HDO · Hessen

Hessische Disziplinarordnung (HDO) In der Fassung vom 11. Januar 1989

Fundstelle:
GVBl. I 1989, 58
154 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Hessischen Beamtengesetz unterliegen. (2) Frühere Beamte, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes als Ruhegehalt geltende Bezüge erhalten, sind wie Ruhestandsbeamte zu behandeln. (3) Als Ruhestandsbeamte gelten auch die nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung und § 49 der Hessischen Landkreisordnung abberufenen Wahlbeamten.

§ 10

§ 10 (1) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 8 a Abs. 1 entsprechend. (2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes bekleidet hat. (3) Die Besoldung, die der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes für die Übergangszeit erhält, gilt als Ruhegehalt im Sinne dieses Gesetzes.

§ 100

§ 100 (1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 99 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), Ersatz des sonstigen Schadens vom Lande verlangen. (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Vermeidung seines Ausschlusses innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu verfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten für seine Weiterverfolgung die über den Rechtsschutz und den Rechtsweg erlassenen Vorschriften des Beamtenrechts.

§ 101

§ 101 (1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer beschließen, daß ein nach § 69 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Verurteilte des Unterhaltsbeitrages unwürdig oder nicht bedürftig war oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben. (2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Disziplinarkammer beschließen, daß ein nach § 69 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben. Eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden. (3) Unterhaltsbeiträge nach Abs. 2 können vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden. (4) Die Disziplinarkammer kann, wenn sie Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsitzenden damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Verurteilten und der obersten Dienstbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarhof über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte. (6) Gegen den Beschluß der Disziplinarkammer ist Beschwerde nach § 71 zulässig.

§ 102

§ 102 (1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei. (2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen, 1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen; 2. Telegrafen-und Fernschreibgebühren; 3. die durch Einrücken in öffentliche Blätter entstehenden Kosten; 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; 5. die während der Vorermittlungen und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, des Vertreters der Einleitungsbehörde, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer; 6. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus; 7. die Auslagen des dem Beamten nach § 53 Abs. 1 bestellten Verteidigers; 8. die Auslagen des nach § 16 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

§ 103

§ 103 (1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt ( § 57 Abs. 2 Satz 2 ). (2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten, im Falle des Abs. 1 Satz 2 von der Einleitungsbehörde festgesetzt. Sie fließen dem Dienstherrn zu. (3) Für die Anfechtung einer selbständigen Kostenentscheidung gilt § 27 entsprechend.

§ 104

§ 104 (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten insoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt wird. (2) Entsprechendes gilt, wenn 1. das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist, 2. im Verfahren nach § 101 Abs. 1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird. (3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, so sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. (4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Abs. 1, 2 Nr. 1 oder Abs. 3 dem Beamten oder nach Abs. 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

§ 105

§ 105 (1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird ein vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. (2) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens angemessen auf den Beamten und den Dienstherrn zu verteilen. (3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 27 , 30 , 101 , 112 bis 112 b oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind. (4) Erledigt sich ein Antragsverfahren im Sinne des Abs. 3 in der Hauptsache, so ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, sofern die Kostenentscheidung nicht der abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben kann.

§ 106

§ 106 (1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Verteidigers, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit der Beamte freigesprochen wird. Das gleiche gilt, soweit das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 104 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird. (2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Verteidigers, dem Dienstherrn aufzuerlegen. (3) Im Antragsverfahren nach den §§ 27 , 30 , 101 , 112 bis 112 b gilt Abs. 1, im Antragsverfahren nach § 91 gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 107

§ 107 (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Erledigt sich ein Verfahren durch Antragsrücknahme oder auf andere Weise in der Hauptsache, entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist endgültig. (2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende endgültig. Entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde. (3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom Beamten oder von einem Dritten zu erstattenden Kosten fließen dem Dienstherrn zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.

§ 108

§ 108 (1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen. (2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. (3) Die unanfechtbar festgesetzte Geldbuße kann von den Dienstbezügen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn des Beamten zu. (4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte in den Ruhestand, so wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. (5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt. (6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Besoldung und die Zahlung der Versorgungsbezüge werden mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. (7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in den Ruhestand, so gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

§ 109

§ 109 (1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von der Besoldung, den Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. (2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden können, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.

§ 11

§ 11 (1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird. (2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, so gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 110

§ 110 (1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach drei, über Gehaltskürzung nach fünf Jahren zu tilgen. Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten; Hinweise auf getilgte Disziplinarmaßnahmen in Personalbogen, Formblättern für Ernennungsvorschläge und an anderen Stellen der Personalakten erhalten einen Tilgungsvermerk. Auf Antrag des Beamten sind die entfernten Vorgänge in besonderen Sammelakten aufzubewahren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten eine schriftliche Mitteilung über die bevorstehende Tilgung und sein Antragsrecht zugegangen ist. Nach Ablauf der Tilgungsfrist dürfen die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. (2) Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. (3) Die Tilgungsfrist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist. (4) Nach Ablauf der Tilgungsfrist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen. (5) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden; daß die entstandenen Vorgänge unverzüglich aus den Personalakten zu entfernen sind, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise als durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme endet.

§ 111

§ 111 (1) Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. (2) Wird die Entfernung aus dem Dienst im Gnadenwege aufgehoben, so gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes über die Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte im Gnadenwege sinngemäß.

