DtEinhFKost2004G HE · Hessen

Gesetz über die Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit für das Erhebungsjahr 2004 Vom 30. Januar 2006 *

Ausfertigungsdatum:
30.01.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 22
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Als Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit nach § 6 Abs. 3 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), hat das Land an die Gemeinden für das Erhebungsjahr 2004 einen Betrag für die erhöhte Gewerbesteuerumlage in Höhe von 28 215 000 Euro zurückzuzahlen. (2) Der Betrag wird auf die Gemeinden nach ihrem Anteil an der Gewerbesteuerumlage für das Erhebungsjahr 2004 aufgeteilt. (3) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), vermindert sich im Ausgleichsjahr 2007 um den Betrag nach Abs. 1. (4) Die Rückzahlung des vom Land an die Gemeinden zu zahlenden Betrages wird mit der Abschlagszahlung auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das erste Kalendervierteljahr 2006 vorgenommen. Die Hessische Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2003 (GVBl. I S. 223), gilt entsprechend.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.