DillKrNGlG HE · Hessen

Gesetz zur Neugliederung des Dillkreises, der Landkreise Gießen und Wetzlar und der Stadt Gießen Vom 13. Mai 1974

Ausfertigungsdatum:
13.05.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 237
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Stadt Lahn

§ 1 Stadt Lahn(1) Die kreisfreie Stadt Gießen - mit Ausnahme der in § 7 Nr. 1 genannten Flurstücke -, die Stadt Wetzlar und die Gemeinden Atzbach, Dutenhofen, Garbenheim, Hermannstein - mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Heuchelheim, Krofdorf-Gleiberg, Launsbach, Lützellinden, Münchholzhausen, Nauborn, Naunheim, Steindorf, Waldgirmes und Wißmar werden zu einer kreisfreien Stadt mit dem Namen "Lahn" zusammengeschlossen. (2) In die Stadt Lahn werden eingegliedert: 1. aus der Gemeinde Aßlar die Flurstücke:Gemarkung Klein-Altenstädten Flur 5 Nr. 254/100, 255/100, 256/100, 257/100, 455/100, 456/100, 457/100, 458/100, 101, 187 und 188 Flur 6 Nr. 252/43, 253/43, 254/43, 255/43, 256/43, 257/43, 200/44, 278/44, 279/44, 280/44, 143/45, 144/45, 145/45, 146/45, 147/45, 202/46, 203/47, 180/48, 181/48, 182/48, 183/48, 157/80, 158/81, 159/81, 160/81, 161/81, 131/82, 132/82, 82/1, 82/2, 204/83, 205/83, 318/85, 232/86, 233/86, 87, 271/88, 272/88, 218/89, 219/89, 106, 107, 109, 118, 119, 120 und 122 Flur 7 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 20/1, 22/1, 23/1, 24/2, 26/2, 27/2, 28/2, 275/3, 276/3 und 277/3 Flur 8 und 10;2. aus der Gemeinde Bielhausen die Flurstücke:Gemarkung Altenberg Flur 2 mit Ausnahme des Flurstücks Nr. 1.

§ 10

Stadt Linden

§ 10 Stadt LindenDie Stadt Großen-Linden und die Gemeinde Leihgestern werden zu einer Stadt mit dem Namen "Linden" zusammengeschlossen.

§ 11

Gemeinde Hüttenberg

§ 11 Gemeinde HüttenbergDie Gemeinden Hüttenberg, Reiskirchen Schwingbach und Volpertshausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Hüttenberg" zusammengeschlossen.

§ 12

Gemeinde Langgöns

§ 12 Gemeinde LanggönsDie Gemeinden Cleeberg - mit Ausnahme der in § 12 a genannten Flurstücke -, Dornholzhausen, Espa, Kleenheim und Lang-Göns werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Langgöns" zusammengeschlossen.

§ 12a

§ 12 a Gemeinde WaldsolmsIn die Gemeinde Waldsolms werden eingegliedert aus der Gemeinde Cleeberg die Flurstücke:Gemarkung CleebergFlur 7 Nr. 32 bis 47, 48/1, 48/3, 49 (teilweise), 50/2, 59 bis 61, 62/1, 62/3, 62/4, 67, 68, 71 (teilweise), 80/3, 80/4 (teilweise), 97 (teilweise), 98 bis 103.

§ 13

Stadt Braunfels

§ 13 Stadt BraunfelsIn die Stadt Braunfels wird eingegliedert aus der Stadt Leun das Flurstück:Gemarkung HomburgerhofFlur 1 Nr. 14/5.

§ 14

Gemeinde Solms

§ 14 Gemeinde SolmsDie Gemeinden Bielhausen - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Niederbiel und Solms werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Solms" zusammengeschlossen.

§ 15

Gemeinde Hohenahr

§ 15 Gemeinde HohenahrDie Gemeinden Altenkirchen und Mudersbach werden in die Gemeinde Hohenahr eingegliedert.

