EhrBürgMEhrensoldV HE · Hessen

Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister Vom 7. Dezember 2016

Ausfertigungsdatum:
07.12.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 242
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalterinnen und ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1. Februar 2025 ab 1. Februar 2025 bis 100 EB 1 642,97 EK 1 507,55 101 - 200 EB 2 778,37 EK 2 620,29 201 - 300 EB 3 1 015,12 EK 3 710,82 301 - 400 EB 4 1 204,26 EK 4 846,02 401 - 500 EB 5 1 424,06 EK 5 1 015,12 501 - 600 EB 6 1 610,24 EK 6 1 150,52 601 - 700 EB 7 1 796,44 EK 7 1 305,75 701 - 800 EB 8 2 033,15 EK 8 1 458,04 801 - 900 EB 9 2 270,06 EK 9 1 610,24 901 - 1000 EB 10 2 540,71 EK 10 1 830,38 1001 - 1250 EB 11 2 845,51 EK 11 2 067,06 1251 - 1500 EB 12 3 149,78 EK 12 2 405,51 EB 12a 3 448,88 1501 - 2000 EK 13 2 608,25 2001 - 2500 EK 14 2 772,02 2501 - 3000 EK 15 2 946,75 EK 15a 3 079,49

Anlage 2

Tabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des ...

Anlage 2Tabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalterinnen und ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1. Februar 2025 ab 1. Februar 2025 bis 100 EB 1 642,97 EK 1 507,55 101 - 200 EB 2 778,37 EK 2 620,29 201 - 300 EB 3 1 015,12 EK 3 710,82 301 - 400 EB 4 1 204,26 EK 4 846,02 401 - 500 EB 5 1 424,06 EK 5 1 015,12 501 - 600 EB 6 1 610,24 EK 6 1 150,52 601 - 700 EB 7 1 796,44 EK 7 1 305,75 701 - 800 EB 8 2 033,15 EK 8 1 458,04 801 - 900 EB 9 2 270,06 EK 9 1 610,24 901 - 1000 EB 10 2 540,71 EK 10 1 830,38 1001 - 1250 EB 11 2 845,51 EK 11 2 067,06 1251 - 1500 EB 12 3 149,78 EK 12 2 405,51 EB 12a 3 448,88 1501 - 2000 EK 13 2 608,25 2001 - 2500 EK 14 2 772,02 2501 - 3000 EK 15 2 946,75 EK 15a 3 079,49

§ 1

Anspruch auf Aufwandsentschädigung

§ 1 Anspruch auf Aufwandsentschädigung(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister ihr oder sein Amt antritt. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im Voraus zu gewähren.(2) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung bestimmt sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die Aufwandsentschädigung ändert sich in dem Maß, wie die Grundgehälter der Beamtinnen und Beamten des Landes allgemein erhöht oder vermindert werden.(3) War die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister zuvor hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter und hat sie oder er aus diesem Hauptamt einen Versorgungsanspruch erworben, so darf die Aufwandsentschädigung abweichend von Abs. 2 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ruhegehalt und der Besoldung, die einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einem hauptamtlichen Bürgermeister in der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), zustünde, nicht übersteigen.

§ 3

Übergangsgeld

§ 3 Übergangsgeld(1) Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder ehrenamtliche Bürgermeister, die1. nicht erneut gewählt werden,2. vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Zusammenschluss oder Eingliederung der Gemeinde oder3. wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden,erhalten nach vollendeter einjähriger Amtszeit ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt für ein Jahr Amtszeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Aufwandsentschädigung des letzten Monats. Es wird in Monatsbeträgen gewährt. Stirbt eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister während der Amtszeit, wird das Übergangsgeld den in § 24 Abs. 1 und 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten Anspruchsberechtigten gewährt.(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld nach Abs. 1 besteht nicht, wenn im unmittelbaren Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit die Wahl zur hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder zum hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten erfolgt.

