Verordnung zur Durchführung des § 110 der Hessischen Disziplinarordnung Vom 12. Dezember 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.1973
- Fundstelle:
- GVBl. I 1974, 15
Auf Grund der §§ 110 Abs. 5 und 137 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 9. November 1973 (GVBl. I S. 396) und des § 233 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110), zuletzt geändert durch Gesetze vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 232), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts verordnet:
§ 1 (1) Disziplinarvorgänge sind in Beiakten zu den Personalakten zu führen. Sie bleiben Bestandteile der Personalakten, solange sie nicht nach § 110 Abs. 1 HDO entfernt sind. Für jeden Disziplinarvorgang ist eine besondere Beiakte anzulegen. (2) Über die Beiakten, die Anzahl der in ihnen enthaltenen Blätter und die verhängten Disziplinarmaßnahmen ist ein Verzeichnis anzufertigen und zu der ersten Beiakte zu nehmen. Nach Entfernung einer Beiakte ist ein neues Verzeichnis anzufertigen, das keine Hinweise auf die entfernten Vorgänge enthalten darf.
§ 10 Die entstandenen Vorgänge sind sofort aus den Personalakten zu entfernen, wenn 1. Vorermittlungen nach den §§ 23 und 24 HDO endgültig eingestellt worden sind, 2. die Disziplinarverfügung auf Beschwerde des Beamten durch den nächsthöheren oder den von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten aufgehoben worden ist, ohne daß erneut eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist ( § 27 Abs. 2 HDO ), 3. die Disziplinarverfügung durch Entscheidung eines Disziplinargerichts aufgehoben worden ist ( §§ 27 Abs. 4 und 28 Abs. 1 HDO ), ohne daß erneut eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, 4. die Disziplinarverfügung durch den höheren Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde aufgehoben worden ist, ohne daß erneut eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist ( § 28 Abs. 2 HDO ), 5. das förmliche Disziplinarverfahren endgültig eingestellt worden ist ( § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 HDO ), 6. der Beamte freigesprochen worden ist, 7. die Einleitungsbehörde die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ( § 30 HDO ) unanfechtbar abgelehnt hat. Die §§ 1 , 3 und 5 bis 8 gelten entsprechend.
§ 11 Vorgänge über gerichtliche Strafen oder strafrechtliche Maßnahmen anderer Art, auf die gegen den Beamten erkannt wurde, sind aus den Personalakten zu entfernen, wenn die Strafe oder strafrechtliche Maßnahme anderer Art im Bundeszentralregister getilgt ist, es sei denn, daß wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eine schwerere Disziplinarmaßnahme als Gehaltskürzung verhängt worden ist. Ist die Strafe nicht im Bundeszentralregister eingetragen, so ist die Tilgung drei Jahre nach Rechtskraft vorzunehmen. Im übrigen sind die §§ 1 und 5 bis 8 entsprechend anzuwenden.
§ 12 Endet das Beamtenverhältnis, bevor die Voraussetzungen für die Entfernung der Vorgänge aus der Personalakte des Beamten erfüllt sind, so findet eine Tilgung von Amts wegen nicht mehr statt. Die Vorgänge sind jedoch auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 bis 11 zu entfernen.
§ 14 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 2 Bei der Behörde, die die Personalakten führt, ist für jeden der Tilgung nach diesen Vorschriften unterliegenden Vorgang eine Karteikarte anzulegen. Im Falle der Tilgung ist die Karteikarte zu vernichten.
§ 3 In Beurteilungen und in allen anderen Vorgängen der Personalakten des Beamten sollen Hinweise auf Disziplinarmaßnahmen, die der Tilgung unterliegen, nicht aufgenommen werden. Erscheint ein Hinweis wegen der sich aus dem Dienstvergehen ergebenden Rückschlüsse geboten, so ist nicht die Disziplinarmaßnahme, sondern nur das ihr zugrunde liegende Verhalten des Beamten zu kennzeichnen.
§ 4 Hebt der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung auf und verhängt erneut eine Disziplinarmaßnahme ( § 28 Abs. 2 HDO ), so beginnt die Tilgungsfrist, sobald die neue Disziplinarverfügung unanfechtbar geworden ist.
§ 5 Alle Vorgänge, die zu tilgende Disziplinarmaßnahmen betreffen, sind nach Ablauf der Tilgungsfrist von Amts wegen aus den Personalakten zu entfernen. Waren sie nach § 1 in einer Beiakte zusammengefaßt, so sind die gesamte Beiakte und das Verzeichnis ( § 1 Abs. 2 ) zu entfernen. An Stelle früher entstandener Disziplinarvorgänge, die nicht in einer Beiakte zusammengefaßt worden sind, ist ein Leerblatt in die Personalakte einzufügen. Darauf ist zu vermerken: "Blatt (Angabe der Blatt-Nr.) entfernt Ort/Datum Unterschrift." Der Vermerk ist vom Leiter der Behörde oder von einem von ihm hierzu besonders ermächtigten Beamten zu unterschreiben.
§ 6 Die Tilgung ist von Amts wegen vorzunehmen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Der Entwurf der Mitteilung ist wie ein Disziplinarvorgang zu behandeln.
§ 7 Stellt der Beamte den Antrag, die entfernten Vorgänge in einer besonderen Sammelmappe aufzubewahren ( § 110 Abs. 1 Satz 3 HDO ), so hat der Leiter der Behörde, bei der die entfernten Vorgänge entstanden sind, dem Beamten die Einsichtnahme zu gestatten.
§ 8 Der Tilgungsvermerk nach § 110 Abs. 1 Satz 2 HDO letzter Halbsatz lautet: "Getilgt nach § 110 HDO. Datum Unterschrift."
§ 9 Ist dem Beamten eine mißbilligende Äußerung ( § 6 Abs. 2 HDO ) schriftlich mitgeteilt oder eine solche Maßnahme aktenkundig gemacht worden, so ist entsprechend den §§ 1 , 3 und 5 bis 8 zu verfahren. Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.