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title: "EheAufhVwBehBestV HE 1999 — Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe Vom 22. Dezember 1999"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:36:46+00:00"
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# EheAufhVwBehBestV HE 1999 — Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe Vom 22. Dezember 1999

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.12.1999
*Fundstelle:* GVBl. I 2000, 26


### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel EheAufhVwBehBestV

Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird verordnet:

### § 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe ist das Regierungspräsidium.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

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— Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe Vom 22. Dezember 1999
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EheAufhVwBehBestVHE1999rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
