Hessisches Ausführungsgesetz zum eID-Karte-Gesetz, zum Personalausweisgesetz und zum Paßgesetz Vom 8. Oktober 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 08.10.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 713
eID-Karte-Behörde
§ 1 eID-Karte-BehördeeID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sind die Personalausweisbehörden nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2020 (GVBl. S. 108). Die Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, werden als Auftragsangelegenheiten nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung wahrgenommen.
Bußgeldbehörde
§ 2 BußgeldbehördeZuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des eID-Karte-Gesetzes ist die eID-Karte-Behörde.
Kommunale Zusammenarbeit
§ 3 Kommunale ZusammenarbeitIn einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), in der jeweils geltenden Fassung darf eine beteiligte Kommune auf die von anderen beteiligten Kommunen gespeicherten Daten in deren1. eID-Karte-Register in Angelegenheiten des eID-Karte-Rechts,2. Personalausweisregister in Angelegenheiten des Personalausweisrechts und3. Passregister in Angelegenheiten des Passrechts zugreifen.Dabei gilt der Zugriff einer beteiligten Kommune auf die Daten der anderen Kommunen als Zugriff auf eigene Dateien. Für die Betroffenen und Beteiligten muss erkennbar bleiben, wann, zu welchem Zweck und von wem auf welche Daten zugegriffen wurde.
Verordnungsermächtigung
§ 4 VerordnungsermächtigungDie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Polizeibehörden zu bestimmen, die nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und § 25 Abs. 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), für den Abruf von Lichtbildern im automatisierten Verfahren zum Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.