DSchGZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz Vom 7. März 1987

Ausfertigungsdatum:
07.03.1987
Fundstelle:
GVBl. I 1987, 36
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DSchGZustAnO

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die von der Staatlichen Hochbauverwaltung des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, ist mir die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen. § 5 bleibt unberührt.

§ 2

§ 2 Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die der Baugenehmigung bedürfen und nicht von der Staatlichen Hochbauverwaltung des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde. § 5 bleibt unberührt.

§ 3

§ 3 Bei Maßnahmen des Bundes, die der Bauzustimmung bedürfen und nicht von der Staatlichen Hochbauverwaltung des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, ist mir die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4

§ 4 Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die nicht der Baugenehmigung oder der Bauzustimmung bedürfen und nicht von der Staatlichen Hochbauverwaltung des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmales zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, ist mir die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen. § 5 bleibt unberührt.

§ 5

§ 5 Bei Maßnahmen nach § 16 des Denkmalschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten entscheidet diese.

§ 5a

§ 5a Die Zuständigkeit für Genehmigungen nach § 21 des Denkmalschutzgesetzes wird auf das Landesamt für Denkmalpflege Hessen übertragen.

§ 6

§ 6 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.