DSÜbkAnO HE · Hessen

Anordnung zur Bezeichnung der bei der Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zur Leistung von Hilfe verpflichteten Stelle Vom 23. Januar 1987

Ausfertigungsdatum:
23.01.1987
Fundstelle:
GVBl. I 1987, 23
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DSÜbkAnO

Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Leistung von Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Minister des Innern.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.