- Ausfertigungsdatum:
- 04.05.1994
- Fundstelle:
- StAnz. 1994, 1431
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes ...
V aufgeh. durch § 15 der Verordnung vom 31. Juli 2019 (StAnz. S. 759)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 15 geändert, Anlage 6 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 2006 (StAnz. S. 1047) |
§ 4 Ausschreibung, Bewerbungen und Einstellungsverfahren
§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen und Einstellungsverfahren
(1) Die Ausbildungsbehörde schreibt die für die Bewerberinnen und Bewerber des mittleren technischen Dienstes freien Stellen aus.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
Zeugnisse nach § 3 Nr. 2,
- 4.
Nachweise über etwaige Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten seit Ablegen der nach § 3 Nr. 2 erfolgten Prüfungen.
Die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren technischen Dienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(4) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
| Ausbildungs- |
Dauer |
Ausbildungsstelle |
Ausbildungsinhalt |
| 1, 3, 5, 7, 9 |
27 |
Außenstelle/Eichkalibrierzentrum/Marktüberwachung |
Grundzüge des Mess- und Eichwesens, Organisation der Eichverwaltung und der Außenstelle |
| 2 |
2 |
Landesamt für Mess- und Eichwesen Bad Kreuznach |
Seminar „Selbsttätige Waagen“ und Verwaltungsseminar im Rahmen der Kooperation mit den Schwerpunkten: Staats- und Verfassungsrecht, Methodik der Rechtsanwendung, Allgemeines Verwaltungsrecht, Öffentliches Dienstrecht, Öffentliches Finanzwesen, Ordnungswidrigkeitenrecht |
| 4 |
2 |
Eichdirektion |
HED-Ausbildungswochen im Rahmen der Kooperation mit den Schwerpunkten: Qualitätsmanagement, Marktüberwachung, Gewichtstücke, Waagen-Kassensysteme, Überwachung von Fertigpackungen, Messgeräte zur Ermittlung von Leistungen über Versorgungsleitungen, Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur und des Drucks |
| 6 |
2 |
Eich- und Beschusswesen |
Eichkurs I im Rahmen der Kooperation mit den Schwerpunkten: Nationale und europäische Rechtsgrundlagen, Gewichtstücke, Nichtselbsttätige Waagen, Messgeräte für Flüssigkeiten, Messgeräte im Straßenverkehr, Statistik, Physik |
| 8 |
1 |
Eich- und Beschusswesen |
Eichkurs II im Rahmen der Kooperation mit den Schwerpunkten: Messgeräte für Flüssigkeiten, Messgeräte im Straßenverkehr, Statistik, Physik |
| 10 |
13 |
Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht |
Lehrgang mit anschließender Laufbahnprüfung (§ 12 ff.) |
|
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5 |
Erholungsurlaub |
|
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|
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|
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| Zusammen |
52 |
= 18 Monate |
|
Anlage 2 Beschäftigungstagebuch Teil I - Ausbildungsübersicht und Tagesnachweis
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 2)
Beschäftigungstagebuch Teil I - Ausbildungsübersicht und Tagesnachweis
| Name der/des Auszubildenden: |
|
| Laufbahn (mtD oder gtD): |
|
| Diensteintritt: |
|
| Außenstelle/EKZ/Marktüberwachung: |
|
| Ausbilderin/Ausbilder: |
|
| Nr. |
Messgeräteart/Bereich |
Solltage |
Durchgeführte |
Bemerkungen |
Anzahl |
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| 1 |
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 MessEV |
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Längenmessgeräte |
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Bandmaße |
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Längenmessmaschinen |
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Rundholzmessanlagen |
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|
Choirometer |
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|
Flächenmessmaschinen |
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|
| 2 |
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MessEV |
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|
|
Gewichtstücke bis FG-Klasse M1 |
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|
Gewichtstücke der FG-Klasse F2 |
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|
Gewichtstücke der FG-Klasse F1 und E2 |
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vollständiges Staffelverfahren (z.B.: Fahrzeugwaagen) |
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Gleiswaagen |
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Verbundwaagen |
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Schaufelladerwaagen |
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Kranwaagen |
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|
Fein- und Präzisionswaagen |
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|
Waagen zum Abwägen (SWA) |
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selbsttätige, fahrzeugmontierte Waagen (SWE) |
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Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWT) |
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|
Eiersortiermaschinen |
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|
Kontroll- und Sortierwaagen (SKW) |
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|
Preisauszeichner/Gewichtsauszeichner |
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| 3 |
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 MessEV |
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|
Temperaturmessgeräte |
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| 4 |
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 MessEV |
|||||
|
|
Überdruckmessgeräte |
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|
|
Reifendruckmessgeräte |
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| 5 |
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 MessEV |
|||||
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|
Flüssigkeitsmaße und Messwerkzeuge |
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|
Volumenmessgeräte für nichtflüssige Messgüter |
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|
nasse Vermessung von Lagerbehälter (liegende Zylinder) |
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|
nasse Vermessung von Lagerbehälter (stehende Zylinder) |
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|
Hochtankvermessung |
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|
Zusatzeinrichtungen an Lagerbehältern |
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Transportmessbehälter |
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Peilstabtankwagen |
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Straßenzapfsäulen für Mineralöle |
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|
Tankwagen für Mineralöle |
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stationäre Messanlagen |
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Messanlagen für Flüssiggas |
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|
Messanlagen für Erdgas (gravimetrische M.) |
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|
Messanlagen für kryogene Gase |
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|
Schmierölmessanlagen mit Qmax > 20L/min |
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|
sonstige Messanlagen (z.B.: Bier, Milch) |
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|
Zähler für Kalt- und Warmwasser (Direktion) |
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|
| 5.6 |
Gaszähler (Direktion) |
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|
|
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|
Zustandsmengenumwerter/Kalorimeter |
|
|
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| 9 |
§ 1 Abs. 1 Nr. 9 MessEV |
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|
Getreideprober |
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|
Feuchtebestimmer |
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Dichtemessgeräte |
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| 12 |
§ 1 Abs. 1 Nr. 12 MessEV |
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|
Fahrpreisanzeiger u. Wegstreckenzähler |
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|
Reifendruckmessgeräte |
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Video-Geschwindigkeitsmessgeräte |
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Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte |
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Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessgeräte |
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Abgasmessgeräte |
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|
stationäre Geschwindigkeitsmessstellen |
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|
Rotlichtüberwachungsanlagen |
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|
Lasergeschwindigkeitsmessgeräte |
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|
Abstandmessgeräte |
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|
Atemalkoholmessgeräte |
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|
Zeitzähler |
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|
Sonstige Prüfungen und Überwachungen |
|||||
| 30 |
Fertigpackungskontrolle |
|||||
|
|
ungleiche Füllmengen nach Gewicht und Volumen |
|
|
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|
|
|
|
gleiche Füllmengen nach Gewicht und Volumen |
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|
Füllmengen nach Länge, Fläche und Stückzahl |
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|
Dichtebestimmung bei Fertigpackungen |
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|
andere Verkaufseinheiten (z.B.: Brot) |
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|
Flaschen als Maßbehältnis |
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|
Innerbetriebliche Kontrollaufzeichnungen |
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| 31 |
Überwachungen |
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|
Ausschankmaße (siehe DAM) |
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|
Überwachung von Messgeräten u. Messwerten |
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|
Brutto-für-Netto-Kontrollen |
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|
Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen |
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|
Verwendungsüberwachung bei Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezählern |
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|
Geschlossene Grundstücksnutzung |
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|
Energieverbrauchsrelevante Produkte (inkl. Kennzeichnung) |
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|
Kennzeichnung von Textilien, Gold- und Silberwaren |
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| 32 |
Ordnungswidrigkeiten |
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|
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten |
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| 34 |
Prüfung von Normalen |
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|
Eichkolben |
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|
Zählergerätschaften für Wasser, Gas und Strom |
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|
Waagen und Gewichte der Eichbehörde |
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Längenmessgeräte |
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|
Messgeräte zur Bestimmung der Masse |
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|
Messgeräte zur Bestimmung der Dichte |
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| 36 |
Eichung - Allgemeine Themen |
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|
Rundreise |
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|
Kassensysteme (POS) |
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|
Befundprüfungen |
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Anlage 3 Beschäftigungstagebuch Teil II - Tätigkeitsnachweis und Unterschriften
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 1)
Beschäftigungstagebuch Teil II - Tätigkeitsnachweis und Unterschriften
| Messgeräteart/ |
Datum/ |
Kurze Angabe der Tätigkeit |
Sichtvermerk |
Sichtvermerk |
Sichtvermerk |
Bemerkungen |
| nach Teil I (2. Spalte) |
der Tätigkeit |
|
ausbildende(r) |
Ausbilderin/ |
Ausbildungs- |
Ausbildungs- |
|
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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Auswahl und Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung
VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften, Anlagen
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften,
Anlagen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht: | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| Geltungsbereich | § 1 |
| Ausbildungsbehörde | § 2 |
| ZWEITER TEIL Auswahl und Einstellung |
|
| Bewerberinnen, Bewerber | § 3 |
| Ausschreibung, Bewerbung und Einstellungsverfahren | § 4 |
| DRITTER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| Ziel | § 5 |
| Dauer | § 6 |
| Dienstbezeichnung | § 7 |
| Zweiter Abschnitt Ausbildung |
|
| Praktische Ausbildung | § 8 |
| Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter | § 9 |
| Beschäftigungstagebuch Teil I und Teil II | § 10 |
| Theoretische Ausbildung | § 11 |
| Dritter Abschnitt Laufbahnprüfung |
|
| Allgemeines, Nachteilsausgleich | § 12 |
| Prüfungsvorschriften | § 13 |
| Wiederholung | § 14 |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anlagen |
|
| Aufhebung bisherigen Rechts | § 15 |
| Übergangsregelung | § 16 |
| Inkrafttreten | § 17 |
| Anlage 1: | Ausbildungsrahmenplan |
| Anlage 2: | Beschäftigungstagebuch Teil I |
| Anlage 3: | Beschäftigungstagebuch Teil II |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes des Landes Hessen in der Eichverwaltung.
