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title: "DSG§33JuAnO HE 2000 — Verordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa Vom 8. August 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/dsg-33juanohe2000"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSG§33JuAnOHE2000rahmen"
updated: "2026-05-13T17:31:58+00:00"
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# DSG§33JuAnO HE 2000 — Verordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa Vom 8. August 2000

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 08.08.2000
*Fundstelle:* GVBl. I 2000, 418


### Artikel

Artikel 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### § 1

§ 1 (1) Dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, jeweils als Justizverwaltungsbehörde, wird die Befugnis übertragen, über die Genehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu entscheiden. (2) § 478 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

### § 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### Artikel

Artikel 1 (1) Dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, jeweils als Justizverwaltungsbehörde, wird die Befugnis übertragen, über die Genehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu entscheiden. (2) § 478 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

### Artikel

Artikel 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

### Eingangsformel DSG§33JuAnO

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) bestimmt das Ministerium der Justiz:

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— Verordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa Vom 8. August 2000
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSG§33JuAnOHE2000rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
