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- 7.
die Anzahl der ungültigen Stimmen,
- 8.
die Zahl der Stimmenthaltungen,
- 9.
die Reihenfolge der in § 1 Abs. 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter.
Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von den Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.
(4) Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften und Hilfslisten sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats sind die Wahlunterlagen bei dem Kreis- oder Stadtelternbeirat aufzubewahren, der die Wahl durchgeführt hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art zu vernichten.
§ 5a Nachwahlen bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung
§ 5a
Nachwahlen bei nicht erfolgter Einladung zur Sitzung
(1) Soweit nach § 107 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes die Klassenleitung zu einer Sitzung der Klassenelternschaft einlädt, ist in die Einladung ein Hinweis auf die genannte Vorschrift aufzunehmen.
(2) Beschließt die Klassenelternschaft in dieser Sitzung, für den Rest der Amtszeit einen neuen Klassenelternbeirat zu wählen, ist der amtierende Klassenelternbeirat über den Beschluss in Kenntnis zu setzen. Ihm ist bis zur Durchführung der Nachwahl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden für die Nachwahlen nach § 108 Abs. 3 und § 114 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 6 Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, ...
§ 6
Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte,
Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler
(1) Zu den Wahlen von Klassenelternbeiräten, Jahrgangselternbeiräten, Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern laden jeweils die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Das gilt nicht für den Fall des § 107 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Sind Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Fällen des Abs. 1 nicht vorhanden, so obliegt die Einladung zu den Wahlen der Klassenelternbeiräte der Klassenleitung, bei den übrigen Wahlen der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Lehrkraft mit der Durchführung einer Wahl beauftragen.
(3) Zur Wahl der Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 des Hessischen Schulgesetzes lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein.
(4) Wahltermine sind bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten mit der Klassenleitung, bei den übrigen Wahlen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.
(5) Die Wahl der Jahrgangselternbeiräte und der stellvertretenden Jahrgangselternbeiräte nach § 106 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes findet in den einzelnen Schuljahrgängen unmittelbar im Anschluss an die Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und der Jahrgangselternvertreter statt. Beide Wahlen werden von demselben Wahlausschuss durchgeführt.
(6) Für die Wahl von Elternvertretungen in Klassen oder in Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden (§ 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) gelten die Bestimmungen über die Wahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern entsprechend. Jahrgangselternbeiräte werden in diesen Fällen nicht gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Wahltermine und Feststellungen
Zu Beginn des Schuljahres stellt die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats fest, in welchen Klassen oder Schuljahrgängen Elternvertreterinnen und Elternvertreter zu wählen sind. Hierbei wird auch festgestellt, ob die Einrichtung von Klassenelternbeiräten nach § 106 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes entfällt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die insoweit erforderlichen Angaben zu machen; sie oder er stellt ferner fest, wie viele Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 des Hessischen Schulgesetzes zu wählen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 105 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 265) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Wahlen in den Schulen
Dritter Abschnitt Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte
Dritter Abschnitt
Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte
Vierter Abschnitt Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats
Vierter Abschnitt
Wahl der Delegierten für die
Wahl des Landeselternbeirats
Fünfter Abschnitt Wahl des Landeselternbeirats
Fünfter Abschnitt
Wahl des Landeselternbeirats
Sechster Abschnitt Verfahren der Wahlanfechtung und Feststellung der Mitgliedschaft
Sechster Abschnitt
Verfahren der Wahlanfechtung und
Feststellung der Mitgliedschaft
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Siebter Abschnitt
Entschädigungen
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Wahlgrundsätze |
| § 2 | Wahl- und Ladungsfristen |
| § 3 | Wahlversammlung, Wahlausschüsse |
| § 4 | Wahlhandlung |
| § 5 | Ausschluss eines Mitglieds |
| Zweiter Abschnitt Wahlen in den Schulen |
|
| § 6 | Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung ausländischer Eltern |
| § 7 | Wahlbeteiligung |
| § 8 | Wahltermine und Feststellungen |
| § 9 | Veränderungen während der Amtszeit |
| § 10 | Schulelternbeiräte |
| § 11 | Berufliche Schulen |