§ 10 Beschäftigungstagebuch Teil I und Teil II
§ 10
Beschäftigungstagebuch Teil I und Teil II
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat ein Beschäftigungstagebuch Teil II nach dem Muster der Anlage 3 zu führen, das monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder sowie am Ende der praktischen Ausbildung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist.
(2) Am Ende der praktischen Ausbildung ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder ein Beschäftigungstagebuch Teil I nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Theoretische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßige theoretische Unterweisung der Lerninhalte des Ausbildungsrahmenplanes zu ergänzen.
(2) Im Anschluss an die praktische Ausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem theoretischen Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Allgemeines, Nachteilsausgleich
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter legen am Schluss des Vorbereitungsdienstes die Laufbahnprüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht ab.
(2) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter rechtzeitig zur Prüfung an.
(3) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 5) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes besitzt.
(4) Bei Leistungsnachweisen und Prüfungen sind schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Auf § 29 der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst (PO-Eich) vom 15. September 2005 (BayGVBl. Nr. 19/2005 S. 498) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Dabei sind auch die jeweils geltenden Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Prüfungsvorschriften
(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften des Abkommens über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen) vom 24. Mai 1993 (StAnz. 1993 S. 1594), zuletzt geändert am 8. August 2018 (AllBl. Nr. 11/2018 S. 560), und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst (PO-Eich) vom 15. September 2005 (BayGVBl. Nr. 19/2005 S. 498) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht geführt.
(3) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Wiederholung
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann sie oder er die Prüfung im Rahmen der Vorschriften der PO-Eich einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung gegebenenfalls zu wiederholen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes (APOmD-Eich) vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1431), zuletzt geändert am 21. April 2006 (StAnz. S. 1047), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Übergangsregelungen
Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gilt die in § 15 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde ist die Hessische Eichdirektion, die die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zuweist.
(2) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1 für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerberinnen und Bewerber
In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und
- 2.
das Zeugnis über die Meister- oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrohandwerk oder einem verwandten Gebiet oder das Zeugnis über die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten Fachrichtung besitzen.
§ 4 Ausschreibung, Bewerbungen und Einstellungsverfahren
§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen und Einstellungsverfahren
(1) Die Ausbildungsbehörde schreibt die für die Bewerberinnen und Bewerber des mittleren technischen Dienstes freien Stellen aus.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
Zeugnisse nach § 3 Nr. 2,
- 4.
Nachweise über etwaige Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten seit Ablegen der nach § 3 Nr. 2 erfolgten Prüfungen.
Die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren technischen Dienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
(4) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern auf der Grundlage des während der Berufsausbildung erworbenen Wissens die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen, zu vermitteln. Es sollen verantwortungsbewusste, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte herangebildet werden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dauer
Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dienstbezeichnung
Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Technischen Obersekretäranwärterin“ oder zum „Technischen Obersekretäranwärter“ ernannt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Praktische Ausbildung
(1) Für die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter gilt der Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelnen geändert und Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden, wenn es aus besonderen Gründen angezeigt ist.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen-, verstehen und anzuwenden lernen. Das selbstständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbstständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im Verwaltungswesen und einen Einblick in die Aufgaben der gesamten Eichverwaltung erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.
§ 9 Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter
§ 9
Ausbilderin, Ausbilder,
Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter
(1) Als Ausbilderin oder Ausbilder sollen nur Beamtinnen oder Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere das Beschäftigungstagebuch (§ 10 Abs. 1) und den Befähigungsbericht (§ 10 Abs. 2) auszuwerten.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Dienst des Landes Hessen in der ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Anlage 6 Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt ...
Anlage 6
(zu § 15 Abs. 1)
Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM)
beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den
mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich).
Vom 15. September 2005
Aufgrund von Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl. S. 702, BayRS 2030 - 1 - 1 - F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl. S. 69), in Verbindung mit § 41 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl. S. 47) und § 2 Abs. 2 des Abkommens über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen), Bekanntmachung vom 30. Juni 1992 (AllMBl. S. 563) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
| Inhaltsübersicht: |
||
| Erster Teil |
||
| § 1 |
Geltungsbereich |
|
| § 2 |
Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen |
|
| § 3 |
Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen, Wettbewerbscharakter |
|
| § 4 |
Niederschrift über die Prüfungen |
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| Zweiter Teil |
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| § 5 |
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
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| § 6 |
Aufgaben des Prüfungsausschusses |
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| Dritter Teil |
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| Abschnitt I |
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| § 7 |
Allgemeines |
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| § 8 |
Prüfungsstoff für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst |
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| Abschnitt II |
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| § 9 |
Prüfungsaufgaben |
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| § 10 |
Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip |
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| § 11 |
Verteilung der Prüfungsaufgaben |
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| § 12 |
Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten |
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| § 13 |
Ablieferung der Prüfungsarbeiten |
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| § 14 |
Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
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| § 15 |
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Prüfung |
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| Abschnitt III |
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| § 16 |
Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung |
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| § 17 |
Umfang, Dauer und Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung |
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| Vierter Teil |
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| § 18 |
Notenskala |
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| § 19 |
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote |
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| § 20 |
Festsetzung der Platzziffer |
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| § 21 |
Nichtbestehen der Prüfung |
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| § 22 |
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses |
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| Fünfter Teil |
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| § 23 |
Rücktritt und Versäumnis |
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| § 24 |
Verhinderung |
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| § 25 |
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren |
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| § 26 |
Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß |
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| § 27 |
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen |
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| § 28 |
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung |
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| § 29 |
Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung |
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| Sechster Teil |
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| § 30 |
Übergangsregelungen |
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| § 31 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Prüfungsausschuss
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Prüfungsteile
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt II Schriftlicher Teil der Prüfung
Abschnitt II
Schriftlicher Teil der Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschnitt III
Mündlicher Teil der Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil
Bewertung der Gesamtprüfung
Fünfter Teil Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen
Fünfter Teil
Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für Laufbahnprüfungen und Aufstiegsprüfungen, die von der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht gemäß dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen), Bekanntmachung vom 30. Juni 1992 (AllMBl. S. 563) abgehalten werden.