§ 5

Ausschluss und Ruhen des Ehrensolds

§ 5 Ausschluss und Ruhen des Ehrensolds(1) Der Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn1. die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister zuvor schon hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter war und aus diesem Hauptamt einen Versorgungsanspruch erworben hat,2. die oder der Berechtigte zur hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder zum hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten gewählt wird,3. die Voraussetzungen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen,4. die oder der Berechtigte durch Urteil des Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde.(2) Der Ehrensold ruht, solange die oder der Berechtigte1. als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit, Probe, Widerruf oder hauptberuflich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,2. ein Übergangsgeld nach § 3 erhält.

§ 7

Bisherige Ehrensoldempfänger

§ 7 Bisherige Ehrensoldempfänger(1) Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeschiedene ehrenamtliche Bürgermeisterinnen sowie ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Kassenverwalterinnen sowie ehrenamtliche Kassenverwalter und deren Hinterbliebene, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf Ehrensold nach den §§ 9 bis 12 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden hatten, gelten die §§ 9 bis 13 dieses Gesetzes fort.(2) Die Höhe der für den Ehrensold nach Abs. 1 maßgeblichen Aufwandsentschädigung bestimmt sich nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Die Aufwandsentschädigung ändert sich in dem Maß, wie die Grundgehälter der Beamtinnen und Beamten des Landes allgemein erhöht oder vermindert werden.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

§ 7a

Ermächtigung

§ 7a ErmächtigungDie für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Sätze der Aufwandsentschädigungen, die sich aus Änderungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Anlage 1

Tabelle der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ...

Anlage 1Tabelle der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Größengruppen nach Einwohnerzahl Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Bis 5 000 3 950,00

Anlage 1

Tabelle der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ...

Anlage 1Tabelle der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Größengruppen nach Einwohnerzahl Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro ab 1. Dezember 2025 Bis 5.000 4.167,25

Anlage 2

Tabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des ...

Anlage 2Tabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalterinnen und ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1. Dezember 2025 ab 1. Dezember 2025 bis 100 EB 1 678,33 EK 1 535,47 101 bis 200 EB 2 821,18 EK 2 654,41 201 bis 300 EB 3 1.070,95 EK 3 749,92 301 bis 400 EB 4 1.270,49 EK 4 892,55 401 bis 500 EB 5 1.502,38 EK 5 1.070,95 501 bis 600 EB 6 1.698,80 EK 6 1.213,80 601 bis 700 EB 7 1.895,24 EK 7 1.377,57 701 bis 800 EB 8 2.144,97 EK 8 1.538,23 801 bis 900 EB 9 2.394,91 EK 9 1.698,80 901 bis 1000 EB 10 2.680,45 EK 10 1.931,05 1001 bis 1250 EB 11 3.002,01 EK 11 2.180,75 1251 bis 1500 EB 12 3.323,02 EK 12 2.537,81 EB 12a 3.638,57 1501 bis 2000 EK 13 2.751,70 2001 bis 2500 EK 14 2.924,48 2501 bis 3000 EK 15 3.108,82 EK 15a 3.248,86

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab ab ab ab 1.7.2017 1.2.2018 1.7.2017 1.2.2018 bis 100 EB 1 503,17 514,24 EK 1 397,20 405,94 101 - 200 EB 2 609,15 622,55 EK 2 485,42 496,10 201 - 300 EB 3 794,43 811,91 EK 3 556,28 568,52 301 - 400 EB 4 942,45 963,18 EK 4 662,08 676,65 401 - 500 EB 5 1 114,46 1 138,98 EK 5 794,43 811,91 501 - 600 EB 6 1 260,17 1 287,89 EK 6 900,37 920,18 601 - 700 EB 7 1 405,87 1 436,80 EK 7 1 021,86 1 044,34 701 - 800 EB 8 1 591,12 1 626,12 EK 8 1 141,04 1 166,14 801 - 900 EB 9 1 776,52 1 815,60 EK 9 1 260,17 1 287,89 901 - 1000 EB 10 1 988,33 2 032,07 EK 10 1 432,44 1 463,95 1001 - 1250 EB 11 2 226,86 2 275,85 EK 11 1 617,66 1 653,25 1251 - 1500 EB 12 2 464,99 2 519,22 EK 12 1 882,51 1 923,93 EB 12 a 2 699,061) 2 758,44 1501 - 2000 EK 13 2 041,19 2 086,10 2001 - 2500 EK 14 2 169,34 2 217,07 2501 - 3000 EK 15 2 306,09 2 356,82 EK 15 a 2 409,961) 2 462,98