| Dritter Abschnitt Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte |
|
| § 12 | Kreis- und Stadtelternbeiräte |
| § 13 | Konstituierende Sitzung |
| § 14 | Geschäftsordnung |
| § 15 | Veränderungen während der Amtszeit |
| Vierter Abschnitt Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats |
|
| § 16 | Vorbereitung der Delegiertenwahlen |
| § 17 | Wahl der Delegierten |
| Fünfter Abschnitt Wahl des Landeselternbeirats |
|
| § 18 | Vorbereitung der Wahl |
| § 19 | Einladung, Wahlausschuss |
| § 20 | Veranstaltungen vor der Wahl |
| § 21 | Wahlvorschläge, Stimmzettel |
| § 22 | Durchführung der Wahl |
| § 23 | Konstituierung |
| § 24 | Veränderungen während der Amtszeit |
| § 25 | Behördenvertreter |
| Sechster Abschnitt Verfahren der Wahlanfechtung und Feststellung der Mitgliedschaft |
|
| § 26 | Wahlprüfungskommission |
| § 27 | Wahlanfechtung |
| § 28 | Widerspruch gegen ein Ausschlussverfahren |
| § 29 | Entscheidung über Nachfolge im Amt |
| Siebter Abschnitt Entschädigungen |
|
| § 30 | Entschädigungen für die Wahl zum Landeselternbeirat |
| § 31 | Fahrtkosten, Sitzungsgeld und Übernachtungskosten |
| Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 32 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 33 | Übergangsbestimmungen |
| § 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen sind geheim (§ 102 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind diejenigen Personen, die nach § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Rechte und Pflichten der Eltern wahrnehmen. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind. Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die als Klassenelternbeiräte mehrere Klassen derselben Schule vertreten, haben bei Wahlen und Abstimmungen eine entsprechende Anzahl von Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(3) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Dabei ist anzustreben, dass bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
aus denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,
- 2.
die einen Vorbehalt enthalten,
- 3.
die mit einem Kennzeichen versehen sind.
(5) Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
(6) Stellvertretende Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter (§ 106 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz), Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter für die Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) und für die Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) sowie Ersatzdelegierte (§ 116 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) werden in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenden Stimmen zur Vertretung herangezogen.
(7) Wahlberechtigte können auf dem Stimmzettel so vielen Personen ihre Stimme geben, wie Personen im betreffenden Wahlgang zu wählen sind.
(8) Jede Wahlbeeinflussung innerhalb des Wahllokals ist unzulässig; § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Schulelternbeiräte
(1) Der Schulelternbeirat ist von der oder dem amtierenden Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, ersatzweise oder bei neu errichteten Schulen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) gewählt wird. Der Wahltermin ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter können nicht in den Vorstand des Schulelternbeirats gewählt werden. Name und Adresse der oder des gewählten Vorsitzenden werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter dem örtlichen Kreis- oder Stadtelternbeirat übermittelt, sofern die oder der Vorsitzende dem nicht widersprochen hat. Der Schulelternbeirat ist auf diese Regelung hinzuweisen.
(2) Findet im laufenden Schuljahr die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats oder die Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats statt, so können in der konstituierenden Sitzung auch die Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter des Schulelternbeirats für diese Wahlen gewählt werden.
(3) Der Termin der konstituierenden Sitzung soll spätestens drei Wochen nach der letzten Wahl in den Klassen oder in den Schuljahrgängen liegen.
(4) Für die Wahl der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt Abs. 1 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Berufliche Schulen
Für die beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht gelten die §§ 6 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Klassenelternbeiräte die Abteilungselternbeiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter treten und diese den Schulelternbeirat bilden oder ihm angehören, wenn an beruflichen Schulen sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitunterricht erteilt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Kreis- und Stadtelternbeiräte
(1) Zu den Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landeselternbeirat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirates, ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landeselternbeirates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtelternbeirates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landeselternbeirat ist von den Wahlterminen und durch Übersendung der Listen der gewählten Kreis- und Stadtelternbeiräte und deren Ersatzvertreter über die Wahlergebnisse zu unterrichten.
