GemHVO · Hessen

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -) Vom 2. April 2006

Ausfertigungsdatum:
02.04.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 235
171 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 25, 37, 39, 41, 49, 52, 55 und 58 geändert, § 28a eingefügt und § 60a sowie Muster 8, 12, 18, 19 und 20 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 6)

Muster 1 GemHVO

Muster 1

zu § 60 Nr. 1 (§ 94 i.V.m. § 97 HGO)

Muster 10 GemHVO

Muster 10

zu § 4 Abs. 3

Produktbereich/Produktgruppe/Produkt:

Alternativ

Organisationseinheit:

Produktbereich/Produktgruppe/Produkt:

Teilergebnishaushalt

- Euro -

Nr.

Konten

Bezeichnung1

Haushaltsansatz

Ergebnis des
Jahresab-
schlusses
20..

20..2

20..3

1

2

3

4

5

6

 

 

Ordentliche Erträge

 

 

 

 

 

.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der ordentlichen Erträge

 

 

 

 

 

Ordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der ordentlichen Aufwendungen

 

 

 

 

 

Verwaltungsergebnis

 

 

 

 

 

Finanzerträge
Finanzaufwendungen

 

 

 

 

 

Finanzergebnis

 

 

 

 

 

Ordentliches Ergebnis
(Verwaltungsergebnis und Finanzergebnis)

 

 

 

 

 

Außerordentliche Erträge

Außerordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

Außerordentliches Ergebnis

 

 

 

 

 

Jahresergebnis vor internen Leistungsbeziehungen
(ordentliches Ergebnis und außerordentliches Ergebnis)

 

 

 

 

 

Erlöse aus internen Leistungsbeziehungen
Kosten aus internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

 

 

Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

 

 

Jahresergebnis nach internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

Muster 11 - Teilfinanzhaushalt

Muster 11

zu § 4 Abs. 4

Teilfinanzhaushalt

- Euro -

Nr.

Bezeichnung1

Haushaltsansatz

Ergebnis
des Jah-
resabschlus
-
ses

20..

Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen

Erläuterungen

20..2

Verpflich-
tungser-
mächti
-
gungen
3

20..4

Gesamt-
auszah
-
lungs
-
bedarf

davon
bisher
bereit
gestellt

1

2

3

4

5

6

7

8

9

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

 

 

 

Saldo (Einzahlungen ./. Auszahlungen)

 

 

 

 

 

 

Muster 12 - Produktbereichsplan

Muster 12

zu § 4 Abs. 2

Produktbereichsplan

Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind nach folgenden verbindlichen Produktbereichen und in der ausgewiesenen Reihenfolge in Teilhaushalte zu gliedern. Erfolgt die Gliederung in Teilhaushalte organisationsbezogen oder nach örtlichen Produktgruppen und Produkten, so ist dem Haushaltsplan eine Übersicht nach dieser Gliederung mit den auf die Produktbereiche entfallenden Erträge und Aufwendungen und Einzahlungen und Auszahlungen beizufügen.

Nr.

Produktbereich

01

Innere Verwaltung

02

Sicherheit und Ordnung

03

Schulträgeraufgaben

04

Kultur und Wissenschaft

05

Soziale Leistungen

06

Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

07

Gesundheitsdienste

08

Sportförderung

09

Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen

10

Bauen und Wohnen

11

Ver- und Entsorgung

12

Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV

13

Natur- und Landschaftspflege

14

Umweltschutz

15

Wirtschaft und Tourismus

16

Allgemeine Finanzwirtschaft

Für die Gliederung in Teilhaushalte wird empfohlen, die verbindlichen Produktbereiche wie folgt nach Produktgruppen zu gliedern:

Produktbereich

Produktgruppe

Innere Verwaltung

Verwaltungssteuerung und -service

Sicherheit und Ordnung

Statistik und Wahlen
Ordnungsangelegenheiten
Brandschutz
Rettungsdienst
Katastrophenschutz

Schulträgeraufgaben

Grundschulen
Hauptschulen
Kombinierte Grund- und Hauptschulen
Schulformunabhängige Orientierungsstufe
Realschulen
Kombinierte Haupt- und Realschulen
Gymnasien, Kollegs
Gesamtschulen
Förderschulen
Berufliche Schulen
Schülerbeförderung
Fördermaßnahmen für Schüler
Sonstige schulische Aufgaben

Kultur und Wissenschaft

Wissenschaft und Forschung
Nichtwissenschaftliche Museen, Sammlungen
Zoologische und Botanische Gärten
Theater
Musikpflege
Musikschulen
Volkshochschulen
Büchereien
Sonstige Volksbildung
Heimat- und sonstige Kulturpflege
Förderung von Kirchengemeinden und sonstigen Religionsgemeinschaften

Soziale Leistungen

Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Hilfen für Asylbewerber
Soziale Einrichtungen
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege
Unterhaltsvorschussleistungen
Betreuungsleistungen
Hilfen für Heimkehrer und politische Häftlinge
Sonstige soziale Hilfen und Leistungen

Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

-

in Horten bzw. Einrichtungen für Schulkinder

-

in Tagespflege

-

in Tageseinrichtungen

Jugendarbeit

Sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

-

Jugendsozialarbeit (§ 13)

-

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14)

-

Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16, 17, 18, 20, 21)

-

Förderung der Erziehung in der Familie (§ 19)

-

Hilfen zur Erziehung (§ 27)

-

Erziehungsberatung (§ 28)

-

Soziale Gruppenarbeit (§ 29)

-

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30)

-

Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)

-

Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)

-

Vollzeitpflege

-

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34)

-

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)

-

Hilfe für junge Volljährige (§ 41)

-

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 42)

-

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a)

-

Sonstige Aufgaben des örtlichen und überörtlichen Trägers (§§ 8a, 50-53, 55, 56, 58)

-

Mitarbeiterfortbildung (§§ 72, 74)

-

Aufwendungen für sonstige Maßnahmen

Tageseinrichtungen für Kinder

-

Horte bzw. Einrichtungen für Schulkinder

-

Andere Tageseinrichtungen für Kinder

Einrichtungen der Jugendarbeit
Sonstige Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

-

Einrichtungen der Jugendsozialarbeit

-

Einrichtungen der Familienförderung

-

Einrichtungen für werdende Mütter und für Mütter oder Väter mit Kind(ern)

-

Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen

-

Einrichtungen für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme

-

Einrichtungen der Mitarbeiterfortbildung

-

Sonstige Einrichtungen

Gesundheitsdienste

Krankenhäuser
Gesundheitseinrichtungen
Maßnahmen der Gesundheitspflege
Kur- und Badeeinrichtungen

Sportförderung

Förderung des Sports
Sportstätten und Bäder

Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen

Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen

Bauen und Wohnen

Bau- und Grundstücksordnung
Wohnbauförderung
Denkmalschutz und -pflege

Ver- und Entsorgung

Elektrizitätsversorgung
Gasversorgung
Wasserversorgung
Fernwärmeversorgung
Kombinierte Versorgung
Abfallwirtschaft
Abwasserbeseitigung

Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV

Gemeindestraßen
Kreisstraßen
Landesstraßen
Bundesstraßen
Straßenreinigung
Parkeinrichtungen
ÖPNV
Sonstiger Personen- und Güterverkehr

Natur- und Landschaftspflege

Öffentliches Grün / Landschaftsbau
Öffentliche Gewässer / wasserbauliche Anlagen
Friedhofs- und Bestattungswesen
Naturschutz und Landschaftspflege
Land- und Forstwirtschaft

Umweltschutz

Umweltschutzmaßnahmen

Wirtschaft und Tourismus

Wirtschaftsförderung
Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen
Tourismus

Allgemeine Finanzwirtschaft

Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen
Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft
Abwicklung der Vorjahre

Diese Gliederung innerhalb der Produktbereiche entspricht den Erhebungsmerkmalen für die öffentlichen Finanzstatistiken.

Wird von der empfohlenen Gliederung abgewichen, ist sicher zu stellen, dass die statistischen Meldungen nach der dafür vorgegebenen Systematik erfüllt werden.

Muster 13 - Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR)

Muster 13

zu § 33 Abs. 4

Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR)

Die Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten sind verbindlich.
Die Gliederung der Hauptkonten 420, 421, 460, 465, 547, 550, 555, 723, 724, 725, 727, 728 und 735 in die jeweiligen Konten ist verbindlich.

Die Gliederung der Konten 5470, 5471, 5472 und 5478 in die jeweiligen Unterkonten ist verbindlich.

Im Übrigen wird den Gemeinden empfohlen, bei einer weiteren Gliederung des Kontenplans die angegebenen Konten und Unterkonten zu verwenden; sie berücksichtigen die Erhebungsmerkmale der öffentlichen Finanzstatistiken.

Die Kontengruppen 81 bis 84 sind für die Finanzrechnung vorgesehen und reserviert.

Kommunaler Verwaltungskontenrahmen

Konten-
klasse

Konten-
gruppe

Haupt-
konto

Konto

Unter-
konto

Bezeichnung

0

Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

00

- reserviert -

01

- reserviert -

02

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

021

Konzessionen

022

Gewerbliche Schutzrechte

023

Ähnliche Rechte und Werte

024

Lizenzen, DV-Software

025

- reserviert -

|

- reserviert -

029

- reserviert -

03

Geschäfts- oder Firmenwert, Investitionszuweisungen und
-zuschüsse

030

- reserviert -

031

Geschäfts- oder Firmenwert

032

- reserviert -

033

- reserviert -

034

- reserviert -

035

Geleistete Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge

0350

Geleistete Investitionszuschüsse an Bund

0351

Geleistete Investitionszuschüsse an Land

0352

Geleistete Investitionszuschüsse an Gemeinden (GV)

0353

Geleistete Investitionszuschüsse an Zweckverbände und dgl.

0354

Geleistete Investitionszuschüsse an die gesetzliche Sozialversicherung

0355

Geleistete Investitionszuschüsse an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

0356

Geleistete Investitionszuschüsse an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

0357

Geleistete Investitionszuschüsse an private Unternehmen

0358

Geleistete Investitionszuschüsse an übrige Bereiche

036

- reserviert -

|

- reserviert -

039

- reserviert -

04

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

040

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

041

- reserviert -

|

- reserviert -

049

- reserviert -

05

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

050

Unbebaute Grundstücke

051

Bebaute Grundstücke

0510

Bebaute Grundstücke - mit eigenen Bauten -

0511

Bebaute Grundstücke - mit fremden Bauten -

052

Grundstücksgleiche Rechte

053

Betriebsgebäude

0530

Schulgebäude

0531

Kindergärten, -tagesstätten und -horte, Jugend- und Freizeiteinrichtungen

0532

Alten- und Betreuungseinrichtungen

0533

Sportanlagen, Schwimm- und Hallenbäder

0534

Krankenhäuser

0535

Theater, Bürgerhäuser, Büchereien / Bibliotheken

0536

Brand- und Katastrophenschutzeinrichtungen

0537

Leichenhallen, sonstige Friedhofsgebäude

0539

Sonstige Betriebsgebäude

054

Verwaltungsgebäude

055

Andere Bauten

056

Grundstückseinrichtungen

057

- reserviert -

058

- reserviert -

059

Wohngebäude

06

Infrastrukturvermögen

060

- reserviert -

061

Allgemeines Infrastrukturvermögen

0610

Bundesstraßen

0611

Landesstraßen

0612

Kreisstraßen

0613

Gemeindestraßen

0614

Wege, Plätze

0619

Sonstiges allgemeines Infrastrukturvermögen

062

Kultur- und Naturgüter

0621

Kulturgüter

0622

Naturgüter

0623

Öffentliche Grünflächen

0624

Friedhofsanlagen

063

- reserviert -

064

Deiche, Polder und andere Gewässerbauten

0641

Deiche und Polder und deren Messeinrichtungen

064110

Deiche und Polder

064120

Messeinrichtungen

0642

Talsperren und deren Messeinrichtungen

064210

Talsperren

064220

Messeinrichtungen

0649

Sonstige Gewässerbauten und deren Messeinrichtungen

064910

Sonstige Gewässerbauten

064920

Messeinrichtungen

065

Öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen

0651

Anlagen und Einrichtungen der Abfalleinsammlung

0652

Deponien

0653

Thermische Verwertungsanlagen

0654

Anlagen und Einrichtungen der Kreislaufwirtschaft

0655

- frei -

0656

Kanalisation

0657

Kläranlagen

0658

Nutzwasseranlagen

0659

Sonstige öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen

066

Wald (Grundstück inkl. Aufwuchs)

067

- reserviert -

068

- reserviert -

069

- reserviert -

07

Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung

070

Anlagen und Maschinen der Energieversorgung und Betriebstechnik

0700

Anlagen der Energieversorgung und Betriebstechnik

0705

Maschinen der Energieversorgung und Betriebstechnik

071

Anlagen der Materiallagerung und -bereitstellung

0710

Anlagen der Materiallagerung und -bereitstellung

0715

Maschinen der Materiallagerung und -bereitstellung

072

Anlagen, Maschinen und Geräte der Materialbearbeitung

0720

Anlagen der Materialbearbeitung

0725

Maschinen und Geräte der Materialbearbeitung

073

Anlagen für Wärme, Kälte und chemische Prozesse

0730

Anlagen für Wärme, Kälte und chemische Prozesse

0735

Maschinen für Wärme, Kälte und chemische Prozesse

074

Anlagen für Arbeitssicherheit und Umweltschutz

0740

Anlagen für Arbeitssicherheit und Umweltschutz

0745

Maschinen für Arbeitssicherheit und Umweltschutz

075

Transportanlagen und ähnliche Betriebsvorrichtungen, Verpackungsanlagen und -maschinen

0750

Transport-, Verpackungs- und ähnliche Anlagen

0755

Transport-, Verpackungs- und ähnliche Maschinen

076

Medienbestand der Bibliotheken und anderer Leistungseinrichtungen

077

Sonstige Anlagen, Maschinen und Geräte und Reserveteile

0770

Sonstige Anlagen

0775

Sonstige Maschinen und Geräte und Reserveteile

078

- reserviert -

079

Geringwertige Anlagen und Maschinen (GWG)

08

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Betriebsausstattung

080

Andere Anlagen

0800

Werkstätteneinrichtungen und -geräte

0801

Werkzeuge, Werksgeräte und Modelle, Prüf- und Messmittel

0802

Lager- und Transporteinrichtungen

0803

Lebewesen und Pflanzen

0809

Sonstige andere Anlagen

081

Fuhrpark

082

- reserviert -

083

- reserviert -

084

Sonstige Betriebsausstattung

Geschäftsausstattung

085

Büromaschinen, Organisationsmittel, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsanlagen

086

Büromöbel und sonstige Ausstattungsgegenstände

087

- reserviert -

088

Sonstige Geschäftsausstattung

089

Geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung (GWG)

09

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

090

Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen

0900

Geleistete Anzahlungen auf Anlagen

0905

Geleistete Anzahlungen auf Maschinen, Betriebs- oder Geschäftsausstattung

091

Geleistete Anzahlungen auf Infrastrukturanlagen

092

- reserviert -

093

- reserviert -

094

- reserviert -

095

Anlagen im Bau

0951

Hochbau

0952

Tiefbau

0953

Sonstige Baumaßnahmen

096

Infrastrukturanlagen im Bau

097

- reserviert -

098

- reserviert -

099

- reserviert -

1

Finanzanlagen

10

- reserviert -

11

Anteile an verbundenen Unternehmen, Sondervermögen

110

Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen

1100

Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen

110010

Börsennotierte Aktien

110020

Nicht-börsennotierte Aktien

110090

Sonstige Anteile

111

- reserviert -

112

Anteile an Tochterunternehmen

1120

Anteile an Tochterunternehmen

112010

Börsennotierte Aktien

112020

Nicht-börsennotierte Aktien

112090

Sonstige Anteile

113

Sondervermögen

1130

Eigenbetriebe

113090

Sonstige Anteile

1139

Sonstiges Sondervermögen

113990

Sonstige Anteile

114

- reserviert -

|

- reserviert -

118

- reserviert -

119

Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen

1190

Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen

119010

Börsennotierte Aktien

119020

Nicht-börsennotierte Aktien

119090

Sonstige Anteile

12

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

120

Gesichert durch Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten

1201

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

1202

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

1203

Laufzeit mehr als 5 Jahre

121

- reserviert -

|

- reserviert -

124

- reserviert -

125

Ungesichert

1251

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

1252

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

1253

Laufzeit mehr als 5 Jahre

126

- reserviert -

|

- reserviert -

129

- reserviert -

13

Beteiligungen, Zweckverbände

130

Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

1300

Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

130010

Börsennotierte Aktien

130020

Nicht-börsennotierte Aktien

130090

Sonstige Anteile

131

- reserviert -

|

- reserviert -

134

- reserviert -

135

Verbände nach Bundes- und Landesrecht

1350

Zweckverbände

135090

Sonstige Anteile

1351

Wasser- und Bodenverbände

135190

Sonstige Anteile

136

- reserviert -

137

- reserviert -

138

- reserviert -

139

Andere Beteiligungen

1390

Andere Beteiligungen

139010

Börsennotierte Aktien

139020

Nicht-börsennotierte Aktien

139030

Genossenschaftsanteile

139090

Sonstige Anteile

14

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

140

Gesicherte Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis

1401

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

1402

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

1403

Laufzeit über 5 Jahre

141

- reserviert -

|

- reserviert -

144

- reserviert -

145

Ungesicherte Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis

1451

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

1452

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

1453

Laufzeit über 5 Jahre

146

- reserviert -

|

- reserviert -

149

- reserviert -

15

Wertpapiere des Anlagevermögens

150

Wertpapiere des Anlagevermögens

1500

Wertpapiere des Anlagevermögens an Bund

15001

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15002

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15003

Laufzeit über 5 Jahre

1501

Wertpapiere des Anlagevermögens an Land

15011

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15012

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15013

Laufzeit über 5 Jahre

1502

Wertpapiere des Anlagevermögens an Gemeinden (GV)

15021

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15022

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15023

Laufzeit über 5 Jahre

1503

Wertpapiere des Anlagevermögens an Zweckverbänden und dgl.

15031

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15032

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15033

Laufzeit über 5 Jahre

1504

Wertpapiere des Anlagevermögens an gesetzliche Sozialversicherung

15041

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15042

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15043

Laufzeit über 5 Jahre

1505

Wertpapiere des Anlagevermögens an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

15051

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15052

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15053

Laufzeit über 5 Jahre

1506

Wertpapiere des Anlagevermögens an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

15061

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15062

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15063

Laufzeit über 5 Jahre

1507

Wertpapiere des Anlagevermögens an Kreditinstituten

15071

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15072

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15073

Laufzeit über 5 Jahre

1508

Wertpapiere des Anlagevermögens am sonstigen inländischen Bereich

15081

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15082

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15083

Laufzeit über 5 Jahre

1509

Wertpapiere des Anlagevermögens am sonstigen ausländischen Bereich

15091

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

15092

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

15093

Laufzeit über 5 Jahre

151

- reserviert -

|

- reserviert -

158

- reserviert -

159

Sonstige Wertpapiere

16

Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

160

Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

1600

Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

160081

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

160082

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

160083

Laufzeit über 5 Jahre

161

Gesicherte sonstige Ausleihungen

1610

Gesicherte Ausleihungen an Bund

16101

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16102

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16103

Laufzeit über 5 Jahre

1611

Gesicherte Ausleihungen an Land

16111

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16112

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16113

Laufzeit über 5 Jahre

1612

Gesicherte Ausleihungen an Gemeinden (GV)

16121

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16122

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16123

Laufzeit über 5 Jahre

1613

Gesicherte Ausleihungen an Zweckverbände und dgl.

16131

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16132

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16133

Laufzeit über 5 Jahre

1614

Gesicherte Ausleihungen an gesetzliche Sozialversicherung

16141

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16142

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16143

Laufzeit über 5 Jahre

1616

Gesicherte Ausleihungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

16161

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16162

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16162

Laufzeit über 5 Jahre

1617

Gesicherte Ausleihungen an Kreditinstitute

16171

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16172

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16173

Laufzeit über 5 Jahre

1618

Gesicherte Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich

16181

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16182

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16183

Laufzeit über 5 Jahre

1619

Gesicherte Ausleihungen an sonstigen ausländischen Bereich

16191

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16192

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16193

Laufzeit über 5 Jahre

162

- reserviert -

163

Ungesicherte sonstige Ausleihungen

1630

Ungesicherte Ausleihungen an Bund

16301

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16302

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16303

Laufzeit über 5 Jahre

1631

Ungesicherte Ausleihungen an Land

16311

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16312

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16313

Laufzeit über 5 Jahre

1632

Ungesicherte Ausleihungen an Gemeinden (GV)

16321

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16322

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16323

Laufzeit über 5 Jahre

1633

Ungesicherte Ausleihungen an Zweckverbände und dgl.

16331

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16332

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16333

Laufzeit über 5 Jahre

1634

Ungesicherte Ausleihungen an gesetzliche Sozialversicherung

16341

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16342

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16343

Laufzeit über 5 Jahre

1636

Ungesicherte Ausleihungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

16361

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16362

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16363

Laufzeit über 5 Jahre

1637

Ungesicherte Ausleihungen an Kreditinstitute

16371

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16372

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16373

Laufzeit über 5 Jahre

1638

Ungesicherte Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich

16381

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16382

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16383

Laufzeit über 5 Jahre

1639

Ungesicherte Ausleihungen an sonstigen ausländischen Bereich

16391

Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

16392

Laufzeit über 1 Jahr bis einschließl. 5 Jahre

16393

Laufzeit über 5 Jahre

164

- reserviert -

165

Ausleihungen an Bedienstete, an Organmitglieder und an Gesellschafter

166

- reserviert -

167

- reserviert -

168

- reserviert -

169

Übrige sonstige Finanzanlagen

17

- reserviert -

18

- reserviert -

19

- reserviert -

2

Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung

20

Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

200

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

201

- reserviert -

|

- reserviert -

208

- reserviert -

209

Geleistete Anzahlungen auf Vorräte

21

Unfertige und fertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren

210

Unfertige Erzeugnisse und Leistungen

211

- reserviert -

212

Fertige Erzeugnisse und Leistungen

213

Waren

214

- reserviert -

|

- reserviert -

219

- reserviert -

22

Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und aus Investitionen

220

Forderungen aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen

2200

Forderungen aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen gegen den Bund

2201

Forderungen aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen gegen das Land

2202

Forderungen aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen gegen Gemeinden (GV)

221

Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen

2210

Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen den Bund

2211

Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen das Land

2212

Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen Gemeinden (GV)

2213

Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen Zweckverbände u. dgl.

2214

Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen gesetzliche Sozialversicherung

2216

Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen sonstige öffentliche Sonderrechnungen

2217

Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen gegen private Unternehmen

2218

Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen gegen sonstige Bereiche

222

- reserviert -

223

- reserviert -

224

- reserviert -

225

Forderungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen

2250

Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen den Bund

2251

Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen das Land

2252

Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen Gemeinden (GV)

2253

Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen Zweckverbände u. dgl.

2254

Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen gesetzliche Sozialversicherung

2256

Forderungen aus Investitionszuweisungen gegen sonstige öffentliche Sonderrechnungen

2257

Forderungen aus Investitionszuschüssen gegen private Unternehmen

2258

Forderungen aus Investitionszuschüssen gegen sonstige Bereiche

226

- reserviert -

227

Forderungen aus Transferleistungen

228

- reserviert -

229

Wertberichtigungen zu Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen und Investitionszuwendungen

23

Forderungen aus Steuern und Abgaben

230

Forderungen aus Steuern

231

- reserviert -

232

- reserviert -

234

Forderungen aus Gebühren

235

- reserviert -

236

Forderungen aus Beiträgen

237

- reserviert -

238

Sonstige Forderungen aus Abgaben

239

Wertberichtigungen zu Forderungen aus Steuern und Abgaben

24

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

240

Forderungen aus privatrechtlichen Lieferungen und Leistungen (Inland)

241

- reserviert -

|

- reserviert -

244

- reserviert -

245

Forderungen aus privatrechtlichen Lieferungen und Leistungen (Ausland)

246

- reserviert -

247

- reserviert -

248

Zweifelhafte Forderungen

249

Wertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2491

Einzelwertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2492

Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

25

Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Sondervermögen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

250

Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

2500

Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

2501

Forderungen aus Investitionszuschüssen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

251

Forderungen aus Steuern und Abgaben gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

252

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

253

Sonstige Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

254

Wertberichtigungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

2541

Einzelwertberichtigungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

2542

Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

255

Forderungen aus Zuschüssen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

2550

Forderungen aus Zuschüssen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

2551

Forderungen aus Investitionszuschüssen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

256

Forderungen aus Steuern und Abgaben gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

257

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

258

Sonstige Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

259

Wertberichtigungen zu Forderungen bei Beteiligungsverhältnissen

2591

Einzelwertberichtigungen zu Forderungen bei Beteiligungen

2592

Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen bei Beteiligungen

26

Sonstige Vermögensgegenstände

260

Anrechenbare Vorsteuer

2601

Anrechenbare Vorsteuer

260110

Anrechenbare Vorsteuer (allgemeiner Steuersatz)

260120

Anrechenbare Vorsteuer (ermäßigter Steuersatz)

2602

Anrechenbare Vorsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb

2603

Aufzuteilende Vorsteuer

260310

Aufzuteilende Vorsteuer (Mischsteuersatz)

2604

Aufzuteilende Vorsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb

261

- reserviert -

262

Sonstige Umsatzsteuerforderungen

263

- reserviert -

264

Forderungen aus Sozialversicherung

265

Forderungen an Bedienstete, Organmitglieder und an Gesellschafter

266

Andere sonstige Forderungen

2661

Forderungen aus Versorgungsrücklagen

2662

Forderungen aus Versicherungsschäden

267

Forderungen aus durchlaufenden Posten

268

- reserviert -

269

Andere sonstige Vermögensgegenstände

27

Wertpapiere

270

Wertpapiere

2701

Investmentzertifikate

2702

Kapitalmarktpapiere

27020

Kapitalmarktpapiere vom Bund

27021

Kapitalmarktpapiere vom Land

27022

Kapitalmarktpapiere von Gemeinden

27023

Kapitalmarktpapiere von Zweckverbänden u. dgl.

27024

Kapitalmarktpapiere von gesetzlicher Sozialversicherung

27025

Kapitalmarktpapiere von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

27026

Kapitalmarktpapiere von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

27027

Kapitalmarktpapiere von Kreditinstituten

27028

Kapitalmarktpapiere vom sonstigen inländischen Bereich

27029

Kapitalmarktpapiere vom sonstigen ausländischen Bereich

2703

Geldmarktpapiere

27030

Geldmarktpapiere vom Bund

27031

Geldmarktpapiere vom Land

27032

Geldmarktpapiere von Gemeinden

27033

Geldmarktpapiere von Zweckverbänden u. dgl.

27034

Geldmarktpapiere von gesetzlicher Sozialversicherung

27035

Geldmarktpapiere von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

27036

Geldmarktpapiere von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

27037

Geldmarktpapiere von Kreditinstituten

27038

Geldmarktpapiere vom sonstigen inländischen Bereich

27039

Geldmarktpapiere vom sonstigen ausländischen Bereich

271

Eigene Anteile

272

- reserviert -

|

- reserviert -

275

- reserviert -

276

Finanzderivate

277

- reserviert -

278

- reserviert -

279

Sonstige Wertpapiere

28

Flüssige Mittel

280

Guthaben bei Kreditinstituten

2800

Guthaben bei Kreditinstituten

280010

Guthaben bei Kreditinstituten (Bankverrechnungskonten)

281

- reserviert -

|

- reserviert -

285

- reserviert -

286

Schecks

287

Guthaben bei Zentralbanken

2871

Guthaben bei der Landeszentralbank

287110

Guthaben bei der Landeszentralbank (Bankverrechnungskonto)

288

Kasse

2880

Kasse

2881

Nebenkassen

289

- reserviert -

29

Aktive Rechnungsabgrenzung

290

Aktive Rechnungsabgrenzung aus Lieferungen und Leistungen

291

Aktive Rechnungsabgrenzung aus Zuweisungen und Zuschüssen

292

- reserviert -

|

- reserviert -

297

- reserviert -

298

Andere aktive Jahresabgrenzungsposten

299

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

3

Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen

30

Eigenkapital

300

Netto-Position

301

- reserviert -

|

- reserviert -

309

- reserviert -

31

Kapitalrücklagen

310

- reserviert -

311

Stiftungskapital

312

- reserviert -

|

- reserviert -

319

- reserviert -

32

Gesetzliche, zweckgebundene und freie Rücklagen

320

- reserviert -

321

Gesetzliche Rücklagen, zweckgebundene Rücklagen

322

- reserviert -

323

- reserviert -

324

- reserviert -

325

Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

325110

Budgetrücklagen

326

Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

327

Sonderrücklagen

328

- reserviert -

329

Sonstige freie Rücklagen

33

Ergebnisvortrag

330

- reserviert -

331

Ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

3310

Ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

331010

Ordentliches Ergebnis Haushaltsjahr ...

332

Außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

3320

Außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

332010

Außerordentliches Ergebnis Haushaltsjahr ...

333

- reserviert -

|

- reserviert -

339

- reserviert -

34

Jahresergebnis

340

Ordentliches Ergebnis

341

Außerordentliches Ergebnis

342

- reserviert -

|

- reserviert -

349

- reserviert -

35

Sonderposten mit Rücklageanteil

350

- reserviert -

|

- reserviert -

359

- reserviert -

36

Sonderposten aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

360

Sonderposten aus nicht rückzahlbaren Investitionszuweisungen vom öffentlichen Bereich (maßnahmenbezogen)

3600

Sonderposten aus Zuweisungen vom Bund

3601

Sonderposten aus Zuweisungen vom Land

3602

Sonderposten aus Zuweisungen von Gemeinden (GV)

3603

Sonderposten aus Zuweisungen von Zweckverbänden u. dgl.

3604

Sonderposten aus Zuweisungen von gesetzlicher Sozialversicherung

3605

Sonderposten aus Zuschüssen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

3606

Sonderposten aus Zuschüssen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

361

Sonderposten aus nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen vom nicht öffentlichen Bereich (maßnahmenbezogen)

3617

Sonderposten aus Zuschüssen von privaten Unternehmen

3618

Sonderposten aus Zuschüssen von übrigen Bereichen

362

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuweisungen vom öffentlichen Bereich

3620

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuweisungen vom Bund

3621

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuweisungen vom Land

3622

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuweisungen von Gemeinden (GV)

3623

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuweisungen von Zweckverbänden u. dgl.

3624

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuweisungen von gesetzlicher Sozialversicherung

3625

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuschüssen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

3626

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuschüssen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

363

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuschüssen vom nicht öffentlichen Bereich

3637

Sonderposten aus Zuschüssen von privaten Unternehmen

3638

Sonderposten aus Zuschüssen von übrigen Bereichen

364

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen vom öffentlichen Bereich

3640

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Zuweisungen für Investitionen vom Bund

3641

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Zuweisungen für Investitionen vom Land

3642

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Zuweisungen für Investitionen von Gemeinden (GV)

3643

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Zuweisungen für Investitionen von Zweckverbänden und dgl.

3644

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Zuweisungen für Investitionen von gesetzlicher Sozialversicherung

3645

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Zuschüssen für Investitionen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

3646

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Zuweisungen für Investitionen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

365

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuschüssen vom nicht öffentlichen Bereich

3657

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Zuschüssen für Investitionen von privaten Unternehmen

3658

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Zuschüssen für Investitionen vom übrigen Bereich

366

Sonderposten aus Investitionsbeiträgen

3660

Sonderposten aus Beiträgen

367

- reserviert -

368

- reserviert -

369

Sonstige Sonderposten

3690

Sonstige Sonderposten, maßnahmenbezogen

36900

Sonderposten für den Gebührenausgleich

36901

Sonderposten für Umlagen § 37 Abs. 3 FAG

37

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

370

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

3700

Verpflichtungen für eingetretene Pensionsfälle

3701

Verpflichtungen für unverfallbare Anwartschaften

3702

Verpflichtungen für verfallbare Anwartschaften

3703

Verpflichtungen aus Versorgungsrücklage

371

Verpflichtungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen

372

Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern

373

Beihilfeverpflichtungen gegenüber Beamten und Arbeitnehmern

374

- reserviert -

|

- reserviert -

379

- reserviert -

38

Rückstellungen für Steuerschuldverhältnisse und Finanzausgleich

380

Rückstellungen für Ertragsteuern

3800

Rückstellungen für Gewerbesteuer

3801

Rückstellungen für Körperschaftsteuer

3802

Rückstellungen für Kapitalertragsteuer

3803

Rückstellungen für ausländische Quellensteuer

3809

Rückstellungen für andere Ertragsteuern

381

- reserviert -

|

- reserviert -

384

- reserviert -

385

Rückstellungen für latente Steuern

386

- reserviert -

387

Rückstellungen für Finanzausgleich

3870

Rückstellungen für Kreisumlage

3871

Rückstellungen für Schulumlage

3872

Rückstellungen für LWV-Umlage

3873

Rückstellungen für Verbandsumlagen

388

Rückstellungen für steuerähnliche Umlagen

389

Sonstige Rückstellungen für Finanzausgleich und Steuerschuldverhältnisse

39

Sonstige Rückstellungen

390

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung

391

Rückstellungen für Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien

392

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

393

Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen, anhängigen Gerichtsverfahren und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

3930

Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften

3931

Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Gewährleistungen

3932

Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren

3933

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

394

- reserviert -

|

- reserviert -

398

- reserviert -

399

Sonstige Rückstellungen aus ungewissen Verbindlichkeiten

3990

Rückstellungen für Urlaubs- und Zeitguthaben

3991

Rückstellungen für Abfindungen

3992

Rückstellungen für Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Schwerbehindertenausgleich

3993

Rückstellungen für Beiträge zur Unfallversicherung

3994

Rückstellungen für Rechts- und Beratungskosten

3995

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

3996

Rückstellungen für die Erstellung und Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen

3999

Andere sonstige Rückstellungen aus ungewissen Verbindlichkeiten

4

Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung

40

- reserviert -

41

Anleihen, Geldmarktpapiere, sonstige Kapitalmarktpapiere

410

Anleihen, Geldmarktpapiere, sonstige Kapitalmarktpapiere

4100

Geldmarktpapiere

410000

Geldmarktpapiere in Euro

410002

Geldmarktpapiere in Fremdwährung

4101

Anleihen

41013

Anleihen Laufzeit mehr als 5 Jahre

410130

Anleihen in Euro

410132

Anleihen in Fremdwährung

4102

Sonstige Kapitalmarktpapiere

41022

Sonstige Kapitalmarktpapiere Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

410220

Sonstige Kapitalmarktpapiere in Euro

410222

Sonstige Kapitalmarktpapiere in Fremdwährung

41023

Sonstige Kapitalmarktpapiere Laufzeit mehr als 5 Jahre

410230

Sonstige Kapitalmarktpapiere in Euro

410232

Sonstige Kapitalmarktpapiere in Fremdwährung

411

- reserviert -

|

- reserviert -

419

- reserviert -

42

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

420

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen

4200

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen beim Bund

420010

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

420020

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

420030

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4201

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Ländern

420110

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

420120

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

420130

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4202

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Gemeinden (GV)

420210

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

420220

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

420230

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4203

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Zweckverbänden und dgl.

420310

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

420320

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

420330

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4204

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei der gesetztlichen Sozialversicherung

420410

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

420420

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

420430

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4205

- reserviert -

4206

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

420610

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

420620

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

420630

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4207

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Kreditinstituten

420710

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr in Euro

420712

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr in Fremdwährung

420720

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre in Euro

420722

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre in Fremdwährung

420730

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre in Euro

420732

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre in Fremdwährung

4208

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen beim sonstigen inländischen Bereich

420810

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

420820

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

420830

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4209

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen beim sonstigen ausländischen Bereich

420910

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr in Euro

420912

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr in Fremdwährung

420920

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre in Euro

420922

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre in Fremdwährung

420930

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre in Euro

420932

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre in Fremdwährung

421

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung

4210

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen beim Bund

4211

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Ländern

4212

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Gemeinden/ Gemeinde-verbände

4213

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Zweckverbänden und dgl.

4214

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei der gesetztlichen Sozialversicherung

4215

- reserviert -

4216

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

4217

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Kreditinstituten

421700

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen in Euro

421702

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen in Fremdwährung

4218

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen beim sonstigen inländischen Bereich

4219

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen beim sonstigen ausländischen Bereich

421900

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen in Euro

421902

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen in Fremdwährung

422

- reserviert -

|

- reserviert -

427

- reserviert -

428

Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

4280

Hypothekenschulden

4281

Grundschulden

4282

Rentenschulden

4283

Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften

4284

Finanzierungsleasing

4285

ÖPP-Projekte

429

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditgebern

43

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen,
-zuschüssen sowie Investitionsbeiträgen und besondere Finanzausgaben

430

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen

4300

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber Bund

43001

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43002

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43003

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4301

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber Land

43011

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43012

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43013

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4302

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber Gemeinden (GV)

43021

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43022

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43023

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4303

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber Zweckverbänden und dgl.

43031

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43032

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43033

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4304

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber gesetzlicher Sozialversicherung

43041

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43042

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43043

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4306

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

43061

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43062

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43063

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4307

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber privaten Unternehmen

43071

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43072

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43073

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4308

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber übrigen Bereichen

43081

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43082

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43083

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen Laufzeit mehr als 5 Jahre

431

- reserviert -

|

- reserviert -

434

- reserviert -

435

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen vom öffentlichen Bereich

4350

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuwendungen gegenüber dem Bund

43501

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43502

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43503

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4351

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuwendungen gegenüber dem Land

43511

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43512

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43513

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4352

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuwendungen gegenüber Gemeinden (GV)

43521

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43522

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43523

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4353

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuwendungen gegenüber Zweckverbänden und dgl.

