EinglG HE 1977 · Hessen

Gesetz zur Eingliederung von Sonderverwaltungen (Eingliederungsgesetz) Vom 14. Juli 1977

Ausfertigungsdatum:
14.07.1977
Fundstelle:
GVBl. I 1977, 319
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Auflösung der Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft

§ 1 Auflösung der Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft(1) Die Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft werden aufgelöst. (2) (aufgehoben)(3) Die Aufgaben der Dorf- und Regionalentwicklung sowie des ländlichen Tourismus gehen über auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung 1. des Landkreises Bergstraße vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Heppenheim (Bergstraße),2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg - auch für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Groß-Gerau - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Darmstadt,3. des Landkreises Fulda vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fulda,4. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Bad Hersfeld,5. des Hochtaunuskreises - auch für den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Usingen,6. des Landkreises Kassel - auch für die Stadt Kassel - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Hofgeismar,7. des Lahn-Dill-Kreises - auch für den Landkreis Gießen - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Wetzlar,8. des Landkreises Limburg-Weilburg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Limburg a. d. Lahn,9. des Main-Kinzig-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Gelnhausen,10. des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Marburg,11. des Odenwaldkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Reichelsheim (Odenwald),12. des Rheingau-Taunus-Kreises - auch für die Stadt Wiesbaden - vom Amt13. des Schwalm-Eder-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fritzlar,14. des Vogelsbergkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg,15. des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Korbach,16. des Werra-Meißner-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Eschwege,17. des Wetteraukreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Friedberg. (4) Die für die Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die Dienstbezirke für die Aufgabenbereiche nach Abs. 3 im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landräten durch Rechtsverordnung abweichend zu bestimmen. Sie oder er übt insoweit die Dienst- und Fachaufsicht aus. (5) Die Aufgaben der Landschaftspflege und der Landwirtschaft gehen über auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung 1. des Landkreises Bergstraße vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Heppenheim (Bergstraße),2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg - auch für die Stadt Darmstadt und für den Landkreis Groß-Gerau - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Darmstadt,3. des Landkreises Fulda vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fulda,4. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Bad Hersfeld,5. des Hochtaunuskreises - auch für den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Usingen,6. des Landkreises Kassel - auch für die Stadt Kassel - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Hofgeismar,7. des Lahn-Dill-Kreises - auch für den Landkreis Gießen - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Wetzlar,8. des Landkreises Limburg-Weilburg - auch für den Rheingau-Taunus-Kreisund die Stadt Wiesbaden - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Limburg a. d. Lahn,9. des Main-Kinzig-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Gelnhausen,10. des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Marburg,11. des Odenwaldkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Reichelsheim (Odenwald),12. des Schwalm-Eder-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fritzlar,13. des Vogelsbergkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg,14. des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Korbach,15. des Werra-Meißner-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Eschwege,16. des Wetterau-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Friedberg. (6) Die für die Landschaftspflege und die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Dienstbezirke und die Zuständigkeiten für die Aufgabenbereiche nach Abs. 5 im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landräten und Oberbürgermeistern durch Rechtsverordnung abweichend zu bestimmen. Dabei darf die Anzahl der nach Abs. 5 zuständigen Landräte für den Aufgabenbereich der Förderung durch Finanzmittel der Europäischen Union für die Land- und Weinwirtschaft sowie für die Landschaftspflege nicht erhöht werden. Die Funktionsfähigkeit der jeweils betroffenen Arbeitsbereiche muss gewährleistet bleiben. (7) Im Interesse einer wirtschaftlichen Aufgabenerledigung können einzelne Aufgabenbereiche des Landrats als Behörde der Landesverwaltung und des Kreisausschusses nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Hessischen Landkreisordnung organisatorisch zusammengelegt werden. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann dies im Einzelfall angeordnet werden.

§ 2

Eingliederung von Sonderbehörden

§ 2 Eingliederung von Sonderbehörden(1) (aufgehoben)(2) Das Weinbauamt mit der Weinbauschule Eltville am Rhein wird in das Regierungspräsidium Darmstadt eingegliedert. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann in dieser Außenstelle die Zusatzbezeichung "Weinbauamt mit Weinbauschule" führen.

