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Verordnung zur Übergangsregelung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Verwaltungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen und ahnden, und bei den Polizeibehörden, soweit sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen Vom 28. November 2017

Ausfertigungsdatum:
28.11.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 394
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ElDokEinrÜRglV

Aufgrund des § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), und des § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Abweichend von § 32a der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Verwaltungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen und ahnden, und den Polizeibehörden, soweit sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, erst zum 1. Januar 2020 möglich. Insoweit findet § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht, soweit ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder die Amtsanwaltschaft Verwaltungsbehörde im Sinne des Satz 1 ist.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.