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title: "DSÜbkAnO HE — Anordnung zur Bezeichnung der bei der Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zur Leistung von Hilfe verpflichteten Stelle Vom 23. Januar 1987"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSÜbkAnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:32:34+00:00"
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# DSÜbkAnO HE — Anordnung zur Bezeichnung der bei der Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zur Leistung von Hilfe verpflichteten Stelle Vom 23. Januar 1987

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 23.01.1987
*Fundstelle:* GVBl. I 1987, 23


### Eingangsformel DSÜbkAnO

Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538) wird bestimmt:

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Leistung von Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Minister des Innern.

### § 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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— Anordnung zur Bezeichnung der bei der Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zur Leistung von Hilfe verpflichteten Stelle Vom 23. Januar 1987
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSÜbkAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
