Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten Vom 24. März 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 76
Aufgrund des § 4 Abs. 3 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 33 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 524), wird verordnet:
§ 1 Zur Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) wird das Hessische Ministerium der Justiz bestimmt.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.