(2) Die Staatlichen Schulämter haben die Kreis- oder Stadtelternbeiräte bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Staatlichen Schulämter stellen rechtzeitig vor der Wahl aufgrund der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die auf die einzelnen Schulformen entfallende Zahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach § 114 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz verbindlich fest. Für die Schülerzahlen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ist jeweils die letzte vor der Wahl veröffentlichte Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes über die Schülerzahlen in Hessen maßgebend.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des zuständigen Staatlichen Schulamts soll bei der Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats nach vorheriger Unterrichtung des Elternbeirats als Behördenvertreterin oder Behördenvertreter anwesend sein.
(5) Sind in Schulen mindestens zwei Schulformen organisatorisch verbunden, so gelten die Klassenelternbeiräte, die Jahrgangselternvertreterinnen oder Jahrgangselternvertreter und die nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter jeder Schulform sowie die Abteilungselternbeiräte der Berufsschulen für die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats als Schulelternbeirat. Sie wählen je nach Schulform die erforderliche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern sowie von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl; die Vorbereitung und Durchführung dieser Vertreterwahl obliegt dem Schulelternbeirat.
(6) Abs. 5 gilt nicht für die Förderstufen, die Schulzweige schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen und die beruflichen Schulen. Sind Förderstufen Bestandteil verbundener Haupt- und Realschulen, so wählen die Klassenelternbeiräte der Förderstufen entsprechend dem Zahlenverhältnis der Schülerinnen oder Schüler im Haupt- und im Realschulzweig bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter dieses Schulzweiges mit. Über die Zuordnung zu einem Schulzweig entscheidet im Zweifelsfall das Los.
(7) Sind Schulformen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nur einmal vorhanden, so werden deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat von den jeweiligen Schulelternbeiräten gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Konstituierende Sitzung
Die in § 12 Abs. 1 Genannten laden den Kreis- oder Stadtelternbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung ein, in der der Vorstand des Kreis- oder Stadtelternbeirats (§ 114 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) gewählt wird. Eine konstituierende Sitzung unmittelbar im Anschluss an die Wahl des Kreis- oder Stadtelternbeirats ist unter Verzicht auf die Ladungsfrist nur dann zulässig, wenn alle Wahlberechtigten anwesend sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Geschäftsordnung
Die Kreis- oder Stadtelternbeiräte können sich im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt eine Geschäftsordnung geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Veränderungen während der Amtszeit
Als Mitglied eines Kreis- oder Stadtelternbeirates scheidet aus, dessen Kind innerhalb des ersten Jahres seiner Amtstätigkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Unabhängig von der Amtszeit scheidet aus, dessen Kind die Schulform wechselt. Mitglieder, die ihre Wählbarkeit für das Amt dadurch verlieren, dass sie nicht mehr als Klassenelternbeirat gewählt werden, führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes eines Kreis- oder Stadtelternbeirats (§ 114 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit binnen acht Unterrichtswochen eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung der oder des Vorsitzenden werden die Amtsgeschäfte von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Vorbereitung der Delegiertenwahlen
Die Kreis- oder Stadtelternbeiräte führen die Delegiertenwahlen durch. Zur Vorbereitung teilen die Kreis- oder Stadtelternbeiräte innerhalb einer vom Landeselternbeirat festzusetzenden Frist den Schulelternbeiräten schriftlich Folgendes mit:
- 1.
Tag und Ort der Delegiertenwahlen in den einzelnen Schulformen;
- 2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 116 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz dem Kreis- oder Stadtelternbeirat mitgeteilt sein müssen;
- 3.
die Anzahl der auf die einzelnen Schulformen entfallenden Delegierten;
- 4.
den Hinweis auf die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach § 116 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz;
- 5.
Namen und Anschrift eines für die Vorbereitung der Delegiertenwahlen verantwortlichen Mitgliedes des jeweiligen Kreis- oder Stadtelternbeirats.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Wahl der Delegierten
(1) Zur Wahl der Delegierten (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Schulgesetz) laden jeweils die Vorsitzenden, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder jeweils ein anderes Mitglied der Kreis- oder Stadtelternbeiräte ein. § 12 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Feststellung nach Abs. 3 sich auf die Zahl der Delegierten nach § 116 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bezieht.
