DEKVO · Hessen

Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien (Deponieeigenkontroll-Verordnung - DEKVO) Vom 6. Dezember 2004

Ausfertigungsdatum:
06.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 432
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang 1

Anhang 1 zur Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien

Anhang 2

- Jahresübersicht/Erklärung zum Deponieverhalten nach § 4 -

Anhang 2 zur Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien- Jahresübersicht/Erklärung zum Deponieverhalten nach § 4 -

Eingangsformel DEKVO

Aufgrund des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Betreiber von oberirdischen Deponien zur Ablagerung von Abfällen, soweit diese nach der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) oder der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) zur Durchführung von Eigenkontrollen verpflichtet sind.

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 2

Kontrollen, Messungen und Untersuchungen

§ 2 Kontrollen, Messungen und Untersuchungen(1) Der Betreiber einer Deponie der Klassen II oder III nach der Deponieverordnung ist verpflichtet, während der Betriebsphase Kontrollen, Messungen und Untersuchungen in dem sich aus dem Anhang 1 und 2 ergebenden Umfang durchzuführen. Für Deponien der Klasse III soll von der zuständigen Behörde die Notwendigkeit zusätzlicher Anforderungen geprüft werden. (2) Der Betreiber einer Deponie der Klassen 0 oder I kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, während der Betriebsphase Kontrollen, Messungen und Untersuchungen in dem sich aus dem Anhang 1 und 2 ergebenden Umfang durchzuführen. (3) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, während der Nachsorgephase im Sinne des § 2 der Deponieverordnung die Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Abs. 1 oder 2 weiterzuführen. Auf Antrag des Betreibers kann der Umfang und die Häufigkeit der Eigenkontrollen von der zuständigen Behörde entsprechend dem Erfordernis des Einzelfalls verringert werden.

§ 3

Untersuchungsstellen

§ 3 Untersuchungsstellen(1) Der Betreiber einer Deponie hat Untersuchungen von Deponiesickerwasser, Oberflächen- und Grundwasser durch eine nach der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2003 (GVBl. I S. 301), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Untersuchungsstelle durchführen zu lassen. (2) Der Betreiber einer Deponie hat Untersuchungen von Deponie-Rohgas und nach § 6 Abs. 2 angeordnete Geruchs- und Lärmmessungen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 11. Dezember 2002 (GVBl. I S. 773) vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

§ 4

Nachweis der Eigenkontrolle

§ 4 Nachweis der Eigenkontrolle(1) Der Betreiber einer Deponie hat für die Jahresübersicht und die Erklärung zum Deponieverhalten nach § 10 Abs. 1 und 3 der Deponieverordnung oder nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung die nach § 2 durchzuführenden Eigenkontrollen auszuwerten und nach Anhang 2 darzustellen.(2) Die Vorlage der Jahresübersicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Erklärung zum Deponieverhalten kann im Einvernehmen mit der Abfallbehörde auch in digitalisierter Form erfolgen.

§ 5

Veröffentlichung

§ 5 VeröffentlichungDer Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat die Jahresübersicht in dem Jahr, in dem sie zu erstellen ist, für die Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit auszulegen. Ort und Zeitdauer der Auslegung hat der Betreiber im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebes nicht erforderlich sind. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zusätzliche, über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Überwachungsmaßnahmen (Messungen, Untersuchungen und Kontrollen) anordnen, wenn diese erforderlich sind, um den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage oder die ordnungsgemäße Nachsorge zu beurteilen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 die nach Anhang 1 und 2 vorgeschriebenen Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht termingerecht durchführt;2. entgegen § 3 Untersuchungen nicht durch eine dort bezeichnete Untersuchungsstelle durchführen lässt;3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt.

§ 8

Übergangsvorschriften

§ 8 ÜbergangsvorschriftenBetreiber von Deponien, die nicht der Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 30. März 2000 (GVBl. I S. 184) unterlagen und mit dieser Verordnung zur Eigenkontrolle verpflichtet werden, haben die Anforderungen innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen. Die Anforderungen nach der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 9

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9 Aufhebung bisherigen RechtsDie Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 30. März 2000 (GVBl. I S. 184) wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.