Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Vom 2. April 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 02.04.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 178
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
Anforderungen an Betriebsbereiche
§ 2 Anforderungen an Betriebsbereiche Die Vorschriften der §§ 3 , 20 Abs. 1a , 24 , 25 Abs. 1a , 52 und 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599) sind auf Betriebsbereiche im Sinne des § 1 entsprechend anzuwenden.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz , die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
Anforderungen an Betriebsbereiche
§ 2 Anforderungen an Betriebsbereiche Die Vorschriften der §§ 3 , 20 Abs. 1a , 24 , 25 Abs. 1a , 52 und 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) sind auf Betriebsbereiche im Sinne des § 1 entsprechend anzuwenden.
Zuständigkeiten
§ 3 Zuständigkeiten Zuständige Behörden hinsichtlich der Anforderungen an Betriebsbereiche nach § 2 sind die Regierungspräsidien.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.