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1.3.2019 ab 1.3.2019 bis 100 EB 1 530,70 EK 1 418,93 101 - 200 EB 2 642,47 EK 2 511,98 201 - 300 EB 3 837,89 EK 3 586,71 301 - 400 EB 4 994,00 EK 4 698,30 401 - 500 EB 5 1 175,43 EK 5 837,89 501 - 600 EB 6 1 329,10 EK 6 949,63 601 - 700 EB 7 1 482,78 EK 7 1 077,76 701 - 800 EB 8 1 678,16 EK 8 1 203,46 801 - 900 EB 9 1 873,70 EK 9 1 329,10 901 - 1000 EB 10 2 097,10 EK 10 1 510,80 1001 - 1250 EB 11 2 348,68 EK 11 1 706,15 1251 - 1500 EB 12 2 599,84 EK 12 1 985,50 EB 12a 2 846,711) 1501 - 2000 EK 13 2 152,86 2001 - 2500 EK 14 2 288,02 2501 - 3000 EK 15 2 432,24 EK 15a 2 541,801)

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1.2.2020 ab 1.2.2020 bis 100 EB 1 547,68 EK 1 432,34 101 - 200 EB 2 663,03 EK 2 528,36 201 - 300 EB 3 864,70 EK 3 605,48 301 - 400 EB 4 1 025,81 EK 4 720,65 401 - 500 EB 5 1 213,04 EK 5 864,70 501 - 600 EB 6 1 371,63 EK 6 980,02 601 - 700 EB 7 1 530,23 EK 7 1 112,25 701 - 800 EB 8 1 731,86 EK 8 1 241,97 801 - 900 EB 9 1 933,66 EK 9 1 371,63 901 - 1000 EB 10 2 164,21 EK 10 1 559,15 1001 - 1250 EB 11 2 423,84 EK 11 1 760,75 1251 - 1500 EB 12 2 683,03 EK 12 2 049,04 EB 12a 2 937,801) 1501 - 2000 EK 13 2 221,75 2001 - 2500 EK 14 2 361,24 2501 - 3000 EK 15 2 510,07 EK 15a 2 623,141)

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1.1.2021 ab 1.1.2021 bis 100 EB 1 555,35 EK 1 438,39 101 - 200 EB 2 672,31 EK 2 535,76 201 - 300 EB 3 876,81 EK 3 613,96 301 - 400 EB 4 1 040,17 EK 4 730,74 401 - 500 EB 5 1 230,02 EK 5 876,81 501 - 600 EB 6 1 390,83 EK 6 993,74 601 - 700 EB 7 1 551,65 EK 7 1 127,82 701 - 800 EB 8 1 756,11 EK 8 1 259,36 801 - 900 EB 9 1 960,73 EK 9 1 390,83 901 - 1000 EB 10 2 194,51 EK 10 1 580,98 1001 - 1250 EB 11 2 457,77 EK 11 1 785,40 1251 - 1500 EB 12 2 720,59 EK 12 2 077,73 EB 12a 2 978,931) 1501 - 2000 EK 13 2 252,85 2001 - 2500 EK 14 2 394,30 2501 - 3000 EK 15 2 545,21 EK 15a 2 659,861)