§ 16

Gemeinde Biebertal

§ 16 Gemeinde BiebertalDie Gemeinde Frankenbach wird in die Gemeinde Biebertal eingegliedert.

§ 17

Gemeinde Aßlar

§ 17 Gemeinde Aßlar(1) Die Gemeinde Werdorf wird in die Gemeinde Aßlar eingegliedert. (2) In die Gemeinde Aßlar werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Hermannstein die Flurstücke:Gemarkung Hermannstein Flur 25 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 79/1, 80/1, 81/1, 82/1, 83/1, 83/2, 84/1, 84/2, 85/1, 85/2, 86/1, 86/2, 87/1, 87/2, 100/4, 100/5, 100/6, 100/7, 100/8, 110/3, 119/1, 120/1, 132 bis 134, 135/1, 135/2, 137, 138, 139/1, 141, 142/1, 143/1, 144/1 und 145/1 Flur 26 Nr. 1 bis 4, 204/5, 205/5, 6 bis 21, 192/22,193/22,170 bis 173, 175/1, 189/2, 344 bis 364, 369 bis 371 Flur 28 Nr. 1bis 34, 261/35, 262/35, 263/35, 36 bis 48, 88 bis 96, 107 bis 116, 221 bis 226, 232, 233, 234/1, 235 bis 233.

§ 18

Gemeinde Ehringshausen

§ 18 Gemeinde EhringshausenDie Gemeinden Breitenbach, Daubhausen, Ehringshausen, Katzenfurt, Kölschhausen und Niederlemp werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Ehringshausen" zusammengeschlossen.

§ 19

Gemeinde Greifenstein

§ 19 Gemeinde Greifenstein(1) Die Gemeinden Arborn, Beilstein, Greifenstein, Nenderoth, Odersberg und Ulmtal werden zu einer Gemeinde im Dillkreis mit dem Namen "Greifenstein" zusammengeschlossen.(2) In die Gemeinde Greifenstein werden eingegliedert aus der Gemeinde Seilhofen die Flurstücke:Gemarkung SeilhofenFlur 21 Nr. 1 bis 4.

§ 2

Stadt Staufenberg

§ 2 Stadt StaufenbergDie Stadt Staufenberg - mit Ausnahme der in § 3 Nr. 1 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Daubringen mit Ausnahme der in § 3 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Mainzlar und Treis a. d. Lumda werden zu einer Stadt mit dem Namen "Staufenberg" zusammengeschlossen.

§ 20

Gemeinde Sinn

§ 20 Gemeinde SinnDie Gemeinden Edingen und Fleisbach werden in die Gemeinde Sinn eingegliedert.

§ 21

Stadt Herborn

§ 21 Stadt HerbornDie Stadt Herborn und die Gemeinden Burg, Herbornseelbach, Hirschberg, Hörbach, Merkenbach und Schönbach werden zu einer Stadt mit dem Namen "Herborn" zusammengeschlossen.

§ 22

Gemeinde Driedorf

§ 22 Gemeinde DriedorfDie Gemeinden Mademühlen, Roth, Seilhofen - mit Ausnahme der in § 19 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Waldaubach werden in die Gemeinde Driedorf eingegliedert.

§ 23

Gemeinde Breitscheid

§ 23 Gemeinde BreitscheidDie Gemeinden Erdbach, Gusternhain und Medenbach werden in die Gemeinde Breitscheid eingegliedert.

§ 24

Stadt Dillenburg

§ 24 Stadt DillenburgDie Gemeinden Donsbach, Frohnhausen, Niederscheld und Oberscheld werden in die Stadt Dillenburg eingegliedert.

§ 25

Stadt Haiger

§ 25 Stadt HaigerDie Gemeinden Allendorf, Fellerdilln, Haigerseelbach, Langenaubach, Offdilln, Roßbachtal, Sechshelden, Steinbach und Weidelbach werden in die Stadt Haiger eingegliedert.

