DBezZuschlV HE 2012 · Hessen

Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit Vom 12. Dezember 2012*)

Ausfertigungsdatum:
12.12.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 659
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags(1) Der Zuschlag beträgt 5 Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden zeitanteilige Dienstbezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes, verringert sich der Zuschlag für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird, um 5 Prozent. (2) Zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter DienstfähigkeitBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch bei einer erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis.

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter DienstfähigkeitBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch bei einer erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis.

§ 3

Übergangsvorschriften

§ 3 Übergangsvorschriften(1) Soweit sich durch § 2 die Bezüge von begrenzt Dienstfähigen, denen der Zuschlag zu den Dienstbezügen nach den bis zum 31. März 2011 geltenden Vorschriften gewährt worden ist, verringern, wird eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen bisherigem und neuem Zuschlag gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags weiterhin unverändert erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes um die Hälfte des Erhöhungsbetrags. Angerechnet werden nur Besoldungserhöhungen, die nach Verkündung dieser Verordnung eintreten. (2) Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehenden Besoldung geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 und 2.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags(1) Der Zuschlag beträgt 10 Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 300 Euro. Werden zeitanteilige Dienstbezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes, verringert sich der Zuschlag für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird, um 5 Prozent. (2) Zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

Eingangsformel DBezZuschlV

Aufgrund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter DienstfähigkeitBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch bei einer erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis.

§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags(1) Der Zuschlag beträgt 5 Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag. (2) Zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

§ 3

Übergangsvorschriften

§ 3 Übergangsvorschriften(1) Soweit sich durch § 2 die Bezüge von begrenzt Dienstfähigen, denen der Zuschlag zu den Dienstbezügen nach den bis zum 31. März 2011 geltenden Vorschriften gewährt worden ist, verringern, wird eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen bisherigem und neuem Zuschlag gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags weiterhin unverändert erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung um die Hälfte des Erhöhungsbetrags. Angerechnet werden nur Besoldungserhöhungen, die nach Verkündung dieser Verordnung eintreten. (2) Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehenden Besoldung geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 und 2.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 (GVBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)2), wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.