§ 4

Außer-Kraft-Treten

§ 4 Außer-Kraft-TretenDie §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Artikel

Artikel 10 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft, soweit in Abs. 2, 3 und 4 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) ...(3) (aufgehoben)(4) Mit Ausnahme der in Art. 6 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. d enthaltenen Regelungen treten für die übrigen Staatlichen Schulämter die in Art. 6 und die in Art. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen über die Staatlichen Schulämter sowie die in Art. 8 und 9 enthaltenen dienstrechtlichen Bestimmungen, soweit sie von der Einrichtung Staatlicher Schulämter ausgehen, spätestens am 1. Januar 1980 in Kraft. Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Zeitpunkt, auch für einzelne Staatliche Schulämter, zu bestimmen.

§ 1

Eingliederung der Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und ...

§ 1 Eingliederung der Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen(1) Es werden eingegliedert: 1. in den Landrat als Behörde der Landesverwaltunga) des Kreises Bergstraßedas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Heppenheim (Bergstraße)b) des Kreises Fuldadas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Hünfeldc) des Kreises Hersfeld-Rotenburgdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Hersfeldd) des Hochtaunuskreisesdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Usingene) des Kreises Limburg-Weilburgdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Limburg a. d. Lahnf) des Main-Kinzig-Kreisesdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Gelnhauseng) des Kreises Marburg-Biedenkopfdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Marburgh) des Odenwaldkreisesdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Erbachi) des Schwalm-Eder-Kreisesdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Fritzlarj) des Vogelsbergkreisesdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Lauterbachk) des Kreises Waldeck-Frankenbergdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Frankenberg (Eder)l) des Werra-Meißner-Kreisesdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Eschwegem) des Wetteraukreisesdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Friedberg (Hessen) 2. in die folgenden Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltunga) in die Landräte des Kreises Darmstadt-Dieburg und des Kreises Groß-Gerau sowie den Oberbürgermeister der Stadt Darmstadtdas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Darmstadtb) in den Landrat des Kreises Kassel und den Oberbürgermeister der Stadt Kasseldas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Wolfhagenc) in den Landrat des Lahn-Dill-Kreises und den Oberbürgermeister der Stadt Lahndie Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Lahn-Gießen und Herbornd) in den Landrat des Main-Taunus-Kreises und den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Maindas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Frankfurt am Maine) in den Landrat des Kreises Offenbach und den Oberbürgermeister der Stadt Offenbach am Maindas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Offenbach am Mainf) in den Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises und den Oberbürgermeister der Stadt Wiesbadendas Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Wiesbaden. (2) Die bei den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung tätigen Tierärzte nehmen die Aufgaben des beamteten Tierarztes wahr und führen die Bezeichnung "Amtstierarzt", soweit sie die für Tierärzte erforderliche Befähigung nach den Vorschriften für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen nachgewiesen haben. (3) Dienstbezirk für die nach Abs. 1 übergehenden Aufgaben ist das Gebiet der aufnehmenden Behörde. (4) Die Bediensteten der nach Abs. 1 Nr. 1 eingegliederten Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zu den Landräten als Behörden der Landesverwaltung, in die die Ämter eingegliedert werden.

§§

§§ 2 – 4(Änderungsanweisungen)

