DesinfAPrO HE 2010 · Hessen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren Vom 6. Dezember 2010

Ausfertigungsdatum:
06.12.2010
Fundstelle:
GVBl. I 2010, 711
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 25

Inkrafttreten

§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 18

Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 18 Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Desinfektorin“ oder „Desinfektor“ erhält, wer die staatliche Prüfung bestanden hat. (2) Über die Erteilung der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung entscheidet die zuständige Behörde; im Fall der Erteilung stellt sie eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 aus.(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen. (4) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Ausbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 19 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132) den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. (3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit. (4) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.

§ 2

Dauer und Gestaltung der Ausbildung

§ 2 Dauer und Gestaltung der Ausbildung(1) Die Ausbildung besteht aus einem 136 Unterrichtsstunden je 45 Minuten umfassenden Lehrgang auf der Grundlage des Lehrstoffplans nach Anlage 1. Die Teilnahme am Lehrgang ist von der Ausbildungsstätte zu bescheinigen. (2) Die Ausbildung kann auf Antrag der Ausbildungsstätte in Teilzeitform erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.

§ 20

Fortbildungslehrgänge

§ 20 FortbildungslehrgängeStaatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, jährlich an einem mindestens achtstündigen Fortbildungslehrgang an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte teilzunehmen, der durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse vermittelt. Die Teilnahme ist durch die Ausbildungsstätte zu bescheinigen.

§ 21

Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 21 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungEine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der in § 22 aufgehobenen Verordnung erteilte staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin oder Desinfektor gilt als Erlaubnis nach dieser Verordnung fort.

§ 22

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 22 Aufhebung bisherigen RechtsDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 11. Februar 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), wird aufgehoben.

§ 23

Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

Zulassung zur Prüfung

§ 7 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Ausbildungsstätte bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,2. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1,3. die Bescheinigung nach § 2 Satz 2.(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt und den Lehrgang vollständig absolviert hat. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

Anlage 1

Lehrstoffplan für die Ausbildung von Desinfektorinnen und Desinfektoren

Anlage 1 zu § 2Lehrstoffplan für die Ausbildung von Desinfektorinnen und Desinfektoren 1 Grundlagen der Infektionslehre 9 Stunden 1.1 Grundlagen der Biologie 1.2 Grundbegriffe der Hygiene-Infektionslehre 1.3 Allgemeine Bakteriologie 1.4 Allgemeine Virologie 1.5 Allgemeine Mykologie 2 Spezielle Infektionslehre 27 Stunden 2.1 Spezielle Bakteriologie und bakteriologische Erkrankungen 2.2 Spezielle Virologie und virale Erkrankungen 2.3 Parasitologie 2.4 Resistenzen und resistente Erreger 2.5 Mikrobiologische Diagnostik 2.6 Entnahme, Verpackung und Versand von Untersuchungsmaterial 2.7 Krankenhaushygiene 2.8 Hygienemaßnahmen bei hochkontagiösen lebensbedrohlichen Erkrankungen (HKLE) und Kompetenzzentren 2.9 Dekontamination von Menschen und Materialien 3 Desinfektion und Sterilisation 34 Stunden 3.1 Grundbegriffe der Desinfektion und Sterilisation 3.2 Chemische, chemisch-physikalische und physikalische Methoden der Desinfektion 3.3 Sterilisationsverfahren 3.4 Behandlungs- und Verfahrenskontrollen; Wirksamkeitsprüfungen 3.5 Desinfektion bei bestimmten Krankheiten/Maßnahmen bei Isolierung 3.6 Routinedesinfektion, desinfizierende Reinigung 3.7 Hände und Hautdesinfektion 3.8 Desinfektion von Textilien, Wäsche, Bekleidung, Bettendesinfektion, Instrumentendesinfektion, Desinfektion von Ausscheidungen 3.9 Desinfektion in der Tierhaltung 3.10 Badewasserdesinfektion und -aufbereitung 3.11 Trinkwasserdesinfektion und -aufbereitung 3.12 Desinfektion raumlufttechnischer Anlagen, Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 522 3.13 Abfall- und Abwasserdesinfektion 3.14 Reinigungs-, Desinfektions-, Hygienepläne 3.15 Wirkstoffkunde, Toxikologie von Desinfektionsmitteln oder -verfahren 4 Schädlingskunde 2 Stunden 5 Immunität und Schutzimpfung 1 Stunde 6 Hygiene in besonderen Bereichen 4 Stunden 6.1 Hygiene in Pflegebereichen 6.2 Hygiene im Rettungsdienst und Krankentransport 6.3 Hygiene in Arztpraxen 6.4 Lebensmittelhygiene 7 Rechtsgrundlagen 12 Stunden Infektionsschutzgesetz, Richtlinien Robert Koch-Institut, Strafgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, Medizinproduktegesetz und sonstige Materialien (insbesondere technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften) 8 Qualitätsmanagement 8 Stunden 8.1 Führungsstile 8.2 Führungsvorgang 8.2 Kommunikation 8.3 Konfliktbewältigung 8.4 Erarbeiten von Standardarbeitsanweisungen 9 Wiederholungen 8 Stunden 9.1 Infektionskrankheiten 9.2 Infektionswege 9.3 Seuchenbekämpfung 9.4 Krankheitserreger 9.5 Chemische Desinfektion 9.6 Sterilisationsverfahren 9.7 Seuchengesetzgebung 9.8 Desinfektionen 10 Praktische Ausbildung 31 Stunden 10.1 Praktische Übungen (Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen) 10.2 Mikrobiologische Erfassung (Abklatsch) 10.3 Dekontamination von Menschen und Materialien 10.4 Exkursionen Insgesamt 136 Stunden

