EhrenbriefStiftErl HE · Hessen

Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen in der Fassung vom 23. Mai 2002

Fundstelle:
GVBl. I 2002, 574
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 7Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ehrenbriefes unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung durch Widerruf oder Rücknahme entziehen und die Einziehung der Ehrenbriefurkunde und der Ehrennadel anordnen.

Artikel

Artikel 8Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel

Artikel 4Mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen wird eine Ehrennadel überreicht. Die in Silberoxid geprägte, im Durchmesser 1,5 cm große Ehrennadel hat die Form eines Kreuzes. Die runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Die Mittelscheibe ist von einer achtstrahligen sternförmigen Verzierung umgeben. Die Gestaltung der Ehrennadel ist auf einer Mustertafel festgelegt (Anlage 3).

Artikel

Artikel 8Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3Ehrennadel zum Ehrenbrief

Artikel

Artikel 1Zur Ehrung von Personen, die sich um die demokratische, soziale oder kulturelle Gestaltung unserer Gesellschaft in den hessischen Gemeinden und Landkreisen verdient gemacht haben, stifte ich den Ehrenbrief des Landes Hessen.

Artikel

Artikel 2Den Ehrenbrief des Landes Hessen können Personen erhalten, die in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen oder sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise mindestens zwölf Jahre ehrenamtlich tätig waren. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen und zu verschiedenen Zeiten können zusammengerechnet werden. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund herausragender ehrenamtlicher Leistungen oder bei Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit erst in höherem Lebensalter, kann die Auszeichnung unabhängig von der Dauer der Tätigkeit gewährt werden.

Artikel

Artikel 3Der Ehrenbrief des Landes Hessen wird in den Fällen des Art. 2 Satz 1 in der Form der Anlage 1 und den Fällen des Art. 2 Satz 3 in der Form der Anlage 2 ausgefertigt.

Artikel

Artikel 4Mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen wird eine Ehrennadel überreicht. Die in Silberoxid geprägte, im Durchmesser 1,5 cm große Ehrennadel hat die Form eines Kreuzes. Die runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Die runde Scheibe wird von einer achtteiligen Sternung umgeben. Die Gestaltung der Ehrennadel ist auf einer Mustertafel festgelegt (Anlage 3).

Artikel

Artikel 5(1) Anregungen zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen sind an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu richten.(2) Die Entscheidung treffen die Landrätin oder der Landrat, bei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in eigener Verantwortung. Sie unterzeichnen die Urkunde gemeinsam mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und händigen sie aus.(3) Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, den Ehrenbrief des Landes Hessen in eigener Zuständigkeit zu verleihen und über seine Aushändigung zu bestimmen, bleibt unberührt.

Artikel

Artikel 6Der Ehrenbrief des Landes Hessen und die Ehrennadel gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

Artikel

Artikel 7Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Eingangsformel EhrenbriefStiftErl

PräambelAls Zeichen der Anerkennung für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit hat der Hessische Ministerpräsident im Jahre 1973 den Ehrenbrief des Landes Hessen gestiftet. Diese Auszeichnung würdigt neben der ehrenamtlichen Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung die Mitwirkung in Organisationen mit kulturellen oder sozialen Zielen.

Artikel

Artikel 6 Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Artikel

Artikel 1 Zur Ehrung von Personen, die sich um die demokratische, soziale oder kulturelle Gestaltung unserer Gesellschaft in den hessischen Gemeinden und Landkreisen verdient gemacht haben, stifte ich den Ehrenbrief des Landes Hessen.

Artikel

Artikel 2 Den Ehrenbrief des Landes Hessen können Personen erhalten, die in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen oder sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise mindestens 12 Jahre nach dem 8. Mai 1945 ehrenamtlich tätig waren und dieser Auszeichnung würdig sind. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen und zu verschiedenen Zeiten können zusammengerechnet werden. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund herausragender ehrenamtlicher Leistungen oder bei Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit erst in höherem Lebensalter, kann die Auszeichnung unabhängig von der Dauer der Tätigkeit gewährt werden.

Artikel

Artikel 3 Der Ehrenbrief des Landes Hessen wird in den Fällen des Art. 2 Satz 1 in der Form der Anlage 1 und in den Fällen des Art. 2 Satz 3 in der Form der Anlage 2 ausgefertigt.

Artikel

Artikel 4 Mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen wird eine Ehrennadel überreicht. Die in Silberoxid geprägte, im Durchmesser 15 mm große Ehrennadel hat die Form eines Kreuzes. Die runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt, Die runde Scheibe wird von einer achtteiligen Sternung umgeben ( Anlage 3 ).

Artikel

Artikel 5 (1) Anregungen zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen sind an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu richten. (2) Die Entscheidung treffen die Landrätin oder der Landrat, bei Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in eigener Verantwortung. Sie unterzeichen die Urkunde gemeinsam mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und händigen sie aus. (3) Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, den Ehrenbrief des Landes Hessen in eigener Zuständigkeit zu verleihen und über seine Aushändigung zu bestimmen, bleibt unberührt.

Artikel

Artikel 6 Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.