DtEinhFKost2002G HE · Hessen

Gesetz über die Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit für das Erhebungsjahr 2002 Vom 18. Dezember 2003

Ausfertigungsdatum:
18.12.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 511
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Als Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit nach § 6 Abs. 3 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), haben die Gemeinden für das Erhebungsjahr 2002 einen Betrag für die erhöhte Gewerbesteuerumlage in Höhe von 54 570 000 Euro nachzuzahlen.(2) Der Betrag wird auf die Gemeinden nach ihrem Anteil an der Gewerbesteuerumlage für das Erhebungsjahr 2002 aufgeteilt.(3) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2001 (GVBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797), erhöht sich im Ausgleichsjahr 2005 um den Betrag nach Abs. 1.(4) Der von den Gemeinden nachzuzahlende Betrag wird mit der Abschlagszahlung auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das erste Kalendervierteljahr 2004 verrechnet. Die Hessische Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2003 (GVBl. I S. 223), gilt entsprechend.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.