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title: "ElektÜberwStStVtrG HE — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 16. Dezember 2011"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:38:02+00:00"
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# ElektÜberwStStVtrG HE — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 16. Dezember 2011

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.12.2011
*Fundstelle:* GVBl. I 2011, 781


### § 1

§ 1Dem am 19. Mai 2011 und 29. August 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 10 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.*)

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 16. Dezember 2011
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
