ElektÜberwStStVtrG HE · Hessen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 16. Dezember 2011

Ausfertigungsdatum:
16.12.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 781
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem am 19. Mai 2011 und 29. August 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 10 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.*)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.