Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 09.06.1989
- Fundstelle:
- GVBl. I 1989, 162
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Anlage 3Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/c1601e28-3080-4917-b7a7-7e750efeb603-he331-24+1989+162+anlage3.pdf
Anlage 4Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/519b04c5-c6fb-4f88-9f87-406aba7cfd1c-he331-24+1989+162+anlage4.pdf
Anlage 5Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/2d9809d4-b81a-4a91-b94b-fd8f2ca05892-he331-24+1989+162+anlage5.pdf
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1, des § 24 Abs. 4 und des § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154) wird verordnet:
Bilanz
§ 1 BilanzZu § 23 Abs. 1 des EigenbetriebsgesetzesFür die Bilanz der Eigenbetriebe wird das Formblatt 1 (Anlage 1) bestimmt.
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
§ 2 Gewinn- und Verlustrechnung, ErfolgsübersichtZu § 24 Abs. 1 und 3 des EigenbetriebsgesetzesFür die Gewinn- und Verlustrechnung der Eigenbetriebe wird das Formblatt 2 (Anlage 2) und für die Erfolgsübersicht wird das Formblatt 3 (Anlage 3) bestimmt.
Anlagennachweis
§ 3 AnlagennachweisZu § 25 Abs. 2 des EigenbetriebsgesetzesFür den Anlagennachweis der Eigenbetriebe wird das Formblatt 4 (Anlage 4) und für die Gliederung des Anlagennachweises wird das Formblatt 5 (Anlage 5) bestimmt.
Übergangsvorschriften
§ 4 ÜbergangsvorschriftenDiese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1988 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
Schlußvorschriften
§ 5 Schlußvorschriften(1) ...Aufhebungsvorschrift (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.