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title: "EGRL82/96UmsG HE — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Vom 2. April 2001"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/egrl82-96umsghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EGRL82_96UmsGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:35:44+00:00"
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# EGRL82/96UmsG HE — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Vom 2. April 2001

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.04.2001
*Fundstelle:* GVBl. I 2001, 178


### § 4 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

### § 2 — Anforderungen an Betriebsbereiche

§ 2 Anforderungen an Betriebsbereiche Die Vorschriften der §§ 3 , 20 Abs. 1a , 24 , 25 Abs. 1a , 52 und 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599) sind auf Betriebsbereiche im Sinne des § 1 entsprechend anzuwenden.

### § 4 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz , die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

### § 2 — Anforderungen an Betriebsbereiche

§ 2 Anforderungen an Betriebsbereiche Die Vorschriften der §§ 3 , 20 Abs. 1a , 24 , 25 Abs. 1a , 52 und 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) sind auf Betriebsbereiche im Sinne des § 1 entsprechend anzuwenden.

### § 3 — Zuständigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten Zuständige Behörden hinsichtlich der Anforderungen an Betriebsbereiche nach § 2 sind die Regierungspräsidien.

### § 4 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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— Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Vom 2. April 2001
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EGRL82_96UmsGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