§ 5

Übergang von Aufgaben in kreisfreien Städten

§ 5 Übergang von Aufgaben in kreisfreien Städten(1) Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung oder das Staatliche Veterinäramt nach Landesgesetz oder Rechtsvorschrift auf Grund landesrechtlicher Ermächtigung zuständig waren, gehen in den kreisfreien Städten auf den Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung über. (2) Für die Übernahme von Bediensteten der kreisfreien Stadt durch das Land Hessen gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes, die den teilweisen Übergang von Aufgaben einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft regeln. (3) Die Versorgungslasten, die im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestehen, verbleiben bei dem bisherigen Kostenträger. (4) Die Bediensteten der kreisfreien Stadt nehmen die übergegangenen Aufgaben für den Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung weiter wahr, bis die Übernahme durch das Land erfolgt ist. (5) Vermögensrechtliche bewegliche Gegenstände sowie Verpflichtungen der kreisfreien Stadt gehen auf das Land über, soweit sie ganz und nicht nur vorübergehend Aufgaben dienen, die auf das Land übergehen. Die kreisfreie Stadt hat dem Land diejenigen gemeindeeigenen Grundstücke und Diensträume zur Nutzung bereitzustellen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Aufgaben genutzt werden, die auf das Land übergehen. Bis zum 31. Dezember 1979 erfolgt die Bereitstellung unentgeltlich. (6) Die Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend für Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Veterinärwesens oder der Lebensmittelüberwachung, die 1. nach § 2 von den kreisangehörigen Gemeinden oder2. durch Rechtsverordnung auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den kreisfreien Städten auf das Land übergehen.(7) Soweit durch Abs. 1 Rechtsverordnungen oder Anordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle unberührt, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.

§ 6

Außer-Kraft-Treten

§ 6 Außer-Kraft-Treten §§ 1 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 1

Eingliederung der Katasterämter

§ 1 Eingliederung der Katasterämter(1) Es werden eingegliedert: 1. in den Landrat als Behörde der Landesverwaltunga) des Kreises Bergstraße das Katasteramt Heppenheim (Bergstraße)b) des Kreises Fulda das Katasteramt Fulda c) des Kreises Groß-Gerau das Katasteramt Groß-Gerau d) des Kreises Hersfeld-Rotenburg die Katasterämter Bad Hersfeld und Rotenburg a. d. Fulda e) des Hochtaunuskreises die Katasterämter Bad Homburg v. d. Höhe und Usingen f) des Kreises Limburg-Weilburg die Katasterämter Limburg a. d. Lahn und Weilburg g) des Main-Kinzig-Kreises die Katasterämter Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern h) des Main-Taunus-Kreises das Katasteramt Frankfurt am Main-Höchst i) des Kreises Marburg-Biedenkopf die Katasterämter Biedenkopf und Marburg j) des Odenwaldkreises das Katasteramt Michelstadt k) des Rheingau-Taunus-Kreises die Katasterämter Bad Schwalbach und Rüdesheim am Rhein l) des Schwalm-Eder-Kreises die Katasterämter Homberg (Efze), Melsungen und Schwalmstadt m) des Vogelsbergkreises die Katasterämter Alsfeld und Lauterbach n) des Kreises Waldeck-Frankenberg die Katasterämter Arolsen, Frankenberg (Eder) und Korbach o) des Werra-Meißner-Kreises die Katasterämter Eschwege und Witzenhausen p) des Wetteraukreises die Katasterämter Büdingen und Friedberg (Hessen) 2.in den Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung a)der Stadt Frankfurt am Main das Katasteramt Frankfurt am Main b)der Stadt Wiesbaden das Katasteramt Wiesbaden 3.in die folgenden Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltunga) in den Landrat des Kreises Darmstadt- Dieburg und den Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt die Katasterämter Darmstadt und Dieburgb) in den Landrat des Kreises Kassel und den Oberbürgermeister der Stadt Kassel die Katasterämter Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen c) in den Landrat des Lahn-Dill-Kreises und den Oberbürgermeister der Stadt Lahn die Katasterämter Dillenburg, Lahn- Gießen und Lahn-Wetzlar d) in den Landrat des Kreises Offenbach und den Oberbürgermeister der Stadt Offenbach am Main das Katasteramt Offenbach am Main. (2) Der Landrat und der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung können neben der Behördenbezeichnung die Zusatzbezeichnung „Katasteramt“ führen, soweit sie Aufgaben der eingegliederten Ämter oder weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihnen unter der Bezeichnung „Katasteramt“ übertragen werden. (3) Dienstbezirk für die nach Abs. 1 übergehenden Aufgaben ist das Gebiet der aufnehmenden Behörde. Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann die obere oder oberste Katasterbehörde einem Katasteramt Arbeiten zuweisen, die über seinen Dienstbezirk hinausgehen. (4) Die Bediensteten der nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 eingegliederten Katasterämter gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zu den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung, in die die Ämter eingegliedert werden.

