EAASteuerV · Hessen

Verordnung über Ausnahmen von der elektronischen Aktenführung in Steuerstrafverfahren und Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten (E-Aktenausnahmenverordnung - EAASteuerV) Vom 22. Dezember 2025*

Ausfertigungsdatum:
22.12.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 113
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EAASteuerV

Aufgrund1. des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319), und2. des § 110a Abs. 1d Satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319),verordnet die Landesregierung:

§ 1

Ausnahmen von der elektronischen Aktenführung

§ 1 Ausnahmen von der elektronischen AktenführungAbweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung und § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung werden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt und von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.