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title: "EBetrFormBlBestV HE — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EBetrFormBlBestVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:35:35+00:00"
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# EBetrFormBlBestV HE — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 09.06.1989
*Fundstelle:* GVBl. I 1989, 162


### Anlage 1

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### Anlage 2

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### Anlage 3

Anlage 3Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/c1601e28-3080-4917-b7a7-7e750efeb603-he331-24+1989+162+anlage3.pdf

### Anlage 4

Anlage 4Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/519b04c5-c6fb-4f88-9f87-406aba7cfd1c-he331-24+1989+162+anlage4.pdf

### Anlage 5

Anlage 5Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/2d9809d4-b81a-4a91-b94b-fd8f2ca05892-he331-24+1989+162+anlage5.pdf

### Eingangsformel EBetrFormBlBestV

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1, des § 24 Abs. 4 und des § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154) wird verordnet:

### § 1 — Bilanz

§ 1 BilanzZu § 23 Abs. 1 des EigenbetriebsgesetzesFür die Bilanz der Eigenbetriebe wird das Formblatt 1 (Anlage 1) bestimmt.

### § 2 — Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

§ 2 Gewinn- und Verlustrechnung, ErfolgsübersichtZu § 24 Abs. 1 und 3 des EigenbetriebsgesetzesFür die Gewinn- und Verlustrechnung der Eigenbetriebe wird das Formblatt 2 (Anlage 2) und für die Erfolgsübersicht wird das Formblatt 3 (Anlage 3) bestimmt.

### § 3 — Anlagennachweis

§ 3 AnlagennachweisZu § 25 Abs. 2 des EigenbetriebsgesetzesFür den Anlagennachweis der Eigenbetriebe wird das Formblatt 4 (Anlage 4) und für die Gliederung des Anlagennachweises wird das Formblatt 5 (Anlage 5) bestimmt.

### § 4 — Übergangsvorschriften

§ 4 ÜbergangsvorschriftenDiese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1988 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

### § 5 — Schlußvorschriften

§ 5 Schlußvorschriften(1) ...Aufhebungsvorschrift (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-EBetrFormBlBestVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