§ 112

§ 112 (1) In den Fällen, in denen ein Beamter oder Ruhestandsbeamter nach den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes seine Besoldung oder seine Versorgungsbezüge verliert und es hierzu einer Feststellung oder Entscheidung der Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten bedarf, kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 16 gilt entsprechend. (2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde, die ihn erlassen hat, einzureichen und zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor; § 37 gilt entsprechend. (3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (4) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen. (5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Disziplinarhof zulässig. Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle, daß der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, zugleich eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung der Disziplinarkammer oder ist in diesem Falle das förmliche Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkammer anhängig, so ist das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Abs. 1 zu verbinden. Das gleiche gilt, wenn gegen einen Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkammer anhängig ist, weil er entgegen den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes einer weiteren Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Aufforderung, sich zur Nachprüfung seiner Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, schuldhaft nicht nachkommt.

§ 112a

§ 112 a (1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, so ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung der Disziplinarkammer oder, wenn der Disziplinarhof die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann. (2) Wird ein Bescheid nach Abs. 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, so ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig.

§ 112b

§ 112 b (1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluß des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 11 a vorliegen. (2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat oder, wenn die Disziplinarkammer entschieden hat, bei der Disziplinarkammer einzureichen, gegen deren Entscheidung er sich richtet. Dem Vertreter der Einleitungsbehörde ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch dem zuständigen Dienstvorgesetzten zuzustellen sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde mitzuteilen.

§ 112c

§ 112 c Wird dem Beamten in einer schriftlichen Mißbilligung ( § 6 Abs. 2 ) ein Dienstvergehen zur Last gelegt, so gilt § 27 entsprechend.

§ 113

§ 113 Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ( § 83 ), während er ohne Urlaub schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der Verlust der Dienstbezüge fort, bis der Dienstvorgesetzte feststellt, daß der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre.

§ 114

§ 114 (1) Ein Beamter auf Probe kann wegen eines Verhaltens, das nach den Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, nur entlassen werden, nachdem die nach § 31 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. §§ 83 bis 88 gelten entsprechend. (2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Abs. 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 30 gilt sinngemäß. (3) Wird in Vorermittlungen ( § 22 ) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ( § 84 des Hessischen Beamtengesetzes ) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 69 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Abs. 1 durchzuführen; § 14 Abs. 5 bleibt unberührt. (4) Für Beamte auf Widerruf gilt Abs. 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die nach § 31 zuständige Behörde eine Untersuchung durchführen kann.

§ 115

§ 115 Für die nachstehend aufgeführten Beamtengruppen gelten die Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 116

§ 116 (1) Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde; ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. § 73 Abs. 2 Satz 2 und § 75 Hessische Gemeindeordnung , § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 48 Hessische Landkreisordnung bleiben unberührt. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte. (3) Einleitungsbehörde ist für die Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, und für die Beamten der Gemeinden mit weniger als zehntausend Einwohnern die Aufsichtsbehörde, für die übrigen Beamten die Verwaltungsbehörde. (4) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, die Aufsichtsbehörde, für die übrigen Beamten die Verwaltungsbehörde. (5) Die Aufsichtsbehörde kann die Einleitungsbehörde anweisen, ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt die angewiesene Behörde innerhalb von sechs Wochen der Anweisung nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde selbst das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.

§ 117

§ 117 Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt, abweichend von § 25 Abs. 3 Geldbußen bis zum Höchstbetrag verhängen.

§ 118

§ 118 Die Vorschriften des § 27 über die Rechtsbehelfe des Beamten gelten mit der Maßgabe, daß über die Beschwerde die Aufsichtsbehörde entscheidet. Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben ( § 116 Abs. 1 und 2 ), tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die obere Aufsichtsbehörde. Ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

§ 119

§ 119 Ist eines der Ämter im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 ein kommunales Ehrenamt und wird gegen den Beamten nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm bekleideten Nebenämter beschränkt werden. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ( §§ 83 , 84 ) kann entsprechend beschränkt werden.

§ 11a

§ 11 a Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit oder eine sonstige Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden. Eine Gehaltskürzung, eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder eine Kürzung des Ruhegehalts darf nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

§ 12

§ 12 (1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt. (2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt der Minister des Innern, welche Behörde zuständig ist.

§ 120

§ 120 Für die Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, erfolgen die den §§ 116 bis 118 entsprechenden Regelungen durch eine von dem zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zu erlassende Rechtsverordnung. Bis zum Erlaß dieser Rechtsverordnung gelten die genannten Vorschriften sinngemäß.

§ 121

§ 121 Für Polizeivollzugsbeamte bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung, wer die Befugnisse des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde wahrnimmt und regelt den Beschwerdezug. Er kann die Befugnisse der ihm nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit selbst übernehmen.

§ 121a

§ 121 a Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, so ist ein Ausgleich ( § 48 Beamtenversorgungsgesetz ) entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich entsprechend zu kürzen.

§ 122

§ 122 (weggefallen)

§ 123

§ 123 (weggefallen)

§ 124

§ 124 Das förmliche Disziplinarverfahren zur Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes gegen Personen, die Ansprüche gemäß § 63 des Bundesgesetzes gegen das Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, richtet sich nach diesem Gesetz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 125

§ 125 (1) Einleitungsbehörde und oberste Dienstbehörde ist für 1. die Personen, die Ansprüche gegen das Land haben, die zuständige oberste Dienstbehörde, 2. die Personen, die Ansprüche gegen eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, die Behörde, die gegenüber den entsprechenden Beamten die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der obersten Dienstbehörde ausübt. (2) Örtlich zuständig ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Beamte bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Ist hiernach die Zuständigkeit einer hessischen Disziplinarkammer nicht begründet, so ist die Disziplinarkammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die die Befugnisse der Einleitungsbehörde wahrnimmt.