43531

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43532

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43533

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4354

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuwendungen gegenüber gesetzliche Sozialversicherung

43541

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43542

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43543

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4356

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuwendungen gegenüber sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

43561

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43562

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43563

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

436

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuschüssen und Investitionsbeiträgen vom nicht öffentlichen Bereich

4360

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuschüssen gegenüber privaten Unternehmen

4361

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuschüssen gegenüber übrigen Bereichen

437

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

4370

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen gegenüber dem Bund

43701

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43702

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43703

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4371

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen gegenüber dem Land

43711

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43712

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43713

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4372

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen gegenüber Gemeinden (GV)

43721

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43722

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43723

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4373

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen gegenüber Zweckverbänden und dgl.

43731

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43732

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43733

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4374

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen gegenüber gesetzlicher Sozialversicherung

43741

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43742

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43743

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4376

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen gegenüber sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

43761

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43762

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43763

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4377

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen gegenüber privaten Unternehmen

43771

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43772

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43773

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4378

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen gegenüber übrigen Bereichen

43781

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

43782

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

43783

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

438

- reserviert -

439

- reserviert -

44

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

440

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Inland)

4401

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

4402

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

4403

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

441

- reserviert -

|

- reserviert -

444

- reserviert -

445

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Ausland)

4451

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

4452

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

4453

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

446

- reserviert -

447

- reserviert -

448

Verbindlichkeiten aus Kostenersatzleistungen und
-erstattungen

4481

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

4482

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

4483

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Laufzeit mehr als 5 Jahre

449

- reserviert -

45

Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

450

Steuern

451

- reserviert -

|

- reserviert -

454

- reserviert -

455

Steuerähnliche Abgaben

456

- reserviert -

|

- reserviert -

459

- reserviert -

46

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Sondervermögen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

460

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei verbundenen Unternehmen, Sondervermögen

4600

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen

460010

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

460020

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

460030

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4601

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung

461

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber verbundenen Unternehmen, Sondervermögen

462

- reserviert -

463

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber verbundenen Unternehmen und Sondervermögen

4630

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber verbundenen Unternehmen und Sondervermögen

4631

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen und Zuschüssen gegenüber verbundenen Unternehmen und Sondervermögen

464

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Sondervermögen

465

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Beteiligungen

4650

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen

465010

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

465020

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

465030

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Laufzeit mehr als 5 Jahre

4651

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung

466

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Beteiligungen, Zweckverbände

467

- reserviert -

468

Verbindlichkeiten aus Zuschüssen gegenüber Beteiligungen

4680

Verbindlichkeiten aus Zuschüssen gegenüber Beteiligungen

4681

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen gegenüber Beteiligungen

469

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligungen

47

- reserviert -

48

Sonstige Verbindlichkeiten

480

Umsatzsteuer

4800

Umsatzsteuer

480010

Umsatzsteuer (allgemeiner Steuersatz)

480020

Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz)

4801

Umsatzsteuervorauszahlung

4809

Umsatzsteuerzahllast

481

- reserviert -

482

- reserviert -

483

Sonstige Steuerverbindlichkeiten

484

Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern

485

Verbindlichkeiten gegenüber Bediensteten, Organmitgliedern und Gesellschaftern

486

Verwahrungen

4860

Verwahrgelder (treuhänderische Gelder)

4861

Durchlaufende Gelder

487

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen/ Leistungen

488

- reserviert -

489

Andere sonstige Verbindlichkeiten

49

Passive Rechnungsabgrenzung

490

Passive Rechnungsabgrenzung aus Lieferungen und Leistungen

491

Passive Rechnungsabgrenzung aus Zuweisungen und Zuschüssen

492

- reserviert -

|

- reserviert -

498

- reserviert -

499

Sonstige passive Rechnungsabgrenzung

5

Erträge

50

Privatrechtliche Leistungsentgelte

500

Umsatzerlöse

5003

Umsatzerlöse aus der Überlassung von Gebäuden und Räumen

5004

Umsatzerlöse aus der Überlassung von Rechten

5005

Umsatzerlöse aus der sonstigen Nutzung von Vermögen und Rechten

501

- reserviert -

|

- reserviert -

505

- reserviert -

506

Umsatzerlöse aus Handelswaren

507

- reserviert -

508

- reserviert -

509

Sonstige Umsatzerlöse

51

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

510

Öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren

511

Öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren

512

- reserviert -

513

- reserviert -

514

- reserviert -

515

Erträge aus Bußgeldern und Verwarnungen

516

- reserviert -

|

- reserviert -

519

- reserviert -

52

Bestandsveränderungen / aktivierte Eigenleistungen

520

Bestandsveränderungen an unfertigen Erzeugnissen und nicht abgerechneten Leistungen

5201

Bestandsveränderungen an unfertigen Erzeugnissen

5202

Bestandsveränderungen an unfertigen nicht abgerechneten Leistungen

521

Bestandsveränderungen an fertigen Erzeugnissen

522

- reserviert -

523

- reserviert -

524

- reserviert -

525

Aktivierte Eigenleistungen

5251

Selbsterstellte Anlagen

5259

Sonstige aktivierte Eigenleistungen

526

- reserviert -

|

- reserviert -

529

- reserviert -

53

Sonstige betriebliche Erträge

530

Nebenerlöse

5300

Nebenerlöse aus Vermietung und Verpachtung

5301

Erlöse aus Kantinenbetrieb

5302

Nebenerlöse aus der Abgabe von Energien und Abfällen

5303

Nebenerlöse aus Veranstaltungen

5304

Nebenerlöse aus Ablieferung aus Nebentätigkeiten

5305

Nebenerlöse aus anderen Nebenbetrieben

5309

Sonstige Nebenerlöse

530910

Konzessionsabgaben

530930

Fehlsubventionierungssabgabe (entfällt ab 2012)

530990

Andere sonstige Nebenerlöse

531

- reserviert -

532

- reserviert -

533

Erträge aus Schadensersatzleistungen

534

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren

5340

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren beim Bund

53401

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53402

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53403

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

5341

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren beim Land

53411

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53412

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53413

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

5342

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren bei Gemeinden (GV)

53421

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53422

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53423

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

5343

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren bei Zweckverbänden und dgl.

53431

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53432

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53433

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

5344

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren bei gesetzlicher Sozialversicherung

53441

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53442

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53443

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

5345

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

53451

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53452

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53453

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

5346

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

53461

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53462

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53463

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

5347

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren bei Kreditinstituten

53471

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53472

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53473

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

5348

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren beim sonstigen inländischen Bereich

53481

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53482

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53483

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

5349

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren beim sonstigen ausländischen Bereich

53491

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

53492

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre

53493

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren Laufzeit mehr als 5 Jahre

535

Erträge aus der Veräußerung von Finanzderivaten

536

Erträge aus ähnlichen Entgelten

537

- reserviert -

538

Erträge aus der Herabsetzung und Auflösung von Rückstellungen (außer Instandhaltungsrückstellungen)

539

Andere sonstige betriebliche Erträge

5030

Erträge aus der Abwicklung von Baumaßnahmen

5391

Steuererstattungen

5399

Andere sonstige betriebliche Erträge

54

Erträge aus Zuweisungen, Zuschüssen und Kostenerstattungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

540

Erträge aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen

5400

Allgemeine Zuweisungen vom Bund

5401

Allgemeine Zuweisungen vom Land

540100

Allgemeine Finanzzuweisungen des Landes nach FAG

540101

Schlüsselzuweisungen

540109

Sonstige allgemeine Finanzzuweisungen des Landes

5402

Allgemeine Finanzzuweisungen der Gemeinden (GV)

5409

Sonstige allgemeine Finanzzuweisungen

541

Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse

5410

Sonstige Zuweisungen

541010

Sonstige Zuweisungen der EU

541020

Sonstige Zuweisungen des Bundes, LAF, ERP-Sondervermögen

541030

Sonstige Zuweisungen des Landes

541031

Bedarfszuweisungen des Landes nach FAG, Landesausgleichsstock

541032

Vom Land überlassene Verwaltungskosten

541039

Andere sonstige Zuweisungen des Landes

541040

Sonstige Zuweisungen der Gemeinden (GV)

541041

Bedarfszuweisungen der Gemeinde (GV) nach FAG, Kreisausgleichsstock

541049

Andere sonstige Zuweisungen der Gemeinden (GV)

541050

Sonstige Zuweisungen von Zweckverbänden und dgl.

541060

Sonstige Zuweisungen vom sonstigen öffentlichen Bereich

541070

Sonstige Zuweisungen von öffentlichen wirtschaftlichen Unternehmen

541080

Sonstige Zuweisungen von privaten Unternehmen

541090

Sonstige Zuweisungen von übrigen Bereichen

542

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke

5420

Zuweisungen für laufende Zwecke vom Bund

5421

Zuweisungen für laufende Zwecke vom Land

5422

Zuweisungen für laufende Zwecke von Gemeinden (GV)

5423

Zuweisungen für laufende Zwecke von Zweckverbänden und dgl.

5424

Zuweisungen für laufende Zwecke von gesetzlicher Sozialversicherung

5425

Zuschüsse für laufende Zwecke von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

5426

Zuschüsse für laufende Zwecke von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

5427

Zuschüsse für laufende Zwecke von privaten Unternehmen

5428

Zuschüsse für laufende Zwecke von übrigen Bereichen

543

Schuldendiensthilfen

5430

Schuldendiensthilfen

543000

Schuldendiensthilfen vom Bund

543010

Schuldendiensthilfen vom Land

543020

Schuldendiensthilfen von Gemeinden (GV)

543030

Schuldendiensthilfen von Zweckverbänden und dgl.

543040

Schuldendiensthilfen von gesetzlicher Sozialversicherung

543050

Schuldendiensthilfen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

543060

Schuldendiensthilfen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

543070

Schuldendiensthilfen von privaten Unternehmen

543080

Schuldendiensthilfen von übrigen Bereichen

5431

Erträge aus Schuldenübernahmen (Schuldenerlass)

544

- reserviert -

545

- reserviert -

546

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen, Zuschüssen und Beiträgen für Investitionen

5460

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen vom öffentlichen Bereich

5461

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuschüssen vom nicht öffentlichen Bereich

5462

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionsbeiträgen

5463

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich

5464

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Umlagen nach § 37 Abs. 3 FAG

5469

Erträge aus der Auflösung von sonstigen Sonderposten aus Investitionen

547

Ersatz von sozialen Leistungen

5470

Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von Einrichtungen

547010

Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz

547020

Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete (Leistungen Dritter)

547030

Leistungen von Sozialleistungsträgern (Leistungen Dritter)

547040

Sonstige Ersatzleistungen (Leistungen Dritter)

547050

Zinserträge darlehensweise gewährter Hilfen

5471

Ersatz von sozialen Leistungen in Einrichtungen

547110

Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz

547120

Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete (Leistungen Dritter)

547130

Leistungen von Sozialleistungsträgern (Leistungen Dritter)

547140

Sonstige Ersatzleistungen (Leistungen Dritter)

547150

Zinserträge darlehensweise gewährter Hilfen

5472

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligung

547200

Leistungsbeteiligung bei Leistungen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende

547210

Leistungsbeteiligung beim Arbeitslosengeld II (ohne Unterkunft und Heizung) (§§ 19 ff SGB II)/ Optionsgemeinden

542420

Leistungsbeteiligung bei der Eingliederung von Arbeitsuchenden (§ 16 SGB II)/ Optionsgemeinden

5473

- reserviert -

5474

- reserviert -

5475

Leistungen des Landes aus der Umsetzung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

5476

- reserviert -

5477

Ausgleichsleistungen nach dem Familienleistungsausgleich

5478

Erstattung von sozialen Leistungen vom öffentlichen Bereich

547800

Erstattung von sozialen Leistungen vom Bund

547810

Erstattung von sozialen Leistungen vom Land

547820

Erstattung von sozialen Leistungen von Gemeinden (GV)

5479

Sonstige Ersätze sozialer Leistungen

548

Kostenersatzleistungen und -erstattungen

5480

Kostenerstattungen vom Bund

5481

Kostenerstattungen vom Land

5482

Kostenerstattungen von Gemeinden (GV)

5483

Kostenerstattungen von Zweckverbänden und dgl.

5484

Kostenerstattungen von gesetzlicher Sozialversicherung

5485

Kostenerstattungen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

5486

Kostenerstattungen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

5487

Kostenerstattungen von privaten Unternehmen

5488

Kostenerstattungen von übrigen Bereichen

549

Andere Kostenersatzleistungen und -erstattungen

5490

Andere Kostenerstattungen vom Bund

5491

Andere Kostenerstattungen vom Land

5492

Andere Kostenerstattungen von Gemeinden (GV)

5493

Andere Kostenerstattungen von Zweckverbänden und dgl.

5494

Andere Kostenerstattungen von gesetzlicher Sozialversicherung

5495

Andere Kostenerstattungen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

5496

Andere Kostenerstattungen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

5497

Andere Kostenerstattungen von privaten Unternehmen

5498

Kostenerstattungen von übrigen Bereichen

55

Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen

550

Gemeinschaftssteuern

5500

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

5504

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

551

- reserviert -

|

- reserviert -

554

- reserviert -

555

Kommunalsteuern

5551

Grundsteuer A

5552

Grundsteuer B

5553

Gewerbesteuer

5559

Andere Steuern

555911

Vergnügungssteuer für die Vorführung von Bildstreifen

555912

Spielapparatesteuer

555913

Sonstige Vergnügungssteuer

555920

Hundesteuer

555930

Getränkesteuer

555940

Gaststättenerlaubnissteuer

555950

Jagd- und Fischereisteuer

555960

Zweitwohnungssteuer

555990

Sonstige Steuern

556

- reserviert -

557

- reserviert -

558

Erträge aus Umlagen

5581

Erträge aus LWV-Umlage

5582

Erträge aus Kreisumlage

5583

Erträge aus Schulumlage

5589

Erträge aus sonstigen Umlagen

558910

Erträge aus sonstigen Umlagen vom Land

558920

Erträge aus sonstigen Umlagen von Gemeinden (GV)

559

Steuerähnliche Abgaben

5591

Steuerähnliche Abgaben (nicht zweckgebunden)

559110

Fremdenverkehrsabgaben

559120

Abgaben von Spielbanken

559190

Sonstige steuerähnliche Abgaben (nicht zweckgebunden)

5592

Steuerähnliche Abgaben (zweckgebunden)

56

Erträge aus Beteiligungen und aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

560

Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, mit denen Verträge über Gewinngemeinschaft, Gewinnabführung oder Teilgewinnabführung bestehen

561

Erträge aus Beteiligungen an anderen verbundenen Unternehmen

562

Erträge von verbundenen Unternehmen aus Ausleihungen des Anlagevermögens

563

Erträge aus Beteiligungen an nicht verbundenen Unternehmen, mit denen Verträge über Gewinngemeinschaft, Gewinnabführung oder Teilgewinnabführung bestehen

564

Erträge aus anderen Beteiligungen

565

Erträge von nicht verbundenen Unternehmen aus Ausleihungen des Anlagevermögens

566

Erträge aus Wertpapieren des Finanzanlagevermögens

567

- reserviert -

568

- reserviert -

569

- reserviert -

57

Zinsen und ähnliche Erträge

570

- reserviert -

571

Bankzinsen

5710

Bankzinsen

5712

Zinsen von Sparkassen

572

- reserviert -

573

Bürgschaftsprovisionen

574

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an Gebietskörperschaften

5740

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an Bund

5741

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an Land

5742

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an Gemeinden (GV)

575

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an sonstigen Bereich

5756

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

5758

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an sonstigen inländischen Bereich

5759

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an sonstigen ausländischen Bereich

576

Zinsen für Forderungen

5761

Säumniszuschläge

5762

Mahngebühren

5763

Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen

577

Erträge aus Wertpapieren des Umlaufvermögens (soweit nicht verbundene Unternehmen)

578

- reserviert -

579

Übrige sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

5790

Übrige sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

579010

Agio

579090

Übrige sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

58

- reserviert -

59

Außerordentliche Erträge

590

Erträge aus Spenden, Nachlässen und Schenkungen

591

Erträge aus Vermögensveräußerungen

5910

Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen

5912

Erträge aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen

5913

Erträge aus der Veräußerung von Finanzanlagen

591300

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens an Bund

591310

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens an Land

591320

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens an Gemeinden (GV)

591330

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens an Zweckverbänden und dgl.

591340

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens an gesetzliche Sozialversicherung

591350

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

591360

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens an sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

591370

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens an Kreditinstituten

591380

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens am sonstigen inländischen Bereich

591390

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren des Anlagevermögens am sonstigen ausländischen Bereich

592

Zuschreibung Sachanlagen

593

Erträge aus Zuschreibungen zu Anteilen an verbundenen Unternehmen

594

Erträge aus dem Abgang von Anteilen an verbundenen Unternehmen

5940

Erträge aus dem Abgang von Anteilen an verbundenen Unternehmen

594010

Börsennotierte Anteile

594020

Nicht-börsennotierte Anteile

594090

Sonstige Anteile

595

Erträge aus Zuschreibungen zu Anteilen an Beteiligungen

596

Erträge aus dem Abgang von Anteilen an Beteiligungen

5960

Erträge aus dem Abgang von Anteilen an Beteiligungen

596010

Börsennotierte Anteile

596020

Nicht-börsennotierte Anteile

596090

Sonstige Anteile

597

Erträge aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährleistungen usw.

598

Periodenfremde Erträge

5980

Erträge aus der Herabsetzung und Auflösung von Rückstellungen für Instandhaltung

5989

Sonstige periodenfremde Erträge

599

Sonstige außerordentliche Erträge

5990

Sonstige außerordentliche Erträge

599010

Abfindungen für Gebietsänderungen

599020

Konventionalstrafen

599090

Sonstige außerordentliche Erträge

6

Betriebliche Aufwendungen

60

Aufwendungen für Material, Energie und sonstige verwaltungswirtschaftliche Tätigkeit

600

Rohstoffe/Material/Vorprodukte/Fremdbauteile

601

Verbrauchsmaterial

6010

Aufwendungen für Büromaterial und Drucksachen der Verwaltung und ähnl. Einrichtungen

6011

Lehr- und Unterrichtsmittel

602

Hilfsstoffe

603

Betriebsstoffe/Verbrauchswerkzeuge

6030

Betriebsstoffe/Verbrauchswerkzeuge

603020

Praxis- und Laborbedarf, Arzneimittel

604

Verpackungsmaterial (Materialbeschaffungskosten)

605

Energie, Wasser, Abwasser

6051

Strom

6052

Gas

6053

Fernwärme

6054

Heizöl

6055

Treibstoffe

6056

Wasser

6057

Abwasser

606

Materialaufwendungen für Reparatur und Instandhaltung

6061

Materialaufwand für Gebäude und Außenanlagen

6062

Materialaufwand für techn. Anlagen in Betriebsbauten

6063

Materialaufwand für Einrichtungen und Ausstattungen

6065

Materialaufwand für Straßen, Wege, Plätze u.ä.

6069

Sonstiger Materialaufwand für Reparatur und Instandhaltung

607

Aufwendungen für Berufskleidung, Arbeitsschutzmittel u. ä.

608

Sonstiger Materialaufwand

6081

Reinigungsmaterial

6089

Übriger sonstiger Materialaufwand

609

- reserviert -

61

Aufwendungen für bezogene Leistungen

610

Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen

611

Fremdleistungen für die Auftragsgewinnung

612

Entwicklungs-, Versuchs- und Konstruktionsarbeiten durch Dritte

613

Aufwandsentschädigungen und sonstige Fremdleistungen

6131

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtl. Tätige (soweit nicht Hkto. 678)

6132

Aufwand für Leiharbeitskräfte

6139

Sonstige weitere Fremdleistungen

614

Frachten und Fremdlager (inkl. Versicherungen und andere Nebenleistungen)

615

Vertriebsprovisionen (sofern nicht Hkto. 676)

616

Fremdinstandhaltung

6161

Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen (Bauunterhaltung)

6162

Instandhaltung von tech. Anlagen in Betriebsbauten

6163

Instandhaltung von Einrichtungen und Ausstattungen

6164

Instandhaltung von Fahrzeugen

6165

Instandhaltung von Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen

6166

Wartungskosten

6169

Sonstige Fremdinstandhaltung

617

Sonstige Aufwendungen für bezogene Leistungen

6171

Aufwendungen für Fremdentsorgung

6172

Beleuchtungs-Contracting

6173

Fremdreinigung

6179

Andere sonstige Aufwendungen für bezogene Leistungen

618

Skonti, Boni

619

- reserviert -

62

Entgelte Arbeitnehmer

620

Entgelte für geleistete Arbeitszeit (einschl. tariflicher, vertraglicher oder arbeitsbedingter Zulagen)

621

- reserviert -

622

Entgelte für andere Zeiten (Urlaub, Feiertag, Krankheit)

6221

Urlaubsgeld Arbeitnehmer

6222

Sonderzuwendung Arbeitnehmer

6229

Sonstige Entgelte für andere Zeiten

623

Freiwillige Zuwendungen

624

Übergangsgelder/Abfindungen Arbeitnehmer

625

Sachbezüge

626

Entgelte an gewerbliche Auszubildende

6261

Ausbildungsentgelte für gewerbliche Auszubildende

6262

Überstundenentgelte/Zeitzuschläge gewerbliche Auszubildende

6263

Vermögenswirksame Leistungen gewerbliche Auszubildende

6264

Sonderzuwendungen gewerbliche Auszubildende

6265

Urlaubsgeld gewerbliche Auszubildende

627

- reserviert -

628

- reserviert -

629

Sonstige Aufwendungen mit Entgeltcharakter

63

Bezüge Beamte

630

Dienst-, Amtsbezüge einschl. Zulagen

631

Dienst-, Amtsbezüge einschl. Zulagen für Beamte im Vorbereitungsdienst

632

Dienst-, Amtsbezüge für andere Zeiten

6321

Sonderzuwendungen Beamte

6322

Urlaubsgeld Beamte

6324

Sonstige Bezüge für andere Zeiten

633

- reserviert -

634

- reserviert -

635

Sachbezüge

636

- reserviert -

637

- reserviert -

638

- reserviert -

639

Sonstige Aufwendungen mit Bezügecharakter

64

Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

640

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Entgeltbereich

641

Sonstige personalbezogene Zahlungen an Sozialversicherungsträger

642

Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Unfallversicherung

643

- reserviert -

644

Versorgungsbezüge

6440

Versorgungsbezüge Beamte

6441

Beihilfen an Versorgungsempfänger

645

Aufwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen

646

Zuführung zu Pensions- und Beihilfenrückstellungen

6460

Zuführung zu Pensionsrückstellungen

6461

Zuführung zu Beihilfenrückstellungen

647

Zukunftssicherung / Zusatzversorgung Entgeltbereich

648

Sonstige Aufwendungen für Altersversorgung

649

Beihilfen und Unterstützungsleistungen an aktive Beamte und Arbeitnehmer

6490

Beihilfen Bezügebereich

6491

Beihilfen Entgeltbereich

6495

Fürsorge und Unterstützungsleistungen (Arbeitnehmer/ Beamte)

65

Sonstige Personalaufwendungen

650

Aufwendungen für Personalmaßnahmen

6501

Aufwendungen für Personaleinstellungen

6502

Aufwendungen für Personalumsetzungen

6503

Aufwendungen für Personalentlassungen

6509

Sonstige Aufwendungen für Personalmaßnahmen

651

Aufwendungen für übernommene Fahrt- und Umzugskosten und Trennungsgeld

6511

Aufwendungen für Trennungsgeld

6512

Aufwendungen für übernommene Umzugskosten

6513

Aufwendungen für übernommene Fahrtkosten von Bediensteten

6519

Sonstige Aufwendungen für übernommene Fahrtkosten und ähnliche Kosten

652

- reserviert -

653

Aufwendungen für personenbezogene Versicherungen

654

- reserviert -

655

Aufwendungen für Dienstjubiläen

656

Aufwendungen für Belegschaftsveranstaltungen

657

- reserviert -

658

- reserviert -

659

Übrige sonstige Personalaufwendungen

66

Abschreibungen

660

- reserviert -

661

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

6611

Abschreibungen auf Konzessionen und andere Schutzrechte

6612

Abschreibungen auf Geschäfts- oder Firmenwert

6615

Abschreibungen auf aktivierte Investitionszuweisungen,
-zuschüsse und Investitionsbeiträge

6619

Sonstige Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

662

Abschreibungen auf Gebäude und Gebäudeeinrichtungen, Sachanlagen im Gemeingebrauch und Infrastrukturvermögen

663

Abschreibungen auf technische Anlagen und Maschinen

664

Abschreibungen auf andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

6641

Abschreibungen auf andere Anlagen

6642

Abschreibungen auf Betriebsausstattung

6643

Abschreibungen auf Fuhrpark

6645

Abschreibungen auf Geschäftsausstattung

665

Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

666

Steuerrechtliche Sonderabschreibungen auf Sachanlagen

667

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Umlaufvermögen (außer Wertpapiere)

6670

Abschreibungen auf Vorräte

6671

Abschreibungen auf Forderungen wegen Uneinbringlichkeit

6672

Einzelwertberichtigungen

6673

Pauschalwertberichtungen

6679

Sonstige Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Umlaufvermögen

668

- reserviert -

669

Sonstige Abschreibungen

67

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten

670

Mieten, Pachten, Erbbauzinsen

671

Leasing

672

Lizenzen und Konzessionen

673

Gebühren

674

Leiharbeitskräfte (soweit nicht unter Hkto. 613)

675

Bankspesen / Kosten des Geldverkehrs u.d. Kapitalbeschaffung

676

Provisionen

677

Prüfung, Beratung, Rechtsschutz

6771

Aufwendungen für Sachverständige, Rechtsanwälte und Gerichtskosten

6772

Aufwendungen für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung

6773

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen und Ähnliches

6779

Aufwendungen für andere Beratungsleistungen

678

Aufwendungen für Aufsichtsrat bzw. Beirat oder dgl.

679

Sonstige Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten (auch Kostenerstattungen bei interkommunaler Zusammenarbeit, soweit nicht anderen Aufwandsarten zuordenbar)

68

Aufwendungen für Kommunikation, Dokumentation, Information, Reisen, Werbung

680

- reserviert -

681

Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur der Verwaltung und ähnlicher Einrichtungen

682

Porto und Versandkosten

683

Telefon, Datenübertragungskosten

6831

Datenübertragungskosten

6832

Telefonkosten

684

Amtliche Bekanntmachungen

685

Reisekosten

686

Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit

6860

Aufwendungen für Verfügungsmittel

6861

Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit

6862

Aufwendungen für Gästebewirtung (Repräsentation)

6869

Sonstige Aufwendungen für Repräsentation

687

Werbung

6871

Geschenke bis 35 €

6872

Geschenke über 35 €

688

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

689

Sonstige Aufwendungen für Kommunikation

69

Aufwendungen für Beiträge und Sonstiges sowie Wertkorrekturen

690

Versicherungsbeiträge

6900

Beiträge für gebäudebezogene Versicherungen

6901

Kfz-Versicherungsbeiträge

6909

Beiträge für sonstige Versicherungen

691

Beiträge zu Wirtschaftsverbänden und Berufsvertretungen, sonstige Vereinigungen

692

Aufwendungen für Schadenersatzleistungen

693

Aufwendungen für Sozialeinrichtungen

694

Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX

695

- reserviert -

696

- reserviert -

697

Einstellungen in sonstige Sonderposten

698

- reserviert -

699

Andere sonstige betriebliche Aufwendungen

6990

Bußgelder

6991

Säumniszuschläge

6992

Kurs- und Zahlungsdifferenzen

6993

Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen

7

Weitere Aufwendungen

70

Betriebliche Steuern

701

- reserviert -

702

Grundsteuer

703

Kfz-Steuer

704

- reserviert -

705

Wechselsteuer

706

Ein- und Ausfuhrzölle

707

- reserviert -

708

Verbrauchsteuern

709

Sonstige betriebliche Steuern

71

Aufwendungen für Zuweisungen, Zuschüsse und Kostenerstattungen sowie besondere Finanzaufwendungen

710

Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse

7100

Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse an Bund

7101

Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse an Land

711

Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse

7110

Aufwendungen aus Vermögensübertragungen

7119

Übrige sonstige Zuweisungen und Zuschüsse

712

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke

7120

Zuweisungen für laufende Zwecke an den Bund

7121

Zuweisungen für laufende Zwecke an das Land

7122

Zuweisungen für laufende Zwecke an Gemeinden (GV)

7123

Zuweisungen für laufende Zwecke an Zweckverbände und dgl.

7124

Zuweisungen für laufende Zwecke an gesetzliche Sozialversicherung

7125

Zuschüsse für laufende Zwecke an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

7126

Zuschüsse für laufende Zwecke an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

7127

Zuschüsse für laufende Zwecke an private Unternehmen

7128

Zuschüsse für laufende Zwecke an übrige Bereiche

713

Schuldendiensthilfen

7130

Schuldendiensthilfen

713000

Schuldendiensthilfen an den Bund

713010

Schuldendiensthilfen an das Land

713020

Schuldendiensthilfen an Gemeinden (GV)

713030

Schuldendiensthilfen an Zweckverbände und dgl.

713040

Schuldendiensthilfen an gesetzliche Sozialversicherung

713050

Schuldendiensthilfen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

713060

Schuldendiensthilfen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

713070

Schuldendiensthilfen an private Unternehmen

713080

Schuldendiensthilfen an übrige Bereiche

7131

Schuldenübernahmen

714

- reserviert -

715

- reserviert -

716

- reserviert -

717

Sonstige Erstattungen und Zuweisungen

7170

Sonstige Erstattungen an den Bund

7171

Sonstige Erstattungen an das Land

7172

Sonstige Erstattungen an Gemeinden (GV)

7173

Sonstige Erstattungen an Zweckverbände und dgl.

7174

Sonstige Erstattungen an gesetzliche Sozialversicherung

7175

Sonstige Erstattungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

7176

Sonstige Erstattungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

7177

Sonstige Erstattungen an private Unternehmen

7178

Sonstige Erstattungen an übrige Bereiche

718

- reserviert -

719

- reserviert -

72

Aufwendungen für sonstige Leistungen an Dritte (Transferleistungen)

720

- reserviert -

721

Aufwand aus Transferleistungen - personenbezogen -

722

Aufwand aus Transferleistungen - sachbezogen -

723

Leistungen an natürliche Personen nach SGB XII

7230

Sozialhilfeleistungen (SGB XII) an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen und Leistungen für Bildung und Teilhabe

72300

Sozialhilfeleistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen

723001

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

7230011

Laufende Leistungen

7230012

Einmalige Leistungen an Empfänger lfd. Leistungen

7230013

Einmalige Leistungen an sonstige Leistungsberechtigte

723002

Hilfe zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)

7230021

Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47)

7230022

Hilfe bei Krankheit (§ 48)

7230023

Hilfe zur Familienplanung (§ 49)

7230024

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50)

7230025

Hilfe bei Sterilisation (§ 51)

7230026

Zahlungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gem. § 264 Abs. 7 SGB V

723003

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)

7230031

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX)

7230032

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 33 SGB IX)

7230033

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX)

7230034

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Ab s. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 SGB IX)

72300341

Hilfsmittel - ohne Hilfsmittel nach §§ 26, 31 und 33 SGB IX - (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)

72300342

Heilpädagogische Leistungen für Kinder (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX)

72300343

Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX)

72300344

Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX)

72300345

Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung
(§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX)

72300346

Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
(§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)

72300347

Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX)

72300348

Andere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 2 SGB IX)

72300349

Weitere Eingliederungshilfen

723003491

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB XII)

723003492

Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
(§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII)

723003493

Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X II)

723003494

Hilfen in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56
SGB XII (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XII)

723003495

Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XII)

723003496

Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 SGB XII)

723004

Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

7230040

Häusliche Pflege nach § 63 SGB XII

72300401

Pflegegeld bei erheblicher Pflegebedürftigkeit (§ 64 Abs. 1)

72300402

Pflegegeld bei schwerer Pflegebedürftigkeit (§ 64 Abs.2)

72300403

Pflegegeld bei schwerster Pflegebedürftigkeit (§ 64 Abs.3)

72300404

Andere Leistungen

723004041

Angemessene Anwendungen der Pflegeperson (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1)

723004042

Angemessene Beihilfen (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2)

723004043

Aufwendungen für die Beiträge der Pflegeperson oder der besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung (§ 65 Abs. 1 und 2)

723004044

Kostenübernahme für Heranziehung einer besonderen Pflegekraft u. Ä.
(§ 65 Abs. 1 Satz 2)

723004045

Hilfsmittel (§ 61 Abs. 2 Satz 1)

723004046

Aufwendungen für teilstationäre Pflege (§ 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI)

723004047

Aufwendungen für Kurzzeitpflege (§ 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI)

723004048

Aufwendungen für stationäre Pflege (§ 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI)

7230040371

Sog. Pflegestufe 0

7230040372

Pflegestufe 1

7230040373

Pflegestufe 2

7230040374

Pflegestufe 3

723005

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB XII)

7230051

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69)

7230052

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70)

7230053

Altenhilfe (§ 71)

7230054

Blindenhilfe (§ 72)

7230055

Hilfen in sonstigen Lebenslagen (§ 73)

7230056

Bestattungskosten (§ 74)

72301

Leistungen für Bildung und Teilhabe

723010

Aufwendungen für Ausflüge

7230101

Schulausflüge

7230102

Kita-Ausflüge

723011

Aufwendungen für mehrtägige Fahrten

7230111

Schulfahrten

7230112

Kita-Fahrten

723012

Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII)

723013

Aufwendungen für persönlichen Schulbedarf

7230130

im Schuljahr 2010/2011

7230131

ab Schuljahr 2011/2012

723014

Aufwendungen für angemessene Lernförderung (Schüler)

723015

Aufwendungen für gemeinsame Mittagsverpflegung

7230151

in Schulen

7230152

in Kindertageseinrichtungen/in der Kindertagespflege

7230153

außerschulisches Hortmittagessen (§ 77 Abs. 11 SGB II)

723016

Aufwendungen für soziale und kulturelle Teilhabe (§ 34 Abs. 7 SGB XII)

7231

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen

72310

Leistungen der Grundsicherung (§ 42 SGB XII)

723101

dauernde Leistungen

723102

einmalige Leistungen

7232

- reserviert -

7233

- reserviert -

7234

- reserviert -

7235

Sozialhilfeleistungen (SGB XII) an natürliche Personen innerhalb von Einrichtungen

72350

Sozialhilfeleistungen an natürliche Personen innerhalb von Einrichtungen

723501

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

7235011

Laufende Leistungen

7235012

Einmalige Leistungen an Empfänger lfd. Leistungen

7235013

Einmalige Leistungen an sonstige Leistungsberechtigte

723502

Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB II)

7235021

Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47)

7235022

Hilfe bei Krankheit (§ 48)

7235023

Hilfe zur Familienplanung (§ 49)

7235024

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50)

7235025

Hilfe bei Sterilisation (§ 51)

7235026

Zahlungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gem. § 264 Abs. 7 SGB V

723503

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)

7235031

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX)

7235032

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 33 SGB IX)

7235033

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX)

7235034

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 SGB IX)

72350341

Hilfsmittel - ohne Hilfsmittel nach §§ 26, 31 und 33 SGB IX - (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)

72350342

Heilpädagogische Leistungen für Kinder (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGBIX)

72350343

Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX)

72350344

Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. SGB IX)

72350345

Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung
(§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX)

72350346

Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
(§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)

72350347

Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX)

72350348

Andere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 2 SGB IX)

72350349

Weitere Eingliederungshilfen

723503491

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung

723503492

Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
(§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII)

723503493

Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X II)

723503494

Hilfen in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 SGB XII (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XII)

723503495

Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XII)

723503496

Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 SGB XII)

723504

Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

7235040

Häusliche Pflege nach § 63 SGB XII)

72350401

Pflegegeld bei erheblicher Pflegebedürftigkeit (§ 64 Abs. 1)

72350402

Pflegegeld bei schwerer Pflegebedürftigkeit (§ 64 Abs.2)

72350403

Pflegegeld bei schwerster Pflegebedürftigkeit (§ 64 Abs.3)

72350404

Andere Leistungen

723504041

Angemessene Anwendungen der Pflegeperson (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1)

723504042

Angemessene Beihilfen (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2)

723504043

Aufwendungen für die Beiträge der Pflegeperson oder der besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung (§ 65 Abs. 1 und 2)

723504044

Kostenübernahme für Heranziehung einer besonderen Pflegekraft u. Ä.
(§ 65 Abs. 1 Satz 2)

723504045

Hilfsmittel (§ 61 Abs. 2 Satz 1)

723504046

Aufwendungen für teilstationäre Pflege (§ 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI)

723504047

Aufwendungen für Kurzzeitpflege (§ 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI)

723504048

Aufwendungen für stationäre Pflege (§ 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI)

7235040371

Sog. Pflegestufe 0

7235040372

Pflegestufe 1

7235040373

Pflegestufe 2

7235040374

Pflegestufe 3

723505

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB XII)

7235051

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69)

7235052

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70)

7235053

Altenhilfe (§ 71)

7235054

Blindenhilfe (§ 72)

7235055

Hilfen in sonstigen Lebenslagen (§ 73)

7235056

Bestattungskosten (§ 74)