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalterinnen und ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1. August 2022 ab 1. August 2022 bis 100 EB 1 567,57 EK 1 448,03 101 - 200 EB 2 687,10 EK 2 547,55 201 - 300 EB 3 896,10 EK 3 627,47 301 - 400 EB 4 1 063,05 EK 4 746,82 401 - 500 EB 5 1 257,08 EK 5 896,10 501 - 600 EB 6 1 421,43 EK 6 1 015,60 601 - 700 EB 7 1 585,79 EK 7 1 152,63 701 - 800 EB 8 1 794,74 EK 8 1 287,07 801 - 900 EB 9 2 003,87 EK 9 1 421,43 901 - 1000 EB 10 2 242,79 EK 10 1 615,76 1001 - 1250 EB 11 2 511,84 EK 11 1 824,68 1251 - 1500 EB 12 2 780,44 EK 12 2 123,44 EB 12a 3 044,47 1501 - 2000 EK 13 2 302,41 2001 - 2500 EK 14 2 446,97 2501 - 3000 EK 15 2 601,20 EK 15a 2 718,38 -

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalterinnen und ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1. August 2023 ab 1. August 2023 bis 100 EB 1 578,30 EK 1 456,50 101 - 200 EB 2 700,09 EK 2 557,90 201 - 300 EB 3 913,04 EK 3 639,33 301 - 400 EB 4 1 083,14 EK 4 760,93 401 - 500 EB 5 1 280,84 EK 5 913,04 501 - 600 EB 6 1 448,30 EK 6 1 034,79 601 - 700 EB 7 1 615,76 EK 7 1 174,41 701 - 800 EB 8 1 828,66 EK 8 1 311,40 801 - 900 EB 9 2 041,74 EK 9 1 448,30 901 - 1000 EB 10 2 285,18 EK 10 1 646,30 1001 - 1250 EB 11 2 559,31 EK 11 1 859,17 1251 - 1500 EB 12 2 832,99 EK 12 2 163,57 EB 12a 3 102,01 1501 - 2000 EK 13 2 345,93 2001 - 2500 EK 14 2 493,22 2501 - 3000 EK 15 2 650,36 EK 15a 2 769,76 -

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalterinnen und ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1. April 2023 ab 1. April 2023 bis 100 EB 1 584,60 EK 1 461,47 101 - 200 EB 2 707,71 EK 2 563,98 201 - 300 EB 3 922,98 EK 3 646,29 301 - 400 EB 4 1 094,94 EK 4 769,22 401 - 500 EB 5 1 294,79 EK 5 922,98 501 - 600 EB 6 1 464,07 EK 6 1 046,07 601 - 700 EB 7 1 633,36 EK 7 1 187,21 701 - 800 EB 8 1 848,58 EK 8 1 325,68 801 - 900 EB 9 2 063,99 EK 9 1 464,07 901 - 1000 EB 10 2 310,07 EK 10 1 664,23 1001 - 1250 EB 11 2 587,20 EK 11 1 879,42 1251 - 1500 EB 12 2 863,85 EK 12 2 187,14 EB 12 a 3 135,80 1501 - 2000 EK 13 2 371,48 2001 - 2500 EK 14 2 520,38 2501 - 3000 EK 15 2 679,24 EK 15 a 2 799,93

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalterinnen und ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1. August 2023 ab 1. August 2023 bis 100 EB 1 595,65 EK 1 470,19 101 - 200 EB 2 721,09 EK 2 574,64 201 - 300 EB 3 940,42 EK 3 658,50 301 - 400 EB 4 1 115,63 EK 4 783,76 401 - 500 EB 5 1 319,26 EK 5 940,42 501 - 600 EB 6 1 491,74 EK 6 1 065,84 601 - 700 EB 7 1 664,23 EK 7 1 209,65 701 - 800 EB 8 1 883,52 EK 8 1 350,74 801 - 900 EB 9 2 103,00 EK 9 1 491,74 901 - 1000 EB 10 2 353,73 EK 10 1 695,68 1001 - 1250 EB 11 2 636,10 EK 11 1 914,94 1251 - 1500 EB 12 2 917,98 EK 12 2 228,48 EB 12 a 3 195,07 1501 - 2000 EK 13 2 416,30 2001 - 2500 EK 14 2 568,02 2501 - 3000 EK 15 2 729,88 EK 15 a 2 852,85