§ 126

§ 126 Die Entscheidung des Disziplinargerichts kann im Falle der Verurteilung nur auf Aberkennung der Rechte aus dem Bundesgesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes lauten; sie tritt an die Stelle einer Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts.

§ 127

§ 127 Das Übergangsgehalt gilt als Ruhegehalt im Sinne der §§ 69 und 84 Abs. 3 .

§ 128

§ 128 Sofern ein Bediensteter des Landes Hessen oder eines anderen Dienstherrn zu den Personen gehört, die nach § 63 des Bundesgesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes Ansprüche gegen das Land Hessen oder eine andere hessische Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, bewirkt die von einem Disziplinargericht in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig erkannte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst auch den Verlust der Rechte aus dem genannten Gesetz.

§ 129

§ 129 Dieses Gesetz wird auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen Dienstvergehen angewandt, falls diese auch nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht als Dienstvergehen verfolgt werden konnten.

§ 13

§ 13 Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 130

§ 130 (1) Für die Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten sind die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig. (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.

§ 131

§ 131 (1) Anhängige Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte über. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. (2) Verfahren gegen Angestellte ( § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen - HBG - in der Fassung vom 11. November 1954 -(GVBl. S. 239) gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingestellt.

§ 132

§ 132 (1) Rechtskräftig entschiedene Disziplinarverfahren können unter den Voraussetzungen der §§ 89 und 90 wieder aufgenommen werden, sofern nach bisherigem Recht ihre Wiederaufnahme zulässig war. (2) Gegen Urteile von Disziplinargerichten, die vor dem 8. Mai 1945 ergangen sind, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, sofern das Urteil nach Grund oder Höhe der Strafe auf nationalsozialistischem Gedankengut beruht und der Verurteilte nicht der Disziplinargewalt des Bundes oder eines anderen außerhessischen Dienstherrn untersteht. (3) Der Disziplinarhof entscheidet über den Antrag und bestimmt das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Disziplinargericht.

§ 133

§ 133 (1) Die Amtszeit der im Amt befindlichen Mitglieder der Dienststrafgerichte endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beisitzer, die nach § 42 Satz 2 und § 48 Satz 3 zu bestellen sind, endet mit der Bestellung von Beisitzern nach diesem Gesetz, spätestens ein Jahr nach dem Ende der Zeit, für die sie nach den bisherigen Vorschriften bestellt worden sind.

§ 134

§ 134 (1) Wird gegen einen Beamten oder Ruhestandsbeamten, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein nichtdeutsches Gericht zu Zuchthaus oder zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer rechtskräftig verurteilt worden ist, wegen desselben Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts eingeleitet, so kann in besonders schweren Fällen, von der Rechtskraft des Urteils ab, die Besoldung in voller Höhe einbehalten werden. Die Einleitungsbehörde kann jederzeit zur Vermeidung besonderer Härten die Einbehaltung der Besoldung anderweit regeln. § 87 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Wird in den Fällen des Abs. 1 der Beamte nicht zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt, so ist auf die ihm zustehende Besoldung ein in der zurückliegenden Zeit bezogenes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag anzurechnen; der Beamte ist zur Auskunft hierüber verpflichtet. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte zur Wiederverwendung im Sinne des § 124 .

§ 135

§ 135 1. ... Aufhebungsvorschrift 2. ... Aufhebungsvorschrift 3. ... Aufhebungsvorschrift 4. ... Aufhebungsvorschrift 5. ... Aufhebungsvorschrift 6. ... Aufhebungsvorschrift 7. ... Aufhebungsvorschrift

§ 136

§ 136 (1) ... (2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf außer Kraft getretene Vorschriften des Dienststrafrechts verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an ihre Stelle.

§ 137

§ 137 Soweit nichts anderes bestimmt ist, erläßt der Minister des Innern, im Falle der §§ 124 bis 128 und 133 im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 138

§ 138 *) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.

§ 14

§ 14 (1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. (2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. (3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. (4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; der Vorsitzende der Disziplinarkammer entscheidet endgültig durch Beschluß. Gegen eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens durch den Vorsitzenden kann der Beamte Beschwerde beim Disziplinarhof einlegen. (5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.

§ 14a

§ 14 a Von der Einbeziehung eines Verhaltens des Beamten in ein Disziplinarverfahren kann abgesehen werden, wenn die Tatsachen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, neben dem übrigen Gegenstand des Verfahrens nicht ins Gewicht fallen, insbesondere nicht die Verhängung einer nach Art oder Höhe schwereren Maßnahme erwarten lassen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Ein ausgeschiedenes Verhalten des Beamten kann nicht wieder in das Verfahren einbezogen werden.

§ 15

§ 15 Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht kann zugunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen ( § 70 ) zum Ausdruck zu bringen. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 16

§ 16 (1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, daß der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit in der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. (2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht 1. im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer, 2. wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muß Beamter sein. § 16 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 17

§ 17 Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer und dem Disziplinargericht in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, so entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung.

§ 18

§ 18 (1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden unbeschadet des § 17 Satz 3 über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden; Entsprechendes gilt von den Niederschriften über die Einnahme eines richterlichen Augenscheins. (2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten sind schriftlich einzufordern. (3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

§ 19

§ 19 Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen werden. Die zwangsweise Vorführung ist nur im Falle des § 53 zulässig.

