Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch und den Verzicht auf die Beglaubigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster Vom 18. August 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 18.08.2000
- Fundstelle:
- GVBl. I 2000, 417
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Verzicht auf Beglaubigungen
§ 5 Verzicht auf Beglaubigungen Der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung beim Grundbuchamt vorzulegende Auszug aus dem Liegenschaftskataster bedarf keiner Beglaubigung durch die zuständige Behörde, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird. Anstelle der Beglaubigung ist auf dem Auszug die maschinelle Erstellung kenntlich zu machen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Ersatzgrundbuch
§ 4 Ersatzgrundbuch (1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist. (2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 148 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. (3) Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum". § 70 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Aufgrund des § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), des § 93 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), und des § 1 Abs. 2 Nr. 27 Buchst. d und f der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (GVBl. I S. 366), wird verordnet:
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs (1) Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. (2) Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe ( § 128 Grundbuchordnung ) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs (1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung angelegt werden. (2) Bei Umstellung wird die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
Abrufverfahren
§ 3 Abrufverfahren Die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Grundbuchordnung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main übertragen.
Ersatzgrundbuch
§ 4 Ersatzgrundbuch (1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist. (2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. (3) Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum". § 70 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.