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalterinnen und ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro ab 1. Januar 2024 ab 1. Januar 2024 bis 100 EB 1 613,52 EK 1 484,30 101 - 200 EB 2 742,72 EK 2 591,88 201 - 300 EB 3 968,63 EK 3 678,26 301 - 400 EB 4 1 149,10 EK 4 807,27 401 - 500 EB 5 1 358,84 EK 5 968,63 501 - 600 EB 6 1 536,49 EK 6 1 097,82 601 - 700 EB 7 1 714,16 EK 7 1 245,94 701 - 800 EB 8 1 940,03 EK 8 1 391,26 801 - 900 EB 9 2 166,09 EK 9 1 536,49 901 - 1000 EB 10 2 424,34 EK 10 1 746,55 1001 - 1250 EB 11 2 715,18 EK 11 1 972,39 1251 - 1500 EB 12 3 005,52 EK 12 2 295,33 EB 12 a 3 290,92 1501 - 2000 EK 13 2 488,79 2001 - 2500 EK 14 2 645,06 2501 - 3000 EK 15 2 811,78 EK 15 a 2 938,44

Anlage EhrBürgMEhrensoldV

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbe- zeichnung Aufwandentschädi- gung für ehrenamt- liche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbe- zeichnung Aufwandentschädi- gung für ehrenamt- liche Kassenverwal- ter (monatlich) Euro ab 1.7.2016 ab 1.7.2016 bis 100 EB 1 493,30 EK 1 389,41 101 - 200 EB 2 597,21 EK 2 475,90 201 - 300 EB 3 778,85 EK 3 545,37 301 - 400 EB 4 923,97 EK 4 649,10 401 - 500 EB 5 1 092,61 EK 5 778,85 501 - 600 EB 6 1 235,46 EK 6 882,72 601 - 700 EB 7 1 378,30 EK 7 1 001,82 701 - 800 EB 8 1 559,92 EK 8 1 118,67 801 - 900 EB 9 1 741,69 EK 9 1 235,46 901 - 1000 EB 10 1 949,34 EK 10 1 404,35 1001 - 1250 EB 11 2 183,20 EK 11 1 585,94 1251 - 1500 EB 12 2 416,66 EK 12 1 845,60 EB 12 a 2 646,141) 1501 - 2000 EK 13 2 001,17 2001 - 2500 EK 14 2 126,80 2501 - 3000 EK 15 2 260,87 EK 15 a 2 362,71)

Eingangsformel EhrBürgMEhrensoldV

Aufgrund des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anspruch auf Aufwandsentschädigung

§ 1 Anspruch auf Aufwandsentschädigung(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister ihr oder sein Amt antritt. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im Voraus zu gewähren. (2) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beträgt 2 500 Euro. Die Gemeindevertretung kann im Laufe der Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschließen, dass in besonderen Fällen die Aufwandsentschädigung für die restliche Dauer der Amtszeit um bis zu 50 Prozent erhöht wird. Der Anspruch auf die erhöhte Aufwandsentschädigung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Beschluss gefasst wird. (3) War die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister zuvor hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter und hat sie oder er aus diesem Hauptamt einen Versorgungsanspruch erworben, so darf die Aufwandsentschädigung abweichend von Abs. 2 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ruhegehalt und der Besoldung, die einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einem hauptamtlichen Bürgermeister in der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2015 (GVBl. S. 190), zustünde, nicht übersteigen.