(2) Das Wahlergebnis in den einzelnen Schulformen ist der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats unverzüglich unter Beifügung der Wahlunterlagen mitzuteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens 12 Unterrichtswochen vor Ablauf der Amtszeit versendet der Landeselternbeirat ein Wahlausschreiben an die Kreis- oder Stadtelternbeiräte.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Tag und Ort der Wahl des Landeselternbeirats;
- 2.
den Hinweis, dass in den Landeselternbeirat nur Eltern gewählt werden können, die auf zugelassenen Wahlvorschlägen benannt sind und eine Wählbarkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 9 vorlegen;
- 3.
den Hinweis, dass bis zu einem vom Landeselternbeirat zu bestimmenden Zeitpunkt die Delegiertenwahlen durchzuführen sind, sowie eine Frist für den Erlass des Wahlausschreibens der Kreis- oder Stadtelternbeiräte an die Schulelternbeiräte (§ 16);
- 4.
den Hinweis, bis zu welchem Zeitpunkt dem Landeselternbeirat Namen und Anschriften der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten mitzuteilen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Einladung, Wahlausschuss
(1) Zur Wahl des Landeselternbeirats (§ 116 Abs. 1 und Abs. 6 Hessisches Schulgesetz) lädt die oder der Vorsitzende des amtierenden Landeselternbeirats ein. Der Wahltermin ist mit dem Kultusministerium abzustimmen.
(2) Der Wahlausschuss setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der im Landeselternbeirat vertretenen Schulformen nach § 116 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes zusammen, die jeweils von den Delegierten der einzelnen Schulformen zu Beginn der für sie durchgeführten Veranstaltungen nach § 20 aus ihrer Mitte in offener Abstimmung bestellt werden. Dabei bestimmen die Delegierten zugleich, wer von den beiden Vertreterinnen oder Vertretern Wahlleiterin oder Wahlleiter in der jeweiligen Schulform sein soll.
(3) Der Wahlausschuss konstituiert sich unverzüglich nach der Bestellung und bestimmt aus seiner Mitte durch Zuruf, gegebenenfalls in offener Abstimmung,
- 1.
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die oder der zugleich Wahlversammlungsleiterin oder Wahlversammlungsleiter ist,
- 2.
zwei stellvertretende Vorsitzende,
- 3.
zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.
(4) Der Wahlausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Wahlausschuss setzt den Termin der Wahl und den Zeitpunkt fest, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können.
(6) Die Beschlüsse des Wahlausschusses und das Wahlergebnis sind den Delegierten unverzüglich bekanntzugeben.
(7) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses kann Wahlhelferinnen und Wahlhelfer berufen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Wahl- und Ladungsfristen
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den einzelnen Schulen sollen spätestens sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres, die Wahlen zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräten spätestens fünf Monate nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Eine schriftliche Information des Kreis- oder Stadtelternbeirats zur anstehenden Wahl ist den Schulen und dem Vorstand des Schulelternbeirates zum Schuljahresbeginn vorzulegen.
(2) Die Wahlberechtigten sind zu allen nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Bei der Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach § 7 Abs. 1 und 3 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hinzuweisen. Ferientage werden bei der Berechnung der jeweiligen Frist nicht mit einbezogen.
(3) Erfolgt die Einladung durch die Post, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Bei der Feststellung der Namen und der Anschriften der Wahlberechtigten haben bei Wahlen in den Schulen die Schulleiterinnen und Schulleiter die erforderlichen Hilfen zu geben.
(4) Die elektronische Form ist nach § 184a des Hessischen Schulgesetzes ausgeschlossen, soweit nach dieser Verordnung die Schriftform erforderlich ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Veranstaltungen vor der Wahl
(1) Vor der Wahl werden für die Delegierten der einzelnen Schulformen Veranstaltungen durchgeführt (Schulformveranstaltungen), die der Vorbereitung der Wahl dienen. Zu diesen Veranstaltungen haben auch Eltern Zutritt, die sich durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 9 als Kandidatin oder als Kandidat für die Wahl des Landeselternbeirats in der jeweiligen Schulform ausweisen.
