EheAufhVwBehBestV HE 1999 · Hessen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe Vom 22. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
22.12.1999
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 26
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel EheAufhVwBehBestV

Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe ist das Regierungspräsidium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.