§ 1

Eingliederung der Schulaufsicht

§ 1 Eingliederung der Schulaufsicht(1) Es werden eingegliedert: 1. in den Landrat als Behörde der Landesverwaltunga) des Kreises Bergstraßedas Staatliche Schulamt im Landkreis Bergstraße mit Ausnahme des Studienseminars 19 für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in Heppenheim (Bergstraße)b) des Kreises Darmstadt-Dieburgdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Darmstadt-Land in Darmstadt unddie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I bis III Dieburg in Reinheimc) des Kreises Fuldadie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I bis IV Fulda in Fuldad) des Kreises Groß-Geraudie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I bis IV Groß-Gerau in Groß-Geraue) des Kreises Hersfeld-Rotenburgdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld undder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches III Hersfeld-Rotenburg in Rotenburg a. d. Fuldaf) des Hochtaunuskreisesdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Hochtaunuskreis in Oberursel (Taunus) undder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches III Hochtaunuskreis in Usingeng) des Kreises Kasseldie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I bis IV Kassel-Land in Kasselh) des Lahn-Dill-Kreisesdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Dillkreis in Dillenburg,die Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Gießen-Land in Lahn-Gießen unddie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Wetzlar in Lahn-Wetzlari) des Kreises Limburg-Weilburgdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Limburg-Weilburg in Limburg a. d. Lahn undder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches III Limburg-Weilburg in Weilburgj) des Main-Kinzig-Kreisesdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I bis III Main-Kinzig-Kreis in Hanau,die Schulräte der Schulaufsichtsbereiche IV und V Main-Kinzig-Kreis in Gelnhausen undder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches VI Main-Kinzig-Kreis in Schlüchternk) des Main-Taunus-Kreisesdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I bis III Main-Taunus-Kreis in Bad Soden am Taunusl) des Kreises Marburg-Biedenkopf die Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I bis III Marburg-Biedenkopf in Marburg unddie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche IV und V Marburg-Biedenkopf in Biedenkopfm) des Odenwaldkreisesdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Odenwaldkreis in Erbachn) des Kreises Offenbachdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I bis IV Offenbach-Land in Heusenstammo) des Rheingau-Taunus-Kreisesder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches Rheingau in Rüdesheim am Rhein unddie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Untertaunuskreis in Bad Schwalbachp) des Schwalm-Eder-Kreisesdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Schwalm-Eder-Kreis in Borken (Hessen),der Schulrat des Schulaufsichtsbereiches III Schwalm-Eder-Kreis in Melsungen unddie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche IV und V Schwalm-Eder-Kreis in Schwalmstadtq) des Vogelsbergkreisesder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches I Vogelsbergkreis in Alsfeld undder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches II Vogelsbergkreis in Lauterbachr) des Kreises Waldeck-Frankenberg die Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Waldeck-Frankenberg in Korbach und der Schulrat des Schulaufsichtsbereiches III Waldeck-Frankenberg in Frankenberg (Eder)s) des Werra-Meißner-Kreisesder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches I Werra-Meißner-Kreis in Eschwege undder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches II Werra-Meißner-Kreis in Witzenhausent) des Wetteraukreisesdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I bis III Wetterauskreis in Friedberg (Hessen) unddie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche IV und V Wetterauskreis in Büdingen 2. in den Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltunga) der Stadt Darmstadtdie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Darmstadt-Stadt in Darmstadtb) der Stadt Lahndie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Gießen-Stadt in Lahn-Gießen undder Schulrat des Schulaufsichtsbereiches III Wetzlar in Lahn-Wetzlarc) der Stadt Offenbach am Maindie Schulräte der Schulaufsichtsbereiche I und II Offenbach-Stadt in Offenbach am Maind) der Stadt Wiesbadendas Staatliche Schulamt der Landeshauptstadt Wiesbaden ohne die Studienseminare 5 und 6 für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in Wiesbaden, das Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien in Wiesbaden und das Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen in Wiesbaden. (2) Der Landrat und der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung können neben der Behördenbezeichnung die Zusatzbezeichnung "Staatliches Schulamt" führen, soweit sie die Aufgaben des Staatlichen Schulamtes wahrnehmen. (3) Die Landesbediensteten, die den nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 eingegliederten Schulräten und Staatlichen Schulämtern angehören, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung versetzt, in die die Schulräte und Staatlichen Schulämter eingegliedert werden.