72351

Leistungen für Bildung und Teilhabe

723510

Aufwendungen für Ausflüge

7235101

Schulausflüge

7235102

Kita-Ausflüge

723511

Aufwendungen für mehrtägige Fahrten

7235111

Schulfahrten

7235112

Kita-Fahrten

723512

Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII)

723513

Aufwendungen für persönlichen Schulbedarf

7235130

im Schuljahr 2010/2011

7235131

ab Schuljahr 2011/2012

723514

Aufwendungen für angemessene Lernförderung (Schüler)

723515

Aufwendungen für gemeinsame Mittagsverpflegung

7235151

in Schulen

7235152

in Kindertageseinrichtungen/in der Kindertagespflege

7235153

außerschulisches Hortmittagessen (§ 77 Abs. 11 SGB II)

723516

Aufwendungen für soziale und kulturelle Teilhabe (§ 34 Abs. 7 SGB XII)

7236

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) an natürliche Personen innerhalb von Einrichtungen

72360

Leistungen der Grundsicherung (§ 42 SGB XII)

723601

dauernde Leistungen

723602

einmalige Leistungen

7237

- reserviert -

7238

- reserviert -

7239

- reserviert -

724

Leistungen an natürliche Personen nach SGB II (Optionsgemeinden)

7240

Leistungen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende (nach § 22 SGB II) und Leistungen für Bildung und Teilhabe

72400

Leistungen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende (§ 22 SGB II)

72401

Leistungen für Bildung und Teilhabe

724010

Aufwendungen für Ausflüge

7240101

Schulausflüge

7240102

Kita-Ausflüge

724011

Aufwendungen für mehrtägige Fahrten

7240111

Schulfahrten

7240112

Kita-Fahrten

724012

Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII)

724013

Aufwendungen für persönlichen Schulbedarf

7240130

im Schuljahr 2010/2011

7240131

ab Schuljahr 2011/2012

724014

Aufwendungen für angemessene Lernförderung (Schüler)

724015

Aufwendungen für gemeinsame Mittagsverpflegung

7240151

in Schulen

7240152

in Kindertageseinrichtungen/in der Kindertagespflege

7240153

außerschulisches Hortmittagessen (§ 77 Abs. 11 SGB II)

724016

Aufwendungen für soziale und kulturelle Teilhabe (§ 34 Abs. 7 SGB XII)

7241

Leistungen zur Eingliederung von Arbeitsuchenden (nach § 16 SGB II)

7242

Einmalige Leistungen an Arbeitsuchende (§ 23 SGB II)

7243

Arbeitslosengeld II ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung
(§§ 19 ff. SGB II) (Optionsgemeinden)

7244

Leistungen zur Eingliederung von Arbeitsuchenden
(nach § 16 SGB II) (Optionsgemeinden)

7245

- reserviert -

I

- reserviert -

7249

- reserviert -

725

Sonstige soziale Leistungen an natürliche Personen

7250

Jugendhilfeleistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen

7251

Jugendhilfeleistungen an natürliche Personen innerhalb von Einrichtungen

7252

Leistungen nach AsylbLG an natürliche Personen und Leistungen für Bildung und Teilhabe

72520

Leistungen nach AsylbLG an natürliche Personen

725201

Leistungen nach AsylbLG an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen

7252010

Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylbLG)

72520101

Hilfe zum Lebensunterhalt

72520102

Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

7252011

Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)

72520111

Sachleistungen

72520112

Wertgutscheine

72520113

Geldleistungen für persönliche Bedürfnisse

72520114

Geldleistungen für den Lebensunterhalt

7252012

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)

7252013

Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG)

7252014

Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)

72520141

Sachleistungen

72520142

Geldleistungen

725202

Leistungen nach AsylbLG an natürliche Personen innerhalb von Einrichtungen

7252020

Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylbLG)

72520201

Hilfe zum Lebensunterhalt

72520202

Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

7252021

Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)

72520211

Sachleistungen

72520212

Wertgutscheine

72520213

Geldleistungen für persönliche Bedürfnisse

72520214

Geldleistungen für den Lebensunterhalt

7252022

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)

7252023

Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG)

7252024

Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)

72520241

Sachleistungen

72520242

Geldleistungen

72521

Leistungen für Bildung und Teilhabe

725210

Aufwendungen für Ausflüge

7252101

Schulausflüge

7252102

Kita-Ausflüge

725211

Aufwendungen für mehrtägige Fahrten

7252111

Schulfahrten

7252112

Kita-Fahrten

725212

Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII)

725213

Aufwendungen für persönlichen Schulbedarf

7252130

im Schuljahr 2010/2011

7252131

ab Schuljahr 2011/2012

725214

Aufwendungen für angemessene Lernförderung (Schüler)

725215

Aufwendungen für gemeinsame Mittagsverpflegung

7252151

in Schulen

7252152

in Kindertageseinrichtungen/in der Kindertagespflege

7252153

außerschulisches Hortmittagessen (§ 77 Abs. 11 SGB II)

725216

Aufwendungen für soziale und kulturelle Teilhabe (§ 34 Abs. 7 SGB XII)

7253

Leistungen zur Kriegsopferfürsorge an natürliche Personen

7254

Leistungen nach Heimkehrergesetz und §§ 276 und 276a LAG an natürliche Personen

7255

- reserviert -

I

- reserviert -

7259

- reserviert -

726

- reserviert -

727

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen an Arbeitsgemeinschaften (nach SGB II)

7270

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen an Arbeitsgemeinschaften (nach § 22 SGB II) bei Leistungen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende

7271

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen an Arbeitsgemeinschaften (nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II) bei Leistungen zur Eingliederung von Arbeitsuchenden

7272

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen an Arbeitsgemeinschaften (nach § 23 SGB II) bei einmaligen Leistungen an Arbeitsuchende

7273

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen an Arbeitsgemeinschaften (nach §§ 19 ff. SGB II) beim Arbeitslosengeld II (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) / Optionsgemeinden

7274

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen an Arbeitsgemeinschaften (nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 SGB II) bei der Eingliederung von Arbeitsuchenden / Optionsgemeinden

7275

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen an Arbeitsgemeinschaften für Leistungen Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II)

72751

Leistungen für Bildung und Teilhabe

727510

Aufwendungen für Ausflüge

7275101

Schulausflüge

7275102

Kita-Ausflüge

727511

Aufwendungen für mehrtägige Fahrten

7275111

Schulfahrten

7275112

Kita-Fahrten

727512

Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII)

727513

Aufwendungen für persönlichen Schulbedarf

7275130

im Schuljahr 2010/2011

7275131

ab Schuljahr 2011/2012

727514

Aufwendungen für angemessene Lernförderung (Schüler)

727515

Aufwendungen für gemeinsame Mittagsverpflegung

7275151

in Schulen

7275152

in Kindertageseinrichtungen/in der Kindertagespflege

7275153

außerschulisches Hortmittagessen (§ 77 Abs. 11 SGB II)

727516

Aufwendungen für soziale und kulturelle Teilhabe (§ 34 Abs. 7 SGB XII)

7276

- reserviert -

|

- reserviert -

7279

- reserviert -

728

Sonstige soziale Erstattungen

7280

Sonstige soziale Erstattungen an Bund

7281

Sonstige soziale Erstattungen an Land

7282

Sonstige soziale Erstattungen an Gemeinden (GV)

7283

Sonstige soziale Erstattungen an Zweckverbände und dgl.

7284

Sonstige soziale Erstattungen an gesetzliche Sozialversicherung

7285

Sonstige soziale Erstattungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

7286

Sonstige soziale Erstattungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

7287

Sonstige soziale Erstattungen an private Unternehmen

7288

Sonstige soziale Erstattungen an übrige Bereiche

7289

- reserviert -

729

Andere Aufwendungen für sonstige Leistungen an Dritte

7290

Aufwendungen für Ehrungen, Preisgelder und Stipendien

7299

Andere Aufwendungen für sonstige Leistungen an Dritte und Leistungen für Bildung und Teilhabe bei geringem Einkommen i. S. des BKKG oder WoGG

72990

Andere Aufwendungen für sonstige Leistungen an Dritte

72991

Leistungen für Bildung und Teilhabe bei geringem Einkommen i. S. des BKKG oder WoGG

729910

Aufwendungen für Ausflüge

7299101

Schulausflüge

7299102

Kita-Ausflüge

729911

Aufwendungen für mehrtägige Fahrten

7299111

Schulfahrten

7299112

Kita-Fahrten

729912

Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII)

729913

Aufwendungen für persönlichen Schulbedarf

7299130

im Schuljahr 2010/2011

7299131

ab Schuljahr 2011/2012

729914

Aufwendungen für angemessene Lernförderung (Schüler)

729915

Aufwendungen für gemeinsame Mittagsverpflegung

7299151

in Schulen

7299152

in Kindertageseinrichtungen/in der Kindertagespflege

7299153

außerschulisches Hortmittagessen (§ 77 Abs. 11 SGB II)

729916

Aufwendungen für soziale und kulturelle Teilhabe (§ 34 Abs. 7 SGB XII)

73

Sonstige Steuern und steuerähnliche Aufwendungen einschließlich gesetzliche Umlageverpflichtungen

730

- reserviert -

|

- reserviert -

734

- reserviert -

735

Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen und aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

7350

Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen

7351

Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen an EU

7352

Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen an Bund, LAF, ERP-Sondervermögen

7353

Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen an Land

735310

Krankenhausumlage

735311

Kompensationsumlage (§ 40c FAG)

7354

Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen an Gemeinden (GV)

735410

Kreisumlage

735420

Schulumlage

735430

LWV-Umlage

735490

Andere Umlagen

7355

Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen an Zweckverbände und dgl.

7359

Sonstige Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen

736

Aufwendungen aus steuerähnlichen Abgaben

7360

Aufwendungen aus steuerähnlichen Abgaben

7361

Aufwendungen aus steuerähnlichen Abgaben an EU

7362

Aufwendungen aus steuerähnlichen Abgaben an Bund, LAF, ERP-Sondervermögen

7363

Aufwendungen aus steuerähnlichen Abgaben an Land

736310

Abwasserabgabe

7364

Aufwendungen aus steuerähnlichen Abgaben an Gemeinden (GV)

7365

Aufwendungen aus steuerähnlichen Abgaben an Zweckverbände und dgl.

7369

Sonstige Aufwendungen aus steuerähnlichen Abgaben

737

- reserviert -

738

Steuerähnliche Aufwendungen aus der Zerlegung von Gemeinschaftssteuern

7380

Steuerähnliche Aufwendungen aus der Zerlegung von Gemeinschaftssteuern

738010

Gewerbesteuerumlage

738020

Grundsteuerausgleich

738030

Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit

739

Andere Aufwendungen aus sonstigen Steuern und steuerähnlichen Aufwendungen

74

Steuern vom Einkommen und Ertrag

740

Gewerbesteuer

741

Körperschaftsteuer

742

Kapitalertragsteuer

743

Ausländische Quellensteuer

744

- reserviert -

|

- reserviert -

748

- reserviert -

749

Sonstige Steuern vom Einkommen und Ertrag

75

- reserviert -

76

Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens und Verluste aus entsprechenden Abgängen

760

- reserviert -

761

- reserviert -

762

Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

763

Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren des Umlaufvermögens

764

- reserviert -

|

- reserviert -

767

- reserviert -

768

Aufwendungen aus Verlustübernahme

769

Sonstige Abschreibungen

77

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

770

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen

771

Bankzinsen

772

Kredit- und Überziehungsprovisionen

773

Auflösung von Disagio

774

Bürgschaftsprovisionen

775

Zinsen für sonstige Verbindlichkeiten

776

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an andere Kreditgeber

7760

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Bund

7761

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Land

7762

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Gemeinden (GV)

7763

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Zweckverbände und dgl.

7764

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an gesetzliche Sozialversicherung

7765

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Beteiligungen und Sondervermögen

7766

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

7768

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an sonstigen inländischen Bereich

7769

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an sonstigen ausländischen Bereich

777

- reserviert -

778

- reserviert -

779

Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen

78

- reserviert -

79

Außerordentlicher Aufwand

790

- reserviert -

791

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen

7910

Außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielles Anlagevermögen

7911

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen

7912

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen

792

- reserviert -

793

- reserviert -

794

Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens

7940

Verluste aus dem Abgang von immateriellen Vermögensgegenständen

7941

Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen

7942

Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen

795

- reserviert -

796

- reserviert -

797

Periodenfremde Aufwendungen

798

- reserviert -

799

Sonstige außerordentliche Aufwendungen

8

Ergebniskonten

80

Eröffnung/Abschluß

800

Eröffnungsbilanzkonto

801

Schlussbilanzkonto

802

GuV-Konto Gesamtkostenverfahren

803

- frei -

I

- frei -

809

- frei -

81

Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit
(Einzahlungskonten für Finanzrechnung)

810

Einzahlungen aus privatrechtlichen Leistungsentgelten

811

Einzahlungen aus öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten

812

Einzahlungen aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen

813

Sonstige ordentliche Einzahlungen

814

Einzahlungen aus Steuern und ähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus gesetzlichen Umlagen

815

Einzahlungen aus Transferleistungen

816

Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeinen Umlagen

817

Zinsen und Finanzeinzahlungen

818

- reserviert -

819

- reserviert -

82

Sonstige Einzahlungen
(Einzahlungskonten für Finanzrechnung)

820

Einzahlungen aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen sowie Investitionsbeiträgen

821

- reserviert -

822

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens

823

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens

824

- reserviert -

825

- reserviert -

826

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Begebung von Anleihen

828

Außerordentliche Einzahlungen

829

Einzahlungen aus haushaltsunwirksamen Vorgängen

8290

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung

83

Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit
(Auszahlungskonten für Finanzrechnung)

830

Personalauszahlungen

831

Versorgungsauszahlungen

832

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen

833

Transferauszahlungen

834

Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzausgaben

835

Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

836

Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen

837

Sonstige ordentliche Auszahlungen

838

- reserviert -

839

- reserviert -

84

Sonstige Auszahlungen
(Auszahlungskonten für Finanzrechnung)

840

Auszahlungen für aktivierte Investitionszuweisungen und -zuschüsse

841

Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

842

Auszahlungen für Baumaßnahmen

843

Auszahlungen für Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen

844

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen

845

- reserviert -

846

Auszahlungen für die Tilgung von Investitionskrediten und Begebung von Anleihen

848

Außerordentliche Auszahlungen

849

Auszahlungen für haushaltsunwirksame Vorgänge

8490

85

Korrekturkonten zu den Erträgen der Kontenklasse 5

86

Korrekturkonten zu den Aufwendungen der Kontenklasse 6

87

Korrekturkonten zu den Aufwendungen der Kontenklasse 7

88

Kurzfristige Erfolgsrechnung (KER)

880

Gesamtkostenverfahren

89

Innerjährige Rechnungsabgrenzung

891

Aktive Rechnungsabgrenzung

895

Passive Rechnungsabgrenzung

9

Kosten- und Leistungsrechnung

90

- frei -

91

- frei -

92

- frei -

93

- frei -

94

- frei -

95

- frei -

96

- frei -

97

- frei -

98

- frei -

99

- frei -

Muster 14 - Stellenplan

Muster 14

zu § 5 Abs. 1 und 2

Stellenplan

Teil A: - Beamte

Teil A:
Beamte

I. Gemeindeverwaltung

 

Besoldungsgruppen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz3

Beamte
zusammen
20..1

Zahl der
Stellen
nach dem
Stellenplan
20..2

Zahl der am
30. Juni 20..2
tatsächlich
besetzten
Stellen

Vermerke, Erläuterungen

Teilhaushalt

Bezeichnung

 

höherer Dienst

gehobener
Dienst

mittlerer Dienst

….

B 2

A 16

A 15

A 14

A 13

A 13

A 12

….

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellenplan 20..1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellenplan 20..2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der am 30. Juni 20..2 besetzten Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.

Sondervermögen mit Sonderrechnungen

Jedes Sondervermögen ist für sich aufzuführen.


Teil B: - Arbeitnehmer außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes

Teil B:
Arbeitnehmer außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes

Teilhaushalt

Bezeichnung

Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag für den öffent-
lichen Dienst3

Arbeitnehmer
zusammen
20..1

Zahl der
Stellen
nach dem
Stellenplan
20..2

Zahl der am
30. Juni 20..2
tatsächlich
besetzten
Stellen

Vermerke, Erläuterungen

15

14

13

…………………………….

2

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellenplan 20..1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellenplan 20..2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der am 30. Juni 20..2 besetzten Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil C: - Arbeitnehmer des Sozial- und Erziehungsdienstes

Teil C:
Arbeitnehmer des Sozial- und Erziehungsdienstes

Teilhaushalt

Bezeichnung

Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag für den öffent-
lichen Dienst3

Arbeitnehmer
zusammen
20..1

Zahl der
Stellen
nach dem
Stellenplan
20..2

Zahl der am
30. Juni 20..2
tatsächlich besetzten Stellen

Vermerke, Erläuterungen

18

17

16

…………………………….

4

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellenplan 20..1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellenplan 20..2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der am 30. Juni 20..2 besetzten Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil D: - Zusammenstellung

Teil D:
Zusammenstellung

Teilhaushalt

Bezeichnung

Zahl der Stellen
20..1

Zahl der Stellen
20..2

Zahl der tatsächlich
besetzten Stellen
am 30.06.20..2

Erläuterungen

Beamte

Arbeitnehmer
(Teil B + C
zusammen)

Insgesamt

Beamte

Arbeitnehmer
(Teil B + C
zusammen)

Insgesamt

Beamte

Arbeitnehmer
(Teil B + C
zusammen)

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachrichtlich:

a)

Beamte im Vorbereitungsdienst

 

------

 

 

------

 

 

------

 

 

b)

Auszubildende in der Gruppe Arbeitnehmer

------

 

 

------

 

 

------

 

 

 

c)

Praktikanten

------

 

 

------

 

 

------

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster 15 - Ergebnisrechnung

Muster 15

zu § 46

Ergebnisrechnung

- Euro -

Nr.

Konten

Bezeichnung

Ergebnis
des Vorjah-

res
20..

Fortge-
schriebener

Ansatz des
Haushalts-
jahres

20..

Ergebnis
des Haus-
haltsjahres

20..

Vergleich
fortgeschriebener
Ansatz /
Ergebnis
des Haus-
haltsjahres

(Sp
. 5 ./. Sp. 6)

1

2

3

4

5

6

7

1

50

Privatrechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

 

2

51

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

 

3

548-549

Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

 

 

 

4

52

Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen

 

 

 

 

5

55

Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen

 

 

 

 

6

547

Erträge aus Transferleistungen

 

 

 

 

7

540-543

Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen

 

 

 

 

8

546

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

 

 

 

 

9

53

Sonstige ordentliche Erträge

 

 

 

 

10

 

Summe der ordentlichen Erträge (Nr. 1 bis 9)

 

 

 

 

11

62, 63,
640-643,
647-649,
65

Personalaufwendungen

 

 

 

 

12

644-646

Versorgungsaufwendungen

 

 

 

 

13

60, 61,
67-69

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

 

 

 

 

14

66

Abschreibungen

 

 

 

 

15

71

Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen

 

 

 

 

16

73

Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

 

 

17

72

Transferaufwendungen

 

 

 

 

18

70, 74, 76

Sonstige ordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

19

 

Summe der ordentlichen Aufwendungen
(Nr. 11 bis 18)

 

 

 

 

20

 

Verwaltungsergebnis (Nr. 10 ./. Nr. 19)

 

 

 

 

21

56, 57

Finanzerträge

 

 

 

 

22

77

Zinsen und andere Finanzaufwendungen

 

 

 

 

23

 

Finanzergebnis (Nr. 21 ./. Nr. 22)

 

 

 

 

24

 

Ordentliches Ergebnis (Nr. 20 und Nr. 23)

 

 

 

 

25

59

Außerordentliche Erträge

 

 

 

 

26

79

Außerordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

27

 

Außerordentliches Ergebnis
(Nr. 25 ./. Nr. 26)

 

 

 

 

28

 

Jahresergebnis (Nr. 24 und Nr. 27)

 

 

 

 

Muster 16 - Finanzrechnung

Muster 16

zu § 47 Abs. 2

Finanzrechnung

- Euro -

Nr.

Bezeichnung

Ergebnis des
Vorjahres
20..

Fortge-
schrie-
bener
Ansatz
des
Haus-
halts
-
jahres

20..

Ergebnis
des
Haushalts-
jahres

20..

Vergleich
fortge-
schriebe-
ner
Ansatz
/ Ergebnis
des
Haushalts-
jahres

(Sp. 4 ./. Sp. 5

1

2

3

4

5

6

1

Privatrechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

 

2

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

 

3

Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

 

 

 

4

Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen

 

 

 

 

5

Einzahlungen aus Transferleistungen

 

 

 

 

6

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen

 

 

 

 

7

Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen

 

 

 

 

8

Sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben

 

 

 

 

9

Summe Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8)

 

 

 

 

10

Personalauszahlungen

 

 

 

 

11

Versorgungsauszahlungen

 

 

 

 

12

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen

 

 

 

 

13

Auszahlungen für Transferleistungen

 

 

 

 

14

Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen

 

 

 

 

15

Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

 

 

16

Zinsen und ähnliche Auszahlungen

 

 

 

 

17

Sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben

 

 

 

 

18

Summe Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17)

 

 

 

 

19

Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Nr. 9 ./. Nr. 18)

 

 

 

 

20

Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen

 

 

 

 

21

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens

 

 

 

 

22

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens

 

 

 

 

23

Summe Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22)

 

 

 

 

24

Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

 

 

 

 

25

Auszahlungen für Baumaßnahmen

 

 

 

 

26

Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen

 

 

 

 

27

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen

 

 

 

 

28

Summe Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27)

 

 

 

 

29

Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit
(Nr. 23 ./. Nr. 28)

 

 

 

 

30

Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf (Nr. 19 und 29)

 

 

 

 

31

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen

 

 

 

 

32

Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und inneren Darlehen und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen

 

 

 

 

33

Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 31 ./. Nr. 32)

 

 

 

 

34

Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Nr. 30 und Nr. 33)

 

 

 

 

35

Haushaltsunwirksame Einzahlungen (u.a. fremde Finanzmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten)

 

 

 

 

36

Haushaltsunwirksame Auszahlungen (u.a. fremde Finanzmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten)

 

 

 

 

37

Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen (Nr. 35 ./. Nr. 36)

 

 

 

 

38

Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres

 

 

 

 

39

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34 und 37)

 

 

 

 

40

Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Nr. 38 und 39)

 

 

 

 

Muster 17 - Finanzrechnung

Muster 17

zu § 47 Abs. 3

Finanzrechnung

- Euro -

Nr.

 

Bezeichnung

Ergebnis des
Vorjahres
20..

Fortge-
schriebener
Ansatz des
Haus-
halts
-
jahres

20..

Ergebnis des
Haus-

halts-
jahres

20..

Vergleich
fortge
-
schrie-
bener
Ansatz /
Ergebnis
des Haus-
halts
-

jahres
(Sp. 4 ./. Sp. 5

1

 

2

3

4

5

6

1

Jahresergebnis der Ergebnisrechnung

 

 

 

 

2

+/-

Abschreibungen/Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

 

 

 

 

3

-

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

 

 

 

 

4

+/-

Zunahme/Abnahme von Rückstellungen

 

 

 

 

5

-/+

Erträge/Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens

 

 

 

 

6

+/-

Sonstige nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge (einschließlich sonstige außerordentliche Erträge und Aufwendungen)

 

 

 

 

7

-/+

Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

 

 

 

 

8

+/-

Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

 

 

 

 

9

Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Nr. 1 bis 8)

 

 

 

 

10

 

Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen

 

 

 

 

11

+

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens

 

 

 

 

12

-

Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen

 

 

 

 

13

+

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens

 

 

 

 

14

-

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen

 

 

 

 

15

Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit (Nr. 10 bis 14)

 

 

 

 

16

+

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen

 

 

 

 

17

-

Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und inneren Darlehen und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen

 

 

 

 

18

Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 16 ./. 17)

 

 

 

 

19

+

Einzahlungen aus haushaltsunwirksamen Vorgängen (u.a. fremde Finanzmittel, Aufnahme von Kassenkrediten, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln)

 

 

 

 

20

-

Auszahlungen aus haushaltsunwirksamen Vorgängen (u.a. fremde Finanzmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten)

 

 

 

 

21

 

Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen (Nr. 19 ./. 20)

 

 

 

 

22

 

Zahlungsmittelüberschuss / Zahlungsmittelbedarf (Nr. 9, 15, 18 und 21)

 

 

 

 

23

 

Zahlungsmittelbestand zu Beginn des Haushaltsjahres

 

 

 

 

24

 

Veränderung des Zahlungsmittelbestandes im Haushaltsjahr (Nr. 22)

 

 

 

 

25

 

Zahlungsmittelbestand am Ende des Haushaltsjahres (Nr. 23 und Nr. 24)

 

 

 

 

Muster 18 - Teilergebnisrechnung

Muster 18

zu § 48 Abs. 1

Teilergebnisrechnung

- Euro -

Nr.

Konten

Bezeichnung

Ergebnis
des Vor-
jahres

20..

Fortge-
schriebe-
ner
Ansatz
des
Haushalts-
jahres

20..

Ergebnis
des
Haushalts-
jahres

20..

Vergleich
fortge-
schriebener

Ansatz /
Ergebnis
des Haus-
haltsjahres

(Sp. 5 ./. Sp. 6)

1

2

3

4

5

6

7

 

 

Ordentliche Erträge

 

 

 

 

 

 

.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der ordentlichen Erträge

 

 

 

 

 

 

Ordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der ordentlichen Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsergebnis

 

 

 

 

 

 

Finanzerträge
Finanzaufwendungen

 

 

 

 

 

 

Finanzergebnis

 

 

 

 

 

 

Ordentliches Ergebnis
(Verwaltungsergebnis und Finanzergebnis)

 

 

 

 

 

 

Außerordentliches Ergebnis
Außerordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

Außerordentliches Ergebnis

 

 

 

 

 

 

Jahresergebnis vor internen Leistungsbeziehungen
(ordentliches Ergebnis und außerordentliches Ergebnis)

 

 

 

 

 

 

Erlöse aus internen Leistungsbeziehungen
Kosten aus internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

 

 

 

Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

 

 

 

Jahresergebnis nach internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

 

Muster 19 - Teilfinanzrechnung

Muster 19

zu § 48 Abs. 1

Teilfinanzrechnung

- Euro -

Nr.

Bezeichnung

Ergebnis
des Vorjah
res
20..

Fortge-
schriebener
Ansatz des
Haushalts
jahres
20..

Ergebnis
des Haus
haltsjahres
20..

Vergleich
Ansatz / Er
gebnis des
Haushaltsjah-
res
(Sp. 4 ./. Sp. 5)

1

2

3

4

5

6

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

.
.
.

 

 

 

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

 

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

.
.
.

 

 

 

 

 

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
.
.
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

 

Saldo (Einzahlungen ./. Auszahlungen)

 

 

 

 

 

Muster 2 GemHVO

Muster 2

zu § 60 Nr. 2 (§ 98 HGO)

Muster 20 - Vermögensrechnung (Bilanz) zum …

Muster 20

zu § 49

Vermögensrechnung (Bilanz) zum …

- Euro -

Nr.

Bezeichnung

Ergebnis
20..1

Ergebnis
20..2

Nr.

Bezeichnung

Ergebnis
20..1

Ergebnis
20..2

1

2

3

4

5

6

7

8

Aktiva

 

 

 

Passiva

 

 

 

1

Anlagevermögen

 

 

1

Eigenkapital

 

 

1.1

Immaterielle Vermögensgegenstände

 

 

1.1

Netto-Position

 

 

1.1.1

Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte

 

 

1.2

Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital

 

 

1.1.2

Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse

 

 

1.2.1

Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

 

 

1.2

Sachanlagen

 

 

1.2.2

Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

 

 

1.2.1

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte

 

 

1.2.3

Sonderrücklagen

 

 

1.2.2

Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

 

 

1.2.4

Stiftungskapital

 

 

1.2.3

Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen

 

 

1.3

Ergebnisverwendung

 

 

1.2.4

Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung

 

 

1.3.1

Ergebnisvortrag

 

 

1.2.5

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

 

1.3.1.1

Ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

 

 

1.2.6

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

 

 

1.3.1.2

außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

 

 

1.3

Finanzanlagen

 

 

1.3.2

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

 

 

1.3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen

 

 

1.3.2.1

Ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

 

 

1.3.2

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

 

 

1.3.2.2

Außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

 

 

1.3.3

Beteiligungen

 

 

2

Sonderposten

 

 

1.3.4

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

2.1

Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge

 

 

1.3.5

Wertpapiere des Anlagevermögens

 

 

2.1.1

Zuweisungen vom öffentlichen Bereich

 

 

1.3.6

Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

 

 

2.1.2

Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich

 

 

1.4

Sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen

 

 

2.1.3

Investitionsbeiträge

 

 

2

Umlaufvermögen

 

 

2.2

Sonderposten für den Gebührenausgleich

 

 

 

 

2.3

Sonderposten für Umlagen nach § 37 Abs. 3 FAG

 

 

2.1

Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

 

 

2.4

Sonstige Sonderposten

 

 

2.2

Fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren

 

 

3

Rückstellungen

 

 

2.3

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

 

 

3.1

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

 

 

2.3.1

Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

 

 

3.2

Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen

 

 

2.3.2

Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben, Umlagen

 

 

3.3

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien

 

 

2.3.3

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

3.4

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

 

 

2.3.4

Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

 

 

3.5

Sonstige Rückstellungen

 

 

2.3.5

Sonstige Vermögensgegenstände

 

 

4

Verbindlichkeiten

 

 

2.4

Flüssige Mittel

 

 

4.1

Verbindlichkeiten aus Anleihen

 

 

3

Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

 

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

4

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

 

 

4.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.2.1

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.2.2

Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditgebern

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.2.3

Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kreditgebern

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.3

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung

 

 

 

 

 

 

4.4

Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

 

 

 

 

 

 

4.5

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen und Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen

 

 

 

 

 

 

4.6

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

4.7

Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

 

 

 

 

 

 

4.8

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

 

 

 

 

 

 

4.9

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

5

Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

 

Summe Aktiva

 

 

 

Summe Passiva

 

 

 

Der Gemeindevorstand

___________________________

.................................

Ort, den

Unterschrift)

Muster 21 - Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel)

Muster 21

zu § 52 Abs. 1

Übersicht
über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel)

- 1000 EUR -

Anlagevermögen

Anschaffungs- und
Herstellungskosten

Kumulierte Abschreibungen

Buchwert

Gesamte
AK/HK
am Beginn
des Haushalts-
jahres

Zugänge im
Haushalts-

jahr

Abgänge
im
Haushalts-
jahr

Umbuchungen
im Haushalts-
jahr

Gesamte
AK/HK am
Ende des
Haushalts-
jahres

Kumulierte
Abschrei
-
bungen
am
Beginn des
Haushalts-
jahres

Zuschrei-
bungen
im
Haushalts-
jahr

Abschrei-
bungen
im
Haushalts-
jahr

Umbuchungen
im
Haushaltsjahr

Kumu-
lierte
Ab-
schrei-
bungen
am Ende
des Haus-
halts
-
jahres

am
31.12.
des
Haus-
halts
-
jahres

am
31.12.
des
Vor-
jahres

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

1.

Immaterielle Vermögensgegenstände

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2

Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe 1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Sachanlagevermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Bauten, einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3

Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.4

Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.6

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe 2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Finanzanlagevermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3

Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5

Wertpapiere des Anlagevermögens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.6

Sonstige Finanzanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe 3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme (1. bis 3.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster 3 - Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden ...

Muster 3

Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen

Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan des Jahres1

Voraussichtlich fällige Auszahlungen2 3
1000 EUR

20..

20..

20..

20..

20..

1

2

3

4

5

6

20..

 

 

 

 

 

20..

 

 

 

 

 

20..

 

 

 

 

 

20..

 

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

 

Nachrichtlich

 

 

 

 

 

In der Ergebnis- und Finanzplanung vorgesehene Kreditaufnahmen

 

 

 

 

 

Muster 4 - Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten - 1000 EUR -

Muster 4

zu § 1 Abs. 4 Nr. 5

Übersicht
über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten
- 1000 EUR -

Art

 

Voraussichtlicher
Stand zu Beginn
des Haushaltsjahres
20..

Voraussichtlicher
Stand zum Ende
des Haushaltsjahres
20..

Stand zu Beginn des Vorjahres
20..

1

2

3

4

1.

Verbindlichkeiten aus Anleihen

2.

Verbindlichkeiten aus Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

2.1

Bund, LAF, ERP-Sondervermögen

2.2

Land

2.3

Gemeinden und Gemeindeverbänden

2.4

Zweckverbänden und dgl.

2.5

Sonstiger öffentlicher Bereich

2.6

Kreditmarkt

2.7

Verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen

 

 

 

Summe

 

 

 

3.

Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten

 

 

 

4.

Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen

4.1

Leasing

4.2

Sonstige

 

 

 

Summe

 

 

 

Nachrichtlich

 

 

 

5.

Verbindlichkeiten der Sondervermögen mit Sonderrechnung

5.1

Aus Krediten

5.2

Aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen

6.

Vorübergehende Inanspruchnahme von flüssigen Mitteln aus Sonderrücklagen für andere Zwecke

7.

Anteilige Schulden im Rahmen von Mitgliedschaften in Zweckverbänden1

8.

Anteilige Schulden im Rahmen der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen2

9.

Langfristige Mietverträge und Verpflichtungen aus ÖPP-Verträgen

 

 

 

Muster 5 - Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen - 1000 EUR -

Muster 5

zu § 1 Abs. 4 Nr. 5

Übersicht
über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen
- 1000 EUR -

 

Art

Stand zu
Beginn des
Vorjahres
20..

Voraussicht-
licher Stand
zu Beginn
des
Haushalts-
jahres
20..

Voraussicht-
licher Stand
zum Ende des
Haushalts-
jahres
20..

 

1

2

3

4

1.

Rücklagen und Sonderrücklagen

1.1

Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

1.2

Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

1.3

Sonderrücklagen

1.4

Stiftungskapital

 

 

 

........................

 

Summe der Rücklagen

 

 

 

2.

Rückstellungen

2.1

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen
(davon durch Mittel der Versorgungsrücklage nach HVersRücklG gedeckt)

2.2

Rückstellungen aus Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern, Beamten und Arbeitnehmern

2.3

Rückstellungen aus Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen

2.4

Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden sollen

2.5

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien

2.6

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

2.7

Rückstellungen für unbestimmte Aufwendungen für Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz und für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen

2.8

Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren

2.9

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

2.10

Sonstige Rückstellungen

 

 

 

........................

 

 

 

 

Summe der Rückstellungen

 

 

 

 

Muster 6 - Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur ...

Muster 6

zu § 1 Abs. 4 Nr. 7

Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Mittel

Art

Haushaltsansatz

Ergebnis
des Jahres-
abschlusses

Erläute-
rungen

20..1

20..2

20..

EUR

EUR

EUR

1

2

3

4

5

1.

Gesamtbetrag der Mittel nach § 36a Abs. 4 HGO

 

 

 

 

 

1.1

Sockelbetrag für jede Fraktion

(jährl. ___ EUR

 

 

 

 

 

1.2

Restbetrag nach Fraktionsstärke

(jährl. ____ EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Aufteilung des Betrages unter 1 auf die einzelnen Fraktionen:

 

 

 

 

 

2.1

Fraktion ............

 

 

 

 

 

 

2.1.1

Personalaufwendungen

 

 

 

 

 

 

2.1.2

Sachaufwendungen ohne Öffentlichkeitsarbeit

 

 

 

 

 

 

2.1.3

Sachaufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit

 

 

 

 

Summe:

 

 

 

 

 

2.2

Fraktion.............

.

.

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresbeträge

 

 

20..1

20..2

20..

 

EUR

EUR

EUR

3.

Zusätzlich an die einzelnen Fraktionen gewährte geldwerte Leistungen3

 

 

 

 

 

3.1 Fraktion ........................

 

 

 

 

 

 

3.1.1

Überlassung von Personal der Gemeinde für die Fraktionsarbeit (Geschäftsstellenbetrieb und Fraktionsassistenten)

 

 

 

 

 

 

3.1.2

Bereitstellung von Fahrzeugen

 

 

 

 

 

 

3.1.3

Bereitstellung von Räumen (einschl. Heizung, Reinigung, Beleuchtung)

 

 

 

 

 

 

3.1.4

Bereitstellung von Büroausstattung

 

 

 

 

 

 

3.1.5

Übernahme der Kosten für Fachliteratur, Fachzeitschriften, elektronische Kommunikation usw.

 

 

 

 

Summe:

 

 

 

 

 

3.2

Fraktion ...............

.

.

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme:

 

 

 

 

Muster 7 - Ergebnishaushalt

Muster 7

zu § 2

Ergebnishaushalt

- Euro -

Nr.

Konten

Bezeichnung

Haushaltsasatz

Ergenis
des Jahres
ab
schlusses

20..

