eASV · Hessen

Verordnung über die Einführung der elektronischen Aktenführung sowie über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenführung in Steuerstrafverfahren und Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten (eAkten-Verordnung Steuerstrafverfahren - eASV) Vom 19. November 2025

Ausfertigungsdatum:
19.11.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 86
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel eASV

Aufgrund des1. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351), in Verbindung mit § 7 Nr. 1 und 3 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 63), und2. § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), in Verbindung mit § 7 Nr. 1 und 3 der Delegationsverordnung,verordnet der Minister der Finanzen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist anzuwenden auf die bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter geführten Akten1. in Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung und2. in Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach § 409 der Abgabenordnung.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

§ 2

Einführung der elektronischen Akte

§ 2 Einführung der elektronischen Akte(1) Ausgenommen von der elektronischen Aktenführung sind Aktenbestandteile, die als Verschlusssache nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 406), eingestuft sind.(2) Akten werden im Ganzen in Papierform weitergeführt, wenn sie1. vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden,2. von einer anderen Behörde in Papierform angelegt und von dieser übernommen werden.

§ 3

Bildung der elektronischen Akte; Übertragung von Papierdokumenten

§ 3 Bildung der elektronischen Akte; Übertragung von Papierdokumenten(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen in Papierform (Papierdokumente), die zu einer elektronisch geführten Akte eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Satz 1 gilt nicht für1. Aktenbände anderer Behörden und Beiakten,2. sonstige Unterlagen, die als Beweismittel eingereicht werden.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem eingereichten Papierdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird.(3) Aus elektronischen Dokumenten und nach Abs. 1 Satz 2 beibehaltenen Papierdokumenten, die dieselbe Angelegenheit betreffen, ist eine Akte zu bilden. Beim Zugriff auf einen der beiden Aktenteile ist auf den jeweils anderen Aktenteil hinzuweisen.

§ 4

Struktur und Format der elektronischen Akte

§ 4 Struktur und Format der elektronischen Akte(1) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die dienststelleninterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.(2) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind. In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.

§ 5

Repräsentat

§ 5 Repräsentat(1) Die nach § 4 Abs. 2 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.(2) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um bei der elektronischen Übermittlung von elektronischen Akten und Dokumenten einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML nach den jeweils anwendbaren und durch die Bundesregierung bekanntgemachten technischen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente und Akten zu erzeugen.

§ 6

Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten

§ 6 Führung und Aufbewahrung der elektronischen AktenDie elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass in der elektronischen Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können und dass die elektronische Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann.

§ 7

Ersatzmaßnahmen

§ 7 ErsatzmaßnahmenIm Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form umzuwandeln, sobald die Störung behoben ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8

Datenschutz und Datensicherheit

§ 8 Datenschutz und DatensicherheitDie aktenführende Stelle hat als verantwortliche Stelle zu gewährleisten, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen getroffen werden.

§ 9

Barrierefreiheit

§ 9 BarrierefreiheitElektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.