DiätAssGzustBehAnO HE · Hessen

Anordnung über die zuständige Behörde nach dem Diätassistentengesetz Vom 7. Oktober 1994

Ausfertigungsdatum:
07.10.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 619
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für die Durchführung des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Diätassistentengesetzes .

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 2 .

Eingangsformel DiätAssGzustBehAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach § 9 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) ist das Regierungspräsidium.

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.