§ 2

§ 2 (1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden 1. ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens, 2. ein Ruhestandsbeamter a) wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder b) wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlung. (2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die Handlungen als Dienstvergehen, die bei einem Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelten. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

§ 20

§ 20 (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen richten sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), in seiner jeweils geltenden Fassung. (2) Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von der Disziplinarkammer bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel der Disziplinarkammer anzuheften; enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug einmalig in den Staatsanzeiger für das Land Hessen einzurücken. (3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos. (4) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

§ 20a

§ 20 a (1) Der Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, gilt als ermächtigt, Zustellungen für den Beamten in Empfang zu nehmen. (2) Wird dem Verteidiger zugestellt, so wird der Beamte gleichzeitig hiervon unterrichtet und erhält formlos eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wird dem Beamten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. (3) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

§ 20b

§ 20 b (1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Formen und Fristen der Anfechtung schriftlich zu belehren. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Anfechtung nicht möglich sei. Im Falle höherer Gewalt ist das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes einzulegen.

§ 21

§ 21 Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. § 43 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend, wenn das Ende einer Frist auf einen Werktag fällt, der auf Grund allgemeiner Anordnung bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen ist, arbeitsfrei ist.

§ 22

§ 22 (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Vorermittlungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die Vorermittlungen bis zur Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses an den Beamten nach Abs. 5 Satz 1 sollen innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Diese Frist ist während der Dauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unterbrochen. (2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist. (3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. (4) Die Vorermittlungen sind abzubrechen, wenn sich herausstellt, daß ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist und von einer Untersuchung nicht abgesehen werden kann. Der Beamte muß zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach Abs. 2 erhalten haben. Abs. 5 findet keine Anwendung. (5) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekanntzugeben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich hierzu innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu äußern, insbesondere weitere Ermittlungen zu beantragen. Wird einem Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen stattgegeben, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Eine Ablehnung des Antrags ist dem Beamten mitzuteilen. Dies kann in der Disziplinar-, der Einleitungs- oder Einstellungsverfügung erfolgen. (6) Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, das Verfahren einzustellen, weil nach § 4 oder § 11 a eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden kann, so teilt er dies dem Beamten mit. Einer Äußerung nach Abs. 2 sowie der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorermittlungen nach Abs. 5 bedarf es in diesem Fall nur, wenn der Beamte dies innerhalb von zwei Wochen beantragt. Auf die Antragsmöglichkeit ist in der Mitteilung hinzuweisen.

§ 22a

§ 22 a Der Beamte hat dienstliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und sonstige amtliche Unterlagen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Verlangen für das Verfahren zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder einer höheren Dienstbehörde kann der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Herausgabe anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld nach den hierfür geltenden Vorschriften des Verwaltungszwangsverfahrens erzwingen. Das Zwangsgeld wird nach § 109 beigetrieben. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer trifft die erforderlichen Anordnungen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 23

§ 23 (1) Wird durch die Vorermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, so stellt er das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist schriftlich zu begründen und dem Beamten zuzustellen. (2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten. Vor der Entscheidung ist der Beamte zu hören.

§ 24

§ 24 (1) Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, so erläßt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls leitet er das förmliche Disziplinarverfahren ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der obersten Dienstbehörde herbei. (2) Wird in Vorermittlungen ( § 22 ) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ( § 84 des Hessischen Beamtengesetzes ) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 69 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes erbracht hat, ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten; § 14 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 25

§ 25 (1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt. (3) Geldbußen können verhängen 1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag ( § 7 ), 2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages, 3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages. Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach § 31 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

§ 26

§ 26 (1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Dienstbehörden des Landes kann die Zeichnungsbefugnis dem Leiter der Personalabteilung übertragen werden. (2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.

§ 27

§ 27 (1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat. (2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche dem nächsthöheren oder dem von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, so gilt § 22 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Disziplinarkammer vor. Diese gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern. Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde gilt Satz 1 bis 4 entsprechend. (4) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Ihr Vorsitzender kann mündliche Verhandlung anordnen; in diesem Fall gilt § 63 entsprechend. Die Disziplinarkammer entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß. Sie kann die Disziplinarverfügung bestätigen, aufheben oder zugunsten des Beamten ändern. Sie kann das Disziplinarverfahren auch einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen und dem Dienstvorgesetzten, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, mitzuteilen. (5) Die Disziplinarkammer kann in dem Beschluß von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit sie der Begründung der Disziplinarverfügung oder der Beschwerdeentscheidung folgt und dies in ihrer Entscheidung feststellt.

§ 28

§ 28 (1) Bestätigt die Disziplinarkammer im Falle des § 27 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 27 Abs. 4 Satz 5 ein oder stellt sie ein Dienstvergehen nicht fest und hebt sie aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. (2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlaß wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. (3) Vor der Entscheidung nach Abs. 2 Satz 2 ist der Beamte zu hören. § 22 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 29

§ 29 Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam.

§ 3

§ 3 Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen, soweit es zur Beurteilung des Dienstvergehens notwendig ist.

§ 30

§ 30 Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, so hat sie dem Beamten bekanntzugeben, daß sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält, und dies schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, so kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 27 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.