20..1

20..2

1

2

3

4

5

6

1

50

Privatrechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

2

51

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

3

548-549

Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

 

 

4

52

Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen

 

 

 

5

55

Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen

 

 

 

6

547

Erträge aus Transferleistungen

 

 

 

7

540-543

Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen

 

 

 

8

546

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen,
-zuschüssen und Investitionsbeiträgen

 

 

 

9

53

Sonstige ordentliche Erträge

 

 

 

10

 

Summe der ordentlichen Erträge (Nr. 1 bis 9)

 

 

 

11

62, 63,
640-643,
647-649,
65

Personalaufwendungen

 

 

 

12

644-646

Versorgungsaufwendungen

 

 

 

13

60, 61,
67-69

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

 

 

 

14

66

Abschreibungen

 

 

 

15

71

Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen

 

 

 

16

73

Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

 

17

72

Transferaufwendungen

 

 

 

18

70, 74, 76

Sonstige ordentliche Aufwendungen

 

 

 

19

 

Summe der ordentlichen Aufwendungen (Nr. 11 bis 18)

 

 

 

20

 

Verwaltungsergebnis (Nr. 10 ./. Nr. 19)

 

 

 

21

56, 57

Finanzerträge

 

 

 

22

77

Zinsen und andere Finanzaufwendungen

 

 

 

23

 

Finanzergebnis (Nr. 21 ./. Nr. 22)

 

 

 

24

 

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge (Nr. 10 und Nr. 21)

 

 

 

25

 

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen (Nr. 19 und Nr. 22)

 

 

 

26

 

Ordentliches Ergebnis (Nr. 24 ./. Nr. 25)

 

 

 

27

59

Außerordentliche Erträge

 

 

 

28

79

Außerordentliche Aufwendungen

 

 

 

29

 

Außerordentliches Ergebnis (Nr. 27 ./. Nr. 28)

 

 

 

30

 

Jahresergebnis (Nr. 26 und Nr. 29)

 

 

 

Nachrichtlich:
Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge

Muster 8 - fehlt

Muster 8

zu § 3 Abs. 1

fehlt

- Euro -

Nr.

Konten

Bezeichnung

Haushaltsansatz

Ergebnis
des Jahres-
abschlusses

20..

20..1

20..2

1

2

3

4

5

6

1

810

Privatrechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

2

811

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

3

812

Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

 

 

4

814

Einzahlungen aus Steuern und steuerähnlichen Erträgen einschließlich Erträgen aus gesetzlichen Umlagen

 

 

 

5

815

Einzahlungen aus Transferleistungen

 

 

 

6

816

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen

 

 

 

7

817

Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen

 

 

 

8

813,
828

Sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben

 

 

 

9

 

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nrn. 1 bis 8)

 

 

 

10

830

Personalauszahlungen

 

 

 

11

831

Versorgungsauszahlungen

 

 

 

12

832

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen

 

 

 

13

833

Auszahlungen für Transferleistungen

 

 

 

14

834

Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen

 

 

 

15

835

Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

 

16

836

Zinsen und ähnliche Auszahlungen

 

 

 

17

837,
848

Sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben

 

 

 

18

 

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nrn. 10 bis 17)

 

 

 

19

 

Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nrn. 9 und 18)

 

 

 

20

820

Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen

 

 

 

21

822

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens

 

 

 

22

823

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens

 

 

 

23

 

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nrn. 20 bis 22)

 

 

 

24

841

Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

 

 

 

25

842

Auszahlungen für Baumaßnahmen

 

 

 

26

840,
843

Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen

 

 

 

27

844

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen

 

 

 

28

 

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nrn. 24 bis 27)

 

 

 

29

 

Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nrn. 23 und 28)

 

 

 

30

 

Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nrn. 19 und 29)

 

 

 

31

826

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen

 

 

 

32

846

Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen

 

 

 

33

 

Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nrn. 31 und 32)

 

 

 

34

 

Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nrn. 30 und 33)

 

 

 

35

 

Geplanter Anfangsbestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres

 

 

 

36

 

Geplante Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34)

 

 

 

37

 

Geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres
(Summe aus den Summen Nrn. 35 und 36)

 

 

 

Muster 9 - Finanzhaushalt

Muster 9

zu § 3 Abs. 2

Finanzhaushalt

- Euro -

Nr.

Bezeichnung

Haushaltsansatz

Ergebnis
des Jahres-
abschlus-
ses
20..

20..1

20..2

 

1

2

3

4

5

1

 

Geplantes Jahresergebnis

 

 

 

2

+/-

Abschreibungen/Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

 

 

 

3

-

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

 

 

 

4

+/-

Zunahme/Abnahme von Rückstellungen

 

 

 

5

-/+

Erträge/Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens

 

 

 

6

+/-

Sonstige nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge
(einschließlich sonstige außerordentliche Erträge und Aufwendungen)

 

 

 

7

-/+

Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

 

 

 

8

+/-

Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

 

 

 

9

Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8)

 

 

 

10

 

Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen

 

 

 

11

+

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens

 

 

 

12

-

Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen

 

 

 

13

+

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens

 

 

 

14

-

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
(davon: Auszahlungen aus der Gewährung von Krediten)

 

 

 

15

Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit (Nr. 10 bis 14)

 

 

 

16

 

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen

 

 

 

17

-

Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen

 

 

 

18

Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 16 und Nr. 17)

 

 

 

19

Geplanter Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 9, 15 und 18)

 

 

 

20

Geplanter Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres

 

 

 

21

Geplanter Zahlungsmittelbestand am Ende des Haushaltsjahres
(Nr. 19 und Nr. 20)

 

 

 

§ 1

Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen(1) Der Haushaltsplan besteht aus 1. dem Gesamthaushalt,2. den Teilhaushalten und3. dem Stellenplan. (2) Der Gesamthaushalt besteht aus 1. dem Ergebnishaushalt und2. dem Finanzhaushalt. (3) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.(4) Dem Haushaltsplan sind beizufügen 1. der Vorbericht,2. die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung mit dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist sie entsprechend fortzuschreiben,3. das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen,5. Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres,6. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 7,7. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,8. der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss,9. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,10.die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen.

§ 13

Verfügungsmittel

§ 13 VerfügungsmittelIm Ergebnishaushalt sind für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung in angemessener Höhe Verfügungsmittel zu veranschlagen, für den Gemeindevorstand oder für den Bürgermeister können sie veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 15

Fremde Zahlungsmittel

§ 15 Fremde Zahlungsmittel(1) Durchlaufende Zahlungsmittel, insbesondere solche, die von der Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers eingenommen oder ausgegeben werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel, sind nicht zu veranschlagen.(2) Zahlungsmittel, die eine Kasse des zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers oder die eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, an Stelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt, sind nicht zu veranschlagen.

§ 18

Grundsatz der Gesamtdeckung

§ 18 Grundsatz der GesamtdeckungSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen1. die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts,2. die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.

§ 2

Ergebnishaushalt

§ 2 Ergebnishaushalt(1) Der Ergebnishaushalt enthältals ordentliche Erträge 1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen,5. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,6. Erträge aus Transferleistungen,7. Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,8. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen,9. sonstige ordentliche Erträge,als ordentliche Aufwendungen10.Personalaufwendungen,11.Versorgungsaufwendungen,12.Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,13.Abschreibungen,14.Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen,15.Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16.Transferaufwendungen,17.sonstige ordentliche Aufwendungen, außerdem18.Finanzerträge,19.Zinsen und ähnliche Aufwendungen, und20.außerordentliche Erträge,21.außerordentliche Aufwendungen. (2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr 1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 10 bis 17 als Verwaltungsergebnis,2. der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als Finanzergebnis,3. die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als ordentliches Ergebnis,4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach Abs. 1 Nr. 20 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 21 als außerordentliches Ergebnis,5. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis nach Nr. 3 und dem außerordentlichem Ergebnis nach Nr. 4 als geplantes Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf) auszuweisen.(3) Unter den Posten „außerordentliche Erträge" und „außerordentliche Aufwendungen" sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen. (4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 auszugleichen, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.

§ 20

Deckungsfähigkeit

§ 20 Deckungsfähigkeit(1) Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen entsprechend.(3) Abs. 1 und 2 gelten für die veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen entsprechend.(4) Die Ansätze für Mittel für Fraktionen (§ 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) sowie die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.(5) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden.(6) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 21

Übertragbarkeit

§ 21 Übertragbarkeit(1) Die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.(2) Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung genehmigt und bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind,(4) Abs. 1 gilt für die Ansätze für die Fraktionsmittel nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt; sie gelten als eingespart.(5) Die Ansätze für Verfügungsmittel (§ 13) sind nicht übertragbar.

§ 23

Rücklagen

§ 23 Rücklagen(1) Die Gemeinde hat eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. Weitere Rücklagen (Sonderrücklagen) sind zulässig.(2) Für Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Sonderrücklage zu bilden.

§ 24

Haushaltsausgleich

§ 24 Haushaltsausgleich(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Überschuss auszuweisen und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres benötigt wird. (2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge, darf der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Fehlbedarf und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses als Fehlbetrag ausgewiesen werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vor dem Abschluss der Bücher der Fehlbetrag mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage ausgeglichen werden. (3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Abs. 2 nicht möglich, dürfen Mittel aus dem außerordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts und der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum Ausgleich verwendet werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden. (4) Ist ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach Abs. 2 nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 92 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den nicht ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu beschreiben. Es muss verbindliche Festlegungen enthalten über das Konsolidierungsziel, die dafür notwendigen Maßnahmen und den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich des Ergebnishaushalts erreicht werden soll.

§ 25

Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses

§ 25 Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses(1) Ein Jahresfehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich durch Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden. (2) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 nicht oder nur teilweise möglich, darf der verbleibende Fehlbetrag aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden. (3) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur zum Teil möglich, so ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit dem Eigenkapital verrechnet werden. (4) Ein Fehlbetrag beim außerordentlichen Ergebnis soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

§ 27

Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen

§ 27 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.(2) Über Ansätze für Auszahlungen für Investitionen des Finanzhaushalts und der Teilfinanzhaushalte darf nur verfügt werden, soweit die Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.(3) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets zu erkennen sein.(4) Abs. 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 28

Berichtspflicht

§ 28 Berichtspflicht(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten. (2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass 1. sich das geplante Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert oder2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden.

§ 3

Finanzhaushalt

§ 3 Finanzhaushalt(1) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode (§ 47 Abs. 2) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Steuern und Einzahlungen aus steuerähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus Erträgen aus gesetzlichen Umlagen,5. Einzahlungen aus Transferleistungen,6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,9. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8), Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10. Personalauszahlungen,11. Versorgungsauszahlungen,12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,13. Auszahlungen für Transferleistungen,14. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,15. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,17. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,18. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),19. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18), Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 20. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,21. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,22. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,23. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22), Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 24. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,25. Auszahlungen für Baumaßnahmen,26. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,27. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,28. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),29. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),30. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29), Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 31. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen, Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 32. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,33. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),34. Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33), Zahlungsmittelbestand 35. geplanter Anfangsbestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,36. geplante Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34),37. geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Summen Nr. 35 und 36). (2) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode (§ 47 Abs. 3) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. geplantes Jahresergebnis des Ergebnishaushalts,2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten,4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von Rückstellungen,5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge (einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind, aus Investitionstätigkeit 9. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,10. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,11. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,12. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,13. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen, aus Finanzierungstätigkeit 14. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen,15. abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen. Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen 1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8) als Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit,2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 9 bis 13) als Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit,3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 14 und 15) als Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit,4. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 3 als geplanter Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres,5. die Summe des geplanten Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 4) und der geplante Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres als geplanter Endbestand der Zahlungsmittel am Ende des Haushaltsjahres. Der Finanzhaushalt ist durch eine Aufstellung der geplanten Einzahlungen und Auszahlungen in der Gliederung nach Abs. 1 zu ergänzen.

§ 31

Kleinbeträge

§ 31 KleinbeträgeDie Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als zehn Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 32

Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

§ 32 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht(1) Die Buchführung hat 1. die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen. (2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen 1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, der Rückstellungen und Schulden sowie der passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen, insbesondere Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen,2. die Lage ihres Vermögens und3. die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.

§ 33

Buchführung

§ 33 Buchführung(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auf Datenträgern (DV-Buchführung) oder in visuell lesbarer Form geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden. (2) Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Buchstaben, Symbolen oder Ziffern muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. (4) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zu legen. Der Kontenplan ist aus dem verbindlichen Kommunalen Verwaltungskontenrahmen zu entwickeln; er kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen. (5) Bei einer Buchführung mit automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass 1. fachlich geprüfte Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle freigegeben sein; dies gilt für Vorverfahren entsprechend, soweit daraus Daten in das DV-Buchführungssystem übernommen werden oder sich diese Daten auf den Jahresabschluss auswirken,2. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,3. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,4. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt,5. die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können,6. auf die Daten für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Geräten der DV-Technik zugegriffen werden kann,7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden. (6) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens. Dabei ist auf eine ausreichende Trennung der Tätigkeitsbereiche der Verwaltung von automatisierten Verfahren, der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Kassenaufgaben zu achten. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

§ 35

Inventar, Inventur

§ 35 Inventar, Inventur(1) Die Gemeinde hat für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

§ 37

Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen. (2) Der Jahresabschluss ist in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.(3) Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Aufbewahrungsfrist können die Bücher, Inventare und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Der Bürgermeister kann zulassen, dass der Inhalt von Büchern und Belegen vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bild- oder Datenträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können. Die Verfilmung von Fremdbelegen muss farbecht erfolgen. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), zu beachten. (4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.

§ 39

Rückstellungen

§ 39 Rückstellungen(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen: 1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen nach Maßgabe des § 41 Abs. 6,2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,3. die Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für die Instandhaltung von Gegenständen des Sachanlagevermögens, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden sollen,5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,6. die Sanierung von Altlasten,7. unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlage einbezogen werden, sowie ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren und9. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. (2) Für andere als die in Abs. 1 genannten ungewissen Verbindlichkeiten und unbestimmten Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für 1. Urlaubsansprüche und geleistete Überstunden,2. die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,3. die Erstellung und Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen. (3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 4

Teilhaushalte, Budgets

§ 4 Teilhaushalte, Budgets(1) In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die Produkte darzustellen. Werden Teilhaushalte nach Produktgruppen oder Produkten gebildet, sind die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen beziehungsweise der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Produktgruppen oder Produkte, die zu einem Produktbereich oder einer Produktgruppe gehören, zusammengefasst darzustellen. Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen. (2) Die Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte sind nach vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert zu gliedern. Werden die Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, sind die der Organisationseinheit zugewiesenen örtlichen Produktgruppen und Produkte darzustellen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben werden. Die vorgegebenen Produktbereiche können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; sie sind in diesem Fall in einer besonderen Übersicht darzustellen. In den Teilhaushalten sollen außerdem Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung angegeben werden. (3) Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsverrechnungen. Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 ergänzt um das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu bilden. (4) Im Fall des § 3 Abs. 1 enthält jeder Teilfinanzhaushalt die auf ihn entfallenden Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 bis 27 aus der Investitionstätigkeit, sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 31 und 32 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden. (5) Im Fall des § 3 Abs. 2 enthält jeder Teilfinanzhaushalt die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 bis 13 aus Investitionstätigkeit und die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 und 15 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden. (6) Bei den Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind außerdem anzugeben der Gesamtauszahlungsbedarf, die Summe der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel, die Summe der benötigten Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen für die Folgejahre (§ 11), der Haushaltsansatz des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auszuweisen. (7) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert (Abs. 2 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.

§ 40

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

§ 40 Allgemeine BewertungsgrundsätzeBei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gelten folgende Grundsätze:1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.2. Die Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.3. Es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Risiken und Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.4. Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.5. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

§ 41

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist. (2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen. (3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. (4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. (5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 Euro nicht übersteigen. Davon abweichend kann für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Satz 1 bis 3 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden. (6) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2592]) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden. (7) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. (8) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Erträge der nach § 37 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 815), zu erhebenden Umlage die Aufwendungen, zu deren Ausgleich die Umlage zu erheben ist, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen anzusetzen. Der Sonderposten ist im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen.

§ 43

Abschreibungen

§ 43 Abschreibungen(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt. (2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 vermindert sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Wenn die Ermittlung der Abschreibung nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf die Gemeinde abweichend von Satz 1 und 2 den vollen Abschreibungssatz anwenden, wenn der bewegliche Vermögensgegenstand in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt worden ist, sonst den halben Abschreibungssatz; dies gilt bei der Veräußerung entsprechend. (3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. (4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Von der Gemeinde gewährte und aktivierte Investitionszuweisungen und -zuschüsse können jährlich mit einem Zehntel abgeschrieben werden, wenn die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstands für die Gemeinde zu aufwändig wäre.

§ 46

Ergebnisrechnung, Planvergleich

§ 46 Ergebnisrechnung, Planvergleich(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Sie ist mindestens in der Gliederung nach § 2 aufzustellen. Den Werten der Ergebnisrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Ergebnishaushalts gegenüberzustellen. (3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen. (4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 47

Finanzrechnung, Planvergleich

§ 47 Finanzrechnung, Planvergleich(1) Die Finanzrechnung kann nach der direkten Methode, bei der das Finanzrechnungskonto primär bebucht und das entsprechende Konto der Ergebnisrechnung mitbebucht wird, oder nach der indirekten Methode, bei der der Zahlungsmittelfluss aus den Konten der Ergebnisrechnung und den Bilanzkonten entwickelt wird, geführt werden. (2) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode geführt, sind die im Haushaltsjahr eingegangenen haushaltswirksamen Einzahlungen und geleisteten haushaltswirksamen Auszahlungen sowie die haushaltsunwirksamen Einzahlungen und haushaltsunwirksamen Auszahlungen (§ 15) mindestens wie folgt auszuweisen: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,5. Einzahlungen aus Transferleistungen,6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,9. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8), Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10. Personalauszahlungen,11. Versorgungsauszahlungen,12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,13. Auszahlungen für Transferleistungen,14. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,15. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,17. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,18. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),19. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18), Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 20. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,21. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,22. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,23. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22), Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 24. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,25. Auszahlungen für Baumaßnahmen,26. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,27. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,28. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),29. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),30. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29), Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 31. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen, Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 32. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,33. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),34. Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33), haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge 35. haushaltsunwirksame Einzahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten),36. haushaltsunwirksame Auszahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten),37. Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen (Saldo aus Nr. 35 und 36), Zahlungsmittelbestand 38. Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,39. Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Summe aus Nr. 34 und 37),40. Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus den Summen Nr. 38 und 39). (3) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode geführt, ist der Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. Jahresergebnis der Ergebnisrechnung,2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -zuschüsse,4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von Rückstellungen,5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge (einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind, aus Investitionstätigkeit 9. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,10. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,11. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,12. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,13. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen, aus Finanzierungstätigkeit 14. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen,15. abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen, aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen 16. Einzahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten),17. Auszahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten). Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen 1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8) als Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit,2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 9 bis 13) als Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit,3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 14 und 15) als Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit,4. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus haushaltsunwirksamen Vorgängen (Nr. 16 und 17),5. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 4 als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres,6. die Summe des Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 5) und der Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres als Endbestand der Zahlungsmittel am Ende des Haushaltsjahres. In einer Anlage zur Finanzrechnung sind die Einzahlungen und Auszahlungen zusätzlich in der Gliederung nach Abs. 2 anzugeben. (4) Den Posten der Finanzrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Finanzhaushalts gegenüberzustellen und die Planabweichungen darzustellen.

§ 49

Vermögensrechnung (Bilanz)

§ 49 Vermögensrechnung (Bilanz)(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen. (2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (3) Aktivseite: 1. Anlagevermögen 1.1 immaterielle Vermögensgegenstände 1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte1.1.2 geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse 1.2 Sachanlagen 1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte1.2.2 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken1.2.3 Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen1.2.4 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung1.2.5 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung1.2.6 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1.3 Finanzanlagen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen1.3.3 Beteiligungen1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens1.3.6 sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen) 1.4 sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen 2. Umlaufvermögen 2.1 Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe2.2 fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen2.3.2 Forderungen aus Steuern, steuerähnlichen Abgaben, Umlagen2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen2.3.4 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen2.3.5 sonstige Vermögensgegenstände 2.4 flüssige Mittel 3. Rechnungsabgrenzungsposten4. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. (4) Passivseite: 1. Eigenkapital 1.1 Netto-Position1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses1.2.3 Sonderrücklagen1.2.4 Stiftungskapital 1.3 Ergebnisverwendung 1.3.1 Ergebnisvortrag 1.3.1.1 ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren1.3.1.2 außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren 1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.3.2.1 ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag1.3.2.2 außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 2. Sonderposten 2.1 Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge 2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich2.1.3 Investitionsbeiträge 2.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich2.3 Sonderposten für Umlagen nach § 37 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes2.4 sonstige Sonderposten 3. Rückstellungen 3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen3.2 Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten3.5 sonstige Rückstellungen 4. Verbindlichkeiten 4.1 Verbindlichkeiten aus Anleihen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.2.1 gegenüber Kreditinstituten davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2.2 gegenüber öffentlichen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2.3 gegenüber sonstigen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben4.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen4.9 sonstige Verbindlichkeiten 5. Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 50

Anhang

§ 50 Anhang(1) Der Anhang ist dem Jahresabschluss der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Anhang sind die wesentlichen Posten der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung zu erläutern. Ferner sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten dieser Rechnungen vorgeschrieben sind.(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:1. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,4. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen sind,5. Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, insbesondere aus Vereinbarungen über besondere Finanzierungsinstrumente und deren Entwicklungen,6. in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wird,7. Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,8. Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,9. eine Übersicht über die fremden Zahlungsmittel (§ 15); dabei können die Angaben über diese Mittel aus mehreren Bereichen zusammengefasst dargestellt werden, wenn es sich jeweils um unerhebliche Beträge handelt,10.die durchschnittliche Zahl der Beamten und Arbeitnehmer, die während des Haushaltsjahres zur Gemeinde in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen,11.die Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes; gehörten Personen diesen Gemeindeorganen nicht über das gesamte Haushaltsjahr an, ist neben ihren Namen der Zeitraum der Zugehörigkeit anzugeben.

§ 51

Rechenschaftsbericht

§ 51 Rechenschaftsbericht(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:1. Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung mit den Zielsetzungen und Strategien,2. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,3. die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken von besonderer Bedeutung; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben,4. wesentliche Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlich durchgeführten Investitionen.

§ 52

Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht

§ 52 Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht(1) In der Anlagenübersicht, sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 1. (2) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis einschließlich einem Jahr, über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahren und über fünf Jahren. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 4. (3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 3; dabei sind mindestens die in § 39 genannten Rückstellungen mit dem Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen und Auflösungen im Haushaltsjahr anzugeben.

§ 53

Gesamtabschluss

§ 53 GesamtabschlussDer Gesamtabschluss (§ 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung) besteht aus der zusammengefassten Ergebnisrechnung und der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz). Der Gesamtabschluss ist durch einen Bericht (§ 55) zu erläutern.

§ 55

Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

§ 55 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz(1) In dem Bericht über den zusammengefassten Jahresabschluss sind darzustellen: 1. ein Gesamtüberblick, bestehend ausa) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt wird,b) Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der Organisationseinheiten und Vermögensmassen, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammengefasst worden sind,c) einer Bewertung des zusammengefassten Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,2. Erläuterungen des zusammengefassten Jahresabschlusses, bestehend ausa) Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des zusammengefassten Jahresabschlusses sowie den Nebenrechnungen,c) Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,3. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend ausa) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken undc) Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien. (2) Für die Angaben zu den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse nach § 112 Abs. 5 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung nicht in den zusammengefassten Jahresabschluss einbezogen worden sind, gilt § 123a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 56

Anwendungsbereich

§ 56 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden anzuwenden.

§ 57

Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 57 Sondervermögen, TreuhandvermögenSoweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

§ 58

Begriffsbestimmungen

§ 58 BegriffsbestimmungenBei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Abschlussbuchungendie für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen Buchungen,2. AbschreibungenAufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verursacht wird,3. AktivaSumme der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden,4. Aufwendungenwertmäßiger (zahlungs- und nichtzahlungswirksamer) Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,5. Außerordentliche Aufwendungen und Erträgea) im Einzelfall erhebliche Aufwendungen und Erträge die wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen, oder selten oder unregelmäßig anfallen,b) Aufwendungen und Erträge aus Veräußerungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die den Restbuchwert übersteigen beziehungsweise unterschreiten,6. Außerplanmäßige Aufwendungen oder AuszahlungenAufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,7. AuszahlungenBarzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel vermindern,8. Buchführungbetragsmäßige Aufstellung aller Geschäftsvorfälle sowie der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde,9. Budgetvorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen eines vorgegebenen Leistungsumfangs zugewiesen ist,10.Durchlaufende ZahlungsmittelZahlungsmittell, die für eine oder einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden,11.EigenkapitalDifferenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz,12.EinzahlungenBarzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel erhöhen,13.ErlassVerzicht auf einen Anspruch,14.Ertragzahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres,15.InventarVerzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden; dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz,16.InventurBestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände; dient als Grundlage für das Erstellen des Inventars,17. InvestitionAuszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens,18.InvestitionsförderungsmaßnahmenZuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,19.KonsolidierungZusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss,20.Kreditedas unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,21.LiquiditätFähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,22.Netto-Positiondie sich in der Vermögensrechnung (Bilanz) ergebende Differenz zwischen Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite und Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite,23.Niederschlagungdie befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,24. PassivaSumme der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden,25.Produktist das Ergebnis von Leistungsprozessen; soll im Ergebnis das Verwaltungshandeln darstellen und steuerbar machen; geht an Empfänger außerhalb der eigenen Organisationseinheit,26.Produktbereichsachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen,27.Produktgruppesachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten,28.RücklagenBestandteil des Eigenkapitals; Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses und Sonderrücklagen,29. RückstellungPassivposten der Bilanz, der dazu dient, durch zukünftige Handlungen bedingte Wertminderungen der Rechnungsperiode als Aufwand zuzurechnen; sie ist bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe nach nicht völlig sicher,30.Schuldensämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen, Aufnahme von Kassenkrediten, Rückstellungen,31.Stundungdas befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,32.Überplanmäßige Aufwendungen oder AuszahlungenAufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen,33.Überschuldungliegt vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten größer ist als die Summe des Eigenkapitals und des Vermögens,34.UmlaufvermögenVermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (insbesondere Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestände),35.VerbindlichkeitenVerpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind,36.VerfügungsmittelMittel, die für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,37.Vermögensrechnung (Bilanz)Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva),38.ZahlungsmittelBestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten.

§ 59

Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)

§ 59 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43, anzusetzen. Auf den Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen und beweglichen Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 3000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, kann verzichtet werden. Bei den in Satz 2 genannten Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.(2) Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Abs. 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt.(3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.(4) Als Wert von Beteiligungen kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden.(5) Der Gemeindevorstand stellt die Eröffnungsbilanz auf. Sie ist spätestens mit dem ersten Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.

§ 6

Vorbericht

§ 6 Vorbericht(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. (2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Im Vorbericht soll außerdem dargestellt werden, welche Auswirkungen sich durch die erwartete Bevölkerungsentwicklung auf die Gemeinde und ihre Einrichtungen voraussichtlich ergeben werden.

§ 60

Muster

§ 60 MusterDie dieser Verordnung beigefügten Muster 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung,2 Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung,3 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,4 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,5 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen,6 Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Mittel,7 Ergebnishaushalt,8 Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1),9 Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 2),10 Teilergebnishaushalt,11 Teilfinanzhaushalt,12 Produktbereichsplan,13 Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR),14 Stellenplan,15 Ergebnisrechnung,16 Finanzrechnung (§ 47 Abs. 2),17 Finanzrechnung (§ 47 Abs. 3),18 Teilergebnisrechnung,19 Teilfinanzrechnung,20 Vermögensrechnung (Bilanz),21 Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel), sind für die Gemeinden verbindlich. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 62

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 62 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 8

Nachtragshaushaltsplan

§ 8 Nachtragshaushaltsplan(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden. (2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. (3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 ist zu ergänzen.

§ 9

Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

§ 9 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des geplanten Ergebnisses des Ergebnishaushalts, einer Übersicht über die vorgesehene Verwendung von Rücklagen und einer Übersicht über die Entwicklung des Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelfehlbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuweisungen und -zuschüsse und Investitionsbeiträge, der vorgesehenen Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten und Anleihen des Finanzhaushalts. Sie ist nach der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ergebenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen. (2) Der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, deren Investitionssummen die von der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen unterschreiten, können zusammengefasst werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. Das Investitionsprogramm kann mit den Teilfinanzhaushalten verbunden werden. (3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die nach § 101 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. (4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

Muster 20 - Vermögensrechnung (Bilanz) zum …

Muster 20

zu § 49

Vermögensrechnung (Bilanz) zum …

- Euro -

Nr.

Bezeichnung

Ergebnis
20..1

Ergebnis
20..2

Nr.

Bezeichnung

Ergebnis
20..1

Ergebnis
20..2

1

2

3

4

5

6

7

8

Aktiva

 

 

 

Passiva

 

 

 

1

Anlagevermögen

 

 

1

Eigenkapital

 

 

1.1

Immaterielle Vermögensgegenstände

 

 

1.1

Netto-Position

 

 

1.1.1

Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte

 

 

1.2

Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital

 

 

1.1.2

Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse

 

 

1.2.1

Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

 

 

1.2

Sachanlagen

 

 

1.2.2

Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

 

 

1.2.1

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte

 

 

1.2.3

Sonderrücklagen

 

 

1.2.2

Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

 

 

1.2.4

Stiftungskapital

 

 

1.2.3

Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen

 

 

1.3

Ergebnisverwendung

 

 

1.2.4

Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung

 

 

1.3.1

Ergebnisvortrag

 

 

1.2.5

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

 

1.3.1.1

Ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

 

 

1.2.6

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

 

 

1.3.1.2

außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

 

 

1.3

Finanzanlagen

 

 

1.3.2

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

 

 

1.3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen

 

 

1.3.2.1

Ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

 

 

1.3.2

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

 

 

1.3.2.2

Außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

 

 

1.3.3

Beteiligungen

 

 

2

Sonderposten

 

 

1.3.4

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

2.1

Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge

 

 

1.3.5

Wertpapiere des Anlagevermögens

 

 

2.1.1

Zuweisungen vom öffentlichen Bereich

 

 

1.3.6

Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

 

 

2.1.2

Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich

 

 

1.4

Sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen

 

 

2.1.3

Investitionsbeiträge

 

 

2

Umlaufvermögen

 

 

2.2

Sonderposten für den Gebührenausgleich

 

 

 

 

2.3

Sonderposten für Umlagen nach § 37 Abs. 3 FAG

 

 

2.1

Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

 

 

2.4

Sonstige Sonderposten

 

 

2.2

Fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren

 

 

3

Rückstellungen

 

 

2.3

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

 

 

3.1

Sonderposten für Umlagen nach § 50 Abs. 3 FAG

 

 

2.3.1

Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

 

 

3.2

Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen

 

 

2.3.2

Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben, Umlagen

 

 

3.3

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien

 

 

2.3.3

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

3.4

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

 

 

2.3.4

Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

 

 

3.5

Sonstige Rückstellungen

 

 

2.3.5

Sonstige Vermögensgegenstände

 

 

4

Verbindlichkeiten

 

 

2.4

Flüssige Mittel

 

 

4.1

Verbindlichkeiten aus Anleihen

 

 

3

Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

 

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

4

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

 

 

4.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.2.1

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.2.2

Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditgebern

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.2.3

Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kreditgebern

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.3

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung

 

 

 

 

 

 

4.4

Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

 

 

 

 

 

 

4.5

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen und Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen

 

 

 

 

 

 

4.6

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

4.7

Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

 

 

 

 

 

 

4.8

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

 

 

 

 

 

 

4.9

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

5

Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

 

Summe Aktiva

 

 

 

Summe Passiva

 

 

 

Der Gemeindevorstand

___________________________

.................................

Ort, den

Unterschrift)

§ 24

Haushaltsausgleich

§ 24 Haushaltsausgleich(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Überschuss auszuweisen und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres benötigt wird. (2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge, darf der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Fehlbedarf und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses als Fehlbetrag ausgewiesen werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vor dem Abschluss der Bücher der Fehlbetrag mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage ausgeglichen werden. (3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Abs. 2 nicht möglich, dürfen Mittel aus dem außerordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts und der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum Ausgleich verwendet werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden. (4) Ist ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach Abs. 2 nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 92 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den nicht ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu beschreiben. Es muss verbindliche Festlegungen enthalten über das Konsolidierungsziel, die dafür notwendigen Maßnahmen und den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich des Ergebnishaushalts erreicht werden soll.

§ 37

Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen. (2) Der Jahresabschluss ist in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.(3) Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Aufbewahrungsfrist können die Bücher, Inventare und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Der Bürgermeister kann zulassen, dass der Inhalt von Büchern und Belegen vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bild- oder Datenträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können. Die Verfilmung von Fremdbelegen muss farbecht erfolgen. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), zu beachten. (4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.

§ 39

Rückstellungen

§ 39 Rückstellungen(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen: 1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen nach Maßgabe des § 41 Abs. 6,2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,3. die Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für die Instandhaltung von Gegenständen des Sachanlagevermögens, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden sollen,5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,6. die Sanierung von Altlasten,7. unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298) aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlage einbezogen werden, sowie ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren und9. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. (2) Für andere als die in Abs. 1 genannten ungewissen Verbindlichkeiten und unbestimmten Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für 1. Urlaubsansprüche und geleistete Überstunden,2. die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,3. die Erstellung und Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen. (3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 41

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist. (2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen. (3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. (4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. (5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 Euro nicht übersteigen. Davon abweichend kann für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Satz 1 bis 3 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden. (6) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden. (7) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. (8) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Erträge der nach § 50 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes zu erhebenden Umlage die Aufwendungen, zu deren Ausgleich die Umlage zu erheben ist, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen anzusetzen. Der Sonderposten ist im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen.

§ 49

Vermögensrechnung (Bilanz)

§ 49 Vermögensrechnung (Bilanz)(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen. (2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (3) Aktivseite: 1. Anlagevermögen 1.1 immaterielle Vermögensgegenstände 1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte1.1.2 geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse 1.2 Sachanlagen 1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte1.2.2 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken1.2.3 Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen1.2.4 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung1.2.5 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung1.2.6 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1.3 Finanzanlagen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen1.3.3 Beteiligungen1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens1.3.6 sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)1.4 sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen2. Umlaufvermögen2.1 Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe2.2 fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen2.3.2 Forderungen aus Steuern, steuerähnlichen Abgaben, Umlagen2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen2.3.4 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen2.3.5 sonstige Vermögensgegenstände2.4 flüssige Mittel3. Rechnungsabgrenzungsposten4. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. (4) Passivseite: 1. Eigenkapital 1.1 Netto-Position1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses1.2.3 Sonderrücklagen1.2.4 Stiftungskapital 1.3 Ergebnisverwendung 1.3.1 Ergebnisvortrag 1.3.1.1 ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren1.3.1.2 außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren 1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.3.2.1 ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag1.3.2.2 außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 2. Sonderposten 2.1 Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge 2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich2.1.3 Investitionsbeiträge 2.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich2.3 Sonderposten für Umlagen nach § 50 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes2.4 sonstige Sonderposten 3. Rückstellungen 3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen3.2 Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten3.5 sonstige Rückstellungen 4. Verbindlichkeiten 4.1 Verbindlichkeiten aus Anleihen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.2.1 gegenüber Kreditinstituten davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2.2 gegenüber öffentlichen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2.3 gegenüber sonstigen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben4.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen4.9 sonstige Verbindlichkeiten 5. Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 54

Kapitalflussrechnung

§ 54 Kapitalflussrechnung(1) Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 21 (DRS 21) - Kapitalflussrechnung - vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 8. April 2014 B2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.(2) Gemeinden, die am 1. Januar 2016 die organisatorischen Voraussetzungen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2015 getroffen haben, können die Kapitalflussrechnungen der Gesamtabschlüsse auf den 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 nach dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 2 vom 29. Oktober 1999 (BAnz AT 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung aufstellen.

Muster 13 - Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR)

Muster 13

zu § 33 Abs. 4

Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR)

Die Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten sind verbindlich.

Die Gemeinden können durch eine weitere Gliederung der Hauptkonten die Erhebungsmerkmale der öffentlichen Finanzstatistiken berücksichtigen. Die Kontengruppen 81 bis 84 sind für die Finanzrechnung vorgesehen und reserviert.

