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title: "DSchGZustV HE 2018 — Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz Vom 21. Juni 2018"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T17:32:31+00:00"
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# DSchGZustV HE 2018 — Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz Vom 21. Juni 2018

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 21.06.2018
*Fundstelle:* GVBl. 2018, 341


### Eingangsformel DSchGZustV

Aufgrund des § 31 Nr. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

### § 1 — Zuständigkeiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen(1) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen, die von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor. (2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes, die der bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedürfen und nicht von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.

### § 2 — Zuständigkeiten der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde

§ 2 Zuständigkeiten der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen BehördeBei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen, die nicht der Baugenehmigung oder der bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedürfen und nicht von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.

### § 3 — Zuständigkeiten der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen ...

§ 3 Zuständigkeiten der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten HessenBei Maßnahmen nach § 18 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen entscheiden diese jeweils für ihren Bereich. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist zu beteiligen. Über Art und Umfang der Beteiligung wird eine Verwaltungsvereinbarung getroffen.

### § 4 — Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 4 Aufhebung von RechtsvorschriftenDie Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz vom 15. August 2013 (GVBl. S. 534)1) wird aufgehoben.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz Vom 21. Juni 2018
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSchGZustVHE2018rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
