Anordnung über die Verwaltungszuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Vom 29. November 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.1971
- Fundstelle:
- GVBl. I 1971, 301
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 3 , des 8 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 3 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung vom 21. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 337) wird bestimmt:
§ 1 (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen. (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Regierungspräsidium. (3) ...
§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.