DVfBBeisZustV HE 2006 · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten für die Bestellung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren Vom 19. September 2006

Ausfertigungsdatum:
19.09.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 528
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DVfBBeisZustV

Aufgrund des § 52 Abs. 5 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2005 (GVBl. I S. 394) und des § 6b Abs. 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungserichtshofs werden die Aufgaben nach § 52 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes sowie nach § 6b Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung über die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.