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title: "EhrenplStiftErl HE — Erlass über die Stiftung der „Silbernen Ehrenplakette\" und der „Goldenen Ehrenplakette\" Vom 6. Dezember 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/ehrenplstifterlhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EhrenplStiftErlHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:37:07+00:00"
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# EhrenplStiftErl HE — Erlass über die Stiftung der „Silbernen Ehrenplakette" und der „Goldenen Ehrenplakette" Vom 6. Dezember 2005

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 06.12.2005
*Fundstelle:* GVBl. I 2005, 834


### Artikel

Artikel 1(1) In Anerkennung des mindestens 100-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Silberne Ehrenplakette“.(2) In Anerkennung des mindestens 200-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Goldene Ehrenplakette“.

### Artikel

Artikel 4Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

### Eingangsformel EhrenplStiftErl

PräambelUm das ehrenamtliche und kulturelle Wirken von Gesangvereinen und Sportvereinen im Land Hessen, die auf ein hundertjähriges Bestehen zurückblicken können, zu würdigen, hat der Hessische Ministerpräsident 1951 die „Silberne Ehrenplakette“ gestiftet. Seit dem Jahr 2005 wird diese Ehrenplakette auch Musikvereinen verliehen. Mit der im selben Jahr gestifteten „Goldenen Ehrenplakette“ findet darüber hinaus das außergewöhnlich lange Bestehen eines Vereins Anerkennung. Dazu ergeht der folgende Stiftungserlass:

### Artikel

Artikel 4Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

### Anlage EhrenplStiftErl

Anlage

### Artikel

Artikel 1(1) In Anerkennung des 100-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Silberne Ehrenplakette“. (2) In Anerkennung des mindestens 200-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Goldene Ehrenplakette“.

### Artikel

Artikel 2Für die Gestaltung und Beschriftung der Ehrenplakette ist das beigefügte Muster (Anlage) maßgebend. Auf der Rückseite der Ehrenplakette werden das Jubiläumsjahr und der Name des Vereins eingraviert.

### Artikel

Artikel 3(1) Die Ehrenplakette wird durch die Hessische Ministerpräsidentin oder den Hessischen Ministerpräsidenten oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Persönlichkeit überreicht. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.(2) Die Ehrenplakette und die Urkunde gehen in das Eigentum des ausgezeichneten Vereins über. Die Verleihung der Ehrenplakette wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.(3) Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt auf Antrag des betreffenden Vereins, seiner Landesorganisation, einer Gemeinde, Stadt oder eines Kreises. Der Antrag ist mit einer Stellungnahme der Landrätin oder des Landrates, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und des Landesverbandes an die Hessische Staatskanzlei zu richten.

### Artikel

Artikel 4Der Erlass über die Stiftung der „Silbernen Ehrenplakette“ und der „Goldenen Ehrenplakette“ vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 834) wird aufgehoben.

### Artikel

Artikel 5Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### Eingangsformel EhrenplStiftErl

PräambelUm das ehrenamtliche und kulturelle Wirken von Gesangvereinen und Sportvereinen im Bundesland Hessen, die auf ein hundertjähriges Bestehen zurückblicken können, zu würdigen, hat der Hessische Ministerpräsident 1951 die „Silberne Ehrenplakette“ gestiftet. Seit dem Jahr 2005 wird diese Ehrenplakette auch Musikvereinen verliehen. Mit der im selben Jahr gestifteten „Goldenen Ehrenplakette“ findet darüber hinaus das außergewöhnlich lange Bestehen eines Vereins Anerkennung. Dazu ergeht der folgende Stiftungserlass:

### Anlage EhrenplStiftErl

Anlage

### Artikel

Artikel 1(1) In Anerkennung des 100-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Silberne Ehrenplakette ". (2) In Anerkennung des 200-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Goldene Ehrenplakette ".

### Artikel

Artikel 2(1) Die Ehrenplaketten werden mit einer Widmung versehen. (2) Für die Gestalt und Schrift ist das beigefügte Muster (Anlage) maßgebend. Auf der Rückseite der Ehrenplakette werden das Jubiläumsjahr und der Name des Vereins eingraviert.

### Artikel

Artikel 3(1) Die Ehrenplakette wird durch die Hessische Ministerpräsidentin oder den Hessischen Ministerpräsidenten oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Persönlichkeit überreicht. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Die Ehrenplakette und die Urkunde gehen in das Eigentum des ausgezeichneten Vereins über. Die Verleihung der Ehrenplakette wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. (3) Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt auf Antrag des betreffenden Vereins, seiner Landesorganisation, einer Gemeinde, Stadt oder eines Kreises. Der Antrag ist mit einer Stellungnahme der Landrätin oder des Landrates, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und des Landesverbandes an die Hessische Staatskanzlei zu richten.

### Artikel

Artikel 4Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### Eingangsformel EhrenplStiftErl

PräambelUm das ehrenamtliche und kulturelle Wirken von Gesangvereinen und Sportvereinen, die auf ein hundertjähriges Bestehen zurückblicken können, zu würdigen, hat der Hessische Ministerpräsident 1951 die „Silberne Ehrenplakette" gestiftet. Diese Ehrenplakette soll nunmehr auch Musikvereinen verliehen werden können. Mit der „Goldenen Ehrenplakette" soll darüber hinaus das außergewöhnlich lange Bestehen eines Vereins Anerkennung finden. Dazu ergeht der folgende Stiftungserlass:

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— Erlass über die Stiftung der „Silbernen Ehrenplakette" und der „Goldenen Ehrenplakette" Vom 6. Dezember 2005
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EhrenplStiftErlHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
