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title: "DV-VerbundG — Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG) Vom 22. Juli 1988"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:32:35+00:00"
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# DV-VerbundG — Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG) Vom 22. Juli 1988

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.07.1988
*Fundstelle:* GVBl. I 1988, 287


### § 1 — Hessische Zentrale für Datenverarbeitung

§ 1 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung wird in das Land Hessen eingegliedert. Ihre Aufgaben gehen auf das Land über. (2) Das Land ist Rechtsnachfolger der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Es übernimmt unentgeltlich das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. (3) Für die Übernahme von Bediensteten und Versorgungslasten gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes. Bei Beamten der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung ist dabei von der besoldungsmäßigen Einstufung auszugehen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand. (4) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung wird als Landesbetrieb weitergeführt. Sie soll die Erledigung von Verwaltungsarbeiten und anderen Aufgaben des Landes durch Einsatz der Informationstechnik unterstützen. Sie arbeitet mit den Kommunalen Gebietsrechenzentren zusammen.

### § 2 — Kommunale Gebietsrechenzentren

§ 2 Kommunale Gebietsrechenzentren (1) Die in Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden errichteten Kommunalen Gebietsrechenzentren bestehen als Körperschaften des öffentlichen Rechts weiter. Es finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. (3) Die Kommunalen Gebietsrechenzentren erheben Benutzerentgelte. (4) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Kommunalen Gebietsrechenzentren gelten als Vorschriften für kommunale Eigenbetriebe entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

### § 3 — Zusammenarbeit

§ 3 Zusammenarbeit Die Kommunalen Gebietsrechenzentren arbeiten untereinander und mit dem Land Hessen in Angelegenheiten der Informationsverarbeitung zusammen. Sie können ohne Verlust der Zuweisung des Landes sich zusammenschließen, Arbeitsgemeinschaften bilden oder sonstige Formen der Zusammenarbeit finden.

### § 4 — (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

### § 5 — (vollzogen)

§ 5 (vollzogen)

### § 6 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. (2) Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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— Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG) Vom 22. Juli 1988
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DVVerbundGHE1988rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
