Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz Vom 15. August 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 15.08.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 534
Aufgrund des § 31 Nr. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:
Zuständigkeiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen(1) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen, die von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor. (2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes, die der bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedürfen und nicht von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.
Zuständigkeiten der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde
§ 2 Zuständigkeiten der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen BehördeBei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen, die nicht der Baugenehmigung oder der bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedürfen und nicht von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.
Zuständigkeiten der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen ...
§ 3 Zuständigkeiten der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten HessenBei Maßnahmen nach § 18 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen entscheiden diese jeweils für ihren Bereich. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist zu beteiligen. Über Art und Umfang der Beteiligung wird eine Verwaltungsvereinbarung getroffen.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 4 Aufhebung von RechtsvorschriftenDie Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz vom 15. August 2013 (GVBl. S. 534)1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 30 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst nach Beratung mit dem Denkmalrat:
§ 1Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die vom staatlichen Hochbau des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor. § 5 bleibt unberührt.
§ 2Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die der Baugenehmigung bedürfen und nicht vom staatlichen Hochbau des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde. § 5 bleibt unberührt.
§ 3Bei Maßnahmen des Bundes, die der Bauzustimmung bedürfen und nicht vom staatlichen Hochbau des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.
§ 4Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die nicht der Baugenehmigung oder der Bauzustimmung bedürfen und nicht vom staatlichen Hochbau des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmales zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen die Angelegenheit der obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor. § 5 bleibt unberührt.
§ 5Bei Maßnahmen nach § 16 des Denkmalschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten entscheidet diese.
§ 6Die Zuständigkeit 1. für Genehmigungen nach den §§ 21 und 22 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes,2. für Nutzungsbeschränkungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes und für das Ersuchen nach § 23 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, eine Nutzungsbeschränkung in das Grundbuch eintragen zu lassen,3. für die Erklärung des Landes nach § 24 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, das Eigentum an einem Bodenfund behalten zu wollen, und4. für die Entscheidung über die Höhe der angemessenen Belohnung nach § 24 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes wird auf das Landesamt für Denkmalpflege Hessen übertragen.
§ 7(1) Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz vom 7. März 1987 (GVBl. I S. 36)1), geändert durch Anordnung vom 9. November 1998 (GVBl. I S. 485), wird aufgehoben.(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.