Der kommunale Verwaltungskontenrahmen wird in folgende Kontenklassen gegliedert:

0

- Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

1

- Finanzanlagen

2

- Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung

3

- Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen

4

- Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung

5

- Erträge

6

- Betriebliche Aufwendungen

7

- Weitere Aufwendungen

8

- Ergebniskonten

9

- Kosten- und Leistungsrechnung

Kommunaler Verwaltungskontenrahmen

Konten-
klasse

Konten-
gruppe

Haupt-
konto

 

Bezeichnung

0

 

 

 

Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

 

00

 

 

- reserviert -

 

01

 

 

- reserviert -

 

02

 

 

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

 

 

021

 

Konzessionen

 

 

022

 

Gewerbliche Schutzrechte

 

 

023

 

Ähnliche Rechte und Werte

 

 

024

 

Lizenzen, DV-Software

 

 

025

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

029

 

03

 

 

Geschäfts- oder Firmenwert, Investitionszuweisungen und -zuschüsse

 

 

030

 

- reserviert -

 

 

031

 

Geschäfts- oder Firmenwert

 

 

032

}

- reserviert -

 

 

033

 

 

034

 

 

035

 

Geleistete Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge

 

 

036

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

039

 

04

 

 

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

 

 

040

 

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

 

 

041

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

049

 

05

 

 

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

 

 

050

 

Unbebaute Grundstücke

 

 

051

 

Bebaute Grundstücke

 

 

052

 

Grundstücksgleiche Rechte

 

 

053

 

Betriebsgebäude

 

 

054

 

Verwaltungsgebäude

 

 

055

 

Andere Bauten

 

 

056

 

Grundstückseinrichtungen

 

 

057

 

- reserviert -

 

 

058

 

- reserviert -

 

 

059

 

Wohngebäude

 

06

 

 

Infrastrukturvermögen

 

 

060

 

- reserviert -

 

 

061

 

Allgemeines Infrastrukturvermögen

 

 

062

 

Kultur- und Naturgüter

 

 

063

 

- reserviert -

 

 

064

 

Deiche, Polder und andere Gewässerbauten

 

 

065

 

Öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen

 

 

066

 

Wald (Grundstück inkl. Aufwuchs)

 

 

067

}

- reserviert -

 

 

068

 

 

069

 

07

 

 

Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung

 

 

070

 

Anlagen und Maschinen der Energieversorgung und Betriebstechnik

 

 

071

 

Anlagen der Materiallagerung und -bereitstellung

 

 

072

 

Anlagen, Maschinen und Geräte der Materialbearbeitung

 

 

073

 

Anlagen für Wärme, Kälte und chemische Prozesse

 

 

074

 

Anlagen für Arbeitssicherheit und Umweltschutz

 

 

075

 

Transportanlagen und ähnliche Betriebsvorrichtungen, Verpackungsanlagen und -maschinen

 

 

076

 

Medienbestand der Bibliotheken und anderer Leistungseinrichtungen

 

 

077

 

Sonstige Anlagen, Maschinen und Geräte und Reserveteile

 

 

078

 

- reserviert -

 

 

079

 

Geringwertige Anlagen und Maschinen (GWG)

 

08

 

 

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

 

080

 

Andere Anlagen

 

 

081

 

Fuhrpark

 

 

082

 

- reserviert -

 

 

083

 

- reserviert -

 

 

084

 

Sonstige Betriebsausstattung

 

 

085

 

Büromaschinen, Organisationsmittel, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsanlagen

 

 

086

 

Büromöbel und sonstige Ausstattungsgegenstände

 

 

087

 

- reserviert -

 

 

088

 

Sonstige Geschäftsausstattung

 

 

089

 

Geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung (GWG)

 

09

 

 

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

 

 

090

 

Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen

 

 

091

 

Geleistete Anzahlungen auf Infrastrukturanlagen

 

 

092

}

- reserviert -

 

 

093

 

 

094

 

 

095

 

Anlagen im Bau

 

 

096

 

Infrastrukturanlagen im Bau

 

 

097

}

- reserviert -

 

 

098

 

 

099

1

 

 

 

Finanzanlagen

 

10

 

 

- reserviert -

 

11

 

 

Anteile an verbundenen Unternehmen, Sondervermögen

 

 

110

 

Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen

 

 

111

 

- reserviert -

 

 

112

 

Anteile an Tochterunternehmen

 

 

113

 

Sondervermögen

 

 

114

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

118

 

 

119

 

Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen

 

12

 

 

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

 

 

120

 

Gesichert durch Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten

 

 

121

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

124

 

 

125

 

Ungesichert

 

 

126

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

129

 

13

 

 

Beteiligungen, Zweckverbände, sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen

 

 

130

 

Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

 

 

131

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

134

 

 

135

 

Verbände nach Bundes- und Landesrecht

 

 

136

}

- reserviert -

 

 

137

 

 

138

 

 

139

 

Andere Beteiligungen, sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen

 

14

 

 

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

140

 

Gesicherte Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis

 

 

141

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

144

 

 

145

 

Ungesicherte Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis

 

 

146

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

149

 

15

 

 

Wertpapiere des Anlagevermögens

 

 

150

 

Wertpapiere des Anlagevermögens

 

 

151

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

158

 

 

159

 

Sonstige Wertpapiere

 

16

 

 

Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

 

 

160

 

Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

 

 

161

 

Gesicherte sonstige Ausleihungen

 

 

162

 

- reserviert -

 

 

163

 

Ungesicherte sonstige Ausleihungen

 

 

164

 

- reserviert -

 

 

165

 

Ausleihungen an Bedienstete, an Organmitglieder und an Gesellschafter

 

 

166

}

- reserviert -

 

 

167

 

 

168

 

 

169

 

Übrige sonstige Finanzanlagen

 

17

 

}

- reserviert -

 

18

 

 

19

 

2

 

 

 

Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung

 

20

 

 

Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

 

 

200

 

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

 

 

201

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

208

 

 

209

 

Geleistete Anzahlungen auf Vorräte

 

21

 

 

Unfertige und fertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren

 

 

210

 

Unfertige Erzeugnisse und Leistungen

 

 

211

 

- reserviert -

 

 

212

 

Fertige Erzeugnisse und Leistungen

 

 

213

 

Waren

 

 

214

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

219

 

22

 

 

Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und aus Investitionen

 

 

220

 

Forderungen aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen

 

 

221

 

Forderungen aus sonstigen Zuweisungen und Zuschüssen

 

 

222

}

- reserviert -

 

 

223

 

 

224

 

 

225

 

Forderungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen

 

 

226

 

- reserviert -

 

 

227

 

Forderungen aus Transferleistungen

 

 

228

 

- reserviert -

 

 

229

 

Wertberichtigungen zu Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen und Investitionszuwendungen

 

23

 

 

Forderungen aus Steuern und Abgaben

 

 

230

 

Forderungen aus Steuern

 

 

231

 

- reserviert -

 

 

232

 

- reserviert -

 

 

234

 

Forderungen aus Gebühren

 

 

235

 

- reserviert -

 

 

236

 

Forderungen aus Beiträgen

 

 

237

 

- reserviert -

 

 

238

 

Sonstige Forderungen aus Abgaben

 

 

239

 

Wertberichtigungen zu Forderungen aus Steuern und Abgaben

 

24

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

240

 

Forderungen aus privatrechtlichen Lieferungen und Leistungen (Inland)

 

 

241

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

244

 

 

245

 

Forderungen aus privatrechtlichen Lieferungen und Leistungen (Ausland)

 

 

246

 

- reserviert -

 

 

247

 

- reserviert -

 

 

248

 

Zweifelhafte Forderungen

 

 

249

 

Wertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

25

 

 

Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Sondervermögen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

250

 

Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

 

 

251

 

Forderungen aus Steuern und Abgaben gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

 

 

252

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

 

 

253

 

Sonstige Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

 

 

254

 

Wertberichtigungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Sondervermögen

 

 

255

 

Forderungen aus Zuschüssen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

256

 

Forderungen aus Steuern und Abgaben gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

257

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

258

 

Sonstige Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

259

 

Wertberichtigungen zu Forderungen bei Beteiligungsverhältnissen

 

26

 

 

Sonstige Vermögensgegenstände

 

 

260

 

Anrechenbare Vorsteuer

 

 

261

 

- reserviert -

 

 

262

 

Sonstige Umsatzsteuerforderungen

 

 

263

 

- reserviert -

 

 

264

 

Forderungen aus Sozialversicherung

 

 

265

 

Forderungen an Bedienstete, Organmitglieder und an Gesellschafter

 

 

266

 

Andere sonstige Forderungen

 

 

267

 

Forderungen aus durchlaufenden Posten

 

 

268

 

- reserviert -

 

 

269

 

Andere sonstige Vermögensgegenstände

 

27

 

 

Wertpapiere

 

 

270

 

Wertpapiere

 

 

271

 

Eigene Anteile

 

 

272

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

275

 

 

276

 

Finanzderivate

 

 

277

 

- reserviert -

 

 

278

 

- reserviert -

 

 

279

 

Sonstige Wertpapiere

 

28

 

 

Flüssige Mittel

 

 

280

 

Guthaben bei Kreditinstituten

 

 

281

 

- reserviert -

 

 

bis

 

 

285

 

 

286

 

Schecks

 

 

287

 

Guthaben bei Zentralbanken

 

 

288

 

Kasse

 

 

289

 

- reserviert -

 

29

 

 

Aktive Rechnungsabgrenzung

 

 

290

 

Aktive Rechnungsabgrenzung aus Lieferungen und Leistungen

 

 

291

 

Aktive Rechnungsabgrenzung aus Zuweisungen und Zuschüssen

 

 

292

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

297

Nur für die Zwecke zur Aufstellung des Gesamtabschlusses freigegeben
(siehe Anlage 8 der Hinweise zur GemHVO).

 

 

298

 

Andere aktive Jahresabgrenzungsposten

 

 

299

 

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

3

 

 

 

Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen

 

30

 

 

Eigenkapital

 

 

300

 

Netto-Position

 

 

301

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

307

 

 

308

Nur für die Zwecke zur Aufstellung des Gesamtabschlusses freigegeben
(siehe Anlage 8 der Hinweise zur GemHVO).

 

 

309

Nur für die Zwecke zur Aufstellung des Gesamtabschlusses freigegeben
(siehe Anlage 8 der Hinweise zur GemHVO).

 

31

 

 

Kapitalrücklagen

 

 

 

 

- reserviert -

 

 

310

 

Nur für die Zwecke zur Aufstellung des Gesamtabschlusses freigegeben
(siehe Anlage 8 der Hinweise zur GemHVO).

 

 

311

 

Stiftungskapital

 

 

312

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

319

 

32

 

 

Gesetzliche, zweckgebundene und freie Rücklagen

 

 

320

 

- reserviert -

 

 

321

 

Gesetzliche Rücklagen, zweckgebundene Rücklagen

 

 

322

}

- reserviert -

 

 

323

 

 

324

 

 

325

 

Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

 

 

326

 

Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

 

 

327

 

Sonderrücklagen

 

 

328

 

- reserviert -

 

 

329

 

Sonstige freie Rücklagen

 

33

 

 

Ergebnisvortrag

 

 

330

 

- reserviert -

 

 

331

 

Ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

 

 

332

 

Außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

 

 

333

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

339

 

34

 

 

Jahresergebnis

 

 

340

 

Ordentliches Ergebnis

 

 

341

 

Außerordentliches Ergebnis

 

 

342

}

 

 

 

343

 

 

 

344

Nur für die Zwecke zur Aufstellung des Gesamtabschlusses freigegeben
(siehe Anlage 8 der Hinweise zur GemHVO).

 

 

345

- reserviert -

 

 

bis

 

 

 

348

Nur für die Zwecke zur Aufstellung des Gesamtabschlusses freigegeben
(siehe Anlage 8 der Hinweise zur GemHVO).

 

 

349

 

 

35

 

 

Sonderposten mit Rücklageanteil

 

 

350

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

359

 

36

 

 

Sonderposten aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

 

 

360

 

Sonderposten aus nicht rückzahlbaren Investitionszuweisungen vom öffentlichen Bereich (maßnahmenbezogen)

 

 

361

 

Sonderposten aus nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen vom nicht öffentlichen Bereich (maßnahmenbezogen)

 

 

362

 

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuweisungen vom öffentlichen Bereich

 

 

363

 

Sonderposten aus pauschalen Investitionszuschüssen vom nicht öffentlichen Bereich

 

 

364

 

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen vom öffentlichen Bereich

 

 

365

 

Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuschüssen vom nicht öffentlichen Bereich

 

 

366

 

Sonderposten aus Investitionsbeiträgen

 

 

367

 

- reserviert -

 

 

368

 

- reserviert -

 

 

369

 

Sonstige Sonderposten

 

37

 

 

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

 

 

370

 

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

 

 

371

 

Verpflichtungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen

 

 

372

 

Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern

 

 

373

 

Beihilfeverpflichtungen gegenüber Beamten und Arbeitnehmern

 

 

374

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

379

 

38

 

 

Rückstellungen für Finanzausgleich und Steuerschuldverhältnisse

 

 

380

 

Rückstellungen für Ertragsteuern

 

 

381

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

384

 

 

385

 

Rückstellungen für latente Steuern

 

 

386

 

- reserviert -

 

 

387

 

Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz

 

 

388

 

Rückstellungen für steuerähnliche Umlagen

 

 

389

 

Sonstige Rückstellungen für Finanzausgleich und Steuerschuldverhältnisse

 

39

 

 

Sonstige Rückstellungen

 

 

390

 

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung

 

 

391

 

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien

 

 

392

 

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

 

 

393

 

Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen, anhängigen Gerichtsverfahren und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

 

 

394

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

398

 

 

399

 

Sonstige Rückstellungen aus ungewissen Verbindlichkeiten

4

 

 

 

Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung

 

40

 

 

- reserviert -

 

41

 

 

Anleihen, Geldmarktpapiere, sonstige Kapitalmarktpapiere

 

 

410

 

Anleihen, Geldmarktpapiere, sonstige Kapitalmarktpapiere

 

 

411

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

419

 

42

 

 

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

 

 

420

 

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen

 

 

421

 

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung

 

 

422

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

427

 

 

428

 

Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

 

 

429

 

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditgebern

 

43

 

 

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen, -zuschüssen sowie Investitionsbeiträgen und besondere Finanzausgaben

 

 

430

 

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen

 

 

431

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

434

 

 

435

 

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuweisungen vom öffentlichen Bereich

 

 

436

 

Verbindlichkeiten aus nicht zweckbestimmter Verwendung von Investitionszuschüssen und Investitionsbeiträgen vom nicht öffentlichen Bereich

 

 

437

 

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

 

 

438

 

- reserviert -

 

 

439

 

- reserviert -

 

44

 

 

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

 

440

 

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Inland)

 

 

441

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

444

 

 

445

 

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Ausland)

 

 

446

 

- reserviert -

 

 

447

 

- reserviert -

 

 

448

 

Verbindlichkeiten aus Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

 

449

 

- reserviert -

 

45

 

 

Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

 

 

450

 

Steuern

 

 

451

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

454

 

 

455

 

Steuerähnliche Abgaben

 

 

456

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

459

 

46

 

 

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Sondervermögen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

460

 

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei verbundenen Unternehmen, Sondervermögen

 

 

461

 

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber verbundenen Unternehmen, Sondervermögen

 

 

462

 

- reserviert -

 

 

463

 

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber verbundenen Unternehmen und Sondervermögen

 

 

464

 

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Sondervermögen

 

 

465

 

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bei Beteiligungen

 

 

466

 

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Beteiligungen, Zweckverbände

 

 

467

 

- reserviert -

 

 

468

 

Verbindlichkeiten aus Zuschüssen gegenüber Beteiligungen

 

 

469

 

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligungen

 

47

 

 

- reserviert -

 

48

 

 

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

480

 

Umsatzsteuer

 

 

481

 

- reserviert -

 

 

482

 

- reserviert -

 

 

483

 

Sonstige Steuerverbindlichkeiten

 

 

484

 

Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern

 

 

485

 

Verbindlichkeiten gegenüber Bediensteten, Organmitgliedern und Gesellschaftern

 

 

486

 

Verwahrungen

 

 

487

 

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen / Leistungen

 

 

488

 

- reserviert -

 

 

489

 

Andere sonstige Verbindlichkeiten

 

49

 

 

Passive Rechnungsabgrenzung

 

 

490

 

Passive Rechnungsabgrenzung aus Lieferungen und Leistungen

 

 

491

 

Passive Rechnungsabgrenzung aus Zuweisungen und Zuschüssen

 

 

492

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

497

Nur für die Zwecke zur Aufstellung des Gesamtabschlusses freigegeben
(siehe Anlage 8 der Hinweise zur GemHVO).

 

 

498

 

 

 

499

 

Sonstige passive Rechnungsabgrenzung

5

 

 

 

Erträge

 

50

 

 

Privatrechtliche Leistungsentgelte

 

 

500

 

Umsatzerlöse

 

 

501

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

505

 

 

506

 

Umsatzerlöse aus Handelswaren

 

 

507

 

- reserviert -

 

 

508

 

- reserviert -

 

 

509

 

Sonstige Umsatzerlöse

 

51

 

 

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

 

 

510

 

Öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren

 

 

511

 

Öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren

 

 

512

}

- reserviert -

 

 

513

 

 

514

 

 

515

 

Erträge aus Bußgeldern und Verwarnungen

 

 

516

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

519

 

52

 

 

Bestandsveränderungen / aktivierte Eigenleistungen

 

 

520

 

Bestandsveränderungen an unfertigen Erzeugnissen und nicht abgerechneten Leistungen

 

 

521

 

Bestandsveränderungen an fertigen Erzeugnissen

 

 

522

}

- reserviert -

 

 

523

 

 

524

 

 

525

 

Aktivierte Eigenleistungen

 

 

526

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

529

 

53

 

 

Sonstige betriebliche Erträge

 

 

530

 

Nebenerlöse

 

 

531

 

- reserviert -

 

 

532

 

- reserviert -

 

 

533

 

Erträge aus Schadensersatzleistungen

 

 

534

 

Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren

 

 

535

 

Erträge aus der Veräußerung von Finanzderivaten

 

 

536

 

Erträge aus ähnlichen Entgelten

 

 

537

 

- reserviert -

 

 

538

 

Erträge aus der Herabsetzung und Auflösung von Rückstellungen (außer Instandhaltungsrückstellungen)

 

 

539

 

Andere sonstige betriebliche Erträge

 

54

 

 

Erträge aus Zuweisungen, Zuschüssen und Kostenerstattungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

 

 

540

 

Erträge aus allgemeinen Zuweisungen und Zuschüssen

 

 

541

 

Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse

 

 

542

 

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke

 

 

543

 

Schuldendiensthilfen

 

 

544

 

- reserviert -

 

 

545

 

- reserviert -

 

 

546

 

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

 

 

547

 

Ersatz von sozialen Leistungen

 

 

548

 

Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

 

549

 

Andere Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

55

 

 

Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen

 

 

550

 

Gemeinschaftssteuern

 

 

551

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

554

 

 

555

 

Kommunalsteuern

 

 

556

 

- reserviert -

 

 

557

 

- reserviert -

 

 

558

 

Erträge aus Umlagen

 

 

559

 

steuerähnliche Abgaben

 

56

 

 

Erträge aus Beteiligungen und aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

 

 

560

 

Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, mit denen Verträge über Gewinngemeinschaft, Gewinnabführung oder Teilgewinnabführung bestehen

 

 

561

 

Erträge aus Beteiligungen an anderen verbundenen Unternehmen

 

 

562

 

Erträge von verbundenen Unternehmen aus Ausleihungen des Anlagevermögens

 

 

563

 

Erträge aus Beteiligungen an nicht verbundenen Unternehmen, mit denen Verträge über Gewinngemeinschaft, Gewinnabführung oder Teilgewinnabführung bestehen

 

 

564

 

Erträge aus anderen Beteiligungen

 

 

565

 

Erträge von nicht verbundenen Unternehmen aus Ausleihungen des Anlagevermögens

 

 

566

 

Erträge aus Wertpapieren des Finanzanlagevermögens

 

 

567

}

- reserviert -

 

 

568

 

 

569

 

57

 

 

Zinsen und ähnliche Erträge

 

 

570

 

- reserviert -

 

 

571

 

Bankzinsen

 

 

572

 

- reserviert -

 

 

573

 

Bürgschaftsprovisionen

 

 

574

 

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an Gebietskörperschaften

 

 

575

 

Erträge aus Kredit-/ Darlehensvergabe an sonstigen Bereich

 

 

576

 

Zinsen für Forderungen

 

 

577

 

Erträge aus Wertpapieren des Umlaufvermögens (soweit nicht verbundene Unternehmen)

 

 

578

 

- reserviert -

 

 

579

 

Übrige sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

 

58

 

 

- reserviert -

 

59

 

 

Außerordentliche Erträge

 

 

590

 

Erträge aus Spenden, Nachlässen und Schenkungen

 

 

591

 

Erträge aus Vermögensveräußerungen

 

 

592

 

Zuschreibung Sachanlagen

 

 

593

 

Erträge aus Zuschreibungen zu Anteilen an verbundenen Unternehmen

 

 

594

 

Erträge aus dem Abgang von Anteilen an verbundenen Unternehmen

 

 

595

 

Erträge aus Zuschreibungen zu Anteilen an Beteiligungen

 

 

596

 

Erträge aus dem Abgang von Anteilen an Beteiligungen

 

 

597

 

Erträge aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährleistungen usw.

 

 

598

 

Periodenfremde Erträge

 

 

599

 

Sonstige außerordentliche Erträge

6

 

 

 

Betriebliche Aufwendungen

 

60

 

 

Aufwendungen für Material, Energie und sonstige verwaltungswirtschaftliche Tätigkeit

 

 

600

 

Rohstoffe/Material/Vorprodukte/Fremdbauteile

 

 

601

 

Verbrauchsmaterial

 

 

602

 

Hilfsstoffe

 

 

603

 

Betriebsstoffe/Verbrauchswerkzeuge

 

 

604

 

Verpackungsmaterial (Materialbeschaffungskosten)

 

 

605

 

Energie, Wasser, Abwasser

 

 

606

 

Materialaufwendungen für Reparatur und Instandhaltung

 

 

607

 

Aufwendungen für Berufskleidung, Arbeitsschutzmittel u. ä.

 

 

608

 

Sonstiger Materialaufwand

 

 

609

 

- reserviert -

 

61

 

 

Aufwendungen für bezogene Leistungen

 

 

610

 

Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen

 

 

611

 

Fremdleistungen für die Auftragsgewinnung

 

 

612

 

Entwicklungs-, Versuchs- und Konstruktionsarbeiten durch Dritte

 

 

613

 

Aufwandsentschädigungen und sonstige Fremdleistungen

 

 

614

 

Frachten und Fremdlager (inkl. Versicherungen und andere Nebenleistungen)

 

 

615

 

Vertriebsprovisionen (sofern nicht Hkto. 676)

 

 

616

 

Fremdinstandhaltung

 

 

617

 

Sonstige Aufwendungen für bezogene Leistungen

 

 

618

 

Skonti, Boni

 

 

619

 

- reserviert -

 

62

 

 

Entgelte Arbeitnehmer

 

 

620

 

Entgelte für geleistete Arbeitszeit (einschl. tariflicher, vertraglicher oder arbeitsbedingter Zulagen)

 

 

621

 

- reserviert -

 

 

622

 

Entgelte für andere Zeiten (Urlaub, Feiertag, Krankheit)

 

 

623

 

Freiwillige Zuwendungen

 

 

624

 

Übergangsgelder/Abfindungen Arbeitnehmer

 

 

625

 

Sachbezüge

 

 

626

 

Entgelte an gewerbliche Auszubildende

 

 

627

 

- reserviert -

 

 

628

 

- reserviert -

 

 

629

 

Sonstige Aufwendungen mit Entgeltcharakter

 

63

 

 

Bezüge Beamte

 

 

630

 

Dienst-, Amtsbezüge einschl. Zulagen

 

 

631

 

Dienst-, Amtsbezüge einschl. Zulagen für Beamte im Vorbereitungsdienst

 

 

632

 

Dienst-, Amtsbezüge für andere Zeiten

 

 

633

 

- reserviert -

 

 

634

 

- reserviert -

 

 

635

 

Sachbezüge

 

 

636

}

- reserviert -

 

 

637

 

 

638

 

 

639

 

Sonstige Aufwendungen mit Bezügecharakter

 

64

 

 

Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

 

 

640

 

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Entgeltbereich

 

 

641

 

Sonstige personalbezogene Zahlungen an Sozialversicherungsträger

 

 

642

 

Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Unfallversicherung

 

 

643

 

- reserviert -

 

 

644

 

Versorgungsbezüge

 

 

645

 

Aufwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen

 

 

646

 

Zuführung zu Pensions- und Beihilfenrückstellungen

 

 

647

 

Zukunftssicherung / Zusatzversorgung Entgeltbereich

 

 

648

 

Sonstige Aufwendungen für Altersversorgung

 

 

649

 

Beihilfen und Unterstützungsleistungen an aktive Beamte und Arbeitnehmer

 

65

 

 

Sonstige Personalaufwendungen

 

 

650

 

Aufwendungen für Personalmaßnahmen

 

 

651

 

Aufwendungen für übernommene Fahrt- und Umzugskosten und Trennungsgeld

 

 

652

 

- reserviert -

 

 

653

 

Aufwendungen für personenbezogene Versicherungen

 

 

654

 

- reserviert -

 

 

655

 

Aufwendungen für Dienstjubiläen

 

 

656

 

Aufwendungen für Belegschaftsveranstaltungen

 

 

657

 

- reserviert -

 

 

658

 

- reserviert -

 

 

659

 

Übrige sonstige Personalaufwendungen

 

66

 

 

Abschreibungen

 

 

660

 

- reserviert -

 

 

661

 

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

 

 

662

 

Abschreibungen auf Gebäude und Gebäudeeinrichtungen, Sachanlagen im Gemeingebrauch und Infrastrukturvermögen

 

 

663

 

Abschreibungen auf technische Anlagen und Maschinen

 

 

664

 

Abschreibungen auf andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

 

665

 

Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

 

 

666

 

Steuerrechtliche Sonderabschreibungen auf Sachanlagen

 

 

667

 

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Umlaufvermögen (außer Wertpapiere)

 

 

668

 

- reserviert -

 

 

669

 

Sonstige Abschreibungen

 

67

 

 

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten

 

 

670

 

Mieten, Pachten, Erbbauzinsen

 

 

671

 

Leasing

 

 

672

 

Lizenzen und Konzessionen

 

 

673

 

Gebühren

 

 

674

 

Leiharbeitskräfte (soweit nicht unter Hkto. 613)

 

 

675

 

Bankspesen / Kosten des Geldverkehrs u.d. Kapitalbeschaffung

 

 

676

 

Provisionen

 

 

677

 

Prüfung, Beratung, Rechtsschutz

 

 

678

 

Aufwendungen für Aufsichtsrat bzw. Beirat oder dgl.

 

 

679

 

Sonstige Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten (auch Kostenerstattungen bei interkommunaler Zusammenarbeit, soweit nicht anderen Aufwandsarten zuzuordnen)

 

68

 

 

Aufwendungen für Kommunikation, Dokumentation, Information, Reisen, Werbung

 

 

680

 

- reserviert -

 

 

681

 

Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur der Verwaltung und ähnlicher Einrichtungen

 

 

682

 

Porto und Versandkosten

 

 

683

 

Telefon, Datenübertragungskosten

 

 

684

 

Amtliche Bekanntmachungen

 

 

685

 

Reisekosten

 

 

686

 

Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit

 

 

687

 

Werbung

 

 

688

 

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

 

 

689

 

Sonstige Aufwendungen für Kommunikation

 

69

 

 

Aufwendungen für Beiträge, Einstellungen in Sonderposten, Sonstiges sowie Wertkorrekturen

 

 

690

 

Versicherungsbeiträge

 

 

691

 

Beiträge zu Wirtschaftsverbänden und Berufsvertretungen, sonstige Vereinigungen

 

 

692

 

Aufwendungen für Schadenersatzleistungen

 

 

693

 

Aufwendungen für Sozialeinrichtungen

 

 

694

 

Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX

 

 

695

 

- reserviert -

 

 

696

 

- reserviert -

 

 

697

 

Einstellungen in sonstige Sonderposten

 

 

698

 

- reserviert -

 

 

699

 

Andere sonstige betriebliche Aufwendungen

7

 

 

 

Weitere Aufwendungen

 

70

 

 

Betriebliche Steuern

 

 

701

 

- reserviert -

 

 

702

 

Grundsteuer

 

 

703

 

Kfz-Steuer

 

 

704

 

- reserviert -

 

 

705

 

Wechselsteuer

 

 

706

 

Ein- und Ausfuhrzölle

 

 

707

 

- reserviert -

 

 

708

 

Verbrauchsteuern

 

 

709

 

Sonstige betriebliche Steuern

 

71

 

 

Aufwendungen für Zuweisungen, Zuschüsse und Kostenerstattungen sowie besondere

 

 

 

 

Finanzaufwendungen

 

 

710

 

Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse

 

 

711

 

Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse

 

 

712

 

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke

 

 

713

 

Schuldendiensthilfen

 

 

714

}

- reserviert -

 

 

715

 

 

716

 

 

717

 

Sonstige Erstattungen und Zuweisungen

 

 

718

 

- reserviert -

 

 

719

 

- reserviert -

 

72

 

 

Aufwendungen für sonstige Leistungen an Dritte (Transferleistungen)

 

 

720

 

- reserviert -

 

 

721

 

Aufwand aus Transferleistungen - personenbezogen -

 

 

722

 

Aufwand aus Transferleistungen - sachbezogen -

 

 

723

 

Leistungen an natürliche Personen nach SGB XII

 

 

724

 

Leistungen an natürliche Personen nach SGB II (Optionsgemeinden)

 

 

725

 

Sonstige soziale Leistungen an natürliche Personen

 

 

726

 

- reserviert -

 

 

727

 

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen an Arbeitsgemeinschaften (nach SGB II)

 

 

728

 

Sonstige soziale Erstattungen

 

 

729

 

Andere Aufwendungen für sonstige Leistungen an Dritte

 

73

 

 

Sonstige Steuern und steuerähnliche Aufwendungen einschließlich gesetzliche Umlageverpflichtungen

 

 

730

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

734

 

 

735

 

Aufwendungen aus steuerähnlichen Umlagen und aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

736

 

Aufwendungen aus steuerähnlichen Abgaben

 

 

737

 

- reserviert -

 

 

738

 

Steuerähnliche Aufwendungen aus der Zerlegung von Gemeinschaftssteuern

 

 

739

 

Andere Aufwendungen aus sonstigen Steuern und steuerähnlichen Aufwendungen

 

74

 

 

Steuern vom Einkommen und Ertrag

 

 

740

 

Gewerbesteuer

 

 

741

 

Körperschaftsteuer

 

 

742

 

Kapitalertragsteuer

 

 

743

 

Ausländische Quellensteuer

 

 

744

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

748

 

 

749

 

Sonstige Steuern vom Einkommen und Ertrag

 

75

 

 

- reserviert -

 

76

 

 

Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens und Verluste aus entsprechenden Abgängen

 

 

760

 

- reserviert -

 

 

761

 

- reserviert -

 

 

762

 

Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

 

 

763

 

Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren des Umlaufvermögens

 

 

764

}

- reserviert -

 

 

bis

 

 

767

 

 

768

 

Aufwendungen aus Verlustübernahme

 

 

769

 

Sonstige Abschreibungen

 

77

 

 

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

 

 

770

 

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen

 

 

771

 

Bankzinsen

 

 

772

 

Kredit- und Überziehungsprovisionen

 

 

773

 

Auflösung von Disagio

 

 

774

 

Bürgschaftsprovisionen

 

 

775

 

Zinsen für sonstige Verbindlichkeiten

 

 

776

 

Zinsen und ähnliche Aufwendungen an andere Kreditgeber

 

 

777

 

- reserviert -

 

 

778

 

- reserviert -

 

 

779

 

Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen

 

78

 

 

- reserviert -

 

79

 

 

Außerordentlicher Aufwand

 

 

790

 

- reserviert -

 

 

791

 

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen

 

 

792

 

- reserviert -

 

 

793

 

- reserviert -

 

 

794

 

Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens

 

 

795

 

- reserviert -

 

 

796

 

- reserviert -

 

 

797

 

Periodenfremde Aufwendungen

 

 

798

 

- reserviert -

 

 

799

 

Sonstige außerordentliche Aufwendungen

8

 

 

 

Finanzkonten und sonstige Konten

 

80

 

 

Eröffnung/Abschluß

 

 

800

 

Eröffnungsbilanzkonto

 

 

801

 

Schlussbilanzkonto

 

 

802

 

GuV-Konto Gesamtkostenverfahren

 

 

803

}

- frei -

 

 

bis

 

 

809

 

81

 

 

Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit
(Einzahlungskonten für Finanzrechnung)

 

 

810

 

Einzahlungen aus privatrechtlichen Leistungsentgelten

 

 

811

 

Einzahlungen aus öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten

 

 

812

 

Einzahlungen aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen

 

 

813

 

Sonstige ordentliche Einzahlungen

 

 

814

 

Einzahlungen aus Steuern und ähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus gesetzlichen Umlagen

 

 

815

 

Einzahlungen aus Transferleistungen

 

 

816

 

Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeinen Umlagen

 

 

817

 

Zinsen und Finanzeinzahlungen

 

 

818

 

- reserviert -

 

 

819

 

- reserviert -

 

82

 

 

Sonstige Einzahlungen
(Einzahlungskonten für Finanzrechnung)

 

 

820

 

Einzahlungen aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen sowie Investitionsbeiträgen

 

 

821

 

- reserviert -

 

 

822

 

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens

 

 

823

 

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens

 

 

824

 

- reserviert -

 

 

825

 

- frei -

 

 

826

 

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Begebung von Anleihen

 

 

828

 

Außerordentliche Einzahlungen

 

 

829

 

Einzahlungen aus haushaltsunwirksamen Vorgängen

 

83

 

 

Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit
(Auszahlungskonten für Finanzrechnung)

 

 

830

 

Personalauszahlungen

 

 

831

 

Versorgungsauszahlungen

 

 

832

 

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen

 

 

833

 

Transferauszahlungen

 

 

834

 

Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzausgaben

 

 

835

 

Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

836

 

Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen

 

 

837

 

Sonstige ordentliche Auszahlungen

 

 

838

 

- reserviert -

 

 

839

 

- reserviert -

 

84

 

 

Sonstige Auszahlungen
(Auszahlungskonten für Finanzrechnung)

 

 

840

 

Auszahlungen für aktivierte Investitionszuweisungen und -zuschüsse

 

 

841

 

Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

 

 

842

 

Auszahlungen für Baumaßnahmen

 

 

843

 

Auszahlungen für Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen

 

 

844

 

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen

 

 

845

 

- frei -

 

 

846

 

Auszahlungen für die Tilgung von Investitionskrediten und Begebung von Anleihen

 

 

848

 

Außerordentliche Auszahlungen

 

 

849

 

Auszahlungen für haushaltsunwirksame Vorgänge

 

85

 

 

Korrekturkonten zu den Erträgen der Kontenklasse 5

 

86

 

 

Korrekturkonten zu den Aufwendungen der Kontenklasse 6

 

87

 

 

Korrekturkonten zu den Aufwendungen der Kontenklasse 7

 

88

 

 

Kurzfristige Erfolgsrechnung (KER)

 

 

880

 

Gesamtkostenverfahren

 

89

 

 

Innerjährige Rechnungsabgrenzung

 

 

891

 

Aktive Rechnungsabgrenzung

 

 

895

 

Passive Rechnungsabgrenzung

9

 

 

 

Kosten- und Leistungsrechnung

 

90

 

 

- frei -

 

91

 

 

- frei -

 

92

 

 

- frei -

 

93

 

 

- frei -

 

94

 

 

- frei -

 

95

 

 

- frei -

 

96

 

 

- frei -

 

97

 

 

- frei -

 

98

 

 

- frei -

 

99

 

 

- frei -

Muster 15 - Ergebnisrechnung

Muster 15

zu § 46

Ergebnisrechnung

- Euro -

Nr.

Kon-
ten

Bezeichnung

Ergebnis
des Vorjah-
res
20..

Fortge-
schriebener
Ansatz des
Haushalts-
jahres
20..

Ergebnis
des Haus-
haltsjahres
20..

Vergleich
fortgeschrie-
bener Ansatz
/ Ergebnis
des Haus-
haltsjahres
(Sp. 5 ./. Sp. 6)

1

2

3

4

5

6

7

1

50

Privatrechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

 

2

51

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

 

3

548-
549

Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

 

 

 

4

52

Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen

 

 

 

 

5

55

Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen

 

 

 

 

6

547

Erträge aus Transferleistungen

 

 

 

 

7

540-
543

Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen

 

 

 

 

8

546

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

 

 

 

 

9

53

Sonstige ordentliche Erträge

 

 

 

 

10

 

Summe der ordentlichen Erträge (Nr. 1 bis 9)

 

 

 

 

11

62, 63,
640-
643,
647-
649, 65

Personalaufwendungen

 

 

 

 

12

644-
646

Versorgungsaufwendungen

 

 

 

 

13

60, 61,
67-69

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

 

 

 

 

 

(697)

davon: Einstellungen in Sonderposten

 

 

 

 

14

66

Abschreibungen

 

 

 

 

15

71

Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen

 

 

 

 

16

73

Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

 

 

17

72

Transferaufwendungen

 

 

 

 

18

70, 74,
76

Sonstige ordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

19

 

Summe der ordentlichen Aufwendungen (Nr. 11 bis 18)

 

 

 

 

20

 

Verwaltungsergebnis (Nr. 10 ./. Nr. 19)

 

 

 

 

21

56, 57

Finanzerträge

 

 

 

 

22

77

Zinsen und andere Finanzaufwendungen

 

 

 

 

23

 

Finanzergebnis (Nr. 21 ./. Nr. 22)

 

 

 

 

24

 

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge (Nr. 10 und Nr. 21)

 

 

 

 

25

 

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen (Nr. 19 und Nr. 22)

 

 

 

 

26

 

Ordentliches Ergebnis (Nr. 24 ./. Nr. 25)

 

 

 

 

27

59

Außerordentliche Erträge

 

 

 

 

28

79

Außerordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

29

 

Außerordentliches Ergebnis (Nr. 27 ./. Nr. 28)

 

 

 

 

30

 

Jahresergebnis (Nr. 26 und Nr. 29)

 

 

 

 

Nachrichtlich:
Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge

Muster 18 GemHVO

Muster 18

zu § 48 Abs. 1

Produktbereich/Produktgruppe/Produkt:

Alternativ:

Organisationseinheit:

Produktbereich/Produktgruppe/Produkt:

Teilergebnisrechnung

- Euro -

Nr.

Konten

Bezeichnung

Ergebnis
des Vor-
jahres
20..

Fortge-
schriebe-
ner Ansatz
des
Haushalts-
jahres
20..

Ergebnis
des
Haushalts-
jahres
20..

Vergleich
fortge-
schrie-
bener
Ansatz /
Ergebnis
des Haus-
haltsjahres
(Sp. 5 ./. Sp. 6)

1

2

3

4

5

6

7

 

 

Ordentliche Erträge

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der ordentlichen Erträge

 

 

 

 

 

 

Ordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der ordentlichen Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsergebnis

 

 

 

 

 

 

Finanzerträge

 

 

 

 

 

 

Finanzaufwendungen

 

 

 

 

 

 

Finanzergebnis

 

 

 

 

 

 

Ordentliches Ergebnis
(Verwaltungsergebnis und Finanzergebnis)

 

 

 

 

 

 

Außerordentliche Erträge

 

 

 

 

 

 

Außerordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

Außerordentliches Ergebnis

 

 

 

 

 

 

Jahresergebnis vor internen Leistungsbeziehungen (ordentliches Ergebnis und außerordentliches Ergebnis)

 

 

 

 

 

 

Erlöse aus internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

 

 

 

Kosten aus internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

 

 

 

Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

 

 

 

Jahresergebnis nach internen Leistungsbeziehungen

 

 

 

 

Muster 20 - Vermögensrechnung (Bilanz) zum ...

