Anordnung über die zuständigen Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates Vom 24. April 2006 *
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 138
Aufgrund des § 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
§ 1 Zuständige Behörde nach Art. 5 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 146 S. 1) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.