Gesetz über die Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit für das Erhebungsjahr 2003Vom 20. Dezember 2004*)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2004
- Fundstelle:
- GVBl. I 2004, 462
§ 1(1) Als Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit nach § 6 Abs. 3 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), haben die Gemeinden für das Erhebungsjahr 2003 einen Betrag für die erhöhte Gewerbesteuerumlage in Höhe von 28 108 000 Euro nachzuzahlen. (2) Der Betrag wird auf die Gemeinden nach ihrem Anteil an der Gewerbesteuerumlage für das Erhebungsjahr 2003 aufgeteilt. (3) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22) erhöht sich im Ausgleichsjahr 2006 um den Betrag nach Abs. 1. (4) Der von den Gemeinden nachzuzahlende Betrag wird mit der Abschlagszahlung auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das erste Kalendervierteljahr 2005 verrechnet. Die Hessische Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2003 (GVBl. I S. 223), gilt entsprechend.
§ 2Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.