Muster 20

zu § 49

Vermögensrechnung (Bilanz) zum ...

- Euro -

Nr.

Bezeichnung

Ergebnis
20
..1

Ergebnis
20..
2

Nr.

Bezeichnung

Ergebnis
20..
1

Ergebnis
20..
2

1

2

3

4

5

6

7

8

Aktiva

 

 

 

Passiva

 

 

 

1

Anlagevermögen

 

 

1

Eigenkapital

 

 

1.1

Immaterielle Vermögensgegenstände

 

 

1.1

Netto-Position

 

 

1.1.1

Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte

 

 

1.2

Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital

 

 

1.1.2

Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse

 

 

1.2.1

Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

 

 

1.2

Sachanlagen

 

 

1.2.2

Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

 

 

1.2.1

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte

 

 

1.2.3

Sonderrücklagen

 

 

1.2.2

Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

 

 

1.2.4

Stiftungskapital

 

 

1.2.3

Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen

 

 

1.3

Ergebnisverwendung

 

 

1.2.4

Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung

 

 

1.3.1

Ergebnisvortrag

 

 

1.2.5

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

 

1.3.1.1

Ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

 

 

1.2.6

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

 

 

1.3.1.2

außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren

 

 

1.3

Finanzanlagen

 

 

1.3.2

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

 

 

1.3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen

 

 

1.3.2.1

Ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

 

 

1.3.2

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

 

 

1.3.2.2

Außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

 

 

1.3.3

Beteiligungen

 

 

2

Sonderposten

 

 

1.3.4

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

2.1

Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge

 

 

1.3.5

Wertpapiere des Anlagevermögens

 

 

2.1.1

Zuweisungen vom öffentlichen Bereich

 

 

1.3.6

Sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)

 

 

2.1.2

Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich

 

 

1.4

Sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen

 

 

2.1.3

Investitionsbeiträge

 

 

 

 

 

 

2.2

Sonderposten für den Gebührenausgleich

 

 

2

Umlaufvermögen

 

 

2.3

Sonderposten für Umlagen nach § 50 Abs. 3 FAG

 

 

2.1

Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

 

 

2.4

Sonstige Sonderposten

 

 

2.2

Fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren

 

 

3

Rückstellungen

 

 

2.3

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

 

 

3.1

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

 

 

2.3.1

Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

 

 

3.2

Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz

 

 

2.3.2

Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben, Umlagen

 

 

3.3

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien

 

 

2.3.3

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

3.4

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

 

 

2.3.4

Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

 

 

3.5

Sonstige Rückstellungen

 

 

2.3.5

Sonstige Vermögensgegenstände

 

 

4

Verbindlichkeiten

 

 

2.4

Flüssige Mittel

 

 

4.1

Verbindlichkeiten aus Anleihen

 

 

3

Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

 

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

4

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

 

 

4.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.2.1

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

 

 

 

 

 

 

 

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.2.2

Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditgebern

 

 

 

 

 

 

 

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

(Fortsetzung)

 

 

4.2.3

Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kreditgebern

 

 

 

 

 

 

 

davon:

mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr

 

 

 

 

 

 

4.3

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung

 

 

 

 

 

 

4.4

Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

 

 

 

 

 

 

4.5

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen und Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen

 

 

 

 

 

 

4.6

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

4.7

Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

 

 

 

 

 

 

4.8

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen

 

 

 

 

 

 

4.9

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

5

Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

 

Summe Aktiva

 

 

 

Summe Passiva

 

 

 

Der Gemeindevorstand

____________________________
Ort, den

.........................
(Unterschrift)

Muster 21 - Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel) - 1000 EUR -

Muster 21

zu § 52 Abs. 1

Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel)
- 1000 EUR -

Anlagevermögen

Anschaffungs- und
Herstellungskosten

Kumulierte Abschreibungen

Buchwert

Gesamte
AK/HK
am Beginn
des
Haushalts-
jahres

Zugänge im
Haushalts-
jahr

Abgänge
im
Haushalts-
jahr

Umbuchungen
im Haushalts-
jahr

Gesamte
AK/HK am
Ende des
Haushalts-
jahres

Kumulierte
Abschrei-
bungen am
Beginn des
Haushalts-
jahres

Zuschrei-
bungen im
Haushalts-
jahr

Abschrei-
bungen im
Haushalts-
jahr

Umbuchungen
im
Haushaltsjahr

Kumu-
lierte Ab-
schrei-
bungen
am Ende
des Haus-
halts-
jahres

am
31.12.
des
Haus-
halts-
jahres

am
31.12.
des
Vor-
jahres

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

1.

Immaterielle Vermögensgegenstände

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2

Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe 1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Sachanlagevermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Bauten, einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3

Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.4

Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.6

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe 2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Finanzanlagevermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3

Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5

Wertpapiere des Anlagevermögens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.6

Sonstige Finanzanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe 3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme (1. bis 4.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster 22 - Finanzstatusbericht zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Muster 22

Finanzstatusbericht zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

 

 

 

Schlüsselnummer:

Im Finanzstatusbericht sind Eintragungen nur in den blau unterlegten Feldern vorzunehmen.

Einige Feldinhalte werden erst vollständig angezeigt, wenn im Deckblatt eine Eintragung im Feld „Haushaltsjahr“ erfolgte.

Soweit in den Feldern betragsmäßige Angaben erforderlich sind, sind diese im gesamten Finanzstatusbericht in € vorzunehmen.

Die betragsmäßigen Eingaben sind im Finanzstatusbericht grundsätzlich nur mit positivem Vorzeichen vorzunehmen, soweit nicht aufgrund eines negativen Planwertes bzw. Rechnungsergebnisses ausnahmsweise ein negatives Vorzeichen erforderlich ist

In Haushaltsjahren mit Nachträgen sind Planwerte auf Basis des Nachtragsplanes anzugeben

Regierungsbezirk:

__________________

Schlüsselnummer:

 

 

Gemeinde:

_______________________

Kreisfreie Stadt

_______________________

Landkreis:

_______________________

Haushaltsjahr

 

Einwohnerzahl am:

 

 

 

 

__________________

 

 

 

__________________

 

 

 

 

Haushaltsjahr

Jahresabschluss

 

 

__________________

__________________

 

 

-€ -

-€ -

Ergebnishaushalt

 

 

 

ordentliches Ergebnis

 

 

 

 

Erträge

__________________

__________________

 

Aufwendungen

__________________

__________________

 

Saldo

__________________

__________________

außerordentliches Ergebnis

 

 

 

 

Erträge

__________________

__________________

 

Aufwendungen

__________________

__________________

 

Saldo

__________________

__________________

 

Überschuss (+)/
Fehlbedarf (-)

__________________

__________________

Finanzhaushalt

 

 

 

 

Laufende Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

+_________________

__________________

 

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

-_________________

__________________

 

Saldo

 

__________________

__________________

 

Investitionstätigkeit

 

 

 

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

 

+_________________

+_________________

 

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 

-_________________

-_________________

 

Saldo

 

__________________

_________________

 

Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

 

+_________________

+_________________

 

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

 

-_________________

-_________________

 

Saldo

 

__________________

_________________

 

Finanzmittelüberschuss (+)/
-fehlbedarf (-)

 

__________________

_________________

 

Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

 

__________________

_________________

 

 

 

Haushaltsjahr

 

 

 

 

__________________

 

 

Nachrichtlich:

 

-€ -

 

 

Rechnerische Nettoneuverschuldung

 

 

 

 

Kernhaushalt

 

 

 

 

Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

Allgemeine Finanzinformationen

1.

Rechnungsergebnisse, Plan-Ist-Vergleiche und Status Jahresabschlüsse

 

 

Ordentliches Ergebnis in €

 

 

Haushaltsjahr

Plan

Ist

Differenz

Status Jahresabschluss (Bitte auswählen)

Ggf. Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Stand der Aufstellung des Jahresabschlusses

 

 

 

 

 

2.2

Voraussichtlicher Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses für den Jahresabschluss

 

 

 

 

3.

Aufstellung der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach der HGO

 

Eigenbetriebe

 

Anstalten des öffentlichen Rechts nach der HGO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Aufstellung Gesamtabschluss erforderlich

 

 

 

 

Angaben zur Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit

 

Auswertung der Angaben zur Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit

 

Erläuterungen

Indikatorwert

 

 

- € -

 

 

1.

Geplantes ordentliches Ergebnis

 

Das ordentliche Ergebnis wird automatisch aus dem Blatt „Ergebnishaushalt“ übernommen.

Geplantes ordentliches Ergebnis je Einwohner

 

 

 

 

 

2.

Bestand Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

 

Es ist der (ggf. voraussichtliche) Bestand der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum Ende des Haushaltsvorjahres anzugeben.

Bestand Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

 

 

 

 

 

3.

Kumulierte ordentliche Ergebnisse

 

Es ist der (ggf. voraussichtliche) Gesamtbetrag der ordentlichen Ist-Ergebnisse seit Umstellung auf das doppische Rechnungswesen bis zum Ende des Haushaltsvorjahres anzugeben.

Kumulierte ordentliche Ergebnisse

 

 

 

 

 

4.

Angaben zur letzten geprüften Vermögensrechnung

 

 

 

 

 

 

 

 

4.1

Haushaltsjahr der letzten geprüften Vermögensrechnung

 

Es ist das Haushaltsjahr der letzten geprüften Vermögensrechnung anzugeben.

 

4.2

Bestand an Eigenkapital

 

Es ist die Höhe des Eigenkapitals (§ 49 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO) aus der letzten geprüften Vermögensrechnung anzugeben.

Bestand an Eigenkapital

 

 

 

 

 

5.

Höhe der Kassenkreditverbindlichkeiten (Kernverwaltung und Sondervermögen

 

Es ist der (ggf. voraussichtliche) Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten der Kernverwaltung und Sondervermögen zum Ende des Haushaltsvorjahres anzugeben.

Höhe der Kassenkreditverbindlichkeiten
(Kernverwaltung und Sondervermögen) je Einwohner

 

 

 

 

 

6.

Geplante Differenz aus Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit und ordentlicher Tilgung

 

Diese Angabe wird rechnerisch ermittelt.

Geplante Differenz je Einwohner aus Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit und ordentlicher Tilgung

6.1

Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

Der Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit wird automatisch aus dem Blatt „Finanzhaushalt“ übernommen.

 

6.2

Ordentliche Tilgung

 

Es ist die ordentliche (planmäßige) Tilgung für das Haushaltsjahr anzugeben.

 

 

 

 

 

Summe und Status

 

Nachrichtlich:

 

 

 

 

Rechnerischer Hebesatz Grundsteuer B zum Erreichen des Ausgleichs im ordentlichen Ergebnis in v.H.

 

Diese Angabe wird bei einem geplanten negativen ordentlichen Ergebnis rechnerisch ermittelt.

Vorliegende Auswertung präjudiziert das Haushaltsgenehmigungsverfahren nicht. Die notwendige individuelle Prüfung und Beurteilung der Aufsichtsbehörde wird hierdurch nicht ersetzt.

 

Fiktive Hebesatzanhebung Grundsteuer B zum Erreichen des Ausgleichs im ordentlichen Ergebnis in v.H.

 

Diese Angabe wird bei einem geplanten negativen ordentlichen Ergebnis rechnerisch ermittelt.

Hinweise der Gemeinde zur aktuellen Haushaltslage (optional) [Textfeld bitte mit Doppelklick öffnen]

 

 

 

 

 

 

Indikator pro Einwohner

Bewertung ggf. der Entwicklung
nach Indikatoren
pro Einwohner

Gewichtung der
Indikatoren
pro Einwohner
in %

Status

ordentliches Ergebnis

Überschuss (mehr als + 5 €) = 1

45%

grün (+) ≥ 70%
gelb (0) < 70% und > 40%
rot (-) ≤ 40%

jahresbezogener Haushaltsausgleich (im Korridor von - 5 € bis + 5 € oder durch Rücklage) = 0,75

defizitär im Korridor (weniger als - 5 € bis - 40 €) = 0,5

defizitär im Korridor (weniger als - 40 € bis - 75 €) = 0,25

defizitär (weniger als -75 €) = 0

Bestand ordentliche Rücklage

Bestand = 1

5%

kein Bestand (≤ 0 €) = 0

Kumulierte ordentliche Ergebnisse
nach doppischer Rechnungslegung

Verrechnungswert ≥ 0 € = 1

10%

Verrechnungswert < 0 € (damit Fehlbetragbestand) = 0

Ausweis von Eigenkapital
(nach letzter geprüfter Bilanz)

positiver Eigenkapitalbestand = 1

5%

negativer Eigenkapitalbestand
(≤ 0 €) = 0

Kassenkreditverbindlichkeiten
(Kommune plus Sondervermögen)

Kein Bestand = 1

10%

Bestand bis 200 € = 0,5

Bestand über 200 € = 0

Zahlungsmittelfluss lfd.
Verwaltungstätigkeit
abzüglich der Tilgung

Saldo > 5 € = 1

25%

im Korridor von 0 € bis + 5 € = 0,5

Saldo < 0 € = 0

 

100%

 

 

Vomhundertsätze erhobener Umlagen (Landkreis / LWV / Regionalverband / Land Hessen)

Jahr

Kreisumlage

Schulumlage

Verbandsumlage LWV

Verbandsumlage
Regionalverband

Krankenhausumlage

 

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

 

 

 

 

 

Angaben für Gemeinden und Städte

Steuerhebesätze

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

Vervielfältiger
Gewerbesteuerumlage

Solidaritätsumlage

 

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

_____________________

Euro

 

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

_____________________

Euro

 

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

_____________________

Euro

 

 

 

 

 

 

Angaben für Gemeinden und Städte

Nivellierungshebesätze nach FAG

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

 

 

 

 

v.H.

 

v.H.

 

v.H.

 

 

Angaben zu weiteren Abgaben (ohne Gebühren)

 

Straßenbeitragssatzung beschlossen

 

 

 

Beitragssystem

Bitte auswählen

 

Weitere Abgaben, die erhoben werden:

 

 

 

 

 

Spielapparatesteuer

 

 

Jagdsteuer

 

Hundesteuer

 

 

Zweitwohnungssteuer

 

 

Fischereisteuer

 

Gaststättenerlaubnissteuer

 

 

Kurbeitrag

 

 

Pferdesteuer

 

 

 

 

Tourismusbeitrag

 

 

Getränkesteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Abgaben:
(Textfeld mit Doppelklick öffnen)

 

 

Finanzstausbericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnishaushalt

 

 

Haushaltsplan

Ergebnisplan

Ergebnisplan

Ergebnisplan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Position

Konten

Bezeichnung

- € -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

50

Privatrechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

 

 

 

2

51

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

 

 

 

3

548-549

Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

 

 

 

 

 

4

52

Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen

 

 

 

 

 

 

5

55

Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen

 

 

 

 

 

 

6

547

Erträge aus Transferleistungen

 

 

 

 

 

 

7

540-543

Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen

 

 

 

 

 

 

8

546

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen

 

 

 

 

 

 

9

53

Sonstige ordentliche Erträge

 

 

 

 

 

 

10

 

Summe der ordentlichen Erträge

 

 

 

 

 

 

11

62, 63,
640-643,
647-649, 65

Personalaufwendungen

 

 

 

 

 

 

12

644-646

Versorgungsaufwendungen

 

 

 

 

 

 

13

67-69

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

14

66

Abschreibungen

 

 

 

 

 

 

15

71

Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen

 

 

 

 

 

 

16

73

Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

 

 

 

 

17

72

Transferaufwendungen

 

 

 

 

 

 

18

70, 74, 76

Sonstige ordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

19

 

Summe der ordentlichen Aufwendungen -

 

 

 

 

 

 

20

 

Verwaltungsergebnis

 

 

 

 

 

 

21

56,57

Finanzerträge

 

 

 

 

 

 

22

77

Zinsen und andere Finanzaufwendungen

 

 

 

 

 

 

23

 

Finanzergebnis

 

 

 

 

 

 

24

 

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge

 

 

 

 

 

 

25

 

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

26

 

Ordentliches Ergebnis

 

 

 

 

 

 

27

59

Außerordentliche Erträge

 

 

 

 

 

 

28

79

Außerordentliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

29

 

Außerordentliches Ergebnis

 

 

 

 

 

 

30

 

Jahresergebnis

 

 

 

 

 

 

 

Nachrichtlich

 

 

 

 

 

 

31

 

Hochrechnung ordentliches Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

32

 

Summe vorgetragene
Jahresfehlbeträge/Jahresüberschüsse

 

 

 

 

 

 

 

Aufschlüsselung von Erträgen und Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsplan

Ergebnisplan

Ergebnisplan

Ergebnisplan

Position

Konten

Bezeichnung

- € -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

55

Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen

 

 

 

 

 

 

davon

5500

Erträge aus Gemeindeanteil an Einkommensteuer (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

5504

Erträge aus Gemeindeanteil an Umsatzsteuer (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

5551

Erträge aus Grundsteuer A (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

5552

Erträge aus Grundsteuer B (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

5553

Erträge aus Gewerbesteuer (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

5559

andere Steuern insgesamt (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

5582

Erträge aus Kreisumlage (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

5583

Erträge aus Schulumlage (Produktgruppe 0313)

 

 

 

 

 

 

 

 

sonstige Erträge

 

 

 

 

 

 

7

540-543

Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen

 

 

 

 

 

 

davon

540101

Schlüsselzuweisung (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

 

sonstige Erträge

 

 

 

 

 

 

16

73

Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

 

 

 

 

davon

7353

Krankenhausumlage (Produktgruppe 0701)

 

 

 

 

 

 

 

73541

Kreisumlage (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

73542

Schulumlage (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

73543

LWV-Umlage (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

735490

Solidaritätsumlage

 

 

 

 

 

 

 

735490

Weitere Umlagen (z.B. Regionalverband)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7380

Gewerbesteuerumlage (Produktgruppe 1601)

 

 

 

 

 

 

 

 

sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

22

77

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinsen für Kassenkredite (Produktgruppe 1602)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinsen für Investitionskredite (Produktgruppe 1602)

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsmittelfluss nach § 3 GemHVO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsplan

Fpl-Jahr

Fpl-Jahr

Fpl-Jahr

Nr. Konten

- € -

Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

 

 

(direkte Methode)

 

 

 

 

 

 

1

 

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

 

 

2

 

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

 

 

3

 

Zahlungsmittelüberschuss / Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

 

 

Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

 

(direkte Methode)

 

 

 

 

 

 

4

820

Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen

 

 

 

 

 

 

 

 

davon aus Schlüsselzuweisungen

 

 

 

 

 

 

5

822

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens

 

 

 

 

 

 

6

823

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Einzahlungen aus der Tilgung von gewährten Krediten

 

 

 

 

 

 

7

 

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

 

8

841

Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

 

 

 

 

 

 

9

842

Auszahlungen für Baumaßnahmen

 

 

 

 

 

 

10

840,
843

Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen

 

 

 

 

 

 

11

844

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Auszahlungen aus der Gewährung von Krediten

 

 

 

 

 

 

12

 

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

 

13

 

Zahlungsmittelüberschuss / Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

 

 

14

 

Zahlungsmittelüberschuss / Zahlungsmittelfehlbedarf

 

 

 

 

 

 

Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

 

 

(direkte Methode)

 

 

 

 

 

 

15

826

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Einzahlungen aus der Aufnahme von Umschuldungen

 

 

 

 

 

 

16

846

Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Auszahlungen aus der Tilgung von Umschuldungen

 

 

 

 

 

 

17

 

Zahlungsmittelüberschuss / Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

 

 

18

 

Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres

 

 

 

 

 

 

19

 

Haushaltsunwirksame Einzahlungen (u.a. fremde Finanzmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Aufnahme von Kassenkrediten

 

 

 

 

 

 

20

 

Haushaltsunwirksame Auszahlungen (u.a. fremde Finanzmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten)

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Rückzahlung von Kassenkrediten

 

 

 

 

 

 

21

 

Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen

 

 

 

 

 

 

22

 

Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres

 

 

 

 

 

 

23

 

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln

 

 

 

 

 

 

24

 

Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten aus Krediten und Kassenkrediten zu Beginn des Haushaltsjahres

 

 

Erläuterungen

Verbindlichkeiten aus Krediten und Kassenkrediten nach Abschluss des Vorjahres - Kernhaushalt -

 

Anzugeben ist der Gesamtbetrag an Verbindlichkeiten aus Investitions Kassenkrediten.

Anzugeben ist der Gesamtbetrag an Verbindlichkeiten aus Investitions Kassenkrediten.

Verbindlichkeiten aus Krediten und Kassenkrediten nach Abschluss des Vorjahres - Eigen betriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach HGO -

 

Gesamtbetrag aus Krediten und Kassenkrediten nach Abschluss des Vorjahres - Kernhaushalt und Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach HGO

 

im Haushaltsjahr veranschlage Kreditaufnahmen

 

 

 

im Haushaltsjahr veranschlagte Kreditaufnahmen - Kernhaushalt -

 

 

im Haushaltsjahr veranschlagte Kreditaufnahmen - Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach HGO -

 

 

im Haushaltsjahr veranschlage Tilgungen für Kredite

 

 

 

Ordentliche Tilgung - Kernhaushalt

 

 

Ordentliche Tilgung - Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach HGO -

 

 

Außerordentliche Tilgung - Kernhaushalt -

 

 

Außerordentliche Tilgung - Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach HGO -

 

 

Verbindlichkeiten aus Krediten und Kassenkrediten am Ende des Haushaltsjahres

 

 

 

Voraussichtlicher Stand der Kredikte am Ende des Haushaltsjahres - Kernverwaltung -

 

 

Voraussichtlicher Stand der Kredite am Ende des Haushaltsjahres - Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach HGO

 

 

Voraussichtlicher Stand der Kredite am Ende des Haushaltsjahres - Kernverwaltung und Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach HGO -

 

 

Höchstbetrag der Kassenkredite Kernhaushalt laut Haushaltssatzung

 

 

Höchstbetrag der Kassenkredite der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts

 

 

Voraussichtlicher Stand der Kassenkredite zum Ende des Haushaltsjahres - Kernverwaltung -

 

 

Voraussichtlicher Stand der Kassenkredite zum Ende des Haushaltsjahres - Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach HGO -

 

 

Voraussichtlicher Stand der Kassenkredite zum Ende des Haushaltsjahres - Kernverwaltung und Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach HGO -

 

 

Voraussichtlicher Zahlungsmittelbestand am Ende des Haushaltsjahres

 

Produktbereichsplan gemäß Muster 12 zu § 4 Abs. 2 GemHVO

 

 

Haushaltsjahr

Haushaltsvorjahr

Haushaltsvorvorjahr

 

 

 

 

 

 

 

Status:

 

Status:

 

Status:

 

 

 

ordentliche Erträge

ordentliche Aufwendungen

ordentliche Erträge

ordentliche Aufwendungen

ordentliche Erträge

ordentliche Aufwendungen

PBNr.

Produktbereich/Produktgruppe

absolut vor ILV

pro Einwohner

absolut nach ILV

pro Einwohner

absolut vor ILV

pro Einwohner

absolut nach ILV

pro Einwohner

absolut vor ILV

pro Einwohner

absolut nach ILV

pro Einwohner

absolut vor ILV

pro Einwohner

absolut nach ILV

pro Einwohner

absolut vor ILV

pro Einwohner

absolut nach ILV

pro Einwohner

absolut vor ILV

pro Einwohner

absolut nach ILV

pro Einwohner

1

Innere Verwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Sicherheit und Ordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Schulträgeraufgaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Kultur und Wissenschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Soziale Leistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Gesundheitsdienste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Sportförderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Bauen und Wohnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Ver- und Entsorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Natur- und Landschaftspflege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

Umweltschutz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Wirtschaft und Tourismus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

Allgemeine Finanzwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

 

Bei den ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen sind die Finanzerträge bzw. Zinsen und anderen Finanzaufwendungen zu berücksichtigen.

 

Für die ordentlichen Erträge und ordentlichen Aufwendungen sind jeweils die absoluten Beträge vor internen Leistungsverrechnungen (Spalten „absolut vor ILV“) und nach internen Leistungsverrechnungen (Spalten „absolut nach ILV“) anzugeben.

 

Bei den Eingaben im Feld „Status“ ist Folgendes zu beachten:

 

Wenn es sich um reine Planzahlen handelt, ist der Status auf Haushaltsansatz zu setzen.

 

Wenn Ist-Daten zum 31.12. des Haushaltsjahres vorliegen, ist der Status „Ist 31.12.“ zu wählen. Diese Auswahl ist auch dann vorzunehmen,

 

wenn die Jahresabschlussbuchungen noch nicht vorliegen.

 

Der Status „vorläufiges Rechnungsergebnis“ ist zu wählen, sobald für das Haushaltsjahr ein vorläufiges, d.h. verwaltungsseitiges Rechnungsergebnis vorliegt.

 

Sobald ein geprüftes Rechnungsergebnis vorliegt, ist dieser Status zu wählen.

Aufsichtsbehördliche Anmerkungen zur Haushaltsgenehmigung

Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile

 

 

 

Einzelgenehmigung der Kredite wegen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit

 

 

 

Haushaltssicherungskonzept erforderlich und vorgelegt

 

 

 

 

 

 

 

Individuelle Einschätzung der Aufsichtsbehörde zur
dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Einschätzung und Ausführungen zu Auflagen (Textfeld bitte mit Doppelklick öffnen)

 

 

 

 

 

 

(Behörde)

 

 

 

(Fachabteilung)

 

 

 

 

 

 

(Ansprechpartner(in))

 

 

 

 

 

(Ort, Erstelldatum)

 

(Telefon)

 

Muster 8 GemHVO

Muster 8

zu § 3 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 2

Finanzhaushalt

- Euro -

Nr.

Konten

Bezeichnung

Haushaltsansatz

Ergebnis
des Jahres-
abschlusses
20..

20..1

20..2

1

2

3

4

5

6

1

810

Privatrechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

2

811

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

 

 

 

3

812

Kostenersatzleistungen und -erstattungen

 

 

 

4

814

Einzahlungen aus Steuern und steuerähnlichen Erträgen einschließlich Erträgen aus gesetzlichen Umlagen

 

 

 

5

815

Einzahlungen aus Transferleistungen

 

 

 

6

816

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen

 

 

 

7

817

Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen

 

 

 

8

813,
828

Sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben

 

 

 

9

 

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nrn. 1 bis 8)

 

 

 

10

830

Personalauszahlungen

 

 

 

11

831

Versorgungsauszahlungen

 

 

 

12

832

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen

 

 

 

13

833

Auszahlungen für Transferleistungen

 

 

 

14

834

Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen

 

 

 

15

835

Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen

 

 

 

16

836

Zinsen und ähnliche Auszahlungen

 

 

 

17

837,
848

Sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben

 

 

 

18

 

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nrn. 10 bis 17)

 

 

 

19

 

Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nrn. 9 und 18)

 

 

 

20

820

Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen

 

 

 

21

822

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens

 

 

 

22

823

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens

 

 

 

23

 

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nrn. 20 bis 22)

 

 

 

24

841

Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

 

 

 

25

842

Auszahlungen für Baumaßnahmen

 

 

 

26

840,
843

Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen

 

 

 

27

844

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen

 

 

 

28

 

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nrn. 24 bis 27)

 

 

 

29

 

Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nrn. 23 und 28)

 

 

 

30

 

Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nrn. 19 und 29)

 

 

 

31

826

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen

 

 

 

32

846

Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen

 

 

 

33

 

Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nrn. 31 und 32)

 

 

 

34

 

Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nrn. 30 und 33)

 

 

 

35

 

Haushaltsunwirksame Einzahlungen (u.a. fremde Finanzmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten)

 

 

 

36

 

Haushaltsunwirksame Auszahlungen (u.a. fremde Finanzmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten)

 

 

 

37

 

Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen (Saldo aus Nrn. 35 und 36)

 

 

 

38

 

Geplanter Anfangsbestand/Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres

 

3

 

39

 

Geplante Veränderung des Bestandes/Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34 und 37)

 

 

 

40

 

Geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln/Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Summen Nrn. 38 und 39)

 

 

 

Muster 9 - Finanzhaushalt

Muster 9

zu § 3 Abs. 2 i. V. m. § 47 Abs. 3

Finanzhaushalt

- Euro -

Nr.

Bezeichnung

Haushaltsansatz

Ergebnis
des Jahres-
abschlus-
ses
20..

20..1

20..2

1

2

3

4

5

1

 

Geplantes Jahresergebnis des Ergebnishaushalts

 

 

 

2

+/-

Abschreibungen/Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

 

 

 

3

-

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

 

 

 

4

+/-

Zunahme/Abnahme von Rückstellungen

 

 

 

5

-/+

Erträge/Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens

 

 

 

6

+/-

Sonstige nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge (einschließlich sonstige außerordentliche Erträge und Aufwendungen)

 

 

 

7

-/+

Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

 

 

 

8

+/-

Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

 

 

 

9

Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8)

 

 

 

10

 

Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen

 

 

 

11

+

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens

 

 

 

12

-

Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen

 

 

 

13

+

Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens

 

 

 

14

-

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen (davon: Auszahlungen aus der Gewährung von Krediten)

 

 

 

15

Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit (Nr. 10 bis 14)

 

 

 

16

 

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen

 

 

 

17

-

Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen

 

 

 

18

Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 16 und Nr. 17)

 

 

 

19

 

Einzahlungen aus haushaltsunwirksamen Vorgängen

 

 

 

20

-

Auszahlungen aus haushaltsunwirksamen Vorgängen

 

 

 

21

Zahlungsmittelfluss aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen (Nr. 19 und Nr. 20)

 

 

 

22

Geplanter Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres

 

3

 

23

Geplanter Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 9, 15, 18 und 21)

 

 

 

24

Geplanter Zahlungsmittelbestand am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 22 und Nr. 23)

 

 

 

§ 1

Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen(1) Der Haushaltsplan besteht aus 1. dem Gesamthaushalt,2. den Teilhaushalten und3. dem Stellenplan. (2) Der Gesamthaushalt besteht aus 1. dem Ergebnishaushalt und2. dem Finanzhaushalt. (3) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.(4) Dem Haushaltsplan sind beizufügen 1. der Vorbericht,2. die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung mit dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist sie entsprechend fortzuschreiben,3. das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen,5. Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres,6. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 7,7. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,8. der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss,9. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,10. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen,11. der Finanzstatusbericht.

§ 12

Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

§ 12 Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen(1) Bevor Investitionen von erheblicher Bedeutung beschlossen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.(3) Für erhebliche Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen gilt Abs. 1 entsprechend.(4) Ausnahmen von Abs. 2 und 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei unabweisbaren Instandsetzungen zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.

§ 22

Liquiditätssicherung

§ 22 Liquiditätssicherung(1) Die flüssigen Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange sie nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie sicher und Ertrag bringend anzulegen. (2) Die vorübergehende Verwendung flüssiger Mittel aus angesammelten zweckgebundenen Rücklagen, Sonderrücklagen, Sonderposten für den Gebührenausgleich und Rückstellungen für andere Zwecke ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.

§ 25

Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses

§ 25 Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses(1) Ein Jahresfehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich durch Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden. (2) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 nicht oder nur teilweise möglich, darf der verbleibende Fehlbetrag aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden. (3) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur zum Teil möglich, so ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. (4) Ein Fehlbetrag beim außerordentlichen Ergebnis soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. (5) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

§ 28

Berichtspflicht

§ 28 Berichtspflicht(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten. Die sich aus dem Finanzstatusbericht ergebende Bewertung der Gemeinde ist in die Berichtspflicht einzubeziehen. (2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass 1. sich das geplante Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert oder2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden.

§ 29

§ 29Es sind die mit Verwaltungsvorschriften der für das öffentliche Auftragswesen, der für kommunale Angelegenheiten und der für Finanzen zuständigen Ministerinnen und Minister bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.

§ 3

Finanzhaushalt

§ 3 Finanzhaushalt(1) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode (§ 47 Abs. 2) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Steuern und Einzahlungen aus steuerähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus Erträgen aus gesetzlichen Umlagen,5. Einzahlungen aus Transferleistungen,6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,9. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8), Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10. Personalauszahlungen,11. Versorgungsauszahlungen,12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,13. Auszahlungen für Transferleistungen,14. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,15. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,17. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,18. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),19. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18), Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 20. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,21. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,22. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,23. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22), Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 24. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,25. Auszahlungen für Baumaßnahmen,26. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,27. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,28. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),29. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),30. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29), Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 31. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen, Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 32. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,33. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),34. Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33), Zahlungsmittelbestand 35. geplanter Anfangsbestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,36. geplante Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34),37. geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Summen Nr. 35 und 36). (2) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode (§ 47 Abs. 3) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. geplantes Jahresergebnis des Ergebnishaushalts,2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten,4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von Rückstellungen,5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge (einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind, aus Investitionstätigkeit 9. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,10. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,11. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,12. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,13. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen, aus Finanzierungstätigkeit 14. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen,15. abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen. Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen 1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8) als Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit,2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 9 bis 13) als Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit,3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 14 und 15) als Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit,4. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 3 als geplanter Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres,5. die Summe des geplanten Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 4) und der geplante Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres als geplanter Endbestand der Zahlungsmittel am Ende des Haushaltsjahres. Der Finanzhaushalt ist durch eine Aufstellung der geplanten Einzahlungen und Auszahlungen in der Gliederung nach Abs. 1 zu ergänzen. (3) Die Summe des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit soll mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten geleistet werden können.

§ 32

Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

§ 32 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht(1) Die Buchführung hat1. die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, der Rückstellungen und Schulden sowie der passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen, insbesondere Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen,2. die Lage ihres Vermögens und3. die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Zahlungsmittel,nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.

§ 37

Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen. (2) Der Jahresabschluss ist in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.(3) Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Aufbewahrungsfrist können die Bücher, Inventare und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Der Bürgermeister kann zulassen, dass der Inhalt von Büchern und Belegen vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bild- oder Datenträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824), zu beachten. (4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.

§ 39

Rückstellungen

§ 39 Rückstellungen(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen: 1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen nach Maßgabe des § 41 Abs. 6,2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,3. die Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für die Instandhaltung von Gegenständen des Sachanlagevermögens, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden sollen,5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,6. die Sanierung von Altlasten,7. unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298) geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlage einbezogen werden,8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren und9. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. (2) Für andere als die in Abs. 1 genannten ungewissen Verbindlichkeiten und unbestimmten Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für 1. Urlaubsansprüche und geleistete Überstunden,2. die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,3. die Erstellung und Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen. (3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 41

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist. (2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen. (3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. (4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. (5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 Euro nicht übersteigen. Davon abweichend kann für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Satz 1 bis 3 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden. (6) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914)) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden. (7) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. (8) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Erträge der nach § 50 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes zu erhebenden Umlage die Aufwendungen, zu deren Ausgleich die Umlage zu erheben ist, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen anzusetzen. Der Sonderposten ist im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen.

§ 43

Abschreibungen

§ 43 Abschreibungen(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Bei Gebäuden dürfen für das Bauwerk und für die mit ihm verbundenen physischen Gebäudebestandteile (Komponenten) unterschiedliche Nutzungsdauern bestimmt werden. Ausnahmsweise ist bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.(2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 vermindert sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Wenn die Ermittlung der Abschreibung nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf die Gemeinde abweichend von Satz 1 und 2 den vollen Abschreibungssatz anwenden, wenn der bewegliche Vermögensgegenstand in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt worden ist, sonst den halben Abschreibungssatz; dies gilt bei der Veräußerung entsprechend.(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(5) Von der Gemeinde gewährte und aktivierte Investitionszuweisungen und -zuschüsse können jährlich mit einem Zehntel abgeschrieben werden, wenn die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstands für die Gemeinde zu aufwändig wäre.

§ 52

Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht, Forderungsübersicht

§ 52 Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht, Forderungsübersicht(1) In der Anlagenübersicht, sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 1.(2) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis einschließlich einem Jahr, über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahren und über fünf Jahren. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 4.(3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 3; dabei sind mindestens die in § 39 genannten Rückstellungen mit dem Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen und Auflösungen im Haushaltsjahr anzugeben.(4) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind die Gesamtbeträge zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Restlaufzeiten, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, über einem Jahr bis zu fünf Jahre und über fünf Jahre. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Abschreibungen anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 2.3.

§ 60

Muster

§ 60 MusterDie dieser Verordnung beigefügten Muster 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung,2 Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung,3 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,4 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,5 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen,6 Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Mittel,7 Ergebnishaushalt,8 Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1),9 Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 2),10 Teilergebnishaushalt,11 Teilfinanzhaushalt,12 Produktbereichsplan,13 Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR),14 Stellenplan,15 Ergebnisrechnung,16 Finanzrechnung (§ 47 Abs. 2),17 Finanzrechnung (§ 47 Abs. 3),18 Teilergebnisrechnung,19 Teilfinanzrechnung,20 Vermögensrechnung (Bilanz),21 Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel),22 Finanzstatusbericht, sind für die Gemeinden verbindlich. Die Bestandteile und Anlagen zum Haushaltsplan nach § 1 Abs. 1 und 4 Nr. 2, 4 und 5 sind den kommunalen Aufsichtsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen zulassen.

