DiätV§ 11AnO HE · Hessen

Anordnung über die Zuständigkeit nach § 11 der Diätverordnung Vom 26. April 1989

Ausfertigungsdatum:
26.04.1989
Fundstelle:
GVBl. I 1989, 118
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DiätV§

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 11 der Diätverordnung in der Fassung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1714) ist der Regierungspräsident.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.