§ 31

§ 31 (1) Einleitungsbehörden sind 1. für Landesbeamte, die die Landesregierung ernennt, die für die Dienstaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden; diese können ihre Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen, 2. für die übrigen Landesbeamten die für die Ernennung zuständigen Behörden; sind dies oberste Landesbehörden, so können sie ihre Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können auch für die unter Nr. 2 genannten Beamten die Befugnis der Einleitungsbehörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen. (2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt. (3) Die Einleitungsbehörde bestellt allgemein oder für einen Einzelfall einen Vertreter zur Durchführung des Verfahrens, der die Befähigung zum Richteramt haben soll. Er ist an die Weisungen der Einleitungsbehörde gebunden.

§ 32

§ 32 (1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, so teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Wegen desselben Sachverhalts darf gegen den Beamten nur ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. (2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.

§ 33

§ 33 (1) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer ( § 58 a Abs. 1 ) miteinander verbinden und wieder trennen. (2) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.

§ 34

§ 34 (1) Der Beamte kann sich in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 112 bis 112 c und des § 114 . Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten. (2) Verteidiger können die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht zu den in § 42 a Nr. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören.

§ 35

§ 35 (1) Disziplinargerichte sind die Disziplinarkammern und der Disziplinarhof. (2) Die Mitglieder der Disziplinargerichte üben ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit aus.

§ 36

§ 36 (1) Die Disziplinarkammern werden bei den Verwaltungsgerichten für deren Bezirk gebildet. (2) Die Aufgaben der Gerichtskasse und der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer werden von der Gerichtskasse und der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen, bei dem die Disziplinarkammer gebildet ist.

§ 37

§ 37 (1) Zuständig ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Ort liegt, der bei Zustellung der Disziplinarverfügung oder bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlicher Wohnsitz des Beamten war. Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des Landes, so ist die für den Sitz der Landesregierung zuständige Disziplinarkammer zuständig. (2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz im Lande nicht besteht, der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. Im übrigen gilt Abs. 1 Satz 2. (3) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende trifft. Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

§ 38

§ 38 Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Disziplinarkammern entscheidet auf Antrag einer Disziplinarkammer oder einer am Verfahren beteiligten Behörde der Disziplinarhof durch Beschluß.

§ 39

§ 39 (1) Mitglieder der Disziplinarkammer sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie rechtskundige und andere Beisitzer. (2) Die Beisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer müssen bei ihrer Ernennung den dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Disziplinarkammer haben. (3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die rechtskundigen Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 4

§ 4 (1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. (2) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder eine Kürzung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätte, mehr als drei Jahre verstrichen, so ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. (3) Ist vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das gleiche gilt, solange über eine Beschwerde oder über einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 27 nicht entschieden oder die Frist des § 28 noch nicht abgelaufen ist.

§ 40

§ 40 (1) Vorsitzender der Disziplinarkammer ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, sofern er vor Beginn des Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidium des Gerichts eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. In diesem Fall vertritt ihn bei Verhinderung der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, bei dessen Verhinderung der nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der nach dem Lebensalter älteste Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts. Gibt der Präsident des Verwaltungsgerichts die Erklärung nicht ab, weist das Präsidium die Aufgabe einem anderen Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts zu. (2) Die übrigen Mitglieder der Disziplinarkammer bestellt das Ministerium der Justiz auf vier Jahre; sie können bei Ablauf ihrer Amtszeit wiederbestellt werden. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände sollen für die nach § 42 zu bestellenden Beisitzer Vorschläge machen, für die nach § 42 Satz 2 zu berufenden auch die im Lande bestehenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten.

§ 41

§ 41 Die Reihenfolge, in der die Beisitzer herangezogen werden, wird vor Beginn der Amtszeit für deren Dauer durch den Vorsitzenden und die beiden lebensältesten Beisitzer der Disziplinarkammer aus der vom Minister der Justiz mitgeteilten Beisitzerliste ausgelost. Ist unter den beiden lebensältesten Beisitzern kein rechtskundiger Beisitzer, so tritt an die Stelle des zweitältesten Beisitzers der älteste rechtskundige Beisitzer. Über die Auslosung ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Im Falle des § 40 Abs. 2 findet keine Auslosung statt; die neuen Beisitzer werden in alphabetischer Reihenfolge eingeordnet.

§ 42

§ 42 Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen einer rechtskundig sein muß. Einer der Beisitzer soll der Laufbahn und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören. Die Disziplinarkammer entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 42a

§ 42 a Ein Richter oder ein Beisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er 1. durch das Dienstvergehen verletzt ist, 2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, 3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war, 4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, 5. in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war, 6. Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt ist. Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

§ 43

§ 43 (1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben. (2) Auf Einspruch des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 44

§ 44 Ein Mitglied der Disziplinarkammer, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

§ 45

§ 45 (1) Das Amt eines Mitglieds der Disziplinarkammer endet, wenn das Mitglied 1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwere Disziplinarmaßnahme verhängt wird, 2. in den einstweiligen Ruhestand oder in ein Amt außerhalb des Bezirks der Disziplinarkammer versetzt wird oder 3. auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat. (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 endet das Amt als Mitglied der Disziplinarkammer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung, es sei denn, daß der Beamte widersprochen hat.

§ 46

§ 46 (1) Der Disziplinarhof wird als besonderer Senat des Verwaltungsgerichtshofs gebildet. (2) Die Aufgaben der Gerichtskasse und der Geschäftsstelle des Disziplinarhofs werden von der Gerichtskasse und der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs wahrgenommen.