§ 26

Gemeinde Dietzhölztal

§ 26 Gemeinde DietzhölztalDie Gemeinde Rittershausen wird in die Gemeinde Dietzhölztal eingegliedert.

§ 27

Gemeinde Eschenburg

§ 27 Gemeinde EschenburgDie Gemeinden Eschenburg, Hirzenhain, Roth und Simmersbach werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Eschenburg" zusammengeschlossen.

§ 28

Stadt Butzbach

§ 28 Stadt ButzbachDie Gemeinde Ebersgöns wird in die Stadt Butzbach im Wetteraukreis eingegliedert.

§ 29

Lahn-Dill-Kreis

§ 29 Lahn-Dill-KreisDer Dillkreis mit den Städten Dillenburg, Haiger, Herborn und den Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn, der Landkreis Gießen mit den Städten Allendorf (Lumda), Grünberg, Hungen, Laubach, Lich, Linden, Staufenberg und den Gemeinden Buseck, Fernwald, Langgöns, Lollar, Pohlheim, Rabenau und Reiskirchen und der Landkreis Wetzlar mit den Städten Braunfels und Leun und den Gemeinden Aßlar, Biebertal, Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Schöffengrund, Solms und Waldsolms werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Lahn-Dill-Kreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Lahn - Stadtteil Wetzlar -.

§ 3

Gemeinde Lollar

§ 3 Gemeinde LollarIn die Gemeinde Lollar werden eingegliedert: 1. aus der Stadt Staufenberg die Flurstücke:Gemarkung FriedelhausenGemarkung Staufenberg Flur 1 Nr. 397/1, 397/2, 398 bis 403, 404/1, 404/2, 404/3, 452 und 463 Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1 bis 5, 6/1, 6/2, 7 bis 18, 19/1, 19/2, 20 bis 29, 30/1, 30/2, 31, 32, 33/1, 33/2, 34 bis 38, 39/1, 39/2, 40 bis 47, 48/1, 48/2, 49 bis 71, 85 bis 89, 90/1, 90/2, 91/1, 92/1, 93, 94, 95/1, 95/2, 95/3, 96, 97/1, 97/2, 98/1, 98/2, 99 bis 112, 181 bis 187, 188/1, 188/2, 189 bis 196, 197/1, 197/2, 198, 199, 213 bis 224, 241 und 242/2 Flur 3 bis 6 Flur 7 Nr. 55 bis 58, 59/1, 59/2, 60 bis 63, 64/1, 64/2, 65, 66, 91 bis 99, 100/1, 100/2, 101, 102, 103/1, 103/2, 104 bis 114, 115/1, 116, 117/1, 117/2, 118 bis 122, 268/1, 283/1, 288 bis 293, 294/3, 310 bis 313 Flur 8 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 141 bis 146, 147/1, 147/2, 148 bis 150, 151/1, 151/2, 152 bis 154, 155/1, 155/2, 156 bis 174, 175/1, 175/2, 176 bis 180, 198 bis 206;2. aus der Gemeinde Daubringen die Flurstücke:Gemarkung Daubringen Flur 3 Nr. 23 bis 29, 30/1, 30/2, 31 bis 33, 34/1, 34/2, 35 bis 37, 98 bis 112, 148, 149, 150/1, 156/1 und 159/1Gemarkung Heibertshausen Flur 1 Nr. 7 bis 10, 14/1, 15, 18 bis 23 Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1, 9, 10, 16, 17, 19, 20, 22 und 23.

§ 30

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 30 Rechtsnachfolge, AuseinandersetzungDie neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Lahn-Dill-Kreis ist Rechtsnachfolger des Dillkreises und der Landkreise Gießen und Wetzlar. Im übrigen gelten für die aus Anlass der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 31

Rechtsstellung der Beamten

§ 31 Rechtsstellung der BeamtenDie Beamten der Landräte des Dillkreises und der Landkreise Gießen und Wetzlar als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung.