§ 10 Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
§ 10
Bestimmung der Arbeitsplätze,
Anonymitätsprinzip
(1) 1 Die Arbeitsplätze der Teilnehmenden werden an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung ausgelost. 2 Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(2) 1 Die Teilnehmenden dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer setzen. 2 Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens so lang verschlossen zu verwahren, bis die jeweiligen Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(3) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Verteilung der Prüfungsaufgaben
1 Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. 2 Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmenden Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
§ 12 Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
§ 12
Aufsicht während der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten
(1) Die Aufsicht bei der Abnahme des schriftlichen Teils der Prüfung führen Aufsichtspersonen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt wurden.
(2) 1 Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Täuschungs- und Beeinflussungsversuche bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2 Sie haben die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmende gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.
(4) 1 Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. 2 Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Ablieferung der Prüfungsarbeiten
(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind die Prüfungsteilnehmenden auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.
(2) 1 Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsarbeiten den Teilnehmenden abzufordern. 2 Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) 1 Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfenden (Erst- und Zweitprüfende) selbständig unter Verwendung der in § 18 festgelegten Prüfungsnoten zu bewerten.
2 Einer der zwei Prüfenden muss ein Beisitzer nach § 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. 2 oder Nr. 4 des Akademie-Abkommens sein.
(2) Weichen die abschließenden Bewertungen beider Prüfenden um nicht mehr als 1,0 voneinander ab, so gilt die Durchschnittsnote, wobei die zweite Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 2 Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen unter Berücksichtigung der Bewertung beider Prüfenden.
(3) Die Aufsichtspersonen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben.
(4) Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten nach § 18 Abs. 2, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln.
(5) Die Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 15 Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Prüfung
§ 15
Nichtbestehen des schriftlichen
Teils der Prüfung
(1) Den schriftlichen Teil der Prüfung hat nicht bestanden, wer
- 1.
im Durchschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ (Note 4,00) oder
- 2.
in den Aufgaben aus dem Prüfungsstoff nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“ (Note 4,00) oder
- 3.
in mehr als einer Aufgabe aus dem übrigen Prüfungsstoff eine schlechtere Note als „ausreichend“ (Note 4,00) erzielt.
(2) Wer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden hat, ist vom mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen.
§ 16 Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung
§ 16
Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2)
(2) Allen Prüfungsteilnehmenden sind die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben.
§ 17 Umfang, Dauer und Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung
§ 17
Umfang, Dauer und Bewertung des
mündlichen Teils der Prüfung
(1) 1 Der mündliche Teil der Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst erstreckt sich auf alle Prüfungsgebiete nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3. 2 Dabei werden fünf Einzelnoten nach § 18 Abs. 1 und 2 ermittelt. 3 Davon beziehen sich je eine Note auf die Prüfungsgebiete des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und drei Noten auf die Prüfungsgebiete des § 8 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.
(3) 1 Beim mündlichen Teil der Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmende gleichzeitig geprüft werden. 2 Für die einzelnen Teilnehmenden ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen.
(4) 1 Als Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung ist aus den fünf Einzelnoten, auf die sich der Prüfungsausschuss jeweils geeinigt hat, die Durchschnittsnote zu ermitteln. 2 Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Notenskala
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten bzw. Notenbezeichnungen zu bewerten:
| 1 |
= |
sehr gut |
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
| 2 |
= |
gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
| 3 |
= |
befriedigend |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, |
| 4 |
= |
ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 5 |
= |
mangelhaft |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 6 |
= |
ungenügend |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1 Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. 2 Die Zuordnung gemäß § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1) Bei der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach.
(2) 1 Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Einzelnoten der Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung einfach und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung gemäß Abs. 1 gezählt. 2 Die Summe hieraus, geteilt durch acht für den mittleren und zwölf für den gehobenen eichtechnischen Dienst, ergibt die Gesamtprüfungsnote. 3 Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Für die Angabe des Gesamtergebnisses gilt im Übrigen Folgendes:
Es erhalten
| die Notenbezeichnung |
||
| „sehr gut“ |
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,00 bis 1,74 einschließlich, |
|
| die Notenbezeichnung |
||
| „gut“ |
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich, |
|
| die Notenbezeichnung |
||
| „befriedigend“ |
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich, |
|
| die Notenbezeichnung |
||
| „ausreichend“ |
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich, |
|
| die Notenbezeichnung |
||
| „mangelhaft“ |
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 einschließlich, |
|
| die Notenbezeichnung |
||
| „ungenügend“ |
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00. |
|
§ 2 Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen
§ 2
Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen
Die Lehrgänge und Prüfungen für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst sollen jährlich einmal abgehalten werden:
- 1.
Der Lehrgang für den mittleren eichtechnischen Dienst dauert mindestens zweieinhalb Monate.
- 2.
Der Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst dauert mindestens viereinhalb Monate.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1 Für Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung bestanden haben, ist aufgrund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen. 2 Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten von mehreren Teilnehmenden wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3 In diesem Fall wird als nächstfolgende Platzziffer diejenige vergeben, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) 1 Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmende sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2 Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmende erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(3) Für ausländische Prüfungsteilnehmende wird keine Platzziffer festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Nichtbestehen der Prüfung
Die Gesamtprüfung ist unbeschadet des § 15 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ (Note 4,00) ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Das Prüfungsergebnis ist den Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss des mündlichen Teils der Prüfung bekannt zu geben.
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(2) 1 Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenbezeichnung und Zahlenwert (§ 19) und die erreichte Platzziffer (§ 20) zu ersehen sind. 2 In dem Zeugnis sind ferner die Noten für die einzelnen Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung aufzuführen.
(3)
(3) Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens (§§ 15, 19, 21) ersichtlich sind.
(4) Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde unterbleibt im Zeugnis der jeweiligen Prüfungsteilnehmenden die Angabe der erreichten Platzziffer.
(5) Sofern die beamtenrechtlichen Landesvorschriften dies zulassen, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde Teilnehmenden an der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst, die die Prüfung nicht bestanden haben, vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuerkannt werden, wenn aufgrund ihrer Prüfungsleistungen davon ausgegangen werden kann, dass sie die in der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst gestellten Anforderungen erfüllt hätten.
(6) Prüfungsteilnehmende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1 Treten Prüfungsteilnehmende nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommen sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Dies gilt nicht, wenn Prüfungsteilnehmende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können.
(2) 1 Versäumen Prüfungsteilnehmende einen Prüfungstermin des schriftlichen Teils der Prüfung ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. 2 Das Gleiche gilt, wenn Prüfungsteilnehmende einen Prüfungstermin des mündlichen Teils der Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Verhinderung
(1) Können Prüfungsteilnehmende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:
- 1.
Haben die Prüfungsteilnehmenden noch nicht zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
- 2.
Haben die Prüfungsteilnehmenden mindestens zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(2) 1 Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2 Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Vertrauensarztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. 3 In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob Prüfungsteilnehmende eine Verhinderung nicht zu vertreten haben.
(4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung des mündlichen Teils der Prüfung treffen.
(5) 1 Ist Prüfungsteilnehmenden aus wichtigen Gründen die teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2 In diesem Fall gelten die Abs. 1 und 4 entsprechend.
§ 25 Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
§ 25
Nachträgliche Geltendmachung von
Mängeln im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte von Prüfungsteilnehmenden, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von einzelnen oder mehreren Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten Prüfungsteilnehmenden oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(2) 1 Prüfungsteilnehmende haben den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2 Mängel im Prüfungsverfahren können sie nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsteils, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.