§§

§§ 2 – 6(Änderungsanweisungen)

§ 7

Außer-Kraft-Treten

§ 7 Außer-Kraft-Treten§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 1

Auflösung der Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft

§ 1 Auflösung der Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft(1) Die Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft werden aufgelöst. (2) Die Aufgaben der Flurneuordnung gehen über auf die Flurbereinigungsbehörde, die Teil der Hauptabteilung „Katasteramt“ ist, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung 1.des Landkreises Darmstadt-Dieburg von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Darmstadt, Limburg a. d. Lahn, soweit bisher die Aufgaben für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden wahrgenommen wurden, und Usingen, soweit bisher die Aufgaben für den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach, die Stadt Frankfurt am Main und die Stadt Offenbach am Main wahrgenommen wurden, 2.des Landkreises Hersfeld-Rotenburg von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Bad Hersfeld, Fulda und Eschwege, 3.des Lahn-Dill-Kreises von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Wetzlar und Limburg a. d. Lahn, soweit bisher die Aufgaben für den Landkreis Limburg- Weilburg wahrgenommen wurden, 4.des Odenwaldkreises von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Reichelsheim (Odenwald) und Heppenheim (Bergstraße),5.des Schwalm-Eder-Kreises von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fritzlar, Hofgeismar und Korbach,6.des Vogelsbergkreises von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg und Marburg,7.des Wetteraukreises von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Friedberg, Gelnhausen und Usingen, soweit bisher die Aufgaben für den Hochtaunuskreis wahrgenommen wurden. (3) Die Aufgaben der Dorf- und Regionalentwicklung sowie des ländlichen Tourismus gehen über auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung 1. des Landkreises Bergstraße vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Heppenheim (Bergstraße),2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg - auch für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Groß-Gerau - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Darmstadt,3. des Landkreises Fulda vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fulda,4. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Bad Hersfeld,5. des Hochtaunuskreises - auch für den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Usingen,6. des Landkreises Kassel - auch für die Stadt Kassel - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Hofgeismar,7. des Lahn-Dill-Kreises - auch für den Landkreis Gießen - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Wetzlar,8. des Landkreises Limburg-Weilburg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Limburg a. d. Lahn,9. des Main-Kinzig-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Gelnhausen,10. des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Marburg,11. des Odenwaldkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Reichelsheim (Odenwald),12. des Rheingau-Taunus-Kreises - auch für die Stadt Wiesbaden - vom Amt13. des Schwalm-Eder-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fritzlar,14. des Vogelsbergkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg,15. des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Korbach,16. des Werra-Meißner-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Eschwege,17. des Wetteraukreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Friedberg. (4) Die für die Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die Dienstbezirke für die Aufgabenbereiche nach Abs. 3 im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landräten durch Rechtsverordnung abweichend zu bestimmen. Sie oder er übt insoweit die Dienst- und Fachaufsicht aus. (5) Die Aufgaben der Landschaftspflege und der Landwirtschaft gehen über auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung 1. des Landkreises Bergstraße vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Heppenheim (Bergstraße),2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg - auch für die Stadt Darmstadt und für den Landkreis Groß-Gerau - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Darmstadt,3. des Landkreises Fulda vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fulda,4. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Bad Hersfeld,5. des Hochtaunuskreises - auch für den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Usingen,6. des Landkreises Kassel - auch für die Stadt Kassel - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Hofgeismar,7. des Lahn-Dill-Kreises - auch für den Landkreis Gießen - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Wetzlar,8. des Landkreises Limburg-Weilburg - auch für den Rheingau-Taunus-Kreisund die Stadt Wiesbaden - vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Limburg a. d. Lahn,9. des Main-Kinzig-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Gelnhausen,10. des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Marburg,11. des Odenwaldkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Reichelsheim (Odenwald),12. des Schwalm-Eder-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fritzlar,13. des Vogelsbergkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg,14. des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Korbach,15. des Werra-Meißner-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Eschwege,16. des Wetterau-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Friedberg. (6) Die für die Landschaftspflege und die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Dienstbezirke und die Zuständigkeiten für die Aufgabenbereiche nach Abs. 5 im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landräten und Oberbürgermeistern durch Rechtsverordnung abweichend zu bestimmen. Dabei darf die Anzahl der nach Abs. 5 zuständigen Landräte für den Aufgabenbereich der Förderung durch Finanzmittel der Europäischen Union für die Land- und Weinwirtschaft sowie für die Landschaftspflege nicht erhöht werden. Die Funktionsfähigkeit der jeweils betroffenen Arbeitsbereiche muss gewährleistet bleiben. (7) Im Interesse einer wirtschaftlichen Aufgabenerledigung können einzelne Aufgabenbereiche des Landrats als Behörde der Landesverwaltung und des Kreisausschusses nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Hessischen Landkreisordnung organisatorisch zusammengelegt werden. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann dies im Einzelfall angeordnet werden.