§ 32

Orts- und Kreisrecht

§ 32 Orts- und KreisrechtIn den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 33

Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Lahn-Dill-Kreises

§ 33 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Lahn-Dill-Kreises(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Lahn-Dill-Kreises werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt.(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Lahn-Dill-Kreis.

§ 34

Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes

§ 34 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des GesetzesBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.

§ 35

Maßnahmen in der Übergangszeit

§ 35 Maßnahmen in der ÜbergangszeitDie an den im ersten und zweiten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden oder Landkreise können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann 1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,3. Vermögensgegenstände veräußern,4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen, wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), geändert durch Gesetz vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 253), geregelten Formen hergestellt werden.

§ 36

Gründungsverband Stadt Lahn

§ 36 Gründungsverband Stadt LahnDie an dem in § 1 Abs. 1 geregelten Zusammenschluss beteiligten Gemeinden bilden - unbeschadet des § 35 Satz 1 - für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Zweckverband. Der Verband führt den Namen "Gründungsverband Stadt Lahn". Er trifft alle Vorbereitungen, die für einen reibungslosen Vollzug des in § 1 Abs. 1 geregelten Zusammenschlusses und das Funktionieren der Verwaltung der neuen kreisfreien Stadt erforderlich sind. Zu den dem Verband obliegenden Aufgaben gehört insbesondere auch die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans im Verbandsgebiet. Im übrigen regeln die beteiligten Gemeinden die Aufgaben sowie die Verfassung und Verwaltung des Verbandes in der Verbandssatzung. Kommt eine Einigung bis spätestens 31. Dezember 1974 nicht zustande, erläßt die obere Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), geändert durch Gesetz vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 253), Anwendung.

§ 37

Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 37 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke§ 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 29. April 1968 (GVBl. I S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 154), wird wie folgt geändert: In Abs. 1 werden die Worte "Gießen,", "Dillkreis," und "und Wetzlar" gestrichen; nach den Worten "Frankfurt am Main," wird das Wort "Lahn,", nach dem Wort "Hochtaunuskreis," das Wort "Lahn-Dill-Kreis," und nach dem Wort "Vogelsbergkreis" anstelle des Kommas das Wort "und" eingefügt.

§ 38

Ausführungsvorschriften

§ 38 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 39

Inkrafttreten

§ 39 InkrafttretenDieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 34 bis 36 und des § 38 - am 1. Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

§ 4

Stadt Allendorf (Lumda)

§ 4 Stadt Allendorf (Lumda)Die Gemeinde Braunstein wird in die Stadt Allendorf (Lumda) eingegliedert.

§ 5

Gemeinde Buseck

§ 5 Gemeinde BuseckDie Gemeinden Alten-Buseck, Beuern und Großen-Buseck werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Buseck" zusammengeschlossen.

§ 6

Gemeinde Reiskirchen

§ 6 Gemeinde ReiskirchenDie Gemeinden Bersrod, Ettingshausen und Lindenstruth werden in die Gemeinde Reiskirchen eingegliedert.

§ 7

Gemeinde Fernwald

§ 7 Gemeinde FernwaldIn die Gemeinde Fernwald werden eingegliedert: 1. aus der Stadt Gießen die Flurstücke:Gemarkung Gießen Flur 58 bis 60;2. aus der Gemeinde Pohlheim die Flurstücke:Gemarkung Hausen Flur 5.

§ 8

Stadt Hungen

§ 8 Stadt HungenDie Gemeinden Bellersheim, Inheiden, Obbornhofen und Villingen werden in die Stadt Hungen eingegliedert.

§ 9

Stadt Lich

§ 9 Stadt LichDie Gemeinden Arnsburg und Langsdorf werden in die Stadt Lich eingegliedert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.