§ 47

§ 47 (1) Der Disziplinarhof besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem sowie richterlichen und anderen Beisitzern. Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs. Ist auch er verhindert, so tritt an seine Stelle der nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der nach dem Lebensalter älteste Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof. (2) Die Beisitzer werden vom Ministerium der Justiz auf vier Jahre bestellt; sie können bei Ablauf ihrer Amtszeit wieder bestellt werden. Die richterlichen Beisitzer müssen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs sein. (3) § 39 Abs. 2 , § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 , §§ 41 und 42 a bis 45 gelten sinngemäß.

§ 48

§ 48 Der Disziplinarhof beschließt mit drei richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Er entscheidet in der Hauptverhandlung in der Besetzung mit drei richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und zwei weiteren Beisitzern. Einer dieser Beisitzer soll der Laufbahn und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören, § 42 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 49

§ 49 (1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind. Hiervon hat die Einleitungsbehörde dem Beamten Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, so dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren zum Nachteil des Beamten nicht mehr verwendet werden. (2) Wird eine Untersuchung durchgeführt, so bestellt die Einleitungsbehörde bei oder nach der Einleitung des Verfahrens einen Beamten, der die Befähigung zum Richteramt haben soll, zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. (3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt endet aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beisitzers nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 . Es endet ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden, insbesondere wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist; der Vorsitzende der Disziplinarkammer entscheidet über den Antrag der Einleitungsbehörde auf Abberufung endgültig durch Beschluß. (4) Für den Untersuchungsführer gilt § 42 a Satz 1 entsprechend. Über seine Ablehnung entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer endgültig.

§ 4a

§ 4 a (1) Dienstbezüge im Sinne des Zweiten Abschnitts und des § 84 sind Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Ausgleichszulagen und bei Professoren an Hochschulen auch Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. (2) Zum Ruhegehalt im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes .

§ 5

§ 5 (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig. (3) Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig. (4) In einem Disziplinarverfahren darf höchstens eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

§ 50

§ 50 (1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten. (2) Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig; der Vorsitzende entscheidet endgültig.

§ 51

§ 51 Der Untersuchungsführer kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers durch die dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

§ 52

§ 52 Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu laden. Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist ebenfalls zu laden.

§ 53

§ 53 (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, daß der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger zugezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt zum Verteidiger. (2) Gegen den Beschluß nach Abs. 1 Satz 1 ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. (3) Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

§ 54

§ 54 (1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus Gründen der Staatssicherheit oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten. (2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung der Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ( § 69 ) von Bedeutung sein können. (3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Über den Antrag auf Einsichtnahme in die Personalakten anderer Personen als des Beamten und den Umfang der Einsichtnahme entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig; diese entscheidet endgültig.

§ 55

§ 55 (1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann an allen Beweiserhebungen teilnehmen. Er ist zu ihnen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. Seinen Beweisanträgen hat der Untersuchungsführer stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung der Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ( § 69 ) von Bedeutung sein können. (2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muß den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.

§ 56

§ 56 (1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, so hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. (2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.

§ 57

§ 57 (1) Die Einleitungsbehörde muß das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist ( § 58 a Abs. 1 ), einstellen, wenn 1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist, 2. der Beamte stirbt, 3. der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder entlassen wird, 4. ein Ruhestandsbeamter nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes infolge einer gerichtlichen Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert, 5. der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet, 6. bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint, 7. nach § 11 a von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist. Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. (2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist ( § 58 a Abs. 1 ), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Falle auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 25 zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen. (3) Im Falle des § 30 ist eine Einstellung gemäß Abs. 2 Satz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beamten nur zulässig, wenn sie damit begründet wird, daß kein Dienstvergehen vorliegt. (4) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beamten zuzustellen. Im Falle der Einstellung nach Abs. 2 Satz 1 gilt § 30 Satz 3 bis 5 entsprechend. (5) In den Fällen des Abs. 1 und 2 gelten § 23 Abs. 2 und § 28 entsprechend.

§ 58

§ 58 (1) Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, so fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift und übersendet sie mit den Akten der Disziplinarkammer. (2) Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des Beamten nur insoweit verwerten, als ihm in der Untersuchung Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.

§ 58a

§ 58 a (1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig. (2) Teilt der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mit, daß neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkammer das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wird der Nachtrag zur Anschuldigungsschrift nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Aussetzung des Verfahrens vorgelegt, so ist das Verfahren fortzusetzen. (3) § 53 gilt sinngemäß. Eines Antrages bedarf es nicht. (4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, so setzt der Vorsitzende der Disziplinarkammer das Verfahren aus. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer hat die Anschuldigungsschrift an den Vertreter der Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückzugeben.

§ 58b

§ 58 b Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten dazu ( § 60 ) zu stellen. Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

§ 59

§ 59 (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann die bei der Disziplinarkammer anhängigen Disziplinarverfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen. (2) Der Disziplinarhof kann Disziplinarverfahren, die bei verschiedenen Disziplinarkammern anhängig sind, auf Antrag einer Einleitungsbehörde, einer beteiligten Disziplinarkammer oder eines Beamten in jeder Lage durch Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen und die zuständige Disziplinarkammer bestimmen.

§ 6

§ 6 (1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. (2) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 60

§ 60 Der Vorsitzende der Disziplinarkammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge ( § 58 a Abs. 2 ) zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der sich der Beamte schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 58 b und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.

