Verordnung über die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlungen zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner Hessen und den zuständigen Behörden (EAH-Datenübermittlungsverordnung - EAHDatenÜVO) Vom 24. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 24.12.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 771
Form und Verfahren der elektronischen Datenübermittlungen
§ 1 Form und Verfahren der elektronischen Datenübermittlungen(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen dem Regierungspräsidium als Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach § 1 Abs. 1 des EAH-Gesetzes und den zuständigen Behörden erfolgt mittels verwaltungseigener Kommunikationsnetze oder über das Internet. (2) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung nach Abs. 1 mittels einer elektronischen Datenschnittstelle nach § 5 Abs. 4 des EAH-Gesetzes, sind die Anforderungen an das XÖV-zertifizierte Datenformat XFall zugrunde zu legen. Der Betreiber der Dienstleistungsplattform des Landes Hessen erteilt auf Nachfrage Auskunft über die aktuell unterstützten Versionen des in Satz 1 genannten Datenformates. (3) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung über das Internet, ist ein sicheres Übertragungsprotokoll (Hypertext Transfer Protocol Secure, https) einzusetzen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Anlagezu § 1 Abs. 2Datensatzbeschreibung XEUDLR
Aufgrund des § 5 Abs. 6 des EAH-Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung verordnet:
Form und Verfahren der elektronischen Datenübermittlungen
§ 1 Form und Verfahren der elektronischen Datenübermittlungen(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen dem Regierungspräsidium als Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach § 1 Abs. 1 des EAH-Gesetzes und den zuständigen Behörden erfolgt mittels verwaltungseigener Kommunikationsnetze oder über das Internet. (2) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung nach Abs. 1 mittels einer elektronischen Datenschnittstelle nach § 5 Abs. 4 des EAH-Gesetzes, sind die Anforderungen an das Datenformat XEUDLR nach der als Anlage beigefügten Datensatzbeschreibung zugrunde zu legen. (3) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung über das Internet, ist ein sicheres Hypertext Transfer Protokoll einzusetzen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.