Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich der Dorf- und Regionalentwicklung sowie des ländlichen Tourismus Vom 14. Juni 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.2004
- Fundstelle:
- GVBl. I 2004, 231
Aufgrund des Art. 7 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2003 (GVBl. I S. 278), wird im Benehmen mit dem Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises und dem Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg verordnet:
§ 1Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben der Dorf- und Regionalentwicklung sowie des ländlichen Tourismus für das Gebiet des Rheingau-Taunus-Kreises und das der Stadt Wiesbaden ist abweichend von Art. 7 § 1 Abs. 3 Nr. 12 des Eingliederungsgesetzes die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.