§ 26 Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
§ 26
Täuschung, Beeinflussungsversuch
und Ordnungsverstoß
(1) 1 Versuchen Prüfungsteilnehmende das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstoßen sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 2 In schweren Fällen sind Prüfungsteilnehmende von der Prüfung auszuschließen; sie haben die Prüfung nicht bestanden. 3 Täuschungs- und Beeinflussungsversuche liegen auch vor, wenn Prüfungsteilnehmende ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führen, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, die Prüfungsteilnehmenden weisen nach, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1 Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) 1 Prüfungsteilnehmende, die Prüfende zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versuchen, haben die Prüfung nicht bestanden. 2 Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so sind sie von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
§ 27 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
§ 27
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können - unbeschadet abweichender landesrechtlicher Bestimmungen - die Prüfung einmal wiederholen. 2 Die Wiederholung der Prüfung muss spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. 3 § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 28 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
§ 28
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
1 Sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit besteht, eine bestandene Prüfung zur Erzielung eines besseren Ergebnisses zu wiederholen, können Prüfungsteilnehmende auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung, jedoch nur zum nächsten Prüfungstermin, zugelassen werden. 2 § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 29 Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung
§ 29
Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung
(1) 1 Schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 3 SGB IX) soll auf Antrag nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. 2 In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder der/des Gleichgestellten die Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(3) Prüfungsteilnehmenden, die nicht schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 Maßnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden.
§ 3 Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen, Wettbewerbscharakter
§ 3
Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen,
Wettbewerbscharakter
(1) 1 Die Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen an der DAM richtet sich nach den für die jeweiligen Prüfungsteilnehmenden geltenden Landesvorschriften. 2 Die Prüfungsteilnehmenden werden durch die zuständigen Landesbehörden zu den Lehrgängen und Prüfungen bei der DAM rechtzeitig (zwei Monate) vor Beginn der Lehrgänge angemeldet.
(2) 1 Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. 2 Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmenden nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Übergangsregelung
(1) Prüfungsteilnehmende, die bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung bereits an einem Lehrgang der Akademie nach § 2 teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15. Dezember 1989 (GVBl. S. 728, BayRS 2038 - 3 - 6 - 2 - W) ab.
(2) 1 Sie können auf ihren Antrag nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. 2 Der Antrag ist schriftlich, bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn, an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 30. September 2005 tritt die Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15. Dezember 1989 (GVBl. S. 728, BayRS 2038 - 3 - 6 - 2 - W) außer Kraft.
München, 15. September 2005
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur,
Verkehr und Technologie
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Niederschrift über die Prüfungen
(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(2) In der Niederschrift über den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der Prüfung (§ 7) sind festzuhalten:
- 1.
Zeit, Ort und Dauer der Prüfungen,
- 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der nach § 3 Abs. 4 des Akademie-Abkommens anwesenden Personen,
- 4.
eine Bestätigung, dass die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden,
- 5.
ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmenden mit ihren für die jeweiligen Prüfungstage ausgelosten Arbeitsplatznummern und der Reihenfolge beim mündlichen Teil der Prüfung sowie ein Plan über die Arbeitsplatzanordnung im Prüfungsraum,
- 6.
die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung,
- 7.
die Einzelnoten und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung,
- 8.
die Gesamtprüfungsnote,
- 9.
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Die Niederschrift ist vom Prüfungsausschuss zu unterschreiben.
§ 5 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 5
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
1 Zur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss nach Maßgabe des Akademie-Abkommens gebildet. 2 Der Prüfungsausschuss wird vor Beginn eines jeden Lehrgangs gebildet.
3 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat folgende Aufgaben:
- 1.
es trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfungen,
- 2.
es wählt die Prüfungsaufgaben aus, die von den Beisitzenden oder den von ihm Beauftragten entworfen werden, es kann die Aufgabenentwürfe ändern oder gegebenenfalls andere Entwürfe anfordern,
- 3.
es sorgt für die vertrauliche Behandlung der ausgewählten Prüfungsaufgaben,
- 4.
es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel,
- 5.
es verwahrt das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 10 Abs. 2),
- 6.
es sorgt für die Überwachung des schriftlichen Teils der Prüfung durch von ihm beauftragte Aufsichtspersonen (§ 12) und stellt sicher, dass während der Prüfung eine fachkompetente Person, insbesondere der/die Entwurfsverfasser/ in einer Prüfungsaufgabe, erreichbar ist,
- 7.
es entscheidet über Maßnahmen zum Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung (§ 29),
- 8.
es hat den Stichentscheid (§ 14 Abs. 2) zu treffen,
- 9.
es überwacht die Berechnung der Gesamtprüfungsnoten und stellt die Platzziffern fest, die die Prüfungsteilnehmenden in der Prüfung erzielt haben (§§ 19, 20),
- 10.
es bestimmt die Zeit, innerhalb der die fehlenden Prüfungsteile nachzuholen sind (§ 24),
- 11.
es unterzeichnet die Prüfungszeugnisse (§ 22 Abs. 2),
- 12.
es stellt die sachgemäße Verwahrung der Prüfungsakten sicher.
(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
er bestimmt die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 14 Abs. 1),
- 2.
er nimmt den mündlichen Teil der Prüfung (§ 16 Abs. 1) ab,
- 3.
er stellt fest, ob Prüfungsteilnehmende eine Verhinderung nicht zu vertreten haben (§ 24 Abs. 3),
- 4.
er entscheidet über das Vorliegen und die Folgen von Rücktritt und Versäumnis (§ 23) sowie von Täuschungs- und Beeinflussungsversuchen (§ 26),
- 5.
er gibt Beurteilungen ab (§ 22 Abs. 5),
- 6.
er entscheidet über Anträge gemäß § 30 Abs. 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Allgemeines
1 Die jeweilige Laufbahnprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann aus mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten bestehen.
3 Die DAM legt im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder die Abschnitte der schriftlichen Prüfung für mindestens zwei Jahre im Voraus fest.
§ 8 Prüfungsstoff für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst
§ 8
Prüfungsstoff für den mittleren und
gehobenen eichtechnischen Dienst
(1) Der Prüfungsstoff für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst umfasst:
- 1.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des gesetzlichen Messwesens und andere das Mess- und Eichwesen tangierende Rechtsbereiche,
- 2.
öffentliches und privates Recht, insbesondere allgemeines Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Staatsrecht, Beamtenrecht und Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter und Haushaltsrecht, 3. fachtechnische Aufgaben und deren physikalische und mathematische Grundlagen.
(2) 1 Die DAM beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht legt im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder den in Abs. 1 bezeichneten Prüfungsstoff in einem Rahmenstoffplan als eigene Verwaltungsvorschrift im Einzelnen fest und gibt ihn mindestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Lehrgangs den zuständigen Landesbehörden bekannt. 2 Der Prüfungsstoff soll für mindestens zwei Jahre gültig sein. 3 In gleicher Weise wird die Anzahl der Aufgaben zu Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 sowohl für den schriftlichen als auch für den mündlichen Prüfungsteil festgelegt. 4 Werden Prüfungsabschnitte gemäß § 7 Satz 2 durchgeführt, so reduziert sich der Prüfungsstoff für den jeweiligen Abschnitt auf das abgeschlossene Themengebiet, das den Prüfungsteilnehmern vorher bekannt gegeben wird.
(3) Der Prüfungsumfang sowie die Anforderungen richten sich nach den jeweiligen Laufbahnanforderungen, wobei der Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst in Umfang und Komplexität wesentlich höhere Anforderungen stellt als für den mittleren eichtechnischen Dienst.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsaufgaben
(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst werden insgesamt sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt.
(2) Beim schriftlichen Teil der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst werden insgesamt neun Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt.
(3) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsvorschriften
(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften des Abkommens über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens (Akademie-Abkommen) vom 28. November 1991 bis 18. Mai 1992 (StAnz. 1993 S. 1594) und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15. September 2005 (BayGVBl. S. 498) in der jeweils geltenden Fassung (Anlagen 5 und 6).
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie geführt.