§ 61

§ 61 (1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt worden ( § 60 ), so kann er Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; der Vorsitzende der Disziplinarkammer entscheidet endgültig. Vor seiner Entscheidung hat er der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Er kann verlangen, daß ihm alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden. (2) Stellt der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, so bestimmt er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist er den Antrag zurück. Der Beschluß ist unanfechtbar; er ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen. Der Vorsitzende kann die nach Satz 1 festgesetzte Frist verlängern. Wird innerhalb der Frist weder die Anschuldigungsschrift vorgelegt noch das Verfahren eingestellt, gilt das förmliche Disziplinarverfahren als eingestellt. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer hat dies auf Antrag des Beamten durch unanfechtbaren Beschluß endgültig festzustellen. (3) Der Lauf der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 14 ausgesetzt ist.

§ 62

§ 62 Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen. Über den Antrag auf Einsichtnahme in die Personalakten anderer Personen als des Beamten und den Umfang der Einsichtnahme entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer.

§ 62a

§ 62 a (1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid 1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist 2. auf Freispruch erkennen oder 3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 57 Abs. 1 in Betracht kommt. Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde sowie der Beamte der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen. (2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluß und ist zu begründen. Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die Kostenentscheidung finden § 70 Abs. 2 und die §§ 104 bis 106 entsprechende Anwendung.

§ 63

§ 63 (1) Nach Ablauf der Frist des § 60 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso läßt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält. (2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Hierauf ist der Beamte hinzuweisen. Es gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.

§ 64

§ 64 (1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen. (2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 65

§ 65 (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Ministerpräsident, der Minister des Innern, die von ihnen ermächtigten Personen sowie Dienstvorgesetzte des Beamten oder von ihnen schriftlich beauftragte Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf. (2) Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171 a bis 174 , 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 66

§ 66 (1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann den rechtskundigen Beisitzer mit der Berichterstattung beauftragen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Von dem Verlesen kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und der Vertreter der Einleitungsbehörde darauf verzichten. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen; ist der Beamte erschienen, so wird er gehört. (2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten. (3) Beweisanträgen nach § 58 b ist zu entsprechen, es sei denn, daß die Erhebung des Beweises unzulässig, die Tatsache, die bewiesen werden soll, offenkundig, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Die Disziplinarkammer kann weitere Beweise erheben, die sie für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung und § 15 bleiben unberührt. Die Disziplinarkammer kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen. (4) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

§ 67

§ 67 (1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. (2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet die Disziplinarkammer nach ihrer freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 15 etwas anderes ergibt.

§ 68

§ 68 (1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten. (2) Wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, ist auf Freispruch zu erkennen. (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 vorliegen. In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluß eingestellt werden. § 27 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 69

§ 69 (1) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen. Neben dem Unterhaltsbeitrag wird ein nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zustehender Unterschiedsbetrag gewährt. (2) Erhält der Verurteilte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist vom Zeitpunkt der Bewilligung ab nur der die Rente übersteigende Teil des Unterhaltsbeitrags zu zahlen. Im übrigen erlischt der Unterhaltsbeitrag. Überzahlte Beträge sind zurückzuerstatten. (3) Die Disziplinarkammer kann bestimmen, daß der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen. (4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Besoldung oder der Versorgungsbezüge. (5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über das Ruhen und das Erlöschen der Versorgungsbezüge, das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge sowie die Anzeigepflicht des Versorgungsberechtigten gegenüber der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse sinngemäß; der Verurteilte gilt dabei als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt.

§ 7

§ 7 (1) Die Geldbuße darf die Dienstbezüge für einen Monat nicht überschreiten. (2) Hat der Beamte keine Dienstbezüge oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrages, so darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, darf die Geldbuße höchstens dreitausend Deutsche Mark betragen.

§ 70

§ 70 (1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist vom Vorsitzenden schriftlich abzufassen, zu begründen und zu unterschreiben. (2) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.

§ 71

§ 71 (1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarhof zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen. (2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarhof eingeht. (3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Ein Abhilfeverfahren vor der Disziplinarkammer findet nur statt, wenn der Vorsitzende die Beschwerde für begründet hält; hält er sie für unbegründet, legt er sie unverzüglich dem Disziplinarhof vor, der durch Beschluß endgültig entscheidet. (4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, so verwirft sie der Vorsitzende der Disziplinarkammer durch Beschluß als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

§ 72

§ 72 (1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung an den Disziplinarhof zulässig. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen zu verlängern. (2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden. (3) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil des Beamten nur geändert werden, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde dies bis zum Schluß der Hauptverhandlung beantragt.

§ 73

§ 73 Die Berufung ist bei der Disziplinarkammer schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Berufung beim Disziplinarhof eingeht.

§ 74

§ 74 (1) Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Berufungsfrist ist die Berufung zu begründen; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 73 gelten sinngemäß. (2) In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden. (3) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des Abs. 1 vorgebracht werden, braucht das Disziplinargericht nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder ihr verspätetes Vorbringen nach der freien Überzeugung des Disziplinargerichts nicht auf einem Verschulden dessen, der sie geltend macht, beruht.

§ 75

§ 75 Die Disziplinarkammer verwirft die Berufung durch Beschluß als unzulässig, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden ist.

§ 76

§ 76 Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, so ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen.

§ 78

§ 78 (1) Der Disziplinarhof kann durch Beschluß 1. die Berufung aus den Gründen des § 75 als unzulässig verwerfen, 2. das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 einstellen, 3. das Urteil aufheben und die Sache an die Disziplinarkammer, deren Urteil aufgehoben worden ist, oder an eine andere Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen. (2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist, wenn der Beamte Berufung eingelegt hat, dem Vertreter der Einleitungsbehörde und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.

