Anordnung über die Zuständigkeit nach § 11 der Diätverordnung Vom 26. April 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 26.04.1989
- Fundstelle:
- GVBl. I 1989, 118
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 11 der Diätverordnung in der Fassung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1714) ist der Regierungspräsident.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.