§ 60a

Übergangsvorschriften

§ 60a ÜbergangsvorschriftenDie §§ 1, 3, 52 und 60 und die Muster 8, 9, 13, 15, 18, 20, 21 und 22 der Gemeindehaushaltsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2018 und bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2018 anzuwenden; eine vorherige Anwendung ist zulässig. § 25 in der am 30. Dezember 2016 geltenden Fassung ist letztmalig auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.

§ 62

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 62 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 9

Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

§ 9 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des geplanten Ergebnisses des Ergebnishaushalts, einer Übersicht über die vorgesehene Verwendung von Rücklagen und einer Übersicht über die Entwicklung des Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelfehlbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuweisungen und -zuschüsse und Investitionsbeiträge, der vorgesehenen Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten und Anleihen des Finanzhaushalts. Sie ist nach der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ergebenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen. (2) Der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, deren Investitionssummen die von der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen unterschreiten, können zusammengefasst werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. Das Investitionsprogramm kann mit den Teilfinanzhaushalten verbunden werden. (3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die nach § 101 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. (4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

§ 25

Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses

§ 25 Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses(1) Ein Jahresfehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich durch Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden. (2) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 nicht oder nur teilweise möglich, darf der verbleibende Fehlbetrag aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden. (3) Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur zum Teil möglich, so ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Abweichend von Satz 1 können bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2018 entstandene Fehlbeträge im ordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 mit dem Eigenkapital verrechnet werden. (4) Ein Fehlbetrag beim außerordentlichen Ergebnis soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. (5) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

§ 3

Finanzhaushalt

§ 3 Finanzhaushalt(1) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode (§ 47 Abs. 2) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Steuern und Einzahlungen aus steuerähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus Erträgen aus gesetzlichen Umlagen,5. Einzahlungen aus Transferleistungen,6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,9. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8), Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10. Personalauszahlungen,11. Versorgungsauszahlungen,12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,13. Auszahlungen für Transferleistungen,14. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,15. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,17. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,18. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),19. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18), Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 20. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,21. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,22. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,23. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22), Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 24. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,25. Auszahlungen für Baumaßnahmen,26. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,27. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,28. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),29. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),30. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29), Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 31. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen, Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 32. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘,33. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),34. Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33), Zahlungsmittelbestand 35. geplanter Anfangsbestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,36. geplante Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34),37. geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Summen Nr. 35 und 36). (2) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode (§ 47 Abs. 3) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. geplantes Jahresergebnis des Ergebnishaushalts,2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten,4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von Rückstellungen,5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge (einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind, aus Investitionstätigkeit 9. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,10. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,11. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,12. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,13. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen, aus Finanzierungstätigkeit 14. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen,15. abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘. Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen 1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8) als Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit,2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 9 bis 13) als Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit,3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 14 und 15) als Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit,4. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 3 als geplanter Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres,5. die Summe des geplanten Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 4) und der geplante Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres als geplanter Endbestand der Zahlungsmittel am Ende des Haushaltsjahres. Der Finanzhaushalt ist durch eine Aufstellung der geplanten Einzahlungen und Auszahlungen in der Gliederung nach Abs. 1 zu ergänzen. (3) Die Summe des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit soll mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘ geleistet werden können.

§ 47

Finanzrechnung, Planvergleich

§ 47 Finanzrechnung, Planvergleich(1) Die Finanzrechnung kann nach der direkten Methode, bei der das Finanzrechnungskonto primär bebucht und das entsprechende Konto der Ergebnisrechnung mitbebucht wird, oder nach der indirekten Methode, bei der der Zahlungsmittelfluss aus den Konten der Ergebnisrechnung und den Bilanzkonten entwickelt wird, geführt werden. (2) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode geführt, sind die im Haushaltsjahr eingegangenen haushaltswirksamen Einzahlungen und geleisteten haushaltswirksamen Auszahlungen sowie die haushaltsunwirksamen Einzahlungen und haushaltsunwirksamen Auszahlungen (§ 15) mindestens wie folgt auszuweisen: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,5. Einzahlungen aus Transferleistungen,6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,9. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8), Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10. Personalauszahlungen,11. Versorgungsauszahlungen,12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,13. Auszahlungen für Transferleistungen,14. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,15. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,17. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,18. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),19. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18), Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 20. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,21. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,22. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,23. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22), Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 24. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,25. Auszahlungen für Baumaßnahmen,26. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,27. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,28. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),29. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),30. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29), Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 31. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen, Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 32. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘,33. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),34. Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33), haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge 35. haushaltsunwirksame Einzahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten),36. haushaltsunwirksame Auszahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten),37. Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen (Saldo aus Nr. 35 und 36), Zahlungsmittelbestand 38. Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,39. Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Summe aus Nr. 34 und 37),40. Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus den Summen Nr. 38 und 39). (3) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode geführt, ist der Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. Jahresergebnis der Ergebnisrechnung,2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -zuschüsse,4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von Rückstellungen,5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge (einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind, aus Investitionstätigkeit 9. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,10. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,11. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,12. zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,13. abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen, aus Finanzierungstätigkeit 14. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen,15. abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘, aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen 16. Einzahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten),17. Auszahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten). Für jedes Haushaltsjahr sind dabei auszuweisen 1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8) als Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit,2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 9 bis 13) als Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit,3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 14 und 15) als Zahlungsmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit,4. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus haushaltsunwirksamen Vorgängen (Nr. 16 und 17),5. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 4 als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres,6. die Summe des Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 5) und der Zahlungsmittelbestand am Anfang des Haushaltsjahres als Endbestand der Zahlungsmittel am Ende des Haushaltsjahres. In einer Anlage zur Finanzrechnung sind die Einzahlungen und Auszahlungen zusätzlich in der Gliederung nach Abs. 2 anzugeben. (4) Den Posten der Finanzrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Finanzhaushalts gegenüberzustellen und die Planabweichungen darzustellen.

Muster 1 GemHVO

Muster 1

zu § 60 Satz 1 Nr. 1 (§ 94 i.V.m. § 97 HGO)


Muster 10 GemHVO

Muster 10

zu § 4 Abs. 4


Muster 11 GemHVO

Muster 11

zu § 4 Abs. 2


Muster 12 GemHVO

Muster 12

zu § 33 Abs. 4


Muster 13 GemHVO

Muster 13

zu § 5 Abs. 1 und 2


Muster 14 GemHVO

Muster 14

zu § 46


Muster 15 GemHVO

Muster 15

zu § 47 Abs. 1


Muster 16 GemHVO

Muster 16

zu § 48 Abs. 1


Muster 17 GemHVO

Muster 17

zu § 48 Abs. 1


Muster 18 GemHVO

Muster 18

zu § 49


Muster 19 GemHVO

Muster 19

zu § 52 Abs. 1


Muster 2 GemHVO

Muster 2

zu § 60 Satz 1 Nr. 2 (§ 98 HGO)


Muster 20 GemHVO

Muster 20

Finanzstatusbericht


Muster 3 GemHVO

Muster 3

zu § 1 Abs. 5 Nr. 4


Muster 4 GemHVO

Muster 4

zu § 1 Abs. 5 Nr. 5


Muster 5 GemHVO

Muster 5

zu § 1 Abs. 5 Nr. 5


Muster 6 GemHVO

Muster 6

zu § 1 Abs. 5 Nr. 7


Muster 7 GemHVO

Muster 7

zu § 2


Muster 8 GemHVO

Muster 8

zu § 3 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1


Muster 9 GemHVO

Muster 9

zu § 4 Abs. 3


§ 1

Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen(1) Der Haushaltsplan besteht aus1. dem Gesamthaushalt,2. den Teilhaushalten und3. dem Stellenplan.(2) Der Gesamthaushalt besteht aus1. dem Ergebnishaushalt und2. dem Finanzhaushalt.(3) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.(4) Im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt sind die Ergebnisse des dem Vorjahr vorhergehenden Jahres, die Ansätze des Vorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen.(5) Dem Haushaltsplan sind unter Beachtung von § 60 beizufügen1. der Vorbericht,2. das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,3. das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches nach § 92a der Hessischen Gemeindeordnung erstellt werden muss,4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen,5. Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres,6. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 6,7. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,8. der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss,9. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,10. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen,11. der Finanzstatusbericht.

§ 10

Allgemeine Planungsgrundsätze

§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind, die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.(3) In den Teilhaushalten sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Die Ziele und Kennzahlen bilden die Grundlage für die Erfolgskontrolle und Steuerung der Haushaltswirtschaft und sind in die Berichterstattung nach § 28 einzubeziehen.(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 17

Erläuterungen

§ 17 Erläuterungen(1) Es sind zu erläutern1. Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind beziehungsweise von den bisherigen Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,2. neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,5. die von den Beamten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,6. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden oder -sätzen abweichen,7. Rückstellungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Rückstellungen des Vorjahres oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Verfahren zur Ermittlung der Rückstellungen abweichen,8. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Haushaltsvermerke und9. Ausnahmen nach § 12 Abs. 4.(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.

§ 2

Ergebnishaushalt

§ 2 Ergebnishaushalt(1) Der Ergebnishaushalt enthältals ordentliche Erträge1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen,5. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,6. Erträge aus Transferleistungen,7. Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,8. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen,9. sonstige ordentliche Erträge,als ordentliche Aufwendungen10. Personalaufwendungen,11. Versorgungsaufwendungen,12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,13. Abschreibungen,14. Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen,15. Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16. Transferaufwendungen,17. sonstige ordentliche Aufwendungen, außerdem18. Finanzerträge,19. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, und20. außerordentliche Erträge,21. außerordentliche Aufwendungen.(2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 10 bis 17 als Verwaltungsergebnis,2. der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als Finanzergebnis,3. die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als ordentliches Ergebnis,4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach Abs. 1 Nr. 20 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 21 als außerordentliches Ergebnis,5. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis nach Nr. 3 und dem außerordentlichem Ergebnis nach Nr. 4 als geplantes Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf)auszuweisen.(3) Unter den Posten „außerordentliche Erträge" und „außerordentliche Aufwendungen" sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen.(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 auszugleichen, ist dem geplanten ordentlichen Ergebnis nach Abs. 2 Nr. 3, dem geplanten außerordentlichen Ergebnis nach Abs. 2 Nr. 4 und dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 jeweils die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.

§ 22

Liquiditätssicherung

§ 22 Liquiditätssicherung(1) Flüssige Mittel, welche die Liquiditätsreserve nach § 106 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung übersteigen, müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Soweit sie absehbar nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie sicher und Ertrag bringend anzulegen.(2) Die vorübergehende Verwendung flüssiger Mittel aus angesammelten zweckgebundenen Rücklagen, Sonderrücklagen, Sonderposten für den Gebührenausgleich und Rückstellungen für andere Zwecke ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.

§ 25

Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen

§ 25 Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss im ordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:1. Abdeckung von Jahresfehlbeträgen im ordentlichen Ergebnis der Vorjahre,2. Zuführung zu der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage.(2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:1. Ausweis als Fehlbetrag bei der Aufstellung des Jahresabschlusses; der Fehlbetrag darf vor dem Abschluss der Bücher mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden,2. Vortrag auf neue Rechnung.Abweichend von Satz 1 können in den Ergebnisrechnungen für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 ausgewiesene Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auch mit dem sich am 31. Dezember 2020 ergebenden Betrag der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht oder nur zum Teil möglich, soll ein Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis unverzüglich durch einen Überschuss im ordentlichen Ergebnis der dem Haushaltsjahr 2022 folgenden Haushaltsjahre ausgeglichen werden.(3) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss im außerordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:1. Abdeckung von Jahresfehlbeträgen im außerordentlichen Ergebnis der Vorjahre,2. Zuführung zu der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage.(4) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:1. Ausgleich durch Entnahme aus der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage,2. Vortrag auf neue Rechnung.Ein auf neue Rechnung vorgetragener Fehlbetrag soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses oder mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden, soweit diese nicht jeweils vorrangig zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses benötigt werden.(5) Abweichend von Abs. 4 können aus der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens an juristische Personen des öffentlichen Rechts resultierende Fehlbeträge im außerordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung des Jahresabschlusses mit dem Eigenkapital verrechnet werden. Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern.(6) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist die Gemeinde im Sinne von § 92 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung überschuldet. In diesem Fall ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

§ 28

Berichtspflicht

§ 28 Berichtspflicht(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs unter Einbeziehung von produktorientierten Zielen und Kennzahlen zu unterrichten. Die sich aus dem Finanzstatusbericht ergebende Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist in die Berichtspflicht einzubeziehen.(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass1. sich das geplante Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert,2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden oder3. die Gemeinde die aufgenommenen Liquiditätskredite nicht nach § 105 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückführen kann.(3) Die Berichte sind zeitgleich der Aufsichtsbehörde und dem Landkreis vorzulegen.

§ 3

Finanzhaushalt

§ 3 Finanzhaushalt(1) Im Finanzhaushalt ist der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen:Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Steuern und Einzahlungen aus steuerähnlichen Erträgen einschließlich Einzahlungen aus Erträgen aus gesetzlichen Umlagen,5. Einzahlungen aus Transferleistungen,6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,9. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8),Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit10. Personalauszahlungen,11. Versorgungsauszahlungen,12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,13. Auszahlungen für Transferleistungen,14. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,15. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,17. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,18. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),19. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18),Einzahlungen aus Investitionstätigkeit20. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen; davon zweckgebundene Einzahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten,21. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,22. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,23. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22),Auszahlungen aus Investitionstätigkeit24. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,25. Auszahlungen für Baumaßnahmen,26. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,27. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,28. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),29. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),30. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29),Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit31. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit32. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘; davon Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten,33. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),34. Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33),Zahlungsmittelbestand35. geplanter Anfangsbestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,36. geplante Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Nr. 34),37. geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Summen Nr. 35 und 36).(2) Die Summe des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit soll mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘ geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.(3) Nachrichtlich sind jeweils anzugeben zu Abs. 11. Nr. 31 der in den Einzahlungen enthaltene Betrag für Umschuldungen,2. Nr. 32 der in den Auszahlungen enthaltene Betrag für Umschuldungen,3. Nr. 37 der nach § 106 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnungvorzuhaltende Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel.

§ 30

Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 30 Stundung, Niederschlagung und Erlass(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 33

Buchführung

§ 33 Buchführung(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auf Datenträgern (DV-Buchführung) oder in visuell lesbarer Form geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.(2) Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Buchstaben, Symbolen oder Ziffern muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen.(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.(4) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zu legen. Der Kontenplan ist aus dem verbindlichen Kommunalen Verwaltungskontenrahmen zu entwickeln; er kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen.(5) Bei einer Buchführung mit automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. November 2019 (BStBl. I S. 1269) sichergestellt werden, dass1. fachlich geprüfte Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle freigegeben sein; dies gilt für Vorverfahren entsprechend, soweit daraus Daten in das DV-Buchführungssystem übernommen werden oder sich diese Daten auf den Jahresabschluss auswirken,2. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,3. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,4. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt,5. die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können,6. auf die Daten für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Geräten der DV-Technik zugegriffen werden kann,7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden.(6) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens. Dabei ist auf eine ausreichende Trennung der Tätigkeitsbereiche der Verwaltung von automatisierten Verfahren, der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Kassenaufgaben zu achten. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

§ 36

Inventurvereinfachungen

§ 36 Inventurvereinfachungen(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn1. die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach Abs. 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und2. aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 800 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.

§ 37

Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.(2) Der Jahresabschluss ist in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.(3) Belege, Bücher und Inventare können auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534), zu beachten.(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.

§ 39

Rückstellungen

§ 39 Rückstellungen(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen nach Maßgabe des § 41 Abs. 6,2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,3. die Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für die Instandhaltung von Gegenständen des Sachanlagevermögens, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden sollen,5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,6. die Sanierung von Altlasten,7. unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 229), aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlage einbezogen werden,8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren und9. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.(2) Für andere als die in Abs. 1 genannten ungewissen Verbindlichkeiten und unbestimmten Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für1. Urlaubsansprüche und geleistete Überstunden,2. die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,3. die Erstellung und Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen.(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 4

Teilhaushalte, Budgets

§ 4 Teilhaushalte, Budgets(1) In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die Produkte darzustellen. Werden Teilhaushalte nach Produktgruppen oder Produkten gebildet, sind die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen beziehungsweise der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Produktgruppen oder Produkte, die zu einem Produktbereich oder einer Produktgruppe gehören, zusammengefasst darzustellen. Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen.(2) Die Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte sind nach vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert zu gliedern. Werden die Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, sind die der Organisationseinheit zugewiesenen örtlichen Produktgruppen und Produkte darzustellen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben werden. Die vorgegebenen Produktbereiche können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; sie sind in diesem Fall in einer besonderen Übersicht darzustellen. In den Teilhaushalten sollen nach den örtlichen Steuerungsbedürfnissen für die wesentlichen Produkte außerdem Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung angegeben werden.(3) Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsbeziehungen. Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 ergänzt um das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu bilden.(4) Jeder Teilfinanzhaushalt enthält die auf ihn entfallenden Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 bis 27 aus der Investitionstätigkeit, sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 31 und 32 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden.(5) Bei den Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind außerdem anzugeben der Gesamtauszahlungsbedarf, die Summe der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel, die Summe der benötigten Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen für die Folgejahre (§ 11), der Haushaltsansatz des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auszuweisen.(6) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert (Abs. 2 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.

§ 41

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 800 Euro nicht übersteigen. Davon abweichend kann für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Satz 1 bis 3 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden.(6) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914)) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden.(7) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.(8) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Erträge der nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zu erhebenden Umlage die Aufwendungen, zu deren Ausgleich die Umlage zu erheben ist, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen anzusetzen. Der Sonderposten ist im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen.

§ 45

Rechnungsabgrenzungsposten

§ 45 Rechnungsabgrenzungsposten(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Auflösung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.

§ 46

Ergebnisrechnung, Planvergleich

§ 46 Ergebnisrechnung, Planvergleich(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Sie ist mindestens in der Gliederung nach § 2 aufzustellen. Den Werten der Ergebnisrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Ergebnishaushalts gegenüberzustellen.(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 47

Finanzrechnung, Planvergleich

§ 47 Finanzrechnung, Planvergleich(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen haushaltswirksamen Einzahlungen und geleisteten haushaltswirksamen Auszahlungen sowie die haushaltsunwirksamen Einzahlungen und haushaltsunwirksamen Auszahlungen (§ 15) mindestens wie folgt auszuweisen:Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,5. Einzahlungen aus Transferleistungen,6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,9. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 1 bis 8),Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit10. Personalauszahlungen,11. Versorgungsauszahlungen,12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,13. Auszahlungen für Transferleistungen,14. Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,15. Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16. Zinsen und ähnliche Auszahlungen,17. sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,18. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr. 10 bis 17),19. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nr. 9 und 18),Einzahlungen aus Investitionstätigkeit20. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen; davon zweckgebundene Einzahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten,21. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,22. Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,23. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 20 bis 22),Auszahlungen aus Investitionstätigkeit24. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,25. Auszahlungen für Baumaßnahmen,26. Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,27. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,28. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nr. 24 bis 27),29. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nr. 23 und 28),30. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf (Summe aus Nr. 19 und 29), Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit31. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit32. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘; davon Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten,33. Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nr. 31 und 32),34. Änderung des Zahlungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Summe aus Nr. 30 und 33),haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge35. haushaltsunwirksame Einzahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Liquiditätskrediten),36. haushaltsunwirksame Auszahlungen (insbesondere fremde Zahlungsmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Liquiditätskrediten),37. Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen (Saldo aus Nr. 35 und 36),Zahlungsmittelbestand38. Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres,39. Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln (Summe aus Nr. 34 und 37),40. Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus den Summen Nr. 38 und 39).(2) Den Posten der Finanzrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Finanzhaushalts gegenüberzustellen und die Planabweichungen darzustellen.

§ 49

Vermögensrechnung (Bilanz)

§ 49 Vermögensrechnung (Bilanz)(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.(2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.(3) Aktivseite:1. Anlagevermögen 1.1 immaterielle Vermögensgegenstände 1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte1.1.2 geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse 1.2 Sachanlagen 1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte1.2.2 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken1.2.3 Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen1.2.4 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung1.2.5 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung1.2.6 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1.3 Finanzanlagen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen, Sondervermögen1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen1.3.3 Beteiligungen1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens1.3.6 sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)1.4 sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen2. Umlaufvermögen2.1 Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe2.2 fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen2.3.2 Forderungen aus Steuern, steuerähnlichen Abgaben, Umlagen2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen2.3.4 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen2.3.5 sonstige Vermögensgegenstände2.4 flüssige Mittel3. Rechnungsabgrenzungsposten4. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.(4) Passivseite:1. Eigenkapital 1.1 Netto-Position1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses1.2.3 Sonderrücklagen1.2.4 Stiftungskapital 1.3 Ergebnisverwendung 1.3.1 Ergebnisvortrag 1.3.1.1 ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren1.3.1.2 außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren 1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.3.2.1 ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag1.3.2.2 außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 2. Sonderposten 2.1 Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge 2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich2.1.3 Investitionsbeiträge 2.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich2.3 Sonderposten für Umlagen nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes2.4 sonstige Sonderposten 3. Rückstellungen 3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen3.2 Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten3.5 sonstige Rückstellungen 4. Verbindlichkeiten 4.1 Verbindlichkeiten aus Anleihen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.2.1 gegenüber Kreditinstituten davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2.2 gegenüber öffentlichen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2.3 gegenüber sonstigen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben4.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen4.9 sonstige Verbindlichkeiten 5. Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 5

Stellenplan

§ 5 Stellenplan(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuweisen. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.(3) Dem Stellenplan ist1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte, soweit diese nicht dort ausgewiesen sind,2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der Praktikantinnen und Praktikanten beizufügen.(4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.

§ 53

Gesamtabschluss

§ 53 GesamtabschlussDer Gesamtabschluss nach § 112a Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung besteht aus dem zusammengefassten Jahresabschluss (zusammengefasste Ergebnisrechnung, zusammengefasste Vermögensrechnung, Anhang) sowie einer Kapitalflussrechnung nach § 54 und ist durch einen Konsolidierungsbericht nach § 55 zu erläutern.

§ 55

Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

§ 55 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz(1) In dem Bericht über den zusammengefassten Jahresabschluss sind darzustellen:1. ein Gesamtüberblick, bestehend ausa) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt wird,b) einer Bewertung des zusammengefassten Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,2. Erläuterungen des zusammengefassten Jahresabschlusses, bestehend ausa) Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des zusammengefassten Jahresabschlusses sowie den Nebenrechnungen,c) Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,3. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend ausa) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken undc) Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.(2) Für die Angaben zu den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse nach § 112 Abs. 5 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung nicht in den zusammengefassten Jahresabschluss einbezogen worden sind, gilt § 123a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 58

Begriffsbestimmungen

§ 58 BegriffsbestimmungenBei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:1. Abschlussbuchungendie für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen Buchungen,2. AbschreibungenAufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verursacht wird,3. AktivaSumme der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden,4. AnlagevermögenVermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung zu dienen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen),5. Aufwendungenwertmäßiger (zahlungs- und nichtzahlungswirksamer) Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,6. Außerordentliche Aufwendungen und Erträgea) im Einzelfall erhebliche Aufwendungen und Erträge die wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen, oder selten oder unregelmäßig anfallen,b) Aufwendungen und Erträge aus Veräußerungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die den Restbuchwert übersteigen beziehungsweise unterschreiten,7. Außerplanmäßige Aufwendungen oder AuszahlungenAufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,8. AuszahlungenBarzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel vermindern,9. Buchführungbetragsmäßige Aufstellung aller Geschäftsvorfälle sowie der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde,10. Budgetvorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen eines vorgegebenen Leistungsumfangs zugewiesen ist,11. Durchlaufende ZahlungsmittelZahlungsmittell, die für eine oder einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden,12. EigenkapitalDifferenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz,13. EinzahlungenBarzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel erhöhen,14. ErlassVerzicht auf einen Anspruch,15. Ertragzahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres,16. InventarVerzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden; dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz,17. InventurBestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände; dient als Grundlage für das Erstellen des Inventars,18. InvestitionAuszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens,19. InvestitionsförderungsmaßnahmenZuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,20. KonsolidierungZusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 112 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss,21. Kreditedas unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital, insbesondere Kredite für die Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, mit Ausnahme der Liquiditätskredite,22. LiquiditätFähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,23. Netto-Positiondie sich in der Vermögensrechnung (Bilanz) ergebende Differenz zwischen Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite und Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite,24. Niederschlagungdie befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,25. PassivaSumme der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden,26. Produktist das Ergebnis von Leistungsprozessen; soll im Ergebnis das Verwaltungshandeln darstellen und steuerbar machen; geht an Empfänger außerhalb der eigenen Organisationseinheit,27. Produktbereichsachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen,28. Produktgruppesachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten,29. RücklagenBestandteil des Eigenkapitals; Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses und Sonderrücklagen,30. RückstellungPassivposten der Bilanz, der dazu dient, durch zukünftige Handlungen bedingte Wertminderungen der Rechnungsperiode als Aufwand zuzurechnen; sie ist bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe nach nicht völlig sicher,31. Schuldensämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen, Aufnahme von Liquiditätskrediten, Rückstellungen,32. Stundungdas befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,33. Tilgung von Kreditena) ordentliche Tilgungim Haushaltsjahr zurückzuzahlende Beträge bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,b) außerordentliche Tilgungdie über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung, ohne dass ein bestimmter Zeitpunkt besonders vereinbart wurde,34. Überplanmäßige Aufwendungen oder AuszahlungenAufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen,35. Überschuldungliegt vor, wenn das Eigenkapital negativ ist,36. UmlaufvermögenVermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (insbesondere Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestände),37. VerbindlichkeitenVerpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind,38. VerfügungsmittelMittel, die für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,39. Vermögensrechnung (Bilanz)Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva),40. ZahlungsmittelBestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten.

§ 6

Vorbericht

§ 6 Vorbericht(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern.(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Im Vorbericht ist darzustellen,1. in welcher Höhe die Gemeinde im Vorjahr Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredite) in Anspruch nimmt,2. ob bis zum Jahresende nicht zurückgeführte Liquiditätskredite zurückgeführt werden sollen,3. ob und inwieweit die Verpflichtung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung erfüllt werden kann,4. in welchem Umfang flüssige Mittel für Auszahlungen aus der notwendigen Inanspruchnahme von Rückstellungen eingesetzt werden sollen,5. ob und inwieweit im Haushaltsjahr, insbesondere im Zusammenhang mit Förderprogrammen, Investitionskredite zur Finanzierung von Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 bis 17 eingesetzt werden sollen.Im Vorbericht soll außerdem dargestellt werden, welche Auswirkungen sich durch die erwartete Bevölkerungsentwicklung auf die Gemeinde und ihre Einrichtungen voraussichtlich ergeben werden.

§ 60

Muster

§ 60 MusterDie dieser Verordnung beigefügten Muster1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung,2 Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung,3 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,4 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,5 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen,6 Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Mittel,7 Ergebnishaushalt,8 Finanzhaushalt,9 Teilergebnishaushalt,10 Teilfinanzhaushalt,11 Produktbereichsplan,12 Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR),13 Stellenplan,14 Ergebnisrechnung,15 Finanzrechnung,16 Teilergebnisrechnung,17 Teilfinanzrechnung,18 Vermögensrechnung (Bilanz),19 Übersicht über den Stand des Anlagevermögens (Anlagenspiegel),20 Finanzstatusbericht,sind für die Gemeinden verbindlich. Die Bestandteile und Anlagen zum Haushaltsplan nach § 1 Abs. 1 und 5 Nr. 2 bis 5 und 11 sind den kommunalen Aufsichtsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen zulassen.

§ 60a

Übergangsvorschriften

§ 60a Übergangsvorschriften(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2020 ist § 25 in der am 13. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(2) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 sowie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2021 können die §§ 1 bis 4, 6 und 7, 10, 28, 46 und 47, 49, 55 und 60 sowie die Muster 1 und 2, 4, 7 und 8, 11 und 12, 14 und 15 sowie 20 in der am 13. September 2021 geltenden Fassung weiter angewendet werden.

§ 62

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 62 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

§ 7

Haushaltsplan für zwei Jahre

§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung und der Aufsichtsbehörde vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.(3) Anlagen nach § 1 Abs. 5 Nr. 9 bis 11, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Abs. 2 beigefügt werden.

§ 8

Nachtragshaushaltsplan

§ 8 Nachtragshaushaltsplan(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden.(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen.(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 ist zu ergänzen.

§ 9

Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

§ 9 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des geplanten Ergebnisses des Ergebnishaushalts, einer Übersicht über die vorgesehene Verwendung von Rücklagen und einer Übersicht über die Entwicklung des Zahlungsmittelüberschusses oder Zahlungsmittelfehlbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuweisungen und -zuschüsse und Investitionsbeiträge, der vorgesehenen Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten und Anleihen des Finanzhaushalts. Sie ist nach der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ergebenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen.(2) Der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, deren Investitionssummen die von der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen unterschreiten, können zusammengefasst werden. Ergeben sich bei Aufstellung und Fortschreibung wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, sind diese zu erläutern. Das Investitionsprogramm kann mit den Teilfinanzhaushalten verbunden werden.(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die nach § 101 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

§ 24

Haushaltsausgleich

§ 24 Haushaltsausgleich(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Überschuss auszuweisen und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres benötigt wird.(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge, darf der Unterschiedsbetrag im Haushaltsplan als Fehlbedarf und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses als Fehlbetrag ausgewiesen werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vor dem Abschluss der Bücher der Fehlbetrag mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage ausgeglichen werden.(3) Ein in der Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2020 ausgewiesener Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auch mit einem Überschuss im außerordentlichen Ergebnis und mit Mitteln aus der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden.(4) Ist ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach Abs. 2 oder 3 nicht möglich, ist nach § 92a Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den nicht ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu beschreiben. Es muss verbindliche Festlegungen enthalten über das Konsolidierungsziel, die dafür notwendigen Maßnahmen und den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich des Ergebnishaushalts erreicht werden soll.

§ 24

Ausgleich des Ergebnishaushalts und der Ergebnisrechnung

§ 24 Ausgleich des Ergebnishaushalts und der ErgebnisrechnungDer Ergebnishaushalt und die Ergebnisrechnung sind im ordentlichen Ergebnis unter Berücksichtigung von vorgetragenen Jahresfehlbeträgen ausgeglichen, wenn1. der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge mindestens ebenso hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen oder2. im ordentlichen Ergebnis der Fehlbedarf und der Fehlbetrag durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden können.

Muster 12 GemHVO

Muster 12

zu § 33 Abs. 4 GemHVO


Muster 18 GemHVO

Muster 18

zu § 49 GemHVO


Muster 19 GemHVO

Muster 19

zu § 52 Abs. 1 GemHVO


Muster 20 GemHVO

Muster 20

Finanzstatusbericht


Muster 8 GemHVO

Muster 8

zu § 3 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 47 Abs. 1


§ 25

Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen

§ 25 Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss im ordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:1. Abdeckung von Jahresfehlbeträgen im ordentlichen Ergebnis der Vorjahre,2. Zuführung zu der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage.(2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:1. Ausweis als Fehlbetrag bei der Aufstellung des Jahresabschlusses; der Fehlbetrag darf vor dem Abschluss der Bücher mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden,2. Vortrag auf neue Rechnung.Abweichend von Satz 1 können in den Ergebnisrechnungen für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 ausgewiesene Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auch mit dem sich am 31. Dezember 2020 ergebenden Betrag der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht oder nur zum Teil möglich, soll ein Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis unverzüglich durch einen Überschuss im ordentlichen Ergebnis der dem Haushaltsjahr 2023 folgenden Haushaltsjahre ausgeglichen werden.(3) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss im außerordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:1. Abdeckung von Jahresfehlbeträgen im außerordentlichen Ergebnis der Vorjahre,2. Zuführung zu der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage.(4) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:1. Ausgleich durch Entnahme aus der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage,2. Vortrag auf neue Rechnung.Ein auf neue Rechnung vorgetragener Fehlbetrag soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses oder mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden, soweit diese nicht jeweils vorrangig zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses benötigt werden.(5) Abweichend von Abs. 4 können aus der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens an juristische Personen des öffentlichen Rechts resultierende Fehlbeträge im außerordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung des Jahresabschlusses mit dem Eigenkapital verrechnet werden. Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern.(6) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist die Gemeinde im Sinne von § 92 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung überschuldet. In diesem Fall ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

§ 37

Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.(2) Der Jahresabschluss ist in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.(3) Belege, Bücher und Inventare können auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411), zu beachten.(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.

§ 39

Rückstellungen

§ 39 Rückstellungen(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen nach Maßgabe des § 41 Abs. 6,2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,3. die Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für die Instandhaltung von Gegenständen des Sachanlagevermögens, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden sollen,5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,6. die Sanierung von Altlasten,7. unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlage einbezogen werden,8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren und9. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.(2) Für andere als die in Abs. 1 genannten ungewissen Verbindlichkeiten und unbestimmten Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für1. Urlaubsansprüche und geleistete Überstunden,2. die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,3. die Erstellung und Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen.(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 41

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 800 Euro nicht übersteigen. Davon abweichend kann für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Satz 1 bis 3 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden.(6) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden.(7) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Benutzungsgebühren, die von der Gemeinde für die Benutzung einer ihrer öffentlichen Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), erhoben werden, die Kosten dieser Einrichtung, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.(8) Übersteigen in einem Haushaltsjahr die Erträge der nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zu erhebenden Umlage die Aufwendungen, zu deren Ausgleich die Umlage zu erheben ist, ist der Unterschiedsbetrag in der Schlussbilanz dieses Haushaltsjahres auf der Passivseite als Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen anzusetzen. Der Sonderposten ist im folgenden Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen.

§ 49

Vermögensrechnung (Bilanz)

§ 49 Vermögensrechnung (Bilanz)(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.(2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.(3) Aktivseite:1. Anlagevermögen 1.1 immaterielle Vermögensgegenstände 1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte1.1.2 geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse1.1.3 geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 1.2 Sachanlagen 1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte1.2.2 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken1.2.3 Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen1.2.4 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung1.2.5 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung1.2.6 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1.3 Finanzanlagen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen, Sondervermögen1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen1.3.3 Beteiligungen1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens1.3.6 sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)1.4 sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen2. Umlaufvermögen2.1 Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe2.2 fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen2.3.2 Forderungen aus Steuern, steuerähnlichen Abgaben, Umlagen2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen2.3.4 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen2.3.5 sonstige Vermögensgegenstände2.4 flüssige Mittel3. Rechnungsabgrenzungsposten4. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.(4) Passivseite:1. Eigenkapital 1.1 Netto-Position1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen, Stiftungskapital 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses1.2.3 Sonderrücklagen1.2.4 Stiftungskapital 1.3 Ergebnisverwendung 1.3.1 Ergebnisvortrag 1.3.1.1 ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren1.3.1.2 außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren 1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.3.2.1 ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag1.3.2.2 außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 2. Sonderposten 2.1 Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge 2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich2.1.3 Investitionsbeiträge 2.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich2.3 Sonderposten für Umlagen nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes2.4 sonstige Sonderposten 3. Rückstellungen 3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen3.2 Rückstellungen für Umlageverpflichtungen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz und für Verpflichtungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten3.5 sonstige Rückstellungen 4. Verbindlichkeiten 4.1 Verbindlichkeiten aus Anleihen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.2.1 gegenüber Kreditinstituten davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2.2 gegenüber öffentlichen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr4.2.3 gegenüber sonstigen Kreditgebern davon: mit einer Restlaufzeit bis einschließlich einem Jahr 4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für die Liquiditätssicherung4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen, Investitionsbeiträgen4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben4.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen4.9 sonstige Verbindlichkeiten 5. Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 52

Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht, Forderungsübersicht

§ 52 Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht, Forderungsübersicht(1) In der Anlagenübersicht, sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 1.(2) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis einschließlich einem Jahr, über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahren und über fünf Jahren. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 4.(3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 3; dabei sind mindestens die in § 39 genannten Rückstellungen mit dem Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Inanspruchnahmen und Auflösungen im Haushaltsjahr anzugeben.(4) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind die Gesamtbeträge zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Restlaufzeiten, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, über einem Jahr bis zu fünf Jahre und über fünf Jahre. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 2.3.

