Verordnung über den Einsatz von elektronischer Kommunikation einschließlich Videokonferenzsystemen im Rahmen von Distanzunterricht (VKSV) Vom 18. März 2021*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 166
Aufgrund §§ 83a und 83b Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), wird verordnet:
Zulässigkeit
§ 1 Zulässigkeit(1) Im Rahmen der Umsetzung von Distanzunterricht darf die Schule elektronische Kommunikation einschließlich Video- und Telefonkonferenzsysteme einsetzen. Zum Zweck der Übertragung von Bild und Ton dürfen nach §§ 83a und 83b Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes die erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkraft und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen verarbeitet werden. Gleiches gilt für die Teilnahme am Unterricht bei einem Aufenthalt im privaten Wohnbereich. Hierbei ist ein besonderes Maß an Schutz für die privaten Wohnräume sicherzustellen.(2) Stehen einheitliche Anwendungen des Landes für elektronische Kommunikation sowie Video- oder Telefonkonferenzsysteme für Schulen zur Verfügung, sind diese entsprechend den dafür geltenden Regelungen zu nutzen. Die Zulässigkeit anderer von der Schule verwendeter Anwendungen ist durch die Schule selbst zu prüfen.
Voraussetzungen zur Teilnahme
§ 2 Voraussetzungen zur Teilnahme(1) Die Teilnahme am Distanzunterricht ist auch mittels Nutzung eines Video- oder Telefonkonferenzsystems grundsätzlich verpflichtend. Es muss gewährleistet sein, dass die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme bei allen beteiligten Personen vorliegen. Technische Probleme bei der Übertragung von Bild und Ton, die nicht durch die Schülerin oder den Schüler zu vertreten sind, können nicht als fehlende Teilnahme gewertet werden.(2) Stehen im Einzelfall weder Endgeräte der Schülerin oder des Schülers noch des Schulträgers für die Teilnahme am Distanzunterricht in privaten Wohnräumen zur Verfügung oder fehlt es an anderen technischen Voraussetzungen, nimmt die Schülerin oder der Schüler in Räumlichkeiten der Schule am Distanzunterricht mittels Nutzung eines Videokonferenzsystems teil.(3) An einer Video- oder Telefonkonferenz nach § 1 Abs. 1 dürfen nur berechtigte Personen teilnehmen.(4) Die Einwilligung nach § 83b Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes kann auch damit erklärt werden, dass die jeweilige Schülerin oder der Schüler oder die Eltern die Bereitschaft zur Teilnahme durch aktives Handeln in Form von Einschalten der jeweiligen Funktion erkennen lässt. Dabei muss die Videofunktion nicht dauerhaft während des Unterrichts eingeschaltet bleiben. Es ist von einer generellen Bereitschaft zur Teilnahme während einer gesamten Unterrichtseinheit auszugehen, sofern die Lehrkraft in der Regel zu Beginn des Unterrichts einmalig festgestellt hat, dass die berechtigte Person an der Videokonferenz teilnimmt.
Durchführungsbestimmungen
§ 3 Durchführungsbestimmungen(1) Eine Aufzeichnung der Übertragung darf nicht erfolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese aufgrund einer gesetzlichen Regelung zugelassen ist.(2) Bei dem Einsatz von elektronischer Kommunikation zur Umsetzung des Distanzunterrichts einschließlich Videokonferenzsystemen ist der Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Es dürfen folgende dafür erforderliche personenbezogene Daten der Betroffenen verarbeitet werden:1. Nachname, Vorname2. Bild- und Tondaten; Bilddaten jedoch nur dann, wenn das Einverständnis des Betroffenen vorliegt,3. Bezeichnung des Videokonferenzraumes,4. IP-Nummer des Teilnehmers und Informationen zum genutzten Endgerät.Je nach Nutzung der Funktionen in einer Videokonferenz fallen Inhalte von Chats, gesetzter Status, Beiträge zum geteilten Whiteboard, Eingaben bei Umfragen, durch Upload geteilte Dateien und Inhalte von Bildschirmfreigaben an. Die verwendeten Daten dürfen nicht dauerhaft im Videokonferenzsystem verarbeitet werden. Sie sind nach Beendigung der Videokonferenz zu löschen. Ausgeschlossen ist die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), insbesondere Gesundheitsdaten.(3) Vor dem Einsatz von Videokonferenzsystemen ist die Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen. Insbesondere darf die Zuschaltung nur zeitabschnittsweise zu ausgewählten Unterrichtsabschnitten zur Umsetzung des Distanzunterrichts erfolgen. Der Einsatz ist im Rahmen der Dokumentation des Unterrichts aufzunehmen.(4) Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind vorab über die im Rahmen des Konzepts geplanten Übertragungen zu informieren. Sie sind darauf hinzuweisen, dass keine Aufzeichnung oder Übertragung an Dritte erfolgen darf. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DS-GVO sind durch die Schule einzuhalten.(5) Näheres wird durch Erlass geregelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 26. März 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.