(3) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 10 Abs. 1)
Ausbildungsplan
| Ausbildungs- |
|
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| Abschnitt |
Dauer*) (Wochen) |
Stelle |
Ausbildungsinhalt |
| 1 |
3 (3) |
Eichamt |
Grundzüge des Meß- und Eichwesens, Organisation des Eichamtes |
| 2 |
3 (4) |
Eichdirektion |
Grundzüge |
|
|
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|
|
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|
|
Organisation der Eichverwaltung |
| 3 |
21 (32) |
Eichamt |
Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten, soweit sie zu den Aufgaben des Eichamtes gehört |
|
|
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|
Einführung in die behördliche und betriebliche Füllmengenkontrolle, Prüfverfahren, Kontrolltechniken, Packungsgestaltung/Mogelpackungen |
|
|
|
|
Detaillierte Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlagen |
|
|
|
|
Grundlagen der Mathematik und physikalische Grundlagen der Meßtechnik |
| 4 |
3 (15) |
Eichdirektion |
Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten als Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung nach Abschnitt 3 |
|
|
|
|
Einführung in die Datenverarbeitung |
| 5 |
4 (4) |
Hess. Verwaltungsschulverband |
Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren technischen Dienstes (§ 13 Abs. 2) |
| 6 |
13 (13) |
Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht |
Lehrgang mit anschließender Laufbahnprüfung (§ 10 Abs. 3) |
| ca. |
5 (7) Wochen |
Erholungsurlaub |
|
| Zusammen: 52 (78) Wochen = 12 (18) Monate |
|
||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 12 Abs. 1)
Beschäftigungsnachweis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 2)
Befähigungsbericht
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 12 Abs. 3)
Ausbildungsnachweis
Anlage 5 Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens ...
Anlage 5
(zu § 15 Abs. 1)
Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens (Akademie-Abkommen)
Die unterzeichnenden Regierungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland schließen folgendes Abkommen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die zuständigen Landesbehörden der vertragschließenden Länder erlassen möglichst übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst.
(2) Die praktische und theoretische Fachausbildung in der Eichverwaltung wird durch Lehrgänge ergänzt und durch Prüfungen abgeschlossen. Dafür wird beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht die Deutsche Akademie für Metrologie (im folgenden Akademie genannt) mit Sitz in München eingerichtet.
(3) Für die fachliche Fortbildung der Eichbediensteten werden Lehrgänge und Vortragsveranstaltungen durchgeführt.
(4) Bei Bedarf können weitere Veranstaltungen für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des gesetzlichen Meßwesens durchgeführt werden.
(5) Die Teilnahme an den Lehrgängen, Vortragsveranstaltungen und Prüfungen sowie an den Veranstaltungen nach Absatz 4 kann auch sonstigen Personen, die mit dem Meß- und Eichwesen befaßt sind, nach näherer Vereinbarung zwischen den dafür zuständigen Stellen und dem Leiter der Akademie gestattet werden.
(6) Die Akademie als gemeinsame Informationsstelle erbringt im Auftrag der Länder zentrale Dienste für die Eichverwaltungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die Lehrgänge und Prüfungen für den eichtechnischen Dienst werden bei der Akademie durchgeführt.
(2) Die Prüfungen werden auf Grund der vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr erlassenen Prüfungsordnung für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst durchgeführt.
(3) Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr wird Prüfungsordnungen gemäß Absatz 2 nur im Einvernehmen mit den für das Eichwesen zuständigen obersten Landesbehörden der beteiligten Länder erlassen oder ändern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 ein Prüfungsausschuß an der Akademie gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
- a)
Der Vorsitzende ist der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht, für den Fall der Verhinderung sein Vertreter.
- b)
Die Beisitzer sind:
- 1.
der Leiter der Akademie, für den Fall der Übernahme des Prüfungsvorsitzes oder seiner Verhinderung ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes,
- 2.
ein Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes,
- 3.
ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes,
- 4.
ein Beamter oder ein Angestellter des höheren eichtechnischen Dienstes oder ein der Besoldungsgruppe A 13 angehörender Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes, wenn in dem Land ein Beamter oder Angestellter des höheren eichtechnischen Dienstes nicht vorhanden ist.
(3) Die in Abs. 2 Buchst. b Nrn. 1 und 3 aufgeführten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden dem Personal des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht entnommen und vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht bestellt. Die in Abs. 2 Buchst. b Nrn. 2 und 4 genannten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den anderen vertragschließenden Ländern benannt. Die Länder stellen Beisitzer und Vertreter abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge. Dabei ist sowohl für Beisitzer nach Abs. 2 Buchst. b Nr. 2 als auch Nr. 4 sowie getrennt nach den Prüfungen für den gehobenen und für den mittleren Dienst eine jeweils gesonderte Reihenfolge zu beachten. Die Stellvertreter werden vom jeweils in der Liste nächstfolgenden Land benannt. Verzichtet ein Land auf die Bestellung, so rückt das im Alphabet nächstfolgende an seine Stelle. Bei Verhinderung eines Beisitzers und dessen Stellvertreters nach Abs. 2 Buchst. b Nrn. 2 und 4 benennt das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht den Beisitzer und den Stellvertreter.
(4) Ein Recht auf Anwesenheit haben:
- a)
Je ein Mitglied des Bayerischen Landespersonalausschusses und vergleichbarer Institutionen der anderen Länder oder ein von dort beauftragter Beamter bei allen Prüfungen.
- b)
Je ein Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der zuständigen Landesbehörden bei den mündlichen Prüfungen.
- c)
Je ein Mitglied des für den Prüfungsteilnehmer zuständigen Personalrats bei den mündlichen Prüfungen, wenn das Landesrecht dies vorsieht.
Sie sind berechtigt, Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen, Mitglieder eines Personalrats jedoch nur, soweit durch Landesrecht vorgeschrieben.
(5) An der Beratung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens entstehenden Kosten werden von den Vertragschließenden gemeinsam getragen. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen i. S. des § 1 Abs. 4, die durch Teilnahmeentgelte oder sonstige Finanzierungsleistungen Dritter kostendeckend durchgeführt werden müssen.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragschließenden jährlich den Gesamtbetrag der für die Deckung dieser Kosten aufzubringenden Mittel fest.
(3) Der Freistaat Bayern übernimmt hiervon den zehnten Teil als Grundbeitrag. Der Restbetrag wird auf die unterzeichnenden Länder oder die jeweiligen Partner des Abkommens nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
(4) Bis zum 31. Dezember 1994 wird für den Finanzierungsanteil der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie für den östlichen Teil Berlins das Steueraufkommen mit Null angesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Teilnahme am Abkommen kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Haushaltsjahres von jedem Vertragsteil gekündigt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch sämtliche Vertragspartner am 1. Januar 1992 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 außer Kraft.
Stuttgart, 22. Januar 1992
Für das Land Baden-Württemberg:
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
gez. Buchmüller
München, 18. Dezember 1991
Für den Freistaat Bayern:
Der Bayerische Staatsminister für Wirtschaft und Verkehr
gez. Dr. h. c. August R. Lang
Berlin, 17. März 1992
Für das Land Berlin:
Der Senator für Wirtschaft und Technologie
gez. Dr. Norbert Meisner
Potsdam, 8. Januar 1992
Für das Land Brandenburg:
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
gez. Hirche
Bremen, 13. Februar 1992
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Die Senatorin für Arbeit und Frauen
gez. Sabine Uhl
Hamburg, 10. Januar 1992
Für das Land Hamburg:
Der Senator für Wirtschaft
gez. Prof. Dr. Hans-Jürgen Krupp
Wiesbaden, 19. Dezember 1991
Für das Land Hessen:
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
gez. Welteke
Schwerin, 16. Januar 1992
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Der Minister für Wirtschaft
gez. Conrad-Michael Lehment
Hannover, 7. April 1992
Für das Land Niedersachsen:
Der niedersächsische Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
gez. Dr. Fischer
Düsseldorf, 21. Februar 1992
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
gez. Günther Einert
Mainz, 28. November 1991
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
gez. Rainer Brüderle
Saarbrücken, 20. Dezember 1991
Für das Saarland:
Der Minister für Wirtschaft
gez. Reinhold Kopp
Dresden, 18. Mai 1992
Für den Freistaat Sachsen:
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
gez. Dr. Kajo Schommer
Magdeburg, 8. Januar 1992
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
gez. Dr. Rehberger
Kiel, 22. April 1992
Für das Land Schleswig-Holstein:
Der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr
gez. Dr. Franz Froschmaier
Erfurt, 17. Januar 1992
Für das Land Thüringen:
Der Minister für Wirtschaft und Technik
gez. Dr. Bohn
Anlage 6 Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim ...