(2) Während der Veranstaltungen nach Abs. 1 geben die Mitglieder des amtierenden Landeselternbeirats Rechenschaftsberichte. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist Gelegenheit zur Erörterung dieser Rechenschaftsberichte sowie zur Aussprache über Fragen der Elternmitbestimmung zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Wahlvorschläge, Stimmzettel
(1) In den Landeselternbeirat können nur Eltern gewählt werden, die auf zugelassenen Wahlvorschlägen genannt sind. Für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Schulformen sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten der jeweiligen Schulform unterschrieben sein, die nicht selbst auf diesem Wahlvorschlag als Kandidatinnen oder Kandidaten benannt sein dürfen. Jedem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatin oder des Kandidaten beizufügen.
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage der Kandidatenbescheinigung unverzüglich zu prüfen und nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass unvollständige Wahlunterlagen ergänzt werden. Er kann für die Ergänzung von Wahlunterlagen eine Frist setzen mit der Maßgabe, dass nach deren Ablauf der Wahlvorschlag nicht zugelassen wird.
(3) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlgang getrennt Stimmzettel her, auf denen die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Durchführung der Wahl
(1) Während der Wahlgänge in den einzelnen Schulformen muss die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Wahlraum anwesend sein.
(2) Nach dem Abschluss der Wahlgänge in den einzelnen Schulformen stellen die jeweiligen Wahlleiterinnen und Wahlleiter das Wahlergebnis fest. Sie fertigen über die Wahlgänge Niederschriften an.
(3) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Wahlergebnis bekannt.
(4) Der Wahlausschuss fertigt über den gesamten Wahlvorgang eine Niederschrift an. Diese enthält auch Angaben zu dem Datum des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aufgrund des Verlusts der Wählbarkeit, soweit dies zum Zeitpunkt der Wahl bereits bekannt ist, sowie Angaben zu den Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertretern der jeweiligen Schulformen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Konstituierung
(1) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats lädt die Mitglieder des Landeselternbeirats zur konstituierenden Sitzung ein, in der die oder der Vorsitzende und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. Eine konstituierende Sitzung unmittelbar im Anschluss an die Wahl des Landeselternbeirats ist unter Verzicht auf die Ladungsfrist nur dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Landeselternbeirats anwesend sind.
(2) Die Wahl von Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erfolgt auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Landeselternbeirats.
(3) Der Landeselternbeirat gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung nach § 116 Abs. 9 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Veränderungen während der Amtszeit
Scheidet die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Amtsgeschäfte wahr.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Behördenvertreter
Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums soll an der Wahlversammlung teilnehmen. Sie oder er kann an allen Sitzungen des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats und an den Veranstaltungen nach § 20 teilnehmen. Der amtierende Landeselternbeirat ist von der Beauftragung zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Wahlprüfungskommission
(1) Vor Beginn der Wahlgänge nach § 22 berufen die Delegierten auf Vorschlag des Wahlausschusses für die Wahl des Landeselternbeirats aus ihrer Mitte fünf Mitglieder der Wahlprüfungskommission sowie die gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Mitglieder der Wahlprüfungskommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen nicht bei der Wahl des Landeselternbeirats kandidieren. Die Wahlprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Wahlprüfungskommission gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Kultusministeriums bedarf.
(2) Die Wahlprüfungskommission entscheidet über Wahlanfechtungen nach § 27, über Widersprüche gegen ein Ausschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes und den § 5 und § 28 der Verordnung sowie Fragen der Nachfolge im Amt nach § 29.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie die Wahl des Landeselternbeirats kann jede oder jeder Wahlberechtigte bei der jeweiligen Wahl bei der beim Landeselternbeirat gebildeten Wahlprüfungskommission anfechten. Die Wahl der Kreis- oder Stadtelternbeiräte kann auch das jeweilige Staatliche Schulamt, die Wahl des Landeselternbeirats kann auch das Kultusministerium anfechten. Entscheidungen der Wahlausschüsse für die Wahlen der Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie des Landeselternbeirats können nur mit einer Anfechtung der Wahl im Ganzen angefochten werden. Die Anfechtung ist auf die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter einer Schulform und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu beschränken, wenn nur Mängel der Wahl im Bereich dieser Schulform geltend gemacht werden.
