EBetrFormBlBestV HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989

Ausfertigungsdatum:
09.06.1989
Fundstelle:
GVBl. I 1989, 162
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Eingangsformel EBetrFormBlBestV

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1, des § 24 Abs. 4 und des § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154) wird verordnet:

§ 1

Bilanz

§ 1 BilanzZu § 23 Abs. 1 des EigenbetriebsgesetzesFür die Bilanz der Eigenbetriebe wird das Formblatt 1 (Anlage 1) bestimmt.

§ 2

Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

§ 2 Gewinn- und Verlustrechnung, ErfolgsübersichtZu § 24 Abs. 1 und 3 des EigenbetriebsgesetzesFür die Gewinn- und Verlustrechnung der Eigenbetriebe wird das Formblatt 2 (Anlage 2) und für die Erfolgsübersicht wird das Formblatt 3 (Anlage 3) bestimmt.

§ 3

Anlagennachweis

§ 3 AnlagennachweisZu § 25 Abs. 2 des EigenbetriebsgesetzesFür den Anlagennachweis der Eigenbetriebe wird das Formblatt 4 (Anlage 4) und für die Gliederung des Anlagennachweises wird das Formblatt 5 (Anlage 5) bestimmt.

§ 4

Übergangsvorschriften

§ 4 ÜbergangsvorschriftenDiese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1988 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

§ 5

Schlußvorschriften

§ 5 Schlußvorschriften(1) ...Aufhebungsvorschrift (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.