DillenGestütErG HE · Hessen

Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs Hessisches Landgestüt Dillenburg Vom 13. Dezember 2002

Ausfertigungsdatum:
13.12.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 797
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 2 In- und Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 1

Rechtsform, Aufsicht und Aufgaben

§ 1 Rechtsform, Aufsicht und Aufgaben (1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung „Hessisches Landgestüt Dillenburg“ errichtet. Der Standort des Landesbetriebes ist Dillenburg. Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb aus. (2) Der Landesbetrieb dient im Hinblick auf die besondere kulturelle Bedeutung des hessischen Pferdes seiner Unterstützung, Förderung und Darstellung im Allgemeinen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Durchführung von Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Pferdezucht, 2. Maßnahmen der Aus- und Fortbildung im Reit- und Fahrsport, 3. Mitwirkung in der Aus- und Fortbildung im Beruf Pferdewirtin/Pferdewirt gemäß Berufsbildungsgesetz und Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung im genannten Beruf in der Fachrichtung „Zucht und Haltung“. Die Befugnis des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt. (3) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung zu regeln.

§ 2

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 2 In- und Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.