DSG§33JuAnO HE 2000 · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa Vom 8. August 2000

Ausfertigungsdatum:
08.08.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 418
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, jeweils als Justizverwaltungsbehörde, wird die Befugnis übertragen, über die Genehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu entscheiden. (2) § 478 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel

Artikel 1 (1) Dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, jeweils als Justizverwaltungsbehörde, wird die Befugnis übertragen, über die Genehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu entscheiden. (2) § 478 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

Artikel

Artikel 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Eingangsformel DSG§33JuAnO

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) bestimmt das Ministerium der Justiz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.