§ 2

Ruhen der Aufwandsentschädigung

§ 2 Ruhen der Aufwandsentschädigung(1) Die Aufwandsentschädigung ruht ab dem nächsten Kalendermonat, wenn 1. das Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird,2. die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist. (2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 kann die Aufwandsentschädigung durch Beschluss der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten weiter gewährt werden. (3) Die Aufwandsentschädigung steht den Dienstbezügen im Sinne des Disziplinarrechts gleich. Auf die Einbehaltung von Teilen der Aufwandsentschädigung im Disziplinarverfahren finden die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes Anwendung. § 75 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 3

Übergangsgeld

§ 3 Übergangsgeld(1) Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder ehrenamtliche Bürgermeister, die 1. nicht erneut gewählt werden,2. vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Zusammenschluss oder Eingliederung der Gemeinde oder3. wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden, erhalten nach vollendeter einjähriger Amtszeit ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt für ein Jahr Amtszeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Aufwandsentschädigung des letzten Monats. Es wird in Monatsbeträgen gewährt. Stirbt eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister während der Amtszeit, wird das Übergangsgeld den in § 24 Abs. 1 und 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), genannten Anspruchsberechtigten gewährt. (2) Der Anspruch auf Übergangsgeld nach Abs. 1 besteht nicht, wenn im unmittelbaren Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit die Wahl zur hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder zum hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten erfolgt.

§ 4

Ehrensold

§ 4 Ehrensold(1) Der Anspruch auf Ehrensold nach § 44 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt steht einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister zu, wenn sie oder er 1. als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister eine Amtszeit von zwölf Jahren erreicht, das 55. Lebensjahr vollendet hat und nicht erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird,2. als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister eine Amtszeit von zwölf Jahren erreicht hat und dienstunfähig wird oder3. bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch Verwundung oder sonstige Beschädigung dienstunfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes wird. (2) Der Ehrensold beträgt 1. nach Ablauf einer Amtszeit von zwölf Jahren ein Viertel,2. nach Ablauf einer Amtszeit von 18 Jahren und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein Drittel der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung.(3) Der Ehrensold ist monatlich im Voraus zu gewähren.

§ 5

Ausschluss und Ruhen des Ehrensolds

§ 5 Ausschluss und Ruhen des Ehrensolds(1) Der Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn 1. die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister zuvor schon hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter war und aus diesem Hauptamt einen Versorgungsanspruch erworben hat,2. die oder der Berechtigte zur hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder zum hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten gewählt wird,3. die Voraussetzungen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), vorliegen,4. die oder der Berechtigte durch Urteil des Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde. (2) Der Ehrensold ruht, solange die oder der Berechtigte 1. als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit, Probe, Widerruf oder hauptberuflich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,2. ein Übergangsgeld nach § 3 erhält.

§ 6

Übergangsvorschrift

§ 6 Übergangsvorschrift(1) Erhält eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine erhöhte Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), so muss der Beschluss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für die laufende Amtszeit nicht erneut gefasst werden. (2) Ist eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Amt und verheiratet und erwirbt sie oder er zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Ehrensold, so gilt im Falle ihres oder seines Todes hinsichtlich der Überleitung des Ehrensoldanspruchs auf den Witwer oder die Witwe § 12 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden fort. Satz 1 gilt entsprechend für die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner.

§ 7

Bisherige Ehrensoldempfänger

§ 7 Bisherige Ehrensoldempfänger(1) Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeschiedene ehrenamtliche Bürgermeisterinnen sowie ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Kassenverwalterinnen sowie ehrenamtliche Kassenverwalter und deren Hinterbliebene, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf Ehrensold nach den §§ 9 bis 12 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden hatten, gelten die §§ 9 bis 13 dieses Gesetzes fort.(2) Die Höhe der für den Ehrensold nach Abs. 1 maßgeblichen Aufwandsentschädigung bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Die Aufwandsentschädigung ändert sich in dem Maß, wie die Grundgehälter der Beamtinnen und Beamten des Landes allgemein erhöht oder vermindert werden. Der für das Kommunalrecht zuständige Minister wird ermächtigt, die Sätze der Aufwandsentschädigungen, die sich aus Änderungen nach Satz 2 ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.