§ 79

§ 79 Soweit der Disziplinarhof die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 8

§ 8 Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

§ 80

§ 80 (1) In dem Verfahren vor dem Disziplinarhof gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarhof nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

§ 80a

§ 80 a Wird die Sache an die Disziplinarkammer zurückverwiesen, so ist sie an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Disziplinarhofs zugrunde liegt.

§ 81

§ 81 (1) Die Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Disziplinargericht zugeht. (2) Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

§ 82

§ 82 Die Beschlüsse des Disziplinarhofs werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.

§ 83

§ 83 Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist.

§ 84

§ 84 (1) Die Einleitungsbehörde kann im Rahmen der Zuständigkeit nach § 83 gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren voraussichtlich ein Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts ergehen wird. Vor der Entscheidung soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. (2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrage des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen. (3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird. Abs. 2 gilt sinngemäß. (4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 sind mindestens die Bezüge in Höhe des pfändungsfreien Teils zu belassen. (5) Einkünfte aus genehmigter Nebentätigkeit dürfen zusammen mit den nach Abs. 1 bis 4 gekürzten Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist auf die nach Abs. 1 bis 4 gewährten Bezüge anzurechnen. Der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus Nebentätigkeit verpflichtet. (6) Wird gemäß § 83 die vorläufige Dienstenthebung angeordnet, so ist die Zahlung von Entschädigungen, die zur Abgeltung des persönlichen Dienstaufwands gewährt werden, einzustellen.

§ 85

§ 85 (1) Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt. (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet, soweit sich aus § 119 nichts anderes ergibt.

§ 86

§ 86 Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach den §§ 83 und § 84 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstage wirksam.

§ 87

§ 87 (1) Die Einleitungsbehörde kann die nach §§ 83 und § 84 getroffenen eigenen Anordnungen jederzeit ganz oder teilweise wieder aufheben. (2) Gegen eine Anordnung der Einleitungsbehörde kann der Beamte jederzeit die Disziplinarkammer anrufen, die über die Aufrechterhaltung der Anordnung durch Beschluß entscheidet. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Ist bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil der Disziplinarkammer ergangen, so entscheidet an Stelle der Disziplinarkammer der Disziplinarhof. Seine Entscheidung ist endgültig. (3) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

§ 88

§ 88 (1) Die nach § 84 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder 2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt oder 3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, daß Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder 4. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat. (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden. (3) Auf die nach Abs. 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ( § 79 des Hessischen Beamtengesetzes ) anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. (4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 gilt § 87 Abs. 2 entsprechend.

§ 89

§ 89 (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils, oder in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens, wenn 1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind, 2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist, 3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, 4. ein Disziplinarrichter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, 5. bei der Entscheidung ein Disziplinarrichter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, daß die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos geltend gemacht worden waren. (3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen. (4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nr. 1 bis 5 des Abs. 2 vorliegen. (5) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Abs. 2 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 8a

§ 8 a (1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, so bleibt bei dessen Regelung die Gehaltskürzung unberücksichtigt. (2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt. (3) Während der Dauer der Gehaltskürzung darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

§ 8b

§ 8 b (1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Besoldung und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. (2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hatte.

§ 9

§ 9 (1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Besoldung und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte im Dienste des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bei Rechtskraft des Urteils bekleidet, soweit sich aus § 119 nichts anderes ergibt.

§ 90

§ 90 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil 1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist, 2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

§ 91

§ 91 (1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind 1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister, 2. die Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt der Minister des Innern eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt. (2) Der Antrag ist schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, zu stellen. Er muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen. (3) Die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers ( § 34 Abs. 2 ) bedienen.

§ 92

§ 92 Über die Zulassung des Antrags entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann Ermittlungen anstellen.

§ 93

§ 93 (1) Das Disziplinargericht ( § 92 ) verwirft den Antrag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält. (2) Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzustellen. (3) Gegen einen nach Abs. 1 ergehenden Beschluß der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig.

§ 94

§ 94 (1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Beschluß berührt das angefochtene Urteil nicht. (2) Für das weitere Verfahren ist das Gericht zuständig, das in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im Falle des § 89 Abs. 2 Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. (3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, so gelten in den Fällen des § 89 Abs. 4 die §§ 83 bis 88 sinngemäß.

§ 95

§ 95 (1) Der Vorsitzende des nach § 94 Abs. 2 zuständigen Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde oder wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 94 Abs. 1 ergangenen Beschluß zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Disziplinargerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten sinngemäß die Vorschriften über die Untersuchung. (3) Die Einleitungsbehörde ernennt einen Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren.

§ 96

§ 96 (1) Nach Ablauf der Frist des § 95 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig. (2) Andernfalls bringt das Disziplinargericht die Sache zur Hauptverhandlung. Für diese gelten die §§ 63 bis 67 und 70 sinngemäß.

§ 97

§ 97 (1) In der Hauptverhandlung kann das Disziplinargericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht. (2) Gegen eine nach Abs. 1 ergehende Entscheidung der Disziplinarkammer ist Berufung zulässig.

§ 98

§ 98 Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Disziplinarrichter mitgewirkt hat.

§ 99

§ 99 Wird in einem zugunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, so gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes über die Beseitigung des Verlustes der Beamtenrechte im Wiederaufnahmeverfahren sinngemäß.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.