(2) Die Anfechtung ist schriftlich beim Landeselternbeirat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Wahl zu erklären und zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und das Wahlergebnis dadurch geändert oder beeinflusst wurde.
(3) Die Mitglieder eines Kreis- oder Stadtelternbeirats oder des Landeselternbeirats, deren Wahl durch die Wahlprüfungskommission für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muss spätestens innerhalb von acht Unterrichtswochen, beim Landeselternbeirat innerhalb von 15 Unterrichtswochen nach der Ungültigkeitserklärung erfolgen. Das Wahlausschreiben für die Wiederholungswahlen des Landeselternbeirats muss innerhalb von sieben Wochen versandt werden.
§ 28 Widerspruch gegen ein Ausschlussverfahren
§ 28
Widerspruch gegen ein Ausschlussverfahren
(1) Wird ein Mitglied nach § 103 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes und § 5 der Verordnung aus dem Elternbeirat ausgeschlossen, kann es diesen Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der beim Landeselternbeirat gebildeten Wahlprüfungskommission anfechten.
(2) Die Wahlprüfungskommission entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitglieds erfüllt sind. Andernfalls stellt sie das Fortbestehen der Mitgliedschaft der oder des Betroffenen fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Entscheidung über Nachfolge im Amt
Erhebt eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter nach §§ 114 Abs. 3 oder 116 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes Anspruch auf Nachrücken in das Amt aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters und wird das vorzeitige Ausscheiden durch die betreffende Elternvertreterin oder den betreffenden Elternvertreter bestritten, kann sie oder er die Entscheidung der beim Landeselternbeirat gebildeten Wahlprüfungskommission beantragen. Das gleiche gilt, wenn der Kreis- oder Stadtelternbeirat oder der Landeselternbeirat als Gremium die Rechtmäßigkeit des Nachrückens bestreitet. Bis zur Entscheidung der Wahlprüfungskommission über die Mitgliedschaft führt die betreffende Elternvertreterin oder der betreffende Elternvertreter das Amt fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Wahlversammlung, Wahlausschüsse
(1) Wer zur Wahl eingeladen hat, eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen Wahlausschüsse aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Bestellung durch Zuruf erfolgen kann. Mitglieder des Wahlausschusses sollen in der Regel selbst wahlberechtigt sein. Stehen wahlberechtigte Mitglieder nicht zur Verfügung, können ausnahmsweise auch nicht wahlberechtigte Personen in den Wahlausschuss berufen werden. Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten und bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats können Wahlausschüsse auch für die einzelnen Schulformen bestellt werden.
(3) Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.
(4) Die Wahlausschüsse stellen fest, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler und der Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten durch Aufnahme in die Wählerliste nach Abs. 5 oder durch Ausstellen der Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 10 nachgewiesen wurde.
(5) Die Feststellung der Wahlberechtigung bei der Wahl der Klassenelternbeiräte, der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter, der Jahrgangselternbeiräte, der Abteilungselternbeiräte und der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler erfolgt durch Aufnahme in eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen beauftragten Mitglied des Lehrerkollegiums aufgestellten Wählerliste. Mit Aufstellen der Wählerliste wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt, dass der oder dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind nach dem bürgerlichen Recht obliegt oder diese ihr oder ihm mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Bei den Wahlen zu den Kreis- und Stadtelternbeiräten (§ 114 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) und der Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirates (§ 116 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) wird die Wahlberechtigung durch eine Wahlbescheinigung bestätigt. Diese enthält die Bestätigung, dass die Vertreterin oder der Vertreter Mitglied des betreffenden Schulelternbeirates oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist und als Vertreterin oder Vertreter für die jeweilige Wahl gewählt worden ist. Die Wahlbescheinigungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt.
(7) Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats genügt als Nachweis eine Bescheinigung nach Abs. 6. Die Wählbarkeit kann auch durch die Bestätigung nachgewiesen werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- oder Stadtelternbeirat ist. Das Mandat in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.
(8) Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Delegiertenbescheinigung die Bestätigung der Wahl als Delegierte oder als Delegierter. Diese Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats ausgestellt.
