Hessisches Gesetz über Einkommensverbesserungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (GEVerbTöD) Vom 15. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 15.11.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 751
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 1 Persönlicher und sachlicher GeltungsbereichDieses Gesetz regelt Einkommensverbesserungen für die Beschäftigten, auf deren Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen 1. der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859), 2. der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 in der Fassung vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859), 3. der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden vom 26. Januar 1982 in der Fassung vom 17. Dezember 2003, 4. der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der Fassung vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859) oder der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden vom 3. September 1974 in der Fassung vom 14. März 2003, 5. der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 28. Februar 1986 in der Fassung vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859), oder 6. der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 22. März 1991 in der Fassung vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859) angewendet wird.
Einmalzahlungen
§ 2 Einmalzahlungen(1) Beschäftigte nach § 1erhalten im Monat Dezember 2007 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 1. 20 vom Hundert für die Beschäftigten der Vergütungsgruppen X bis Vc des Bundes-Angestelltentarifvertrags, der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VI des Bundes-Angestelltentarifvertrags, der Lohngruppen 1 bis 9 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder und der Lohngruppen 1 bis 8a des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden, 2. 15 vom Hundert für die Beschäftigten der Vergütungsgruppen Vb bis I des Bundes-Angestelltentarifvertrags und der Vergütungsgruppen Kr. VII bis Kr. XIII des Bundes-Angestelltentarifvertrags, mindestens jedoch 250 Euro und 3. 20 vom Hundert für die Beschäftigten nach § 1 Nr. 4 bis 6. (2) Bei der Bemessung der Einmalzahlung nach Abs. 1 sind die monatliche Vergütung (§ 26 Abs. 1, § 30 des Bundes-Angestelltentarifvertrags, § 8 des Manteltarifvertrags für Auszubildende, § 10 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, § 6 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden), die allgemeine Zulage (§ 2 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der Fassung vom 30. Oktober 2001 [StAnz. 2002 S. 171]), der Monatstabellenlohn, gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags (§ 21 Abs. 3, § 41 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder, §§ 11, 44 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden), oder das monatliche Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlags (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten) des Monats Dezember 2007 zugrunde zu legen. Voraussetzung für die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge) für mindestens einen Tag im Monat der Auszahlung. Dies gilt auch, wenn im Zahlungsmonat nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), für den Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten hat. (3) Beschäftigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 erhalten im Monat Dezember 2007 eine zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro, wenn 1. ihr Arbeitsvertrag eine besondere Vertragsabrede über eine erhöhte Arbeitszeit auf Grundlage der Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26. Juli 2004 (StAnz. S. 2619), vom 15. Februar 2006 (StAnz. S. 562) oder vom 7. März 2007 (StAnz. S. 582) enthält oder 2. ihre Arbeitszeit als im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkraft sich nach Nr. 3 des Abschnitts I der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte der Anlage 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrags nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten bemisst. Die Einmalzahlung nach Satz 1 beträgt 200 Euro für Beschäftigte nach § 1 Nr. 4 bis 6. Voraussetzung für die Einmalzahlung nach Satz 1 und 2 ist, dass die oder der Beschäftigte am 31. Dezember 2007 mit der erhöhten Arbeits- oder Ausbildungszeit nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beschäftigt ist. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlungen nach Abs. 1 und 3 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter am Ersten des Zahlungsmonats entspricht. (5) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Lineare Erhöhung
§ 3 Lineare ErhöhungZum 1. April 2008 werden jeweils um 2,4 vom Hundert erhöht 1. die Grundvergütung, die Gesamtvergütung, die Stundenvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859), 2. der Monatstabellenlohn und der Sozialzuschlag in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Monatslohntarifvertrags Nr. 5 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859), 3. der Monatstabellenlohn und der Sozialzuschlag in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Lohntarifvertrags Nr. 17 für Waldarbeiter vom 14. März 2003, 4. die monatliche Ausbildungsvergütung in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Ausbildungsvergütungstarifvertrags Nr. 22 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859) sowie die monatliche Ausbildungsvergütung in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Ausbildungsvergütungstarifvertrags Nr. 23 für die zum Forstwirt Auszubildenden vom 14. März 2003, 5. die monatliche Ausbildungsvergütung in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Ausbildungsvergütungstarifvertrags Nr. 12 zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859), und 6. das monatliche Entgelt und der Verheiratetenzuschlag in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 12 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859).
Kinderzuschlag
§ 4 KinderzuschlagAb 1. Januar 2007 erhöhen sich für die Beschäftigten der Ortszuschlag nach § 29 des Bundes-Angestelltentarifvertrags, der Sozialzuschlag nach § 41 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder und der Sozialzuschlag nach § 44 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden für das dritte und jedes weitere Kind monatlich um jeweils 50 Euro.
Abweichende Regelungen
§ 5 Abweichende RegelungenDie Rechte der Tarifvertragsparteien, abweichende Regelungen durch Tarifvertrag zu treffen, bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.