§ 55

Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

§ 55 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz(1) In dem Bericht über den zusammengefassten Jahresabschluss sind darzustellen:1. ein Gesamtüberblick, bestehend ausa) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt wird,b) einer Bewertung des zusammengefassten Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,2. Erläuterungen des zusammengefassten Jahresabschlusses, bestehend ausa) Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des zusammengefassten Jahresabschlusses sowie den Nebenrechnungen,c) Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,3. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend ausa) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken undc) Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.(2) Für die Angaben zu den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse nach § 112a Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung nicht in den zusammengefassten Jahresabschluss einbezogen worden sind, gilt § 123a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 58

Begriffsbestimmungen

§ 58 BegriffsbestimmungenBei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:1. Abschlussbuchungendie für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen Buchungen,2. AbschreibungenAufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verursacht wird,3. AktivaSumme der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden,4. AnlagevermögenVermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung zu dienen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen),5. Aufwendungenwertmäßiger (zahlungs- und nichtzahlungswirksamer) Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,6. Außerordentliche Aufwendungen und Erträgea) im Einzelfall erhebliche Aufwendungen und Erträge die wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen, oder selten oder unregelmäßig anfallen,b) Aufwendungen und Erträge aus Veräußerungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die den Restbuchwert übersteigen beziehungsweise unterschreiten,7. Außerplanmäßige Aufwendungen oder AuszahlungenAufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,8. AuszahlungenBarzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel vermindern,9. Buchführungbetragsmäßige Aufstellung aller Geschäftsvorfälle sowie der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde,10. Budgetvorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen eines vorgegebenen Leistungsumfangs zugewiesen ist,11. Durchlaufende ZahlungsmittelZahlungsmittell, die für eine oder einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden,12. EigenkapitalDifferenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz,13. EinzahlungenBarzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel erhöhen,14. ErlassVerzicht auf einen Anspruch,15. Ertragzahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres,16. InventarVerzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden; dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz,17. InventurBestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände; dient als Grundlage für das Erstellen des Inventars,18. InvestitionAuszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens,19. InvestitionsförderungsmaßnahmenZuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,20. KonsolidierungZusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 112a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss,21. Kreditedas unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital, insbesondere Kredite für die Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, mit Ausnahme der Liquiditätskredite,22. LiquiditätFähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,23. Netto-Positiondie sich in der Vermögensrechnung (Bilanz) ergebende Differenz zwischen Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite und Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite,24. Niederschlagungdie befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,25. PassivaSumme der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden,26. Produktist das Ergebnis von Leistungsprozessen; soll im Ergebnis das Verwaltungshandeln darstellen und steuerbar machen; geht an Empfänger außerhalb der eigenen Organisationseinheit,27. Produktbereichsachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen,28. Produktgruppesachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten,29. RücklagenBestandteil des Eigenkapitals; Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses und Sonderrücklagen,30. RückstellungPassivposten der Bilanz, der dazu dient, durch zukünftige Handlungen bedingte Wertminderungen der Rechnungsperiode als Aufwand zuzurechnen; sie ist bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe nach nicht völlig sicher,31. Schuldensämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen, Aufnahme von Liquiditätskrediten, Rückstellungen,32. Stundungdas befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,33. Tilgung von Kreditena) ordentliche Tilgungim Haushaltsjahr zurückzuzahlende Beträge bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,b) außerordentliche Tilgungdie über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung, ohne dass ein bestimmter Zeitpunkt besonders vereinbart wurde,34. Überplanmäßige Aufwendungen oder AuszahlungenAufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen,35. Überschuldungliegt vor, wenn das Eigenkapital negativ ist,36. UmlaufvermögenVermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (insbesondere Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestände),37. VerbindlichkeitenVerpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind,38. VerfügungsmittelMittel, die für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,39. Vermögensrechnung (Bilanz)Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva),40. ZahlungsmittelBestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten.

§ 60a

Übergangsvorschriften

§ 60a ÜbergangsvorschriftenBei der Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024, bei Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre auch für das Haushaltsjahr 2025, sowie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses auf den 31. De-zember 2024 können § 49 sowie die Muster 8, 18, 19 sowie 20 in der am 1. März 2024 geltenden Fassung weiter angewendet werden.

§ 28a

Elektronische Bereitstellung von Finanzdaten

§ 28a Elektronische Bereitstellung von Finanzdaten(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Anforderung in elektronischer Form Daten aus ihrem Finanzwesen zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung umfasst insbesondere Daten der Eröffnungsbilanzen, der Jahresabschlüsse, zur voraussichtlichen Haushaltsentwicklung, zum Haushaltsausgleich, zur Liquidität sowie zur Verschuldung. § 1 Abs. 5 Nr. 11 und § 60 Satz 2 bleiben unberührt.(2) Die Erhebung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt durch das Datenbanksystem „Kommunal Data“. Der Zugang zu Kommunal Data wird den Gemeinden und den Aufsichtsbehörden von dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt. Die Datenerfassung im System erfolgt durch die Gemeinde.

Muster 1 GemHVO-Doppik

Muster 1

zu § 60 Nr. 1 (§ 114a i.V.m. § 114d HGO)

Muster 10 GemHVO-Doppik

Muster 10

zu § 4 Abs. 4

Muster 11 GemHVO-Doppik

Muster 11

zu § 4 Abs. 2

Muster 12 - Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR)

Muster 12

zu § 33 Abs. 4

Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR)

Die Konten bis auf die Ebene „Hauptkonto“ und zusätzlich die Konten der Hauptkonten 420, 421, 460, 465, 723-725, 727, 728 sowie die Unterkonten und Konten des Hauptkontos 547 sind verbindlich. Die Konten der Ebenen "Konto" und "Unterkonto" sind ansonsten nicht verbindlich auszuprägen. Sie sind als Vorschlagskonten zu verstehen, falls die Kommune ihren Kontenplan tiefer gliedern möchte. Bei den in kursiver Schrift dargestellten Konten handelt es sich um Konten und Unterkonten, die zusätzliche statistische Anforderungen beinhalten. Auf die Ausprägung dieser Konten kann verzichtet werden, wenn die für die finanzstatistischen Erhebungen erforderlichen Informationen anderweitig ermittelt werden können. Die Spalte „Bereichsabgrenzung“ gibt einen Hinweis auf die nach dem Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (FPStatG)darzustellenden Bereichsabgrenzung. Die Kontengruppen 81 bis 84 sind für die für die Finanzrechnung erforderlichen Konten vorgesehen bzw. reserviert.


Muster 13 GemHVO-Doppik

Muster 13

zu § 5 Abs. 1 und 2

Muster 14 GemHVO-Doppik

Muster 14

zu § 46

Muster 15 GemHVO-Doppik

Muster 15

zu § 47 Abs. 1

Muster 16 GemHVO-Doppik

Muster 16

zu § 47 Abs. 2 und 3

Muster 17 GemHVO-Doppik

Muster 17

zu § 48 Abs. 1

Muster 18 GemHVO-Doppik

Muster 18

zu § 48 Abs. 1

Muster 19 GemHVO-Doppik

Muster 19

zu § 49

Muster 2 GemHVO-Doppik

Muster 2

zu § 60 Nr. 2 (§ 114e HGO)

Muster 20 GemHVO-Doppik

Muster 20

zu § 52 Abs. 1

Muster 3 GemHVO-Doppik

Muster 3

zu § 1 Abs. 4 Nr. 4

Muster 4 GemHVO-Doppik

Muster 4

zu § 1 Abs. 4 Nr. 5

Muster 5 GemHVO-Doppik

Muster 5

zu § 1 Abs. 4 Nr. 5

Muster 6 GemHVO-Doppik

Muster 6

zu § 1 Abs. 4 Nr. 7

Muster 7 GemHVO-Doppik

Muster 7

zu § 2

Muster 8 GemHVO-Doppik

Muster 8

zu § 3

Muster 9 GemHVO-Doppik

Muster 9

zu § 4 Abs. 3

Eingangsformel GemHVO

Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt - Haushaltsplan

Erster Abschnitt
Haushaltsplan

Zehnter Abschnitt - Gesamtabschluss

Zehnter Abschnitt
Gesamtabschluss

Elfter Abschnitt - Schlussvorschriften

Elfter Abschnitt
Schlussvorschriften

Zweiter Abschnitt - Planungsgrundsätze

Zweiter Abschnitt
Planungsgrundsätze

Dritter Abschnitt - Deckungsgrundsätze

Dritter Abschnitt
Deckungsgrundsätze

Vierter Abschnitt - Liquiditätssicherung, Rücklagen

Vierter Abschnitt
Liquiditätssicherung, Rücklagen

Fünfter Abschnitt - Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen

Fünfter Abschnitt
Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen

Sechster Abschnitt - Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Sechster Abschnitt
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Siebenter Abschnitt - Buchführung und Inventar

Siebenter Abschnitt
Buchführung und Inventar

Achter Abschnitt - Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

Achter Abschnitt
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

Neunter Abschnitt - Jahresabschluss

Neunter Abschnitt
Jahresabschluss

Inhaltsverzeichnis GemHVO

ÜBERSICHT

Erster Abschnitt:

Haushaltsplan

§§ 1 bis 9

Zweiter Abschnitt:

Planungsgrundsätze

§§ 10 bis 17

Dritter Abschnitt:

Deckungsgrundsätze

§§ 18 bis 21

Vierter Abschnitt:

Liquiditätssicherung, Rücklagen

§§ 22 und 23

Fünfter Abschnitt:

Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen

§§ 24 und 25

Sechster Abschnitt:

Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§§ 26 bis 31

Siebenter Abschnitt:

Buchführung und Inventar

§§ 32 bis 37

Achter Abschnitt:

Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

§§ 38 bis 43

Neunter Abschnitt:

Jahresabschluss

§§ 44 bis 52

Zehnter Abschnitt:

Gesamtabschluss

§§ 53 bis 55

Elfter Abschnitt:

Schlussvorschriften

§§ 56 bis 62

§ 1

Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen(1) Der Haushaltsplan besteht aus 1. dem Gesamthaushalt,2. den Teilhaushalten und3. dem Stellenplan. (2) Der Gesamthaushalt besteht aus 1. dem Gesamtergebnishaushalt und2. dem Gesamtfinanzhaushalt. (3) Der Gesamtergebnishaushalt und der Gesamtfinanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.(4) Dem Haushaltsplan sind beizufügen 1. der Vorbericht,2. die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung mit dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist sie entsprechend fortzuschreiben,3. das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen,5. Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres,6. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5,7. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,8. der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss,9. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,10.die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen.

§ 10

Allgemeine Planungsgrundsätze

§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind, die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (3) In den Teilhaushalten sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Die Ziele und Kennzahlen bilden die Grundlage für die Erfolgskontrolle und Steuerung der Haushaltswirtschaft. (4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 11

Verpflichtungsermächtigungen

§ 11 VerpflichtungsermächtigungenDie Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Die Gemeindevertretung kann bestimmen, dass Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen unterhalb einer von ihr festzulegenden Wertgrenze zusammengefasst ausgewiesen werden.

§ 12

Investitionen

§ 12 Investitionen(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. (2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. (3) Ausnahmen von Abs. 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei unabweisbaren Instandsetzungen zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.

§ 13

Verfügungsmittel

§ 13 VerfügungsmittelIm Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und entweder des Gemeindevorstandes oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 14

Kosten- und Leistungsrechnung

§ 14 Kosten- und LeistungsrechnungZur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Deren Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.

§ 15

Fremde Finanzmittel

§ 15 Fremde Finanzmittel(1) Durchlaufende Finanzmittel, die von der Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers eingenommen oder ausgegeben werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel, sind nicht zu veranschlagen. (2) Finanzmittel, die eine Kasse des zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers oder die eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, an Stelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt, sind nicht zu veranschlagen.

§ 16

Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen

§ 16 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Dies gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückgezahlt werden.(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen.

§ 17

Erläuterungen

§ 17 Erläuterungen(1) Es sind zu erläutern 1. Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind beziehungsweise von den bisherigen Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,2. neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,5. die von den Beamten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,6. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden oder -sätzen abweichen,7. Rückstellungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Rückstellungen des Vorjahres oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Verfahren zur Ermittlung der Rückstellungen abweichen,8. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Haushaltsvermerke und9. Ausnahmen nach § 12 Abs. 3. (2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.

§ 18

Grundsatz der Gesamtdeckung

§ 18 Grundsatz der GesamtdeckungSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen 1. die Erträge des Gesamtergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Gesamtergebnishaushalts,2. die Einzahlungen des Gesamtfinanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Gesamtfinanzhaushalts.

§ 19

Zweckbindung

§ 19 Zweckbindung(1) Erträge, die zu Einzahlungen führen, sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken,1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte zahlungswirksame Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte zahlungswirksame Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Ausgenommen hiervon sind zahlungswirksame Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und zahlungswirksame Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.

§ 2

Gesamtergebnishaushalt

§ 2 Gesamtergebnishaushalt(1) Der Gesamtergebnishaushalt enthältals ordentliche Erträge 1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen,5. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,6. Erträge aus Transferleistungen,7. Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,8. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen,9. sonstige ordentliche Erträge,als ordentliche Aufwendungen10.Personalaufwendungen,11.Versorgungsaufwendungen,12.Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,13.Abschreibungen,14.Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzaufwendungen,15.Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,16.Transferaufwendungen,17.sonstige ordentliche Aufwendungen, außerdem18.Finanzerträge,19.Zinsen und ähnliche Aufwendungen, und20.außerordentliche Erträge,21.außerordentliche Aufwendungen. (2) Im Gesamtergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr 1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 10 bis 17 als Verwaltungsergebnis,2. der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als Finanzergebnis,3. die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als ordentliches Ergebnis,4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach Abs. 1 Nr. 20 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 21 als außerordentliches Ergebnis,5. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis nach Nr. 3 und dem außerordentlichem Ergebnis nach Nr. 4 als geplantes Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf) auszuweisen.(3) Unter den Posten „außerordentliche Erträge" und „außerordentliche Aufwendungen" sind insbesondere Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen. (4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 abzudecken, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge gegenüberzustellen.

§ 20

Deckungsfähigkeit

§ 20 Deckungsfähigkeit(1) Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Abs. 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. (3) Abs. 1 und 2 gelten für die veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen entsprechend. (4) Die Mittel für Fraktionen (§ 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung) dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. (5) Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zu Gunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden. (6) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden. (7) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 21

Übertragbarkeit

§ 21 Übertragbarkeit(1) Die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar. (2) Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind, (4) Abs. 1 gilt für die Ansätze für die Fraktionsmittel nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt; sie gelten als eingespart.

§ 22

Liquiditätssicherung

§ 22 Liquiditätssicherung(1) Die flüssigen Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange sie nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie sicher und Ertrag bringend anzulegen. (2) Die vorübergehende Verwendung flüssiger Mittel aus angesammelten zweckgebundenen Rücklagen, Sonderrücklagen und Rückstellungen für andere Zwecke ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.

§ 23

Rücklagen

§ 23 Rücklagen(1) Die Gemeinde hat eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. Weitere Rücklagen sind zulässig, insbesondere Rücklagen für Einrichtungen, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden. (2) Für Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Sonderrücklage zu bilden.

§ 24

Haushaltsausgleich

§ 24 Haushaltsausgleich(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Zins- und sonstigen Finanzerträge sowie der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag (Überschuss) der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses benötigt wird. (2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge (Fehlbedarf), sind Mittel aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zum Haushaltsausgleich zu verwenden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. (3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Abs. 2 nicht möglich, dürfen Mittel aus dem außerordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts und der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage zum Ausgleich verwendet werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden. (4) Ist ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach Abs. 2 nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 92 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den nicht ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu beschreiben. Es muss verbindliche Festlegungen enthalten über das Konsolidierungsziel, die dafür notwendigen Maßnahmen und den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich des Ergebnishaushalts erreicht werden soll.

§ 25

Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses

§ 25 Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses(1) Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich durch Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden. (2) Ist ein Ausgleich des Fehlbetrags nach Abs. 1 nicht oder nur teilweise möglich, darf der verbleibende Fehlbetrag aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses folgender Haushaltsjahre ausgeglichen werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden. (3) Ist ein Ausgleich des Fehlbetrags nach Abs. 1 und 2 nicht oder nur teilweise möglich, so ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit dem Eigenkapital (Netto-Position) verrechnet werden. (4) Ein Fehlbetrag beim außerordentlichen Ergebnis soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

§ 26

Überwachung der Erträge und Forderungen

§ 26 Überwachung der Erträge und ForderungenDie Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge vollständig erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.

§ 27

Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen

§ 27 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert. (2) Über Ansätze für Auszahlungen für Investitionen des Gesamtfinanzhaushalts und der Teilfinanzhaushalte darf nur verfügt werden, soweit die Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets zu erkennen sein. (4) Abs. 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 28

Berichtspflicht

§ 28 Berichtspflicht(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten. (2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass 1. sich das geplante Ergebnis des Gesamtergebnishaushalts oder des Gesamtfinanzhaushalts wesentlich verschlechtert oder2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme der Teilfinanzhaushalte wesentlich erhöhen werden.

§ 29

Vergabe von Aufträgen

§ 29 Vergabe von Aufträgen(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die von der für das Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bekannt gegeben worden sind.

§ 3

Gesamtfinanzhaushalt

§ 3 Gesamtfinanzhaushalt(1) Im Gesamtfinanzhaushalt ist der geplante Finanzmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. geplantes Jahresergebnis des Gesamtergebnishaushalts,2. zuzüglich der Abschreibungen und abzüglich der Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,3. abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -zuschüssen,4. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme von Rückstellungen,5. abzüglich der Erträge und zuzüglich der Aufwendungen aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,6. zuzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und abzüglich der sonstigen nicht zahlungswirksamen Erträge (einschließlich sonstiger außerordentlicher Erträge und Aufwendungen),7. abzüglich der Zunahme und zuzüglich der Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,8. zuzüglich der Zunahme und abzüglich der Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind,aus Investitionstätigkeit9. Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,10.zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,11.abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,12.zuzüglich Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,13.abzüglich Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,aus Finanzierungstätigkeit14.Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und der Begebung von Anleihen,15.abzüglich Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten und Anleihen. (2) Für jedes Haushaltsjahr sind auszuweisen 1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Abs. 1 Nr. 1 bis 8) als Finanzmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit,2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Abs. 1 Nr. 9 bis 13) als Finanzmittelfluss aus Investitionstätigkeit,3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Abs. 1 Nr. 14 und 15) als Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit,4. die Summe der Salden nach Nr. 1 bis 3 als geplanter Finanzmittelüberschuss oder geplanter Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres,5. die Summe des geplanten Finanzmittelüberschusses oder Finanzmittelfehlbedarfs des Haushaltsjahres (Nr. 4) und des voraussichtlichen Finanzmittelbestandes am Anfang des Haushaltsjahres als voraussichtlicher Endbestand der Finanzmittel am Ende des Haushaltsjahres.

§ 30

Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 30 Stundung, Niederschlagung und Erlass(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen. (2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. (3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. (4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 31

Kleinbeträge

§ 31 KleinbeträgeDie Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 32

Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

§ 32 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht(1) Die Buchführung hat 1. die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen. (2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher zu führen, in denen 1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens führen, insbesondere Aufwendungen und Erträge,2. die Lage ihres Vermögens und3. die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.

§ 33

Buchführung

§ 33 Buchführung(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auf Datenträgern (DV-Buchführung) oder in visuell lesbarer Form geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden. (2) Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Buchstaben, Symbolen oder Ziffern muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. (4) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zu legen. Der Kontenplan ist aus dem verbindlichen Kommunalen Verwaltungskontenrahmen zu entwickeln; er kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen. (5) Bei einer Buchführung mit automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass 1. fachlich geprüfte Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert und von der vom Bürgermeister bestimmten Stelle freigegeben sein,2. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,3. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,4. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt,5. die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können,6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden. (6) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

§ 34

Bücher, Belege

§ 34 Bücher, Belege(1) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Zum Hauptbuch können Nebenbücher geführt werden. Die Ergebnisse der Nebenbücher sind laufend in das Hauptbuch zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.(2) Die Buchung im Journal umfasst mindestens1. eine eindeutige Belegnummer,2. den Buchungstag,3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der Buchung im Hauptbuch herstellt,4. den Betrag.(3) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten.(4) Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

§ 35

Inventar, Inventur

§ 35 Inventar, Inventur(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. (2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. (3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

§ 36

Inventurvereinfachungen

§ 36 Inventurvereinfachungen(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen. (2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann. (3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn 1. die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach Abs. 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und2. aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann. (4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden. (5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.

§ 37

Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen. (2) Der Jahresabschluss ist dauernd aufzubewahren, bei DV-Buchführung in ausgedruckter Form. Die Bücher und Inventare sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (§ 114u Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung) folgenden Haushaltsjahres.(3) Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Aufbewahrungsfrist können die Bücher, Inventare und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach Abs. 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Der Bürgermeister kann zulassen, dass der Inhalt von Büchern und Belegen vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bild- oder Datenträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können. Die Verfilmung von Fremdbelegen muss farbecht erfolgen. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), zu beachten.

§ 38

Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

§ 38 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.(4) Von der Gemeinde gewährte Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge sind als immaterielle Vermögensgegenstände, empfangene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge als Sonderposten in der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen und nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen aufzulösen. Können empfangene pauschale Investitionszuweisungen und -zuschüsse nicht maßnahmenbezogen zugeordnet werden, darf der Sonderposten jährlich mit einem Zehntel des Ursprungsbetrags aufgelöst werden.

§ 39

Rückstellungen

§ 39 Rückstellungen(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen: 1. die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,3. die Bezüge- und Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden,5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,6. die Sanierung von Altlasten,7. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen und8. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren. Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können Rückstellungen gebildet werden. (2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 4

Teilhaushalte, Budgets

§ 4 Teilhaushalte, Budgets(1) In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die Produkte darzustellen. Werden Teilhaushalte nach Produktgruppen oder Produkten gebildet, sind die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen beziehungsweise der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Produktgruppen oder Produkte, die zu einem Produktbereich oder einer Produktgruppe gehören, zusammengefasst darzustellen. Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen. (2) Die Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte sind nach vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert zu gliedern. Werden die Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, sind die der Organisationseinheit zugewiesenen örtlichen Produktgruppen und Produkte darzustellen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben werden. Die vorgegebenen Produktbereiche können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; sie sind in diesem Fall in einer besonderen Übersicht darzustellen. In den Teilhaushalten sollen außerdem Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung angegeben werden. (3) Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsverrechnungen. Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 ergänzt um das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu bilden. (4) Jeder Teilfinanzhaushalt enthält die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 sowie die Angabe des Gesamtauszahlungsbedarfs für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel und der benötigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 11), den Haushaltsansatz des Haushaltsjahres und des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen nach Satz 1 auszuweisen. (5) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert (Abs. 2 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.

§ 40

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

§ 40 Allgemeine BewertungsgrundsätzeBei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes: 1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.3. Es ist vorsichtig zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.4. Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.5. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

§ 41

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist. (2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen. (3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. (4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. (5) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen und für solche aufgrund von vertraglichen Ansprüchen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren ( § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 [BGBl. I S. 4212, 2003 I S. 179], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3683]) anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert anzuwenden.

§ 42

Bewertungsvereinfachungsverfahren

§ 42 BewertungsvereinfachungsverfahrenSoweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

§ 43

Abschreibungen

§ 43 Abschreibungen(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt. (2) Für Vermögensgegenstände nach Abs. 1 vermindert sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. Wenn die Ermittlung der Abschreibung nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf die Gemeinde abweichend von Satz 1 und 2 den vollen Abschreibungssatz anwenden, wenn der bewegliche Vermögensgegenstand in der ersten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt worden ist, sonst den halben Abschreibungssatz; dies gilt bei der Veräußerung entsprechend. Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 410 Euro ohne Umsatzsteuer ist § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. (4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Von der Gemeinde gewährte und aktivierte Investitionszuweisungen und -zuschüsse können jährlich mit einem Zehntel abgeschrieben werden, wenn die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstands für die Gemeinde zu aufwändig wäre.

§ 44

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

§ 44 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Vermögensrechnungen (Bilanzen), ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.(2) In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung (Bilanz) ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung (Bilanz), so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten erfasst wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.(5) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung oder der Vermögensrechnung (Bilanz), für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

§ 45

Rechnungsabgrenzungsposten

§ 45 Rechnungsabgrenzungsposten(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Auflösung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.

§ 46

Gesamtergebnisrechnung, Planvergleich

§ 46 Gesamtergebnisrechnung, Planvergleich(1) In der Gesamtergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Gesamtergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Sie ist mindestens in der Gliederung nach § 2 aufzustellen. Den Werten der Gesamtergebnisrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Gesamtergebnishaushalts gegenüberzustellen. (3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Gesamtergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen. (4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 47

Gesamtfinanzrechnung, Planvergleich

§ 47 Gesamtfinanzrechnung, Planvergleich(1) In der Gesamtfinanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen entsprechend § 3 unter Berücksichtigung der Einzahlungen und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln nach § 15 auszuweisen. Den Werten der Gesamtfinanzrechnung sind die fortgeschriebenen Planansätze des Gesamtfinanzhaushalts gegenüberzustellen. (2) Zusätzlich sind die Einzahlungen und Auszahlungen wie folgt auszuweisen: Als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1. privatrechtliche Leistungsentgelte,2. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,3. Kostenersatzleistungen und -erstattungen,4. Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen,5. Einzahlungen aus Transferleistungen,6. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen,7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,8. sonstige ordentliche Einzahlungen und sonstige außerordentliche Einzahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit9. Personalauszahlungen,10.Versorgungsauszahlungen,11.Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,12.Auszahlungen für Transferleistungen,13.Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie besondere Finanzauszahlungen,14.Auszahlungen für Steuern einschließlich Auszahlungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen,15.Zinsen und ähnliche Auszahlungen,16.sonstige ordentliche Auszahlungen und sonstige außerordentliche Auszahlungen, die sich nicht aus Investitionstätigkeit ergeben,als Einzahlungen aus Investitionstätigkeit17.Einzahlungen aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Investitionsbeiträgen,18.Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,19.Einzahlungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens,als Auszahlungen aus Investitionstätigkeit20.Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,21.Auszahlungen für Baumaßnahmen,22.Auszahlungen für Investitionen in das sonstige Sachanlagevermögen und immaterielle Anlagevermögen,23.Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen,als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit24.Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen für Investitionen und Begebung von Anleihen,als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit25.Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und inneren Darlehen für Investitionen und Begebung von Anleihen,als haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge26.Einzahlungen aus fremden Finanzmittel,27.Auszahlungen aus fremden Finanzmittel,als Finanzmittelbestand28.Anfangsbestand,29.Endbestand. (3) Die Gesamtfinanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für jedes Haushaltsjahr sind 1. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 16 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit,2. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach Abs. 2 Nr. 17 bis 23 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag aus Investitionstätigkeit,3. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach Abs. 2 Nr. 24 und 25 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag aus Finanzierungstätigkeit,4. der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen nach Abs. 2 Nr. 26 und 27 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag aus haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen und5. die Summe aus den Salden nach Nr. 1 bis 4 und aus dem Bestand an Finanzmitteln am Anfang des Haushaltsjahres als Endbestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen.

§ 48

Teilrechnungen, Planvergleich

§ 48 Teilrechnungen, Planvergleich(1) Entsprechend den Teilhaushalten (§ 1 Abs. 3 und § 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. Den Werten der Teilrechnungen sind die fortgeschriebenen Planansätze der Teilhaushalte gegenüberzustellen.(2) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um die tatsächlich angefallenen Beträge zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.

§ 49

Vermögensrechnung (Bilanz)

§ 49 Vermögensrechnung (Bilanz)(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen. (2) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (3) Aktivseite: 1. Anlagevermögena) immaterielle Vermögensgegenständeaa) Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechtebb)geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsseb) Sachanlagenaa) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechtebb)Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstückencc)Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögendd)Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellungee)andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungff)geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bauc) Finanzanlagenaa) Anteile an verbundenen Unternehmenbb)Ausleihungen an verbundene Unternehmencc)Beteiligungendd)Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtee)Wertpapiere des Anlagevermögensff)sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen)2. Umlaufvermögena) Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffeb) fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Warenc) Forderungen und sonstige Vermögensgegenständeaa) Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgenbb)Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgabencc)Forderungen aus Lieferungen und Leistungendd)Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögenee)sonstige Vermögensgegenständed) Flüssige Mittel3. Rechnungsabgrenzungsposten4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. (4) Passivseite: 1. Eigenkapitala) Netto-Positionb) Rücklagen und Sonderrücklagenaa) Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnissesbb)Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnissescc)zweckgebundene Rücklagendd)Sonderrücklagenaaa) Stiftungskapitalbbb) sonstige Sonderrücklagenc) Ergebnisverwendungaa) Ergebnisvortragaaa) ordentliche Ergebnisse aus Vorjahrenbbb) außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahrenbb)Jahresüberschuss / Jahresfehlbetragaaa) ordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetragbbb) außerordentlicher Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag2. Sonderpostena) Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträgeaa) Zuweisungen vom öffentlichen Bereichbb)Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereichcc)Investitionsbeiträgeb) sonstige Sonderposten3. Rückstellungena) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungenb) Rückstellungen für Finanzausgleich und Steuerschuldverhältnissec) Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponiend) Rückstellungen für die Sanierung von Altlastene) sonstige Rückstellungen4. Verbindlichkeitena) Anleihenb) Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmenaa) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitutenbb)Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditgeberncc)sonstige Verbindlichkeiten aus Kreditenc) Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäftend) Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen und Investitionszuweisungen und -zuschüsse sowie Investitionsbeiträgee) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungenf) Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgabeng) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögenh) sonstige Verbindlichkeiten5. Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 5

Stellenplan

§ 5 Stellenplan(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer auszuweisen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen. (2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. (3) Dem Stellenplan ist 1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte, soweit diese nicht dort ausgewiesen sind,2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamten im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der Praktikanten beizufügen. (4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamten oder Arbeitnehmern einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.

§ 50

Anhang

§ 50 Anhang(1) Der Anhang ist dem Jahresabschluss der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 114s der Hessischen Gemeindeordnung). Im Anhang sind die wesentlichen Posten der Vermögensrechnung, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung zu erläutern. Ferner sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten dieser Rechnungen vorgeschrieben sind. (2) Im Anhang sind ferner anzugeben: 1. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,4. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Vermögensrechnung (Bilanz) auszuweisen sind,5. Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,6. in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wird,7. Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,8. Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,9. eine Übersicht über die fremden Finanzmittel (§ 15),10.die durchschnittliche Zahl der Beamten und Arbeitnehmer, die während des Haushaltsjahres zur Gemeinde in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen,11.die Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes, auch wenn sie im Haushaltsjahr den Gemeindeorganen nur zeitweise angehört haben, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

§ 51

Rechenschaftsbericht

§ 51 Rechenschaftsbericht(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen. (2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen: 1. Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung mit den Zielsetzungen und Strategien,2. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,3. die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken von besonderer Bedeutung; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben,4. wesentliche Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlich durchgeführten Investitionen.

§ 52

Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht

§ 52 Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht(1) In der Anlagenübersicht, sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sowie der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres gesondert aufzuführen sowie ergänzend die Abschreibungen des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Nr. 1. (2) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Gliederung richtet sich nach § 49 Abs. 4 Nr. 4. (3) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach § 39. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Auflösungen und Inanspruchnahme im Haushaltsjahr.

§ 53

Konsolidierter Jahresabschluss

§ 53 Konsolidierter JahresabschlussDer zusammengefasste Jahresabschluss (§ 114s Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung) besteht aus der zusammengefassten Gesamtergebnisrechnung, der zusammengefassten Gesamtfinanzrechnung und der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz); die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden. Bestehen für bestimmte Posten des Jahresabschlusses unterschiedliche Vorschriften für die Gemeinde und die Aufgabenträger, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, so ist dies für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, Der zusammengefasste Jahresabschluss ist durch einen Bericht (§ 55) zu erläutern.

§ 54

Kapitalflussrechnung

§ 54 KapitalflussrechnungAuf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 (DRS 2) „Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (Bundesanzeiger 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 55

Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

§ 55 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz(1) In dem Bericht über den zusammengefassten Jahresabschluss sind darzustellen: 1. ein Gesamtüberblick, bestehend ausa) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt wird,b) Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung,c) Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der Organisationseinheiten und Vermögensmassen, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammengefasst worden sind,d) einer Bewertung des zusammengefassten Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit,e) den in § 123a der Hessischen Gemeindeordnung für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben,2. Erläuterungen des zusammengefassten Jahresabschlusses, bestehend ausa) Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des zusammengefassten Jahresabschlusses sowie den Nebenrechnungen,c) Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,3. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend ausa) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Rechnungsperiode eingetreten sind,b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken undc) Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien. (2) Für die Angaben zu den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse nach § 114s Abs. 5 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung nicht in den zusammengefassten Jahresabschluss einbezogen worden sind, gilt § 123a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 56

Anwendungsbereich

§ 56 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist von den Gemeinden anzuwenden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen.

§ 57

Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 57 Sondervermögen, TreuhandvermögenSoweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Vorschriften der §§ 114a bis 114u der Hessischen Gemeindeordnung führt, gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

§ 58

Begriffsbestimmungen

§ 58 BegriffsbestimmungenBei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Abschlussbuchungendie für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen Buchungen,2. AbschreibungenAufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verursacht wird,3. AktivaSumme der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden,4. Aufwendungenwertmäßiger (zahlungs- und nichtzahlungswirksamer) Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,5. Außerordentliche Aufwendungen und ErträgeAufwendungen und Erträge, die nicht dem Haushaltsjahr zuzuordnen sind; selten oder unregelmäßig anfallende Erträge und Aufwendungen; Erträge und Aufwendungen aus Veräußerungen von Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die den Restbuchwert übersteigen beziehungsweise unterschreiten,6. Außerplanmäßige Aufwendungen oder AuszahlungenAufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,7. AuszahlungenBarzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel vermindern,8. Buchführungbetragsmäßige Aufstellung aller Geschäftsvorfälle sowie der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde,9. Budgetvorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen eines vorgegebenen Leistungsumfangs zugewiesen ist,10.Durchlaufende FinanzmittelFinanzmittel, die für eine oder einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden,11.EigenkapitalDifferenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz,12.EinzahlungenBarzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die flüssigen Mittel erhöhen,13.ErlassVerzicht auf einen Anspruch,14.Ertragzahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres,15.FinanzmittelBestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten,16.InventarVerzeichnis aller Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden; dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz,17.InventurBestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände; dient als Grundlage für das Erstellen des Inventars,18.InvestitionAusgaben für die Veränderung des Anlagevermögens,19.InvestitionsförderungsmaßnahmenZuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,20.KonsolidierungZusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 114s Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss,21.Kreditedas unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,22.LiquiditätFähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,23.Netto-Position (des Eigenkapitals)Basiskapital; Saldo durch Vergleich von Vermögen mit (zweckgebundenen) Rücklagen, Sonderrücklagen und Schulden (in der Eröffnungsbilanz),24.Niederschlagungdie befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,25.PassivaSumme der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden,26.Produktist das Ergebnis von Leistungsprozessen; soll im Ergebnis das Verwaltungshandeln darstellen und steuerbar machen; geht an Empfänger außerhalb der eigenen Organisationseinheit,27.Produktbereichsachliche Zusammenfassung von mehreren Produktgruppen,28.Produktgruppesachliche Zusammenfassung von mehreren Produkten,29.RücklageBestandteil des Eigenkapitals; es wird zwischen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses, zweckgebundenen Rücklagen und Sonderrücklagen unterschieden,30.RückstellungPassivposten der Bilanz, der dazu dient, durch zukünftige Handlungen bedingte Wertminderungen der Rechnungsperiode als Aufwand zuzurechnen; sie ist bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe nach nicht völlig sicher,31.Schuldensämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, zum Beispiel Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen, Aufnahme von Kassenkrediten, Rückstellungen,32.Stundungdas befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,33.Überplanmäßige Aufwendungen oder AuszahlungenAufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen,34.Überschuldungliegt vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten größer ist als die Summe des Eigenkapitals und des Vermögens,35.UmlaufvermögenVermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (zum Beispiel Vorräte, Schecks, Bankguthaben, Kassenbestände),36.VerbindlichkeitenVerpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind,37.VerfügungsmittelMittel, die für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,38.Vermögensrechnung (Bilanz)Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva).

§ 59

Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)

§ 59 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43, anzusetzen. Auf den Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen und beweglichen Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 3000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, kann verzichtet werden. Bei den in Satz 2 genannten Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben. (2) Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Abs. 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt. (3) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist. (4) Als Wert von Beteiligungen ist das anteilige Eigenkapital anzusetzen. (5) Der Gemeindevorstand stellt die Eröffnungsbilanz auf. Sie ist spätestens mit dem ersten Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.

§ 6

Vorbericht

§ 6 Vorbericht(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. (2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.

§ 60

Muster

§ 60 MusterDie dieser Verordnung beigefügten Muster 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung,2 Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung,3 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,4 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,5 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und Rückstellungen,6 Übersicht über die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,7 Gesamtergebnishaushalt,8 Gesamtfinanzhaushalt,9 Teilergebnishaushalt,10 Teilfinanzhaushalt,11 Produktbereichsplan,12 Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR),13 Stellenplan,14 Gesamtergebnisrechnung,15 Gesamtfinanzrechnung - Teil A -,16 Gesamtfinanzrechnung - Teil B -,17 Teilergebnisrechnung,18 Teilfinanzrechnung,19 Vermögensrechnung (Bilanz),20 Übersicht über den Stand des Anlagevermögens, sind für die Gemeinden verbindlich. Die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann Ausnahmen zulassen.

§ 61

Funktionsbezeichnungen

§ 61 FunktionsbezeichnungenDie Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 62

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 62 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 7

Haushaltsplan für zwei Jahre

§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. (2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen. (3) Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 9 und 10, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Abs. 2 beigefügt werden.

§ 8

Nachtragshaushaltsplan

§ 8 Nachtragshaushaltsplan(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Nach § 114g der Hessischen Gemeindeordnung bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden. (2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. (3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 ist zu ergänzen.

§ 9

Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

§ 9 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des geplanten Ergebnisses des Gesamtergebnishaushalts, einer Übersicht über die vorgesehene Verwendung von Rücklagen und einer Übersicht über die Entwicklung des Finanzmittelüberschusses oder Finanzmittelfehlbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Investitionszuweisungen und -zuschüsse und Investitionsbeiträge, der vorgesehenen Einzahlungen aus der Veränderung von Vermögensgegenständen und von Finanzanlagen sowie der Investitionsauszahlungen, der Tilgungen und der Aufnahme von Krediten und Anleihen des Gesamtfinanzhaushalts. Sie ist nach der sich aus § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ergebenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen. (2) Der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. In jedem Jahresabschnitt sollen die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufgeführt werden. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, deren Investitionssummen die von der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen unterschreiten, können zusammengefasst werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. Das Investitionsprogramm kann mit den Teilfinanzhaushalten verbunden werden. (3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die nach § 114h Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. (4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.