(9) Bei der Wahl zum Landeselternbeirat enthält die Kandidatenbescheinigung die Bestätigung, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl die Wählbarkeitsvoraussetzung nach Abs. 7 Satz 2 erfüllt oder eines der genannten Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innehatte. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgestellt, das Mandat im Kreis- oder Stadtelternbeirat wird von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem bestätigt.
(10) Alle Bescheinigungen nach Abs. 6 bis 9 enthalten die Anschrift der Vertreterin oder des Vertreters, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Bestätigung, dass der oder dem Wahlberechtigten die Personensorgeberechtigung für das die Schule besuchende Kind nach dem bürgerlichen Recht obliegt oder diese ihr oder ihm mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Zweifelsfälle sind unverzüglich durch die Schule oder die oder den Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus enthält die Bescheinigung die Angabe der Schulform, die das Kind besucht. Ersatzschulen stellen hierbei eine eigene Schulform im Sinne der §§ 114 Abs. 2 und 116 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes dar.
§ 30 Entschädigungen für die Wahl zum Landeselternbeirat
§ 30
Entschädigungen für die Wahl zum Landeselternbeirat
Die Delegierten, die an der Wahl zum Landeselternbeirat nach den §§ 16 bis 20 teilnehmen, und die Mitglieder des bisherigen Landeselternbeirats haben Anspruch auf Erstattung der durch das Amt veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmen sich in entsprechender Anwendung der Vorgaben des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) in der jeweils geltenden Fassung. Als Sitzungsgeld erhalten sie, Auswärtige darüber hinaus als Übernachtungsgeld, für die Gesamtdauer der Delegiertenversammlung einen vom Kultusministerium im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel festgesetzten Betrag.
§ 31 Fahrtkosten, Sitzungsgeld und Übernachtungskosten
§ 31
Fahrtkosten, Sitzungsgeld und Übernachtungskosten
(1) Die Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Ausschüsse haben Anspruch auf Erstattung der durch das Amt veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmen sich in entsprechender Anwendung der Vorgaben des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld von 15,50 EUR für jeden Sitzungstag, ohne Rücksicht auf die Dauer der Sitzung, wenn sie an den Sitzungen dieser Gremien teilnehmen. Nehmen Mitglieder auf Beschluss des Landeselternbeirats an sonstigen Veranstaltungen außerhalb ihres Wohnortes teil, so erhalten Sie bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu sechs Stunden ein Sitzungsgeld von 4,- EUR, bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu zwölf Stunden ein Sitzungsgeld von 8,- EUR, und bei Abwesenheit vom Wohnort über zwölf Stunden ein Sitzungsgeld von 15,- EUR.
(3) Die Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Ausschüsse erhalten bei notwendigen Übernachtungen außerhalb ihres Wohnortes aus Anlass von Sitzungen dieser Gremien oder von sonstigen Veranstaltungen, an denen sie auf Beschluss des Landeselternbeirats teilnehmen, ein Übernachtungsgeld von 33,50 EUR.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Aufhebung von Vorschriften
Die Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen vom 14. Juli 1993 (ABl. S. 700), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (ABl. S. 579) sowie die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats, der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse und des Landesschulbeirats vom 11. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. 3) werden aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Wahlen zu den Elternvertretungen bleiben unberührt; die Regelungen der §§ 26 bis 29 sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung auch auf bereits gewählte Elternvertretungen anwendbar.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Wahlhandlung
(1) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen. Sind Vertreterinnen oder Vertreter verschiedener Schulformen zu wählen, so sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben.
(2) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.
(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
die Bezeichnung der Wahl,
- 2.
Ort und Zeit der Wahl,
- 3.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
- 4.
die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
- 5.
die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
- 6.
die Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- 7.
die Anzahl der ungültigen Stimmen,
- 8.
die Zahl der Stimmenthaltungen,
- 9.
die Reihenfolge der in § 1 Abs. 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter.
Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von dem Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.
