DBLV HE · Hessen

Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Landtagswahlen mit Bundestagswahlen1) Vom 4. Juni 2013

Ausfertigungsdatum:
04.06.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 378
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DBLV

Aufgrund des § 50 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzWird eine Landtagswahl am selben Tage wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gelten zur Anpassung an das Wahlrecht des Bundes ergänzend und abweichend von den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 927, 2012 S. 20), die nachfolgenden Regelungen.

§ 10

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses(1) Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses der Landtagswahl darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Bundestagswahl festgestellt ist. (2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettel der Bundestagswahl und der Landtagswahl zu trennen; die Stimmzettel für die Landtagswahl werden nach der Trennung bis zur Ergebnisermittlung in der wieder zu verschließenden Wahlurne aufbewahrt.

§ 11

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 11 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Die Zulassung der Wahlbriefe für die Landtagswahl wird mit der Zulassung der Wahlbriefe für die Bundestagswahl verbunden. Zurückgewiesene Wahlbriefe werden zusätzlich mit einem Vermerk versehen, für welche Wahl die Zurückweisung erfolgt ist. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe für die Landtagswahl werden in einer Hilfsliste erfasst, die der Niederschrift über die Landtagswahl beigefügt wird. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe werden der Niederschrift über die Bundestagswahl beigefügt, es sei denn, der Wahlschein war ausschließlich für die Landtagswahl ausgestellt. (2) Die für die Landtagswahl zugelassenen Wahlumschläge sind von den Stimmzettelumschlägen für die Bundestagswahl zu trennen und bis zur Zählung der Wähler sicher aufzubewahren.

§ 12

Verpacken der Unterlagen

§ 12 Verpacken der UnterlagenDie Wahlunterlagen für die Bundestagswahl und die Landtagswahl sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen. Das verbundene Wählerverzeichnis, die gemeinsamen Wahlscheine, das gemeinsame Wahlscheinverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind den Unterlagen für die Bundestagswahl beizufügen.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 13 Öffentliche BekanntmachungenAbweichend von § 53 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes und § 73 der Landeswahlordnung gilt für die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 2 und § 7 der § 86 der Bundeswahlordnung entsprechend.

§ 14

Wahlstatistik

§ 14 WahlstatistikIn die Statistik nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen; ein Briefwahlbezirk muss mindestens 400 Wähler umfassen. Abweichend von § 48 Abs. 4 Satz 6 des Landtagswahlgesetzes sind für die Statistik nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes höchstens sechs Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 2

Wahlorgane

§ 2 Wahlorgane(1) Die zu den Wahlvorständen für die Bundestagswahl berufenen Mitglieder sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Landtagswahl zu berufen; sie sind entsprechend zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Beisitzer des Landeswahlausschusses. (2) Für die Berufung der Wahlvorstände gilt § 23 Abs. 2 der Landeswahlordnung nicht.(3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.

§ 3

Wahlbezirke, Wahlräume

§ 3 Wahlbezirke, WahlräumeDie Wahlbezirke und Wahlräume für die Landtagswahl müssen mit denen für die Bundestagswahl übereinstimmen.

§ 4

Wählerverzeichnis

§ 4 Wählerverzeichnis(1) Für die Landtagswahl wird das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl mit der Maßgabe mitbenutzt, dass 1. von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Landtagswahl alle Wahlberechtigten einzutragen sind, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in einem Wahlbezirk gemeldet sind,2. die Wahlberechtigung für die Bundestagswahl und für die Landtagswahl kenntlich zu machen sind und3. die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung erforderlichen Spalten mit aufgenommen werden. Die Kenntlichmachung nach Satz 1 Nr. 2 kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) Abweichend von § 7 Abs. 1 der Landeswahlordnung macht die Gemeindebehörde spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, 1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,2. dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nach § 9 der Landeswahlordnung eingelegt werden kann,3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine nach §§ 12 bis 15 der Landeswahlordnung beantragt werden können,5. wie durch Briefwahl nach § 57 der Landeswahlordnung gewählt wird,6. wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen nach § 20 der Bundeswahlordnung in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255), ist mit der Bekanntmachung nach Satz 1 zu verbinden. Auf die Verwendung verbundender Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsamer Wahlscheinanträge sowie gemeinsamer Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen. (3) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse ist getrennt zu beurkunden.

§ 5

Benachrichtigung der Wahlberechtigten, Wahlscheinantrag

§ 5 Benachrichtigung der Wahlberechtigten, Wahlscheinantrag(1) Für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 der Landeswahlordnung wird die Benachrichtigung nach § 19 Abs. 1 der Bundeswahlordnung benutzt, indem zusätzlich in die Wahlbenachrichtigung nach dem Muster der Anlage 3 der Bundeswahlordnung ein Hinweis auf die Durchführung der Landtagswahl aufgenommen wird. Die jeweilige Wahlberechtigung ist kenntlich zu machen. (2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für die Bundestagswahl gilt gleichzeitig als Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für die Landtagswahl. In den Antrag nach dem Muster der Anlage 4 der Bundeswahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Für die Frist zur Beantragung von Wahlscheinen gilt § 27 Abs. 4 Satz 1 der Bundeswahlordnung entsprechend.

§ 6

Wahlschein, Briefwahl

§ 6 Wahlschein, Briefwahl(1) Für die Bundestagswahl und die Landtagswahl wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Wahlschein nach dem Muster der Anlage 9 der Bundeswahlordnung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. (2) Wahlscheine für die Landtagswahl dürfen ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden. Wird die Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift des Wahlberechtigten in einer Form nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Landeswahlordnung beantragt, gehört zur Versendung der Unterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. (3) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen gemeinsamen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären. Für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, gilt § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung entsprechend. (5) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. (6) Der Wahlbriefumschlag und das amtliche Merkblatt für die Bundestagswahl werden für die Landtagswahl mitbenutzt; auf die Durchführung der Landtagswahl ist zusätzlich hinzuweisen. Der Wahlumschlag für die Landtagswahl soll von grauer Farbe sein. (7) Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 der Landeswahlordnung bedarf es bei der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl nicht der Angabe des Ortes.

§ 7

Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

§ 7 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 der Landeswahlordnung macht die Gemeindebehörde spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt; sie weist dabei darauf hin, in welchen allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt nach § 48 des Landtagswahlgesetzes durchgeführt wird und wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeindebehörde darauf hin, 1. dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,2. dass jeder Wähler eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme hat,3. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,4. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,5. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,6. dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,7. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,8. dass nach § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 32 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082), während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten ist und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist. (2) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 ist mit der Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 Abs. 1 der Bundeswahlordnung zu verbinden. Die Bekanntmachung oder ein Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke, die Erläuterung der Briefwahl sowie die Bekanntmachung von Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände nicht zu enthalten braucht, ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

§ 8

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 8 Ausstattung des WahlvorstandesDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher neben den in § 45 der Landeswahlordnung und § 49 der Bundeswahlordnung genannten Gegenständen auch einen Abdruck dieser Verordnung.

§ 9

Wahlhandlung

§ 9 Wahlhandlung(1) Jeder Wähler erhält für diejenige Wahl, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel; für die Landtagswahl wird die Wahlurne der Bundestagswahl mitbenutzt. Für jede Wahl werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben. (2) Für die Landtagswahl gilt abweichend von § 30 des Landtagswahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.