Anordnung zur Bezeichnung der bei der Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zur Leistung von Hilfe verpflichteten Stelle Vom 23. Januar 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 23.01.1987
- Fundstelle:
- GVBl. I 1987, 23
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538) wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde für die Leistung von Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Minister des Innern.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.