§ 2

Eingliederung von Sonderbehörden

§ 2 Eingliederung von Sonderbehörden(1) In das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz werden eingegliedert: 1.die Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hessen in Wiesbaden und Kassel,2.die Hessische Landwirtschaftliche Versuchsanstalt in Kassel, 3.die Milchwirtschaftliche Lehranstalt in Gelnhausen, 4.die Hessische Landesanstalt für Tierzucht in Neu-Ulrichstein und Kirchhain,5.die Hessische Landwirtschaftliche Lehr- und Forschungsanstalt Eichhof in Bad Hersfeld und6.das Hessische Bildungsseminar Rauischholzhausen in Ebsdorfergrund. (2) Das Weinbauamt mit der Weinbauschule Eltville am Rhein wird in das Regierungspräsidium Darmstadt eingegliedert. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann in dieser Außenstelle die Zusatzbezeichung "Weinbauamt mit Weinbauschule" führen.

§ 3

Versetzung

§ 3 VersetzungMit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten Landesbedienstete der in § 2 genannten Behörden als zu der dort jeweils zugeordneten Behörde versetzt. Dies gilt ebenso für die Bediensteten der in § 1 genannten Behörden, soweit sie nicht in den Bereichen Gartenbau, Fachschulen, Hauswirtschaft und Beratung eingesetzt sind.

§ 4

Außer-Kraft-Treten

§ 4 Außer-Kraft-TretenDie §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Artikel

Artikel 1 Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Artikel

Artikel 2 Änderung der Hessischen Landkreisordnung

Artikel

Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel

Artikel 4 Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen

Artikel

Artikel 5Katasterämter

Artikel

Artikel 6 Schulaufsicht

Artikel

Artikel 7 Auflösung und Eingliederung von Sonderverwaltungen im Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft

Artikel

Artikel 10 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft, soweit in Abs. 2, 3 und 4 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) ...(3) Soweit nach Art. 5 § 1 Abs. 1 Nr. 3Katasterämter in Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung eingegliedert werden, tritt das Gesetz am 1. Januar 1978 in Kraft. (4) Mit Ausnahme der in Art. 6 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. d enthaltenen Regelungen treten für die übrigen Staatlichen Schulämter die in Art. 6 und die in Art. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen über die Staatlichen Schulämter sowie die in Art. 8 und 9 enthaltenen dienstrechtlichen Bestimmungen, soweit sie von der Einrichtung Staatlicher Schulämter ausgehen, spätestens am 1. Januar 1980 in Kraft. Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Zeitpunkt, auch für einzelne Staatliche Schulämter, zu bestimmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.