(4) Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften und Hilfslisten sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Bei der Wahl der Delegierten für die Wahl des Landeselternbeirats sind die Wahlunterlagen bei dem Kreis- oder Stadtelternbeirat aufzubewahren, der die Wahl durchgeführt hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art zu vernichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ausschluss eines Mitglieds
Verstößt eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht nach § 103 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes, kann der Elternbeirat, dem sie oder er angehört, sie oder ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder ausschließen (§ 103 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes). Die oder der Betroffene muss vor der Entscheidung angehört werden. Bei der Entscheidung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
§ 6 Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, ...
§ 6
Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte,
Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung ausländischer Eltern
(1) Zu den Wahlen von Klassenelternbeiräten, Jahrgangselternbeiräten, Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter laden jeweils die amtierenden Amtsinhaber oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein.
(2) Zur Wahl der Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz lädt die oder der amtierende Vorsitzende oder die oder der amtierende stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats ein.
(3) Sind amtierende Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Fällen des Abs. 1 und 2 nicht vorhanden, so obliegt die Einladung bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter können eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Durchführung einer Wahl beauftragen.
(4) Wahltermine sind bei den Wahlen zu Klassenelternbeiräten mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.
(5) Die Wahl der Jahrgangselternbeiräte und der stellvertretenden Jahrgangselternbeiräte nach § 106 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes findet in den einzelnen Schuljahrgängen unmittelbar im Anschluss an die Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und der Jahrgangselternvertreter statt. Beide Wahlen werden von demselben Wahlausschuss durchgeführt.
(6) Für die Wahl von Elternvertretungen in Klassen oder in Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden (§ 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) gelten die Bestimmungen über die Wahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern entsprechend. Jahrgangselternbeiräte werden in diesen Fällen nicht gewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Wahlbeteiligung
(1) Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass die Wahl entfällt, wenn auch in der zweiten Wahlversammlung weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.
(2) Erscheinen zur Klassenelternbeiratswahl bis zu zehn Wahlberechtigte, so wird anstelle des Wahlausschusses nur eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt, deren oder dessen Aufgabe es auch ist, die Wahlniederschrift anzufertigen.
(3) Erscheinen zur Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter eines Schuljahrganges weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass nur die auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten entfallende Zahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern gewählt werden darf, sofern wiederum weniger als 20 vom Hundert der Wahlberechtigten zur Wahlversammlung erscheinen.
(4) Abs. 3 gilt für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz entsprechend.
(5) Erscheinen zu der Wahl des Vorstandes des Schulelternbeirates weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass diese Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die zweite Wahlversammlung kann am selben Tag stattfinden. Stehen bei der Wahl zum Kreis- oder Stadtelternbeirat für eine oder mehrere der in § 114 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz genannten Schulformen keine oder keine genügende Anzahl von Vertretern zur Verfügung, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternbeirates entsprechend. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Wahltermine und Feststellungen
(1) Zu Beginn des Schuljahres stellt die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats fest, in welchen Klassen oder Schuljahrgängen Elternvertreterinnen und Elternvertreter zu wählen sind. Hierbei wird auch festgestellt, wie viele Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessisches Schulgesetz zu wählen sind und ob die Einrichtung von Klassenelternbeiräten nach § 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz entfällt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die insoweit erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Ersatzweise werden die Feststellungen nach Abs. 1 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter getroffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Veränderungen während der Amtszeit
(1) Wird während der Amtszeit eines Klassenelternbeirats die Klasse geteilt oder mit einer Klasse jahrgangsbezogen oder jahrgangsübergreifend zusammengelegt, so sind der Klassenelternbeirat und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit neu zu wählen. Bei einer jahrgangsübergreifenden Zusammenlegung ist anzustreben, dass zum Klassenelternbeirat und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter jeweils Eltern von Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen gewählt werden.
(2) Wird während der Amtszeit eines Schulelternbeirats die Schule geteilt oder mit einer anderen Schule zusammengelegt, so sind die oder der Vorsitzende, Stellvertreterin oder Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit neu zu wählen.
(3) Scheiden an einer Schule Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit binnen sechs Unterrichtswochen eine Ersatzwahl statt. Das gleiche gilt für den Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz).
(4) Ist eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter an einer Schule nur vorübergehend an der Ausübung des Amtes verhindert, so nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung die Amtsgeschäfte wahr.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.