Anlage 2

Anlage 2 zu § 13 Abs. 3

Anlage 3

Anlage 3 zu § 13 Abs. 3

Eingangsformel DesinfAPrO

Aufgrund des § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird verordnet:

§ 1

Zugangsvoraussetzungen

§ 1 Zugangsvoraussetzungen(1) Die Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor ist an einer nach § 5 staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren. (2) Die Ausbildung dürfen nur Personen absolvieren, die 1. einen Hauptschulabschluss oder2. einen entsprechenden Bildungsstand besitzen und a) die Berufsschulpflicht erfüllt haben oderb) eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

§ 10

Mündliche Prüfung

§ 10 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling ist in einem der in Anlage 1 genannten Lehrgebiete mündlich zu prüfen. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.(2) Die mündliche Prüfung ist von einer Prüferin oder einem Prüfer abzunehmen und die dabei erbrachte Leistung nach Maßgabe des § 12 zu bewerten.

§ 11

Niederschrift, Anwesenheit Dritter

§ 11 Niederschrift, Anwesenheit Dritter(1) Über die praktische und mündliche Prüfung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge und die mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses3. die Gegenstände des Prüfungsteils und der erteilten Note,4. die sonstigen Entscheidungen und5. außergewöhnliche Vorkommnisse. (2) Das vorsitzende Mitglied kann mit Einwilligung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern in der praktischen und mündlichen Prüfung gestatten, wenn diese in der jeweiligen Ausbildungsstätte zu Desinfektorinnen oder Desinfektoren ausgebildet werden; Vertretern der zuständigen Behörde ist die Anwesenheit in der praktischen und mündlichen Prüfung gestattet. Die Anwesenheit ist im Falle einer Beratung und bei der Bekanntgabe der Ergebnisse auszuschließen.

§ 12

Prüfungsnoten

§ 12 PrüfungsnotenDie Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 13

Abschlussnoten, Bestehen, Zeugnis

§ 13 Abschlussnoten, Bestehen, Zeugnis(1) Aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnote der praktischen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung bildet das vorsitzende Mitglied die Abschlussnote; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. (3) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.

§ 14

Rücktritt und Säumnis

§ 14 Rücktritt und Säumnis(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Abschlussprüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Abschlussprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. (2) Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund, so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied. Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, gilt diese als nicht bestanden. (3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

§ 15

Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

§ 15 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das Vorsitzende Mitglied den Prüfling von der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied innerhalb von drei Jahren nach der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 18 Abs. 1 widerrufen und die Urkunde nach § 18 Abs. 2 einziehen.

§ 16

Wiederholung der Prüfung

§ 16 Wiederholung der PrüfungIst die Prüfung nicht bestanden, kann sie höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 17

Prüfungsunterlagen

§ 17 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet wurde, schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

§ 18

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis

§ 18 Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis(1) Die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Desinfektorin“ oder „Desinfektor“ erhält, wer die staatliche Prüfung bestanden hat. (2) Über die Erteilung der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung entscheidet die zuständige Behörde; im Fall der Erteilung stellt sie eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 aus.(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.

§ 19

Erlaubniserteilung für im Ausland abgeschlossene Ausbildungen

§ 19 Erlaubniserteilung für im Ausland abgeschlossene Ausbildungen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. (2) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und die eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 als erfüllt, wenn 1. sie über einen anderen Ausbildungsnachweis verfügen und dieser Ausbildungsnachweis in einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat,3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in einem Ausbildungsbereich nach dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und4. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt und5. die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung nach dieser Verordnung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. der nachgewiesene Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsumfang liegt,2. die Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. die Ausbildungstätigkeit eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des der Ausbildung entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einem Bestandteil der Ausbildung besteht, der nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Ausbildungsnachweis abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegenüber der Ausbildung nach dieser Verordnung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis erworben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monaten nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Sofern die in Nummer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden, ist Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden. (3) Die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 18 Abs. 1 ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls zu gestatten, wenn dieser Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt wurde und ein oder mehrere Befähigungsnachweise vorgelegt werden. (4) Für Antragstellerinnen und Antragsteller gilt die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Ausbildung absolviert hat, die in diesem Staat für die Ausbildung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S.49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), die dem in Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen.(5) Abs. 4 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Ausbildung dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs nach dieser Ausbildungsordnung vorbereiten. (6) Abs. 4 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. (7) Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn 1. ihr nachgewiesener Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsumfang liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Lehrgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. die Ausbildungstätigkeit eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des der Ausbildung entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einem Bestandteil der Ausbildung besteht, die nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gefordert wird und sich auf Lehrgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt oder4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nr. 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Unter Lehrgebieten, die sich im Sinne von Satz 1 Nr. 3 wesentlich unterscheiden, sind solche zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung aufweist. (8) Die Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. (9) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten.

§ 2

Dauer und Gestaltung der Ausbildung

§ 2 Dauer und Gestaltung der AusbildungDie Ausbildung besteht aus einem 136 Unterrichtsstunden je 45 Minuten umfassenden Lehrgang auf der Grundlage des Lehrstoffplans nach Anlage 1. Die Teilnahme am Lehrgang ist von der Ausbildungsstätte zu bescheinigen.

§ 20

Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 20 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde(1) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d und e genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden. (2) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und sie oder ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat die Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung zu begründen. (3) Die zuständigen Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde Auskünfte von der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit nach dieser Ausbildungsordnung auswirken könnten, so prüft sie deren Richtigkeit, befindet über Art und Umfang der Konsequenzen und teilt diese dem Aufnahmemitgliedstaat mit.

§ 21

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 21 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. (3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit. (4) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.

§ 22

Fortbildungslehrgänge

§ 22 FortbildungslehrgängeStaatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, jährlich an einem mindestens achtstündigen Fortbildungslehrgang an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte teilzunehmen, der durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse vermittelt. Die Teilnahme ist durch die Ausbildungsstätte zu bescheinigen.

§ 23

Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der in § 24 aufgehobenen Verordnung erteilte staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin oder Desinfektor gilt als Erlaubnis nach dieser Verordnung fort. (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der in § 24 aufgehobenen Verordnung begonnenen Ausbildung ist nach dem bisherigen Recht abzuschließen.

§ 24

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 24 Aufhebung bisherigen RechtsDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 11. Februar 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), wird aufgehoben.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 3

Fehlzeiten

§ 3 FehlzeitenVon der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretende Fehlzeiten sind bis zu 10 vom Hundert der Unterrichtsstunden nach § 2 Satz 1 unschädlich.

§ 4

Anrechnung anderer Ausbildungszeiten

§ 4 Anrechnung anderer AusbildungszeitenAuf Antrag kann die zuständige Behörde Kenntnisse und Fähigkeiten, die in einer anderen Ausbildung erworben wurden, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildung nach dieser Verordnung anrechnen.

§ 5

Anerkennung von Ausbildungsstätten

§ 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten(1) Eine Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn sie 1. in Verbindung mit einem geeigneten Institut, einer Abteilung, einem Zentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung mit dem Aufgabenbereich Desinfektion betrieben wird,2. von einer pädagogisch befähigten und auf dem Gebiet der Desinfektion erfahrenen Fachkraft geleitet wird,3. über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie4. über die für die vorgesehene Höchstzahl der Ausbildungsplätze erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel verfügt. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht vorlag. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden.

§ 6

Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfungsausschuss(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung ist bei jeder Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu bilden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person als vorsitzendes Mitglied,2. der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstätte,3. einer oder einem an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften Desinfektorin oder Desinfektor,4. einer an der Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Unterrichtskraft. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Behörde, diejenigen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 auf Vorschlag der Ausbildungsstätte, bestellt.

§ 7

Zulassung zur Prüfung

§ 7 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Ausbildungsstätte bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,2. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1,3. die Bescheinigung nach § 2 Satz 2.(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt und den Lehrgang vollständig absolviert hat. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

§ 8

Durchführung der Prüfung

§ 8 Durchführung der PrüfungDie Prüfung besteht aus der praktischen Prüfung nach § 9 und der mündlichen Prüfung nach § 10. Das vorsitzende Mitglied bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile.

§ 9

Praktische Prüfung

§ 9 Praktische Prüfung(1) Das vorsitzende Mitglied leitet die praktische Prüfung. Sie besteht aus Arbeitsaufgaben aus den Lehrstoffgebieten nach Anlage 1 Nr. 3, 4 und 6. (2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte den Gegenstand der Arbeitsaufgaben. (3) Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling beträgt 30 Minuten. (4) In jedem Lehrstoffgebiet nach Abs. 1 Satz 2 ist die Prüfung gesondert von einer Prüferin oder einem Prüfer abzunehmen und die dabei erbrachte Leistung jeweils nach Maßgabe des § 12 zu bewerten. Aus diesen Bewertungen hat das vorsitzende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 die Gesamtnote der praktischen Prüfung zu bilden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.