Anlage 6
(zu § 15 Abs. 1)
Prüfungsordnung
für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM)
- Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht -
für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst
(POEich).
Vom 15. Dezember 1989
Auf Grund des Art. 115 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 41 der Allgemeinen Prüfungsordnung und § 2 Abs. 2 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (StAnz. Nr. 51) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuß folgende Verordnung:
| Inhaltsübersicht: |
| Erster Teil |
| § 1 Geltungsbereich |
| § 2 Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen |
| § 3 Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen, Wettbewerbscharakter |
| § 4 Niederschrift über die Prüfungen |
| Zweiter Teil |
| § 5 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 6 Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| Dritter Teil |
| § 7 Allgemeines |
| § 8 Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst |
| § 9 Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst |
| Abschnitt A |
| § 10 Prüfungsaufgaben |
| § 11 Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip |
| § 12 Verteilung der Prüfungsaufgaben |
| § 13 Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten |
| § 14 Ablieferung der Prüfungsarbeiten |
| § 15 Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 16 Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung |
| Abschnitt B |
| § 17 Abnahme der mündlichen Prüfung |
| § 18 Umfang, Dauer und Bewertung der mündlichen Prüfung |
| Vierter Teil |
| § 19 Notenskala |
| § 20 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote |
| § 21 Festsetzung der Platzziffer |
| § 22 Nichtbestehen der Prüfung |
| § 23 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses |
| Fünfter Teil |
| § 24 Rücktritt und Versäumnis |
| § 25 Verhinderung |
| § 26 Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren |
| § 27 Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß |
| § 28 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen |
| § 29 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung |
| § 30 Prüfungsvergünstigungen und Prüfungserleichterungen |
| Sechster Teil |
| § 31 Übergangsregelungen |
| § 32 Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Prüfungsausschuß
Dritter Teil Die einzelnen Prüfungsabschnitte
Dritter Teil
Die einzelnen Prüfungsabschnitte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschnitt A
Schriftliche Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschnitt B
Mündliche Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil
Bewertung der Gesamtprüfung
Fünfter Teil Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen
Fünfter Teil
Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Sechster Teil
Schlußbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für Laufbahnprüfungen und Aufstiegsprüfungen, die von der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - gemäß dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (Abkommen) abgehalten werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Prüfungsaufgaben
(1) 1 Bei der schriftlichen Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst werden sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt. 2 Sie setzen sich zusammen aus:
drei Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst,
je einer Aufgabe aus den Prüfungsgebieten des § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3.
(2) 1 Bei der schriftlichen Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst werden acht Aufgaben gestellt, davon sieben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden, eine Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von vier Stunden (Doppelaufgabe). 2 Sie setzen sich zusammen aus
vier Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst, darunter die Doppelaufgabe,
einer Aufgabe aus dem Gebiet der Mathematik,
einer Aufgabe aus dem Gebiet der Physik,
je einer Aufgabe aus den Prüfungsgebieten des § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 3.
(3) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
(4) Die schriftliche Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst dauert in der Regel drei Tage, diejenige für den gehobenen eichtechnischen Dienst in der Regel vier Tage.
§ 11 Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
§ 11
Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
(1) 1 Die Arbeitsplätze der Teilnehmer werden an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung ausgelost. 2 Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu numerieren.
(2) 1 Die Teilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer setzen. 2 Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist von dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, mindestens solange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(3) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Verteilung der Prüfungsaufgaben
1 Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. 2 Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
§ 13 Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
§ 13
Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen Aufsichtspersonen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt wurden.
(2) 1 Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, daß Täuschungs- und Beeinflussungsversuche bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2 Sie haben die Teilnehmer vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.
(4) 1 Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. 2 Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Ablieferung der Prüfungsarbeiten
(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.
(2) 1 Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Aufgabenbearbeitungen den Teilnehmern abzufordern. 2 Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit "ungenügend" bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) 1 Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbständig unter Verwendung der in § 19 festgelegten Prüfungsnoten zu bewerten. 2 Einer der zwei Prüfer muß ein Beisitzer gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 oder Nr. 4 des Abkommens sein. 3 Die Bewertung ist schriftlich kurz zu erläutern.
(2) Stimmen die abschließenden Bewertungen beider Prüfer nicht überein und können sie sich nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, so entscheidet das Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, unter Berücksichtigung der Bewertung beider Prüfer.
(3) Die Aufsichtspersonen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben.
(4) 1 Die Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. 2 Hierbei zählt die Doppelaufgabe zweifach.
(5) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird auf zwei Dezimalstellen berechnet: die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 16 Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung
§ 16
Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung hat nicht bestanden, wer
- 1.
im Durchschnitt eine schlechtere Prüfungsnote als "ausreichend" (Note 4,00) oder
- 2.
in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst im Durchschnitt eine schlechtere Note als "ausreichend" (Note 4,00) oder
- 3.
in mehr als zwei Aufgaben aus dem übrigen Prüfungsstoff eine schlechtere Note als "ausreichend"
erzielt.
(2) Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Abnahme der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Allen Prüfungsteilnehmern sind die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
§ 18 Umfang, Dauer und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 18
Umfang, Dauer und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung nach folgender Verteilung:
Die Prüfungsgebiete nach § 8 bzw. § 9, jeweils Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, werden mit je einer Note nach § 19 Abs. 1 bewertet. Das Prüfungsgebiet nach § 8 bzw. § 9, jeweils Absatz 1 Nr. 4, wird in zwei Bereiche aufgeteilt, wovon jeder nach § 19 Abs. 1 bewertet wird.
(2) Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.
(3) 1 Bei der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. 2 Für die einzelnen Teilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen.
(4) 1 Als Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist aus den fünf Einzelnoten, auf die sich der Prüfungsausschuß jeweils geeinigt hat, die Durchschnittsnote zu ermitteln. 2 Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Notenskala
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
| sehr gut |
(1) |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
| gut |
(2) |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
| befriedigend |
(3) |
= |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, |
| ausreichend |
(4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft |
(5) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend |
(6) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Zwischennoten sind unzulässig.
§ 2 Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen
§ 2
Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen
(1) Die Lehrgänge und Prüfungen sollen jährlich einmal abgehalten werden, und zwar
- 1.
ein mindestens zweieinhalbmonatiger Lehrgang für den mittleren eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung und
- 2.
ein mindestens viereinhalbmonatiger Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung.
(2) Der Lehrplan der Lehrgänge umfaßt den gesamten Prüfungsstoff (§§ 8, 9).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1) Bei der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach.
(2) 1 Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Doppelaufgabe zweifach, die der anderen Aufgaben der schriftlichen Prüfung einfach und die der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 gezählt. 2 Die Summe hieraus, geteilt durch 8 für den mittleren und 12 für den gehobenen Dienst, ergibt die Gesamtprüfungsnote. 3 Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Für die Bildung der Gesamtprüfungsnote gilt im übrigen folgendes:
Es erhalten
die Note "sehr gut"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,74 einschließlich,
die Note "gut"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich,
die Note "befriedigend"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich,
die Note "ausreichend"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich,
die Note "mangelhaft"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 einschließlich,
die Note "ungenügend"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1 Für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, ist auf Grund ihrer Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen. 2 Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten mehrerer Teilnehmer erhält die Person die niedrigere Platzziffer, die in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst im Durchschnitt bessere Noten hat, bei gleichem Durchschnitt entscheidet die bessere Note für die Doppelaufgabe. 3 Bei gleichen Noten auch für die Doppelaufgabe wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4 In diesem Fall wird als nächstfolgende Platzziffer diejenige vergeben, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) 1 Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wieviele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wieviele die Prüfung bestanden haben. 2 Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(3) Für ausländische Prüfungsteilnehmer wird keine Platzziffer festgesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist unbeschadet des § 16 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als "ausreichend" (Note 4,00) ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Das Prüfungsergebnis ist den Prüfungsteilnehmern nach Abschluß der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(2) 1 Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert (§ 20) und die erreichte Platzziffer (§ 21) zu ersehen sind. 2 In dem Zeugnis sind ferner die Noten für die einzelnen Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsabschnitts und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung aufzuführen.
(3) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens (§§ 16, 20, 22) ersichtlich sind.
(4) Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde unterbleibt im Zeugnis der jeweiligen Prüfungsteilnehmer die Angabe der erreichten Platzziffer.
(5) Sofern die beamtenrechtlichen Landesvorschriften dies zulassen, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde Teilnehmern an der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst, die die Prüfung nicht bestanden haben, vom Prüfungsausschuß die Befähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuerkannt werden, wenn auf Grund ihrer Prüfungsleistungen davon ausgegangen werden kann, daß sie die in der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst gestellten Anforderungen erfüllt hätten.
(6) Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1 Treten Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommen sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2 Dies gilt nicht, wenn Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können.
(2) 1 Versäumen Prüfungstellnehmer einen Prüfungstermin des schriftlichen Prüfungsabschnitts ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet. 2 Das gleiche gilt, wenn Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin der mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Verhinderung
(1) Können Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:
- 1.
Haben die Prüfungsteilnehmer noch nicht zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
- 2.
Haben die Prüfungsteilnehmer mindestens zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(2) 1 Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2 Der Prüfungsausschuß kann festlegen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Vertrauensarztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. 3 In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(3) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob Prüfungsteilnehmer eine Verhinderung nicht zu vertreten haben.
(4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuß auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung treffen.
(5) 1 Ist Prüfungsteilnehmern aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2 In diesem Fall gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend.
§ 26 Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
§ 26
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im
Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte von Prüfungsteilnehmern, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag einzelner oder mehrerer Prüfungsteilnehmer oder von Amts wegen anordnen, daß von bestimmten Prüfungsteilnehmern oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(2) 1 Prüfungsteilnehmer haben den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2 Mängel im Prüfungsverfahren können sie nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluß des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuß von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.
§ 27 Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
§ 27
Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) 1 Versuchen Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstoßen sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. 2 In schweren Fällen sind Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; sie haben die Prüfung nicht bestanden. 3 Täuschungs- und Beeinflussungsversuche liegen auch vor, wenn Prüfungsteilnehmer ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führen, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1 Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit "ungenügend" zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2 In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) 1 Prüfungsteilnehmer, die Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versuchen, haben die Prüfung nicht bestanden. 2 Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so sind sie von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
§ 28 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
§ 28
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können - unbeschadet abweichender landesrechtlicher Bestimmungen - die Prüfung einmal wiederholen. 2 Die Wiederholung der Prüfung muß spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. 3 § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 29 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
§ 29
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) 1 Sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit besteht, eine bestandene Prüfung zur Erzielung eines besseren Ergebnisses zu wiederholen, können Prüfungsteilnehmer auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung, jedoch nur zum nächsten Prüfungstermin, zugelassen werden. 2 § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) 1 Prüfungsteilnehmer, die die Wiederholungsprüfung bestanden haben, entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 2 Wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Gesamtprüfungsnote als gewählt.
§ 3 Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen, Wettbewerbscharakter
§ 3
Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen,
Wettbewerbscharakter
(1) 1 Die Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen an der Eichschule richtet sich nach den für die jeweiligen Prüfungsteilnehmer geltenden Landesvorschriften. 2 Die Prüfungsteilnehmer werden durch die zuständigen Landesbehörden zu den Lehrgängen und Prüfungen bei der Eichschule rechtzeitig (zwei Monate) vor Beginn der Lehrgänge angemeldet. 3 Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist vor Lehrgangsbeginn ein Tätigkeitsnachweis einzureichen.
(2) 1 Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. 2 Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmer nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.
§ 30 Prüfungsvergünstigungen und Prüfungserleichterungen
§ 30
Prüfungsvergünstigungen und Prüfungserleichterungen
(1) 1 Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuß nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. 2 In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(3) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Prüfungsvergünstigungen gewährt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Übergangsregelung
(1) Prüfungsteilnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits an einem Lehrgang (§ 2) der Eichschule teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (POEich) vom 3. Dezember 1976 (BayRS 2038-3-6-2-W) ab.
(2) 1 Sie können auf ihren Antrag nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. 2 Der Antrag ist schriftlich, bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (POEich) vom 3. Dezember 1976 (BayRS 2038-3-6-2-W) außer Kraft.
München, 15. Dezember 1989
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Bayerisches Staatsministerium |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Niederschrift über die Prüfungen
(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.
(2) In der Niederschrift über den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung (§ 7) sind festzuhalten:
- 1.
Zeit, Ort und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der nach § 3 Abs. 5 des Abkommens anwesenden Personen,
- 4.
eine Bestätigung, daß die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden,
- 5.
ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer mit ihren täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern und der Reihenfolge bei der mündlichen Prüfung sowie ein Plan über die Arbeitsplatzanordnung im Prüfungsraum,
- 6.
die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung,
- 7.
die Einzelnoten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung,
- 8.
die Gesamtprüfungsnote,
- 9.
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Die Niederschrift ist vom Prüfungsausschuß zu unterschreiben.
§ 5 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 5
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
1 Zur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe des Abkommens gebildet. 2 Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. 3 Ein Mitglied führt den Vorsitz, die anderen Mitglieder sind Beisitzer. 4 Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Das Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, hat folgende Aufgaben:
- 1.
es trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfungen,
- 2.
es wählt die Prüfungsaufgaben aus, die von den Beisitzern oder den von ihm Beauftragten entworfen werden, es kann die Aufgabenentwürfe ändern oder gegebenenfalls andere Entwürfe anfordern,
- 3.
es sorgt für die vertrauliche Behandlung der gestellten Prüfungsaufgaben,
- 4.
es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel,
- 5.
es verwahrt das Verzeichnis der ausgelosten Sitzplatznummern (§ 11 Abs. 2),
- 6.
es sorgt für die Überwachung der schriftlichen Prüfungen durch von ihm beauftragte Aufsichtspersonen (§ 13),
- 7.
es entscheidet über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Fertigung der Prüfungsarbeiten in besonderen Fällen,
- 8.
es hat den Stichentscheid (§ 15 Abs. 2) zu treffen,
- 9.
es überwacht die Berechnung der Gesamtprüfungsnoten und stellt die Platzziffern fest, die die Prüfungsteilnehmer in der Prüfung erzielt haben (§§ 20, 21),
- 10.
es bestimmt die Zeit, innerhalb der die fehlenden Prüfungsteile nachzuholen sind (§ 25),
- 11.
es unterzeichnet die Prüfungszeugnisse (§ 23 Abs. 2),
- 12.
es stellt die sachgemäße Verwahrung der Prüfungsakten sicher.
(2) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
er bestimmt die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 15 Abs. 1),
- 2.
er nimmt die mündliche Prüfung ab,
- 3.
er stellt fest, ob Prüfungsteilnehmer eine Verhinderung nicht zu vertreten haben (§ 25 Abs. 2),
- 4.
er entscheidet über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungs- und Beeinflussungsversuchen (§ 27),
- 5.
er gibt Beurteilungen ab (§ 23 Abs. 5),
- 6.
er entscheidet über Anträge gemäß § 31 Abs. 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Allgemeines
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 8 Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst
§ 8
Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst
(1) Der Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst umfaßt:
- 1.
gesetzliche Vorschriften des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen,
- 2.
Grundzüge der Mathematik und physikalische Grundlagen der Meßtechnik unter besonderer Berücksichtigung der eichtechnischen Belange,
- 3.
Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamten- und Tarifrechts, Reisekostenrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten,
- 4.
die eichamtliche Behandlung von Meßgeräten nach den hierfür geltenden Bestimmungen sowie die Durchführung der eichamtlichen Überwachungen der Füllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen unter Berücksichtigung der Ausbildung, die für den mittleren eichtechnischen Dienst gefordert wird.
(2) Mit Gültigkeit für mindestens zwei Jahre legt die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Prüfungsstoff im einzelnen fest und gibt ihn mindestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Lehrgangs den zuständigen Landesbehörden bekannt.
§ 9 Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst
§ 9
Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst
(1) Der Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst umfaßt:
- 1.
gesetzliche Vorschriften des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen,
- 2.
Mathematik und Physik unter besonderer Berücksichtigung der Eich- und Meßtechnik,
- 3.
Geschichte des Meß- und Eichwesens, Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamten- und Tarifrechts, Reisekostenrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten,
- 4.
die eichamtliche Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten nach den hierfür geltenden Bestimmungen sowie die eichamtlichen Überwachungen, insbesondere die Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen.
(2) Mit Gültigkeit für mindestens zwei Jahre legt die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Prüfungsstoff im einzelnen fest und gibt ihn mindestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Lehrgangs den zuständigen Landesbehörden bekannt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) i. d. F. vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Auswahl und Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
1. Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
2. Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
3. Laufbahnprüfung
APOmD-Eich IV. Aufstiegsbeamtinnen, Aufstiegsbeamte
IV. Aufstiegsbeamtinnen, Aufstiegsbeamte
APOmD-Eich V. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Allgemeines | |
| Geltungsbereich | § 1 |
| Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | § 2 |
| II. Auswahl und Einstellung | |
| Bewerberinnen, Bewerber | § 3 |
| Ausschreibung, Bewerbungen | § 4 |
| Auswahl, Einstellung | § 5 |
| III. Vorbereitungsdienst | |
| 1. Allgemeines | |
| Ziel | § 6 |
| Dauer | § 7 |
| Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub | § 8 |
| Bewertung der Leistungen | § 9 |
| 2. Ausbildung | |
| Praktische Ausbildung | § 10 |
| Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter | § 11 |
| Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis | § 12 |
| Theoretische Ausbildung | § 13 |
| 3. Laufbahnprüfung | |
| Allgemeines | § 14 |
| Prüfungsvorschriften | § 15 |
| Wiederholung | § 16 |
| IV. Aufstiegsbeamtinnen, Aufstiegsbeamte | |
| Zulassung zum Aufstieg | § 17 |
| Einführungszeit, Laufbahnprüfung | § 18 |
| Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Bestimmungen | § 19 |
| V. Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
| Übergangsregelung | § 20 |
| Aufhebung bisherigen Rechts | § 21 |
| Inkrafttreten | § 22 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes im Lande Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Praktische Ausbildung
(1) Für die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter gilt der Ausbildungsplan der Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert und Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen-, verstehen und anzuwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben der gesamten Eichverwaltung erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden.
(3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nur soweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben mindestens zwei Übungsarbeiten mit höchstens dreiwöchiger Bearbeitungszeit und außerdem unter Aufsicht vierteljährlich eine Übungsarbeit mit zweistündiger Bearbeitungszeit zu fertigen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt jeweils, in welchen Ausbildungsabschnitten Übungsarbeiten gefertigt werden. Bei der Auswahl der Aufgaben sind möglichst alle Prüfungsfächer zu berücksichtigen. Die Aufgaben werden von der jeweiligen Ausbildungsstelle gestellt, bewertet und mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Die Arbeiten sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 11 Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter
§ 11
Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter
(1) Als Ausbilderin oder Ausbilder sollen nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen eichtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere die Befähigungsberichte (§ 12 Abs. 2) und die Ergebnisse der Übungsarbeiten (§ 10 Abs. 4) auszuwerten sowie den Ausbildungsnachweis (§ 12 Abs. 3) zu führen.
§ 12 Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis
§ 12
Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht,
Ausbildungsnachweis
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 zu führen, der monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder sowie nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist.
(2) Von jeder Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsbehörde am Ende des Ausbildungsabschnittes ein Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen. In dem Befähigungsbericht sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters zu bewerten. Der Befähigungsbericht muß erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat über den Vorbereitungsdienst der Anwärterin oder des Anwärters einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Theoretische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßige theoretische Unterweisung zu ergänzen. Die Ausbildungsbehörde stellt hierfür einen Stoffplan auf.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren technischen Dienstes bei einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes teil.
(3) Im Anschluß an die praktische Ausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem theoretischen Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Allgemeines
(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes legt die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht ab.
(2) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 6) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes besitzt.
(3) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter rechtzeitig zur Prüfung an.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsvorschriften
(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften des Abkommens über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens (Akademie-Abkommen) vom 28. November 1991 bis 18. Mai 1992 (StAnz. 1993 S. 1594) und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (PO-Eich) vom 15. Dezember 1989 (BayGVBl. S. 728) in der jeweils geltenden Fassung (Anlagen 5 und 6).
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie geführt.
(3) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Wiederholung
(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann sie oder er die Prüfung frühestens nach sechs Monaten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HLVO) einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung bis dahin zu wiederholen sind.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zulassung zum Aufstieg
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Beamtinnen und Beamte des einfachen eichtechnischen Dienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den mittleren Dienst geeignet erscheinen, zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes (Einführungszeit) zulassen (§ 14 Abs. 1 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Einführungszeit, Laufbahnprüfung
(1) Die Einführungszeit dauert ein Jahr sechs Monate (§ 14 Abs. 2 Satz 2 HLVO). Sie richtet sich nach der Anlage 1
(2) Die Einführungszeit kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 HLVO), höchstens jedoch um sechs Monate.
(3) Die Einführungszeit schließt mit der Laufbahnprüfung ab (§ 14 Abs. 3 Satz 1 HLVO).
(4) Während der Einführungszeit verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 19 Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Bestimmungen
§ 19
Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter
geltenden Bestimmungen
(1) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gelten § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, §§ 11 bis 16 Abs. 1 sowie § 20 entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück (§ 14 Abs. 3 Satz 2 HLVO).
§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde ist die Hessische Eichdirektion, die die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zuweist.
(2) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsplan der Anlage 1 für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Übergangsregelung
Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich bei Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungsordnung für die Anwärter des mittleren technischen Dienstes (Eichmeistergruppe) in der Eichverwaltung vom 9. August 1956 (StAnz. S. 882) wird vorbehaltlich des § 20 aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Wiesbaden, 4. Mai 1994
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Der Hessische Minister für |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerberinnen, Bewerber
In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,
- 2.
das Zeugnis über die Meister- oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrohandwerk oder einem verwandten Gebiet oder das Zeugnis über die Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten Fachrichtung besitzen,
- 3.
höchstens fünfunddreißig Jahre alt sind. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Laufbahnverordnung - HLVO -). Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen i. S. des § 1 Abs. 6 HLVO von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 13 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde setzt jährlich die Zahl der Anwärterinnen und Anwärter fest, die eingestellt werden sollen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HBG).
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein von der Bewerberin oder dem Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,
- 2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
- 3.
das Schulabschlußzeugnis oder das letzte Schulzeugnis,
- 4.
das in § 3 Nr. 2 genannte Zeugnis,
- 5.
Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 6.
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit,
- 7.
die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde, und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 8.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren eichtechnischen Dienst Auskunft gibt,
- 9.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Nr 3 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Auswahl, Einstellung
Die Ausbildungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen, zu vermitteln. Es sollen verantwortungsbewußte, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte herangebildet werden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr (§ 13 Abs. 3 HLVO). Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (§ 25 HLVO) kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO).
(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes, angerechnet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 HLVO). Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten der in § 1 genannten Laufbahn wahrgenommen werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HLVO). Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (§ 25 HLVO).
§ 8 Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub
§ 8
Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt (§ 8 Abs. 1 HLVO) und zur "Technischen Sekretäranwärterin" oder zum "Technischen Sekretäranwärter" ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge (§§ 59 ff. BBesG).
(3) Der Erholungsurlaub soll so genommen werden, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
| 15 bis 14 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte |
= |
gut (2) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
= |
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte |
= |
ausreichend (4) |
= |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 2 Punkte |
= |
mangelhaft (5) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 bis 0 Punkte |
= |
